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Urteil

2 K 1543/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:0607.2K1543.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am Freitag, dem 27.6.1997, parkte der Kläger um 19.10 Uhr seinen PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen I. -C. 701 in I1. auf dem S.------platz . Der Beklagte hatte zuvor beidseits der Zufahrt zum S.------platz von der B.----straße aus sowie an mehreren Stellen auf dem S.------platz mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283 StVO) jeweils mit den Zusatzschildern "Fr 20.00 - 24.00 h", in der Zufahrt mit den weiteren Zusatzschildern "für den gesamten Platz", aufstellen lassen, weil am Freitagabend ein großer Schützenaufmarsch auf dem S.------platz stattfinden sollte. Gegen 21.00 Uhr ließ der Beklagte deswegen den PKW des Klägers - ebenso wie neun andere Fahrzeuge - von einem Unternehmer abschleppen, wofür der Unternehmer 138,86 DM in Rechnung stellte. Fünf der betroffenen Fahrzeugführer beglichen die Abschleppkosten, ein sechster lebte in Großbritannien und wurde nicht in Anspruch genommen. 3 Wegen eines Parkverstoßes mit Behinderung verhängte der Beklagte gegen den Kläger ein Verwarnungsgeld von 50,- DM - ebenso wie gegen 33 weitere Fahrzeugführer, von denen 29 das Verwarnungsgeld zahlten - und erließ später einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch des Klägers hiergegen stellte das Amtsgericht I1. das Verfahren mit Beschluß vom 24.4.1998 ein, da es eine Ahndung nicht für geboten hielt (§ 47 Abs. 2 OWiG); einen Monat zuvor war nach Vernehmung von neun Zeugen ein entsprechender Beschluß in einem Parallelverfahren ergangen. 4 Mit Leistungsbescheid vom 25.9.1997 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der Abschleppkosten. Der Kläger, der schon zuvor das Fehlen von Haltverbotsschildern zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeugs geltend gemacht hatte, erhob hiergegen Widerspruch, den der Oberkreisdirektor des Kreises I1. mit Bescheid vom 19.3.1998, zugestellt am 26.3.1998, zurückwies. 5 Am 23.4.1998 hat der Kläger - ebenso wie drei weitere Betroffene - Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Behauptung vertieft, daß zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeugs zwar andere Beschilderungen, aber keine Haltverbotsschilder auf dem S.------platz oder in dessen Zufahrt zu sehen gewesen seien; falls solche Verkehrszeichen überhaupt aufgestellt gewesen sein sollten, seien sie jedenfalls nicht deutlich sichtbar gewesen, wie schon die große Anzahl von 34 angeblich falsch geparkten Fahrzeugen dokumentiere. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 25.9.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.1998 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er behauptet, am Freitagvormittag seien sowohl in der Zufahrt als auch auf dem S.------ platz selbst die vorgesehenen mobilen Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Gegen 20.10 Uhr hätten die beiden Schilder in der Zufahrt zwar etwas verdreht, aber erkennbar gestanden. Auch beim Eintreffen der diensthabenden Politessen auf dem S.------platz gegen 20.50 Uhr seien sämtliche Haltverbotszeichen entsprechend der vorherigen Anordnung sichtbar vorhanden gewesen. 11 Die Kammer hat über die fragliche Tatsache, ob am frühen Abend des 27.6.1997 ein absolutes Haltverbot für den S.------platz in I1. wahrnehmbar ausgeschildert war, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1. , von M. -N. , T. , I2. , T1. , E. und C2. ; ein weiterer Zeuge blieb dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.6.1999 Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der den gleichen Anlaß betreffenden Verfahren 2 K 1404/98, 1536/98 und 1542/98, die zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die ebenfalls beigezogenen Bußgeldakten 3 OWi 24 Js 2392/97 (38/98) - X. -, 11 OWi 73 Js 2126/97 (3/98) - C3. -, 11 OWi 43 Js 2385/97 (44/98) - L. - und 3 OWi 63 Js 2590/97 (13/98) - T2. - StA Bielefeld verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 15 Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NW, wonach der Ordnungspflichtige der Vollzugsbehörde deren Auslagen im Rahmen einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten hat. 16 Die genannte Rechtsgrundlage findet Anwendung unabhängig davon, ob das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG i.V.m. den §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NW) oder als Standardmaßnahme in Form der Sicherstellung (§ 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 43 Nr. 1 und § 46 Abs. 3 PolG) anzusehen ist - in beiden Alternativen wird letztlich auf die eingangs genannte Rechtsgrundlage verwiesen -, denn die Abschleppanordnung und die Forderung nach Kostenersatz sind nach beiden Alternativen rechtmäßig. 17 Ständige Rechtsprechung des OVG NW, z.B. Urteile vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 = DÖV 1991, 120 = NWVBl. 1990, 387 = NZV 1990, 407, und vom 24.3.1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 = NWVBl. 1998, 411 = DAR 1998, 365; ausführlich: Klenke, Rechtsfragen im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Reaktionen auf das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum, NWVBl. 1994, 288. 18 Die Abschleppkosten von 138,86 DM waren im Rechtssinne Auslagen des Beklagten als Vollzugsbehörde, weil er den Abschleppunternehmer angefordert hatte und deshalb diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet war. 19 Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlage bestand eine (gegenwär-tige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 OBG bzw. § 43 Nr. 1 PolG), weil der PKW des Klägers verbotswidrig geparkt war. Das verbotswidrige Parken begründete eine - sogar zur Störung konkretisierte - (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen die geltende Rechtsordnung. Das Parken verstieß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO, wonach (sogar) das Halten und damit erst recht das Parken im Bereich eines Haltverbots (Zeichen 283 StVO) untersagt ist. 20 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die vom Beklagten angeordnete Haltverbotsbeschilderung zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Fahrzeug auf dem S.------platz parkte, vorhanden war und von ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu erkennen gewesen wäre. Ob der Kläger damals die Haltverbotsbeschilderung wahrgenommen hat, ist insoweit unmaßgeblich. Solange eine Verkehrsbeschilderung - wie hier - wirksam besteht, ist sie für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich, auch wenn er sie im Einzelfall mangels genügender Sorgfalt nicht wahrgenommen haben sollte. 21 An die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere - weitergehende - Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. 22 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11.6.1997 - 5 A 4278/95 -, NJW 1998, 331 = NWVBl. 1997, 434 = DAR 1997, 366, m.w.N. 23 Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, war eine ausreichende Ausschilderung des am 27.6.1997 ab 20.00 Uhr auf dem gesamten S.------platz geltenden absoluten Haltverbots sowohl am Freitagvormittag gegen 9.00 Uhr als auch nachmittags gegen 15.00/16.00 Uhr, abends kurz nach 20.00 Uhr und schließlich gegen 20.50 Uhr vorhanden. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen I2. (für 9.00 Uhr) und T. (für ca. 15.00 Uhr und kurz nach 20.00 Uhr) sowie der Zeuginnen C1. und von M. -N. (für ca. 20.50 Uhr). 24 Der Zeuge I2. hatte jene Schilder zusammen mit einem Kollegen selbst aufgestellt; an seinem konkreten, differenzierten Erinnerungsvermögen (er konnte sich schlüssig erinnern, daß die letzten zwei Schilder erst am Freitagmorgen zusätzlich aufgestellt wurden) zu zweifeln, hat die Kammer nicht den mindesten Anlaß. Die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen C1. und von M. -N. begegnen insoweit ebenfalls nicht den geringsten Zweifeln, zumal die Zeuginnen gerade mit der Zielsetzung, die Beachtung dieser Beschilderung zu kontrollieren, den S.------platz abends aufsuchten; überdies konnte die Zeugin C1. mit Bestimmtheit aussagen, daß sie die mobilen Schilder in der Zufahrt bereits tags zuvor gesehen hatte. 25 Die Kammer hat auch keinen Anlaß, den in sich stimmigen Bekundungen des Zeugen T. keinen Glauben zu schenken. Dieser Zeuge hat nämlich nicht versucht, jeglichen Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen auszuschließen, sondern z.B. eingeräumt, sich an eine Aufstellung der Schilder auf dem S.------platz bereits vor Freitag nicht mehr mit Sicherheit zu erinnern. U.a. aus dieser Aussage wurde für die Kammer erkennbar, daß der Zeuge seine Angaben zu differenzieren wußte. Denn andererseits konnte er mit Bestimmtheit und in sich schlüssig (er mußte die Rathaustreppe fegen und schaute bei dieser Gelegenheit nach den Schildern, weil es deswegen auch in der Vergangenheit wiederholt Schwierigkeiten gegeben hatte) bekunden, daß er jedenfalls bereits am Freitagnachmittag die sechs mobilen Haltverbotsschilder auf dem S.------platz an den vorgesehenen Standorten erblickt hatte. Daß er gleichzeitig eingeräumt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach der Beschilderung in der Zufahrt geschaut zu haben - hierzu bestand nachmittags für ihn auch kein Anlaß -, ist ein weiteres Indiz für sein erkennbares Bemühen um eine korrekte, differenzierte Aussage. Wiederum mit Bestimmtheit wußte der Zeuge T. glaubhaft anzugeben, daß abends kurz nach 20.00 Uhr, als er auftragsgemäß die zusätzliche Absperrschranke in der Zufahrt aufzustellen hatte, nicht nur die sechs Schilder auf dem Platz selbst ordnungsgemäß standen, sondern auch die beiden Schilder links und rechts der Zufahrt von der B.----straße aus, wenn auch jeweils etwas zur Seite gedreht, vorhanden waren. Daß die Aussagen des Zeugen T. vor der Kammer im teilweisen Widerspruch zu seinen Angaben vor dem AG I1. stehen sollen, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers behauptet hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zum einen wird die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten durch das amtsgerichtliche Protokoll im Verfahren 11 OWi 73 Js 2126/97 (3/98) nicht gestützt; dort ist zu der Aussage des Zeugen T. lediglich protokolliert: "Die Schilder in der Zufahrt zur B.----straße waren zur Seite gedreht. Auch die Schilder auf dem Platz waren verdreht." Davon, daß der Zeuge T. erklärt haben soll, die Schilder hätten zusammengestellt in einer Ecke des S1.------platzes gestanden - wie sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu erinnern glaubte -, ist im Protokoll des Amtsgerichts nichts zu finden. Zum anderen hatte der an der damaligen Verhandlung beteiligt gewesene Vertreter des Beklagten, Stadtamtmann H. , die vom Prozeßbevollmächtigten behauptete abweichende Aussage des Zeugen T. vor dem Amtsgericht anders in Erinnerung, wie er in der mündlichen Verhandlung wiederholt erklärt hat. 26 Nach alledem steht für die Kammer fest, daß die fraglichen Schilder am Freitag, dem 27.6.1997, jedenfalls um 15.00 Uhr und um 20.00 Uhr, für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer erkennbar, an ihren Plätzen gestanden haben. Ob mehrere dieser Schilder bereits vor dem 27.6.1997 wirksam und sichtbar aufgestellt waren, wie die Zeugen I2. und C1. ausgesagt haben, der Zeuge T. jedoch nicht mehr mit Sicherheit anzugeben wußte, ist daneben unerheblich, weil der Kläger seinen PKW dort erst am Freitagabend um 19.10 Uhr zum Parken abstellte. 27 Die Kammer geht im übrigen zwar davon aus, daß die beiden mobilen Schilder im Bereich der Zufahrt, die ursprünglich jeweils mit leichter Drehung zur Fahrbahn hin aufgestellt worden waren, am Freitagabend vor ihrer Neuausrichtung durch den Zeugen T. nicht mehr exakt an ihrem vorgesehenen Platz standen. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen C2. und T1. , die die entsprechende glaubhafte Behauptung des Klägers X. in dessen Verfahren 2 K 1404/98 bestätigen, daß jedenfalls auf dem äußerst schmalen südlichen Gehwegstreifen in der Zufahrt kein mobiles Schild gestanden haben kann. Daß der Kläger X. und die beiden genannten Zeugen andernfalls von diesem schmalen Gehweg auf die Fahrbahn der Zufahrt hätten heruntertreten müssen, um an dem Schild vorbeizukommen - was ihnen wegen des Fahrzeugverkehrs in der Zufahrt aber nicht möglich war und was sie nach ihren Aussagen auch nicht getan haben -, ist in sich zwingend. 28 Allerdings bedeutet dies nicht, daß die fraglichen Schilder nicht vorhanden waren, es an einer wirksamen Ausschilderung des vorübergehenden absoluten Haltverbots für den gesamten S.------platz fehlte und die angesprochenen Verkehrsteilnehmer diese Beschilderung bei Anwendung der ihnen gebotenen besonderen Sorgfalt nicht hätten wahrnehmen können. Zwar hat die Zeugin C2. erklärt, vor dem Abbiegen des Fahrzeugs des Klägers X. , in dem sie als Beifahrerin gesessen hat, in die Zufahrt die Gelegenheit wahrgenommen zu haben, sich nach etwaiger Beschilderung umzusehen, und dabei weder links noch rechts von der Zufahrt ein mobiles Haltverbotsschild bemerkt zu haben. Da sie andererseits aber ausgesagt hat, sich nach dem Verlassen des Fahrzeugs nicht ausdrücklich nach etwaigen Verbotsbeschilderungen umgeschaut zu haben, geht die Kammer davon aus, daß die Zeugin C2. auch vor dem Abbiegen mit dem Fahrzeug in die Zufahrt nicht ihre ungeteilte Aufmerksamkeit auf eine etwaige außergewöhnliche Beschilderung gerichtet und die auch zu diesem Zeitpunkt vorhandene, wenn auch verdrehte Beschilderung lediglich nicht wahrgenommen hat, zumal sie zum Erkennen der Beschilderung von der B.----straße aus wahrscheinlich noch um den Fahrer hätte herumsehen müssen, weil ihr Blickfeld durch den neben ihr sitzenden Fahrer eingeschränkt war. Außerdem hatte sie nach eigenem Bekunden früher bereits wiederholt den S.------platz zum Parken benutzt; für sie - zumal als Beifahrerin - bestand also kaum Anlaß, eine Parkberechtigung am fraglichen Abend in Zweifel zu ziehen und gezielt nach einer Verbotsbeschilderung zu suchen. 29 Daß die Schilder in oder neben der Zufahrt lediglich etwas zur Seite gestellt, aber vorhanden waren, steht zur Überzeugung der Kammer deshalb fest, weil sich keine vernünftige Erklärung denken läßt, wo die Schilder ansonsten zwischen ihrem Aufstellen durch die Mitarbeiter der Schilderwerkstatt am 25.6.1997 - sie waren auch am 26.6.1997 von der Zeugin C1. gesehen worden - und ihrer Ausrichtung durch den Zeugen T. am 27.6.1997 kurz nach 20.00 Uhr geblieben sein sollten. Daß diese Schilder zwischenzeitlich noch einmal von der Schilderwerkstatt abgeholt worden sein könnten, um sie erst unmittelbar vor 20.00 Uhr neu aufzustellen, schließt die Kammer aus. Es läßt sich auch keine sinnvolle Erklärung für die etwaige Vermutung finden, daß und weshalb Dritte diese nicht gerade leichten mobilen Schilder vorübergehend an eine vollkommen andere Stelle verbracht haben sollten, wo sie für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht mehr zu erkennen gewesen wären. Als einzig realistische Möglichkeit verbleibt, daß die beiden Schilder zwar vorübergehend etwas verdreht, aber gleichwohl die ganze Zeit seit ihrer Aufstellung durch die Schilderwerkstatt, damit also auch am Freitagabend zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum S.------platz objektiv wahrnehmbar gestanden haben. 30 Für die zusätzliche Haltverbotsbeschilderung auf dem S.------platz selbst, also die seit Freitagmorgen sechs dort aufgestellten Schilder, gilt dasselbe. Zwar haben die Zeugen C2. und T1. jeweils ausgesagt, auf dem Platz selbst keine Haltverbotsschilder gesehen zu haben - die Aussage des Zeugen E. ist unergiebig, weil er sich praktisch an keine einzige hier interessierende Einzelheit erinnern konnte -. Da diese Schilder jedoch sowohl nachmittags als auch am späteren Abend vorhanden waren, wie die Zeugen T. , C1. und von M. -N. übereinstimmend glaubhaft bekunden konnten, ist die Kammer davon überzeugt, daß die sechs Schilder - vier an den Rändern des Platzes, zwei in der Mitte - tatsächlich auch am Freitagabend zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr an Ort und Stelle standen, zumal einer der 34 an diesem Abend mit einem Verwarnungsgeld belegten Fahrzeugführer nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen seinen Parkverstoß ausdrücklich zugestanden hat. Ob dabei insbesondere die beiden Schilder in der Platzmitte zwischenzeitlich um einige Meter nach rechts oder links verschoben worden waren, wie beim Vergleich einiger Zeugenaussagen zu vermuten ist, ist hierfür ohne Bedeutung. Die sechs Schilder waren jedenfalls allesamt hoch genug angebracht, um erkannt werden zu können. Da die durch sie verkörperte Regelung naturgemäß immer nur von einer Seite aus wahrnehmbar ist, war jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug auf dem S.------platz parken wollte, die Schilder aber nur von rückwärts sah, verpflichtet, zu ihnen hin- und um sie herumzugehen, um sich über die getroffene Verkehrsregelung zu informieren. Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger dies ebenso versäumt, wie es die Zeugen C2. , T1. und E. unterlassen haben. 31 Die überdurchschnittlich hohe Zahl von verhängten Verwarnungsgeldern und erteilten Abschleppaufträgen spricht nicht für eine ungenügende Erkennbarkeit der Beschilderung. Zum einen hat die Zeugin C1. von einem früheren Schützenfest berichtet, aus dessen Anlaß schon einmal eine hohe Zahl von Verwarnungsgeldern (20 bis 25) für verbotswidrig geparkte Fahrzeuge verhängt werden mußte. Zum anderen zeigen die Aussagen der Zeuginnen C1. und von M. -N. , mehrere Fahrzeugführer seien selbst nach dem Aufstellen der Absperrschranke noch um diese herum über den Gehweg auf den S.------platz gefahren, um dort zu parken, daß auch die deutlichste und unmißverständlichste Beschilderung für einen Teil der Verkehrsteilnehmer kein Hindernis darstellt, sich bewußt über sie hinwegzusetzen. Die Kammer ist davon überzeugt, daß dies auch für einen Teil der 34 verwarnten Fahrzeugführer zutrifft. 32 Aus der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine Verfahrenseinstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG besagt nur, daß das Amtsgericht eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit "nicht für geboten hält". Damit wird aber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß nach Meinung des Amtsrichters objektiv gar keine Ordnungswidrigkeit, hier also kein Parkverstoß, vorlag. 33 Die nach alledem zu Recht eingeleitete Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Sie war geeignet, den die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verursachenden Verkehrsverstoß zu beseitigen, und hierzu notwendig, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel bei Anordnung des Abschleppens nicht zur Verfügung standen. Insbesondere waren Maßnahmen des Beklagten zur Ermittlung des Halters oder Fahrers nicht angezeigt, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt und bei zumutbarem Aufwand auch nicht ermittelbar war, schon gar nicht rechtzeitig vor dem für etwa 22.00 Uhr erwarteten Eintreffen des Schützenumzugs auf dem S.------platz . 34 Die Anordnung des Abschleppens konnte nicht zu Nachteilen für den Kläger führen, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten (§ 15 Abs. 2 OBG). Die daraus für ihn resultierende Kostenlast ist geringfügig und steht schon deshalb zu dem bezweckten Erfolg der Maßnahme in keinem offensichtlichen Mißverhältnis. 35 So z.B. OVG NW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 400/94 -, auch noch bei Abschleppkosten von gut 175,- DM. 36 Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann verhältnismäßig ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im nicht nur ganz kurzfristigen verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, ohne daß weitere Beeinträchtigungen (etwa Behinderung oder negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern) hinzukommen. 37 So z.B. OVG NW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990, 931 = DÖV 1990, 482 = DAR 1990, 191 = NZV 1990, 205. 38 Selbst wenn darüber hinausgehend zu fordern wäre, daß durch das Abschleppen eine fortdauernde Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden sollte, 39 so BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = BayVBl 1993, 25 = DAR 1992, 473; vgl. dazu Klenke, a.a.O. S. 292, 40 läge hier eine solche Beeinträchtigung wegen des alsbald erwarteten Eintreffens der Schützen auf dem für ihre Veranstaltung benötigten S.------platz vor. 41 Im Falle einer Beurteilung der Abschleppmaßnahme nach den Regeln der Ersatzvornahme würde die vorgenannte Beeinträchtigung zugleich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Sofortvollzuges im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NW begründen. 42 Da der Kläger Fahrer und Halter des Fahrzeugs war, trifft die Erstattungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NW ihn sowohl als Verhaltensstörer (§ 17 Abs. 1 OBG) als auch als Zustandsstörer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG). 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.