Urteil
9 K 1398/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0201.9K1398.00.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000 verpflichtet, der Klägerin für 13 Hör-funkgeräte und 2 Fernsehgeräte Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 gemäß ihrem Antrag vom 11.11.1999 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000 verpflichtet, der Klägerin für 13 Hör-funkgeräte und 2 Fernsehgeräte Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 gemäß ihrem Antrag vom 11.11.1999 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des Privatrechts und betreibt u.a. ein Dialysezentrum für diejenigen Patienten, die nicht im Rahmen einer Heimbehandlung betreut werden können. Zur Ausstattung der Zentren gehört auch eine Rundfunk- und Fernsehinstallation zur Unterhaltung während der etwa fünfstündigen drei Mal wöchentlichen Behandlungen. Bis einschließlich Dezember 1999 war die Klägerin für die von ihr in dem Dialysezentrum für die Patienten bereitgehaltenen 13 Hörfunk- und 2 Fernsehgeräte gebührenbefreit. Durch Bescheid vom 19.12.1999 wurde eine weitere Befreiung abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ausgeführt, Dialyseeinrichtungen unterfielen nicht unmittelbar den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GV NRW S. 970) - RundfunkGebBefrVO - genannten Einrichtungen. Für eine verfassungskonforme Auslegung sei bereits deshalb kein Raum, weil die zu Grunde liegende tatsächliche Situation der in Nr. 1 genannten Einrichtungen und derjenigen einer Dialysestation unterschiedlich seien. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO erfasse nämlich nur Einrichtungen, in denen eine stationäre Aufnahme erfolge. Diese Regelung sei darin begründet, dass bei einem mehrtägigen oder längeren Aufenthalt in einer der genannten Einrichtungen die Notwendigkeit einer Unterhaltung durch Radio und Fernsehen gesehen und anerkannt werde, hingegen bei ambulanten Aufenthalten nicht. Der Verordnungsgeber habe sich wohl von dem Gedanken leiten lassen, dass ein mehrstündiger Verzicht auf Radio- oder Fernsehunterhaltung zumutbar sei, zumindest die Möglichkeit der Rundfunknutzung für diesen kurzen Zeitraum nicht zu Lasten der Gebührenzahler begünstigt werden müsse. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.03.2000, zugestellt am 03.04.2000, zurückgewiesen. Am 25.04.2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen: Die Behandlung im Dialysezentrum sei hinsichtlich der Auswirkungen auf den Patienten einer stationären Behandlung gleichzusetzen. Demgemäß müssten bei verfassungskonformer Auslegung der Regelung auch gemeinnützige Dialysezentren von den Rundfunkgebühren befreit werden. Der Dialysepatient verbringe ca. 15 Stunden in der Woche in der Einrichtung, also eine recht erhebliche Zeitdauer. Hinzu komme, dass er auf Grund der Behandlung geschwächt sei und oftmals unter Konzentrationsstörungen zu leiden habe, so dass etwa das Lesen von Büchern und Zeitschriften nicht möglich sei. Darüber hinaus sei der Patient durch den Anschluss an das Dialysegerät nahezu bewegungsunfähig. Daher seien außer dem Konsumieren von Radio- und Fernsehsendungen kaum Zerstreuungsmöglichkeiten gegeben. Weiterhin handele es sich bei den Dialysepatienten um chronisch kranke Menschen, die in der Regel ihr ganzes Leben auf die Behandlung angewiesen seien und demgemäß viel Lebenszeit in dem Zentrum verbringen müssten. Es sei daher kein sachlicher Grund ersichtlich, dass sie als Träger dieser Einrichtung Rundfunkgebühren bezahlen müsse, Krankenhäuser beispielsweise jedoch nicht. Konsequenz einer Rundfunkgebührenpflicht wäre, dass sie auf Grund der zusätzlichen Kosten gezwungen wäre, über eine Abschaffung der Rundfunk- und Fernsehgeräte nachzudenken. Weiterhin sei noch darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in § 2 RundfunkGebBefrVO ausdrücklich eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen zugestehe. Diese könne nur so verstanden werden, dass damit in § 3 RundfunkGebBefrVO nicht besonders genannte Institutionen, die aber vergleichbare soziale Leistungen erbrächten, in den Genuss der Befreiung kommen sollten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000 zu verpflichten, ihr für 13 Hörfunkgeräte und 2 Fernsehgeräte Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 gemäß ihrem Antrag vom 11.11.1999 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.12.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr für 13 Hörfunkgeräte und 2 Fernsehgeräte Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 gemäß ihrem Antrag vom 11.11.1999 gewährt wird. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 3 RundfunkGebBefrVO, da die von der Klägerin betriebene Dialysestation nicht zu den dort genannten Einrichtungen gehört. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Vgl. dazu das den Parteien bekannte Urteil des VG Aachen vom 12.03.1999 - 8 K 3209/96 - und VG Berlin, Urteil vom 10.02.2000 - VG 27 A 210.99 -. Auch die Härtefallregelung des § 2 RundfunkGebBefrVO kann auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden, da er nach seinem eindeutigen Wortlaut sich nur auf die Fälle des § 1 RundfunkGebBefrVO, nämlich die Gebührenbefreiung für einzelne Personen aus besonderen sozialen Gründen, bezieht. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO auf den vorliegenden Fall geboten ist und der Klägerin damit ein Anspruch auf (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht. Eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist zwar nicht schon dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung aus sozialpolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird. Eine Gesetzesauslegung über den Wortlaut hinaus ist aber dann möglich, wenn der sich aus der Regelung ergebende Gesetzeszweck ergibt, dass der Gedanke des Gesetzes einen zu engen oder zu weiten und deshalb unrichtigen Ausdruck gefunden hat oder eine Gesetzeslücke besteht. Vgl. Landessozialgericht Bremen, Urteil vom 28.08.1998 - L 2 RA 1/98 - m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung die Dialysestationen übersehen hat, sie aber nicht bewusst von der Rundfunkgebührenbefreiung hat ausschließen wollen. Dieser Schluss ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte und die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland die Dialysestationen nicht jahrelang in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO von Rundfunkgebühren befreit hätten, wenn Anhaltspunkte für ein bewusstes Ausscheiden dieser Einrichtungen aus dem Kreis der zu befreienden Einrichtungen durch den Verordnungsgeber bestanden hätten. Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Verordnungsgeber, wenn ihm die Situation der Dialysestationen bewusst gewesen wäre, diese in den Kreis der von der Gebührenpflicht zu befreienden Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO aufgenommen hätte, da er sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung nicht ohne Willkür hätte ausschließen können. Der Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO besteht darin, kranken Menschen, die sich in Krankenhäusern und den anderen dort genannten Einrichtungen außerhalb ihres häuslichen Umkreises längere Zeit aufhalten müssen, Rundfunk- und Fernsehempfang, den sie wegen der Einschränkungen durch ihre Krankheit in besonderem Maße benötigen, zu ermöglichen, indem die (gemeinnützigen) Träger der genannten Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch für die Patienten der (gemeinnützi-gen) Dialysestationen. Sie müssen sich in einem erheblichen zeitlichen Umfang, nämlich drei Tage in der Woche, jeweils fünf Stunden dort behandeln lassen und sind in dieser Zeit in besonderem Maße auf Unterhaltung angewiesen, da sie während der Zeit, in der sie an das Dialysegerät angeschlossen sind, nahezu bewegungsunfähig und außer dem Konsumieren von Radio- und Fernsehsendungen kaum Zerstreuungsmöglichkeiten gegeben sind. Das besondere Angewiesensein auf die Rundfunkdarbietungen wird vom Verordnungsgeber auch dadurch anerkannt, dass - wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - alle Dialysepatienten wegen ihrer Krankheit als Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "Rf" die Voraussetzungen für eine persönliche Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 RundfunkGebBefrVO erfüllen. Schon von daher wäre es kaum systemgerecht, wenn der Rundfunkempfang für Dialysepatienten zwar in ihren Wohnungen, nicht aber während der Behandlungszeiten in der Dialysestation gebührenfrei sein sollte. Es spricht auch nicht gegen eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf Dialysestationen, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO genannten Einrichtungen ihre Patienten zumindest in der Regel stationär behandeln, die Dialysestationen dagegen nicht. In der Aufzählung der medizinischen Einrichtungen kommt sicherlich die Vorstellung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass nur für einen zeitlich längeren Aufenthalt des Patienten in einer der genannten Einrichtungen die Notwendigkeit einer Unterhaltung durch Radio und Fernsehen anerkannt werden und zu einer Gebührenbefreiung führen soll. Diese Voraussetzungen liegen normalerweise sicherlich nur bei einer stationären und nicht bei einer nur ambulanten Behandlung vor. Allerdings ist die Dialyse mit einer normalen ambulanten Behandlung auch nicht zu vergleichen. Vielmehr ist angesichts der Dauer der einzelnen Behandlung von fünf Stunden, ihrer Häufigkeit (drei Mal pro Woche) und der Tatsache, dass Dialysepatienten chronisch kranke Menschen sind, die die genannten wöchentlichen Zeiten auf Dauer in den Dialyseeinrichtungen verbringen müssen, die Dialysebehandlung in ihren Auswirkungen auf den Patienten einer stationären Behandlung zumindest gleichzustellen. Nach Auffassung der Kammer wird man die Notwendigkeit einer Unterhaltung durch Radio und Fernsehen in diesem Patientenkreis sogar eher höher einzuschätzen haben als bei Patienten der Krankenhäuser und der anderen genannten medizinischen Einrichtungen, die nur für einige Tage oder allenfalls Wochen aufgesucht werden müssen. Zumindest wäre es kein sachgerechter Grund, die Dialysezentren nur deswegen von der Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen, weil sie ihre Patienten nicht stationär aufnehmen. Eine solche Unterscheidung wäre auch nicht erforderlich, um den Kreis der befreiungsberechtigten Einrichtungen einzugrenzen, da es wohl weitere medizinische Einrichtungen, in denen die Patienten auf Dauer einer derartig langen intensiven Behandlung unterzogen werden müssen, nicht geben dürfte. Da der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkBefrVO sämtliche medizinische Einrichtungen benannt hat, in denen Patienten längere Zeit medizinisch betreut werden, muss auch davon ausgegangen werden, dass er bei sachgerechter Abwägung die Dialysestationen in den Kreis der befreiungsberechtigten Einrichtungen aufgenommen hätte und nicht eine ganz andere Regelung getroffen hätte, zumal die finanziellen Auswirkungen der Befreiung von Dialysestationen wegen ihrer relativ geringen Zahl im Vergleich zu den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen kaum ins Gewicht fallen dürften. Der Klage ist daher stattzugeben. Die bisherige Praxis des Beklagten und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Dialysestationen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RundfunkGebBefrVO war nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.