Beschluss
19 A 2637/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.19A2637.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (12.558,60 DM : 1,95583 =) 6.421,110219 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (12.558,60 DM : 1,95583 =) 6.421,110219 Euro festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Dialysezentrum des Klägers sei keine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. 970 (BefrVO). Diese Vorschrift erfasse nur solche Einrichtungen, in denen eine stationäre Behandlung erfolge. In dem Dialysezentrum des Klägers erfolge demgegenüber eine ambulante Behandlung. Das Dialysezentrum sei auch keine Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach dieser Vorschrift seien nur solche Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, die der Ausbildung und beruflichen Förderung von Schwerstbehinderten dienten. Das Dialysezentrum des Klägers sei dagegen eine Einrichtung zur gesundheitlichen Rehabilitation. Derartige Einrichtungen unterfielen allein § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO. Der Kläger trägt zur Begründung seiner durch Beschluss vom 27. April 2001 zugelassenen Berufung vor: Die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien erfüllt. Diese Vorschrift erfasse als spezialgesetzliche Regelung alle Fälle, in denen es um Betreuung Behinderter in für sie vorgesehenen Einrichtungen gehe. Hierzu gehöre auch sein Dialysezentrum in W. , weil die dort behandelten Dialysepatienten nicht nur vorübergehend körperlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG und schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes seien. Unabhängig davon sei sein Dialysezentrum (auch) eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO. Die Gemeinsamkeit der in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen bestehe darin, dass die Patienten auf Grund der Heilbehandlung in diesen Einrichtungen längerfristig zur Untätigkeit gezwungen seien. Diese Untätigkeit werde durch Radio- und Fernsehunterhaltung erträglicher gestaltet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dagegen den Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO nicht gemeinsam, dass dort eine stationäre Behandlung erfolge. Lediglich für Krankenhäuser sei die stationäre Behandlung charakteristisch, nicht aber für die ebenfalls in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Krankenanstalten, Heilstätten, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Müttergenesungsheime. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO analog anwendbar. Denn es sei kein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, das von ihm betriebene Dialysezentrum schlechter zu stellen als etwa Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Müttergenesungsheime oder ambulant genutzte Dialysestationen in Krankenhäusern. Es liege auch die für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke vor. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass des § 3 BefrVO hinsichtlich der Dialysezentren, die es bereits vor Erlass dieser Vorschrift gegeben habe, offensichtlich kein Problembewusstsein gehabt. Er sei entweder davon ausgegangen, dass die Dialysezentren unproblematisch rundfunkgebührenrechtlich privilegiert seien, oder habe sich hierüber keine Gedanken gemacht. Deshalb seien auch die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 2 BefrVO erfüllt. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift sei nämlich bei Fallgestaltungen gegeben, die der Verordnungsgeber nicht berücksichtigt habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur für Einrichtungen gelte, in denen eine stationäre Behandlung erfolge. In diesen Fällen sei dem betreuten Personenkreis der Informationszugang durch Rundfunk und Fernsehen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Bei einer ambulanten Behandlung in dem Dialysezentrum des Klägers seien die Patienten demgegenüber nur für eine kurze Zeit von einem freien Informationszugang ausgeschlossen. Deshalb komme auch keine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO in Betracht. Eine Betreuung in Einrichtungen für Behinderte setze nämlich voraus, dass die Betreuung über einen längeren Zeitraum erfolge. Das sei nur bei solchen Einrichtungen der Fall, in denen eine anstalts- oder heimmäßige Unterbringung erfolge. Einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO stehe entgegen, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Verordnungsgeber habe bewusst nur solche Einrichtungen von der Gebührenpflicht befreit, in denen eine stationäre Behandlung des betreuten Personenkreises erfolge. Im Übrigen widerspräche eine analoge Anwendung dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange, dass unter anderem der Kreis der Abgabenschuldner eindeutig und zweifelsfrei vorgegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in seinem Dialysezentrum in W. zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV NRW 2000 S. 116 (RgebSTV), können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr unter anderem für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben und Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen, bestimmen. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden, und der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Gebrauch gemacht. Nach den im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden in - Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in Müttergenesungsheimen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO), - in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO). Das Dialysezentrum des Klägers gehört nicht zu einer dieser Einrichtungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO kommt allein eine Zuordnung des Dialysezentrums des Klägers zu den in dieser Vorschrift genannten Krankenhäusern, Krankenanstalten und Heilstätten in Betracht. Das Dialysezentrum des Klägers ist jedoch keine solche Einrichtung. Kennzeichnend für ein Krankenhaus ist, dass dort eine stationäre Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Körperschäden und sonstigen Leiden erfolgt. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 131.79 -, DVBl 1981, 259 (260); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteile vom 14. Juli 2000 - 7 B 00.2866 -, und vom 17. Juli 1996 - 7 B 94.896 -, NVwZ-RR 1997, 228 (228 f.). Eine solche stationäre medizinische Versorgung erfolgt in der Dialysestation des Klägers nicht. Die Dialysepatienten werden dort an drei Tagen pro Woche jeweils etwa fünf Stunden ambulant behandelt. Bei einer Krankenanstalt handelt es sich um ein großes Krankenhaus mit mehreren Gebäuden für verschiedene medizinische Fachbereiche. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -, unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 18. Auflage, 1982, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, 2001; ebenso: Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 4, 1978, S. 1571, und Duden, Vergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, S. 404. Als größeres Krankenhaus ist damit auch für die Krankenanstalt charakteristisch, dass dort eine stationäre medizinische Versorgung der Patienten erfolgt. In dem Dialysezentrum des Klägers werden dagegen, wie ausgeführt, die Dialysepatienten ambulant behandelt. Deshalb handelt es sich bei dem Dialysezentrum des Klägers auch nicht um eine Heilstätte. Eine Heilstätte ist nämlich eine Kranken- bzw. Genesungs- oder Heilanstalt, die etwa auf Grund ihrer klimatisch günstigen Lage die Behandlung von Erkrankungen, z. B. chronischen Infektionskrankheiten, ermöglicht, die in den allgemeinen Krankenhäusern und Krankenanstalten nicht möglich ist. Auch für Heilstätten ist damit die stationäre medizinische Versorgung der Patienten kennzeichnend. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -, unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 18. Auflage, 1982, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, 2001; VG Stuttgart, Urteil vom 1. August 1984 - VRS 16 K 1199/83 -, unter Hinweis auf Der neue Brockhaus, 1959, und Meyers Enzyklopädische Lexikon, 1975; ebenso: Duden, Vergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, a. a. O. Für eine über die sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebende Bedeutung der Begriffe Krankenhaus, Krankenanstalt und Heilstätte hinausgehende Auslegung dieser Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum. Soweit es - wie hier - nicht um die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO besonders aufgeführte Erholung von Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen, stationäre Beobachtung in Gutachterstationen sowie berufliche Rehabilitation oder die Genesung von Müttern geht, die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Müttergenesungsheime seien typischerweise Einrichtungen, die ihre Benutzer auf längere Zeit, d. h. ganz- oder mehrtägig, beherbergten, erscheint jedenfalls in Bezug auf Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zweifelhaft; vgl. hierzu etwa die - auch zeitlich eingeschränkten bzw. "individuell einschränkbaren" - Angebote zur beruflichen Rehabilitation des Berufsbildungswerks Hamburg unter www.befw- hamburg.de, sondern die unter anderem in Krankenhäusern, Krankenanstalten und Heilstätten erfolgende allgemeine medizinische Versorgung von Patienten in Rede steht, zeigt die Erwähnung der Gutachterstationen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO, dass der Verordnungsgeber in den Fällen der allgemeinen medizinischen Versorgung von Patienten, zu der auch die Beobachtung von Patienten bzw. die Beobachtung eines Krankheitsverlaufs gehört, lediglich solche Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollte, in denen eine stationäre Versorgung erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO besteht nämlich nur die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen. Aus der Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte allein in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, folgt darüber hinaus, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht klar unterschieden hat, ob eine ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten erfolgt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO allein für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen, in denen eine stationäre medizinische Versorgung von Patienten erfolgt, lässt deshalb erkennen, dass der Verordnungsgeber sich bewusst und gewollt dafür entschieden hat, bei der ambulanten medizinischen Versorgung von Patienten keine Gebührenbefreiung vorzusehen. Für die Behandlung von Dialysezentren gelten keine Besonderheiten. Anhaltspunkte dafür, dass es bei Erlass des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO noch keine ambulante Versorgung von Dialysepatienten gab und deshalb dieser Gesichtspunkt vom Verordnungsgeber bei Erlass des § 3 BefrVO nicht berücksichtigt werden konnte, sind nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag des Klägers gab es bereits vor Erlass der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Dialysezentren, in denen eine ambulante Versorgung erfolgte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht allein für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen, in denen eine stationäre Betreuung der Patienten erfolgt, bestehen nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Rundfunkgebühren ist zwar keine freie, sondern eine gebundene Entscheidung, die den Rundfunkanstalten die Finanzierung der zur Wahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Programme zu ermöglichen hat. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (95), m. w. N. Unter dem Gesichtspunkt des Informationszugangs (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind jedoch Abweichungen von der Pflicht zur Erhebung von Rundfunkgebühren gerechtfertigt. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, a. a. O., 104. Danach ist die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO für Rundfunkempfangsgeräte in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten und auch Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, wegen des nicht bzw. nur eingeschränkt möglichen Informationszugangs der dort stationär betreuten Patienten verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In diesen Einrichtungen gewährleistet das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten ohne besonderes Entgelt, dass die Patienten für die Dauer der stationären Behandlung weiterhin uneingeschränkten Zugang zu - insbesondere auch aktuellen - Informationen über Rundfunk und Fernsehen haben. Ohne dieses Angebot der Träger der Einrichtungen wären sie gezwungen, entweder auf einen Informationszugang über Rundfunkempfangsgeräte zu verzichten oder, soweit der jeweilige Träger sein Einverständnis hierzu erteilt, selbst für einen Informationszugang etwa durch Bereithalten eines tragbaren Radios Sorge zu tragen. Abgesehen von den Kosten für den eventuell erforderlichen Erwerb eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes fällt für das Bereithalten eines solchen Gerätes zum Empfang jedenfalls bei einer längeren stationären Behandlung eine (zusätzliche) Rundfunkgebühr an. Die Nutzung eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes ist nämlich, wenn es sich bei diesem Gerät um ein Zweitgerät im Sinne des § 5 Abs. 1 RgebSTV handelt, nur dann nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV rundfunkgebührenpflichtig, wenn das Rundfunkempfangsgerät der allgemeinen Zweckbestimmung nach, d. h. in seiner Funktion als tragbares Rundfunkempfangsgerät, vorübergehend außerhalb der Wohnung des Rundfunkteilnehmers zum Empfang bereitgehalten wird. Das ist nicht der Fall, wenn das tragbare Rundfunkempfangsgerät nicht nur zeitweilig, sondern für längere Zeit ununterbrochen an einem bestimmten Ort aufgestellt wird, also etwa für die Dauer eines längeren stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 19 A 3540/00 -. Die - vom Kläger so bezeichnete - rundfunkgebührenrechtliche "Schlechterstellung" der Einrichtungen, die Patienten ambulant versorgen, verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es bei sachverhaltsbezogener Differenzierung verbietet, wesentlich gleiche Fallgestaltungen ohne sachlich rechtfertigenden Grund und damit willkürlich gebührenrechtlich ungleich zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob die stationäre medizinische Versorgung in einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Einrichtungen und die ambulante Versorgung von Dialysepatienten in den Dialysezentren des Klägers überhaupt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich gleiche Fallgestaltungen sind. Jedenfalls liegt ein sachlich rechtfertigender Grund für die rundfunkgebührenrechtliche Ungleichbehandlung vor. Dieser rechtfertigende Grund liegt in der unterschiedlichen Dauer der jeweiligen medizinischen Versorgung und der damit verbundenen unterschiedlichen Dauer der Einschränkung des freien Informationszugangs über Rundfunkempfangsgeräte, die bestünde, wenn in den Einrichtungen für die Patienten keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgt die medizinische Versorgung eines Dialysepatienten an drei Tagen pro Woche jeweils für die Dauer von ca. fünf Stunden. Für die verbleibende Zeit der Behandlungstage und auch an den Wochentagen, an denen keine Versorgung im Dialysezentrum erfolgt, ist den Dialysepatienten ein uneingeschränkter Informationszugang über (eigene) Rundfunkempfangsgeräte möglich. Bei der stationären medizinischen Versorgung eines Patienten ist dagegen, wie ausgeführt, der Informationszugang ohne das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Einrichtungen auf längere Dauer nicht oder nur mit zusätzlichem eigenen Aufwand möglich. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin, dass in seinem Dialysezentrum vorhandene Rundfunkempfangsgeräte nicht von der Gebührenpflicht befreit sind, während "ambulant genutzte Dialysestationen in Krankenhäusern zweifellos nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO gebührenbefreit" seien. Anhaltspunkte dafür, dass es im Geltungsbereich der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder sonst im Bundesgebiet Krankenhäuser oder Krankenanstalten mit Dialysestationen gibt, in denen ausschließlich eine ambulante medizinische Versorgung von Dialysepatienten und nicht auch eine medizinische Versorgung von stationär aufgenommenen Dialysepatienten erfolgt, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb ist allein zu prüfen, ob eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin liegt, dass Rundfunkempfangsgeräte in Krankenhäusern und Krankenanstalten mit Dialysestationen, in denen sowohl eine stationäre wie auch ambulante medizinische Versorgung von Dialysepatienten erfolgt, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, während dies bei Dialysezentren, in denen - wie bei dem Dialysezentrum des Klägers in W. - ausschließlich eine ambulante medizinische Versorgung erfolgt, nicht der Fall ist. Für diese rundfunkgebührenrechtliche Ungleichbehandlung besteht ein sachlich rechtfertigender Grund. Im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung sind ein Geschäft der Massenverwaltung. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber bei der Normierung der Tatbestände, die eine Gebührenbefreiung vorsehen, verallgemeinernd und typisierend auf die Einrichtung als Ganze abstellt, wenn andernfalls eine praktikable Handhabung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich ist. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -. Die Anwendung der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO über die Gebührenbefreiung für Krankenhäuser und Krankenanstalten mit Dialysestationen wäre aber mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn bei der - an sich rechtlich unbedenklichen - Gebührenbefreiung nicht verallgemeinernd und typisierend auf die Einrichtung als Ganze abgestellt, sondern zusätzlich danach differenziert würde, ob eine stationäre medizinische Versorgung der Dialysepatienten erfolgt, bei der für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO gewährt wird, und ob auch eine ambulante medizinische Versorgung der Dialysepatienten erfolgt, bei der für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten keine Gebührenfreiheit besteht. Eine dahingehende Differenzierung würde darauf hinauslaufen, dass das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes in einem bestimmten Raum der Dialysestation des Krankenhauses oder der Krankenanstalt gebührenfrei ist, solange dort ein Dialysepatient stationär versorgt wird, während für dasselbe Rundfunkempfangsgerät Gebührenpflicht besteht, solange in dem betreffenden Raum eine ambulante medizinische Versorgung eines (anderen) Dialysepatienten erfolgt. Bei einer den jeweiligen Nutzungsanteil berücksichtigenden Gebührenerhebung müsste deshalb für jedes Rundfunkempfangsgerät in einer Dialysestation eines Krankenhauses oder einer Krankenanstalt nicht nur exakt festgehalten werden, in welchem Umfang das jeweilige Rundfunkempfangsgerät bei stationärer und bei ambulanter medizinischer Versorgung zum Empfang bereitgehalten wird. Es müsste darüber hinaus konkret festgestellt und berechnet werden, welcher Anteil der Bereithaltungsdauer, in der das jeweilige Rundfunkempfangsgerät nicht genutzt wird, auf die stationäre bzw. ambulante medizinische Versorgung von Dialysepatienten entfällt. Es liegt auf der Hand, dass diese Feststellungen und Berechnungen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wären, der gemessen an der Höhe der Grundgebühr von zurzeit (9,45 DM : 1,95583 =) 4,83 Euro monatlich und der Fernsehgebühr von (18,80 DM : 1,95583 =) 9,61 Euro monatlich je Gerät (vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, SGV NRW 2251) unverhältnismäßig hoch ist und deshalb die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO enthaltene pauschalierende Betrachtung, die allein auf Krankenhäuser und Krankenanstalten als Ganze abstellt, als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Kläger beruft sich weiter ohne Erfolg darauf, dass der Gesetzgeber in der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebSTV für die Frage einer Gebührenbefreiung auf die Unterscheidung zwischen stationärer und ambulanter medizinischer Versorgung verzichtet habe. Der Verzicht des Gesetzgebers auf diese Unterscheidung bedeutet keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, seinerseits ebenfalls auf diese Unterscheidung zu verzichten. Dafür bietet die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebSTV keinen Anhalt. Sie eröffnet dem Verordnungsgeber hinsichtlich des "Wie" der Gebührenbefreiung vielmehr einen Gestaltungsspielraum, der ihn allerdings verpflichtet, im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln und keine sachfremden Erwägungen anzustellen. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 (339), und 13. Dezember 1961 - 1 BvR 1137/59, 278/60 -, BVerfGE 13, 248 (255); Leibholz/Rinck/ Hesselberger, Grundgesetz, 7. Auflage, 1993, Art. 80 Rdn 238. Diesen Anforderungen ist der Verordnungsgeber nachgekommen. Die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO verstößt, wie ausgeführt, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers spricht zwar viel dafür, dass Dialysepatienten Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO sind. Das Dialysezentrum des Klägers ist aber keine Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Das Vorliegen einer Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO setzt allerdings nicht voraus, dass die Einrichtung der beruflichen Ausbildung und Förderung von Behinderten dient oder dass dort Behinderte dauerhaft leben. So aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -. Ebenso wenig sind unter Einrichtungen für Behinderte ausschließlich stationäre Einrichtungen zu verstehen, in denen eine anstalts- bzw. heimmäßige Betreuung erfolgt. So aber Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 7 B 00.2866 -. Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO, die sich auf die im letzten Halbsatz dieser Vorschrift enthaltene beispielhafte Nennung der Heime, Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte stützt, verkennt, dass der mit dem Wort "insbesondere" eingeleitete Halbsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO lediglich drei Beispiele der Einrichtungen für Behinderte nennt, die Vorschrift also offen ist für weitere Fälle, die nicht mit den genannten Beispielen vergleichbar sind. Ein systematischer Vergleich der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 2 BefrVO ergibt jedoch, dass das Dialysezentrum des Klägers nicht zu den Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO gehört. Die Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten und Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, lässt, wie bereits ausgeführt, erkennen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht den Bereich der medizinischen Versorgung von Patienten in den Blick genommen hat, eine Gebührenbefreiung für diesen Bereich aber bewusst und gewollt nur für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Einrichtungen normiert hat. Andere Einrichtungen, die ebenfalls der medizinischen Versorgung von Patienten dienen, werden weder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 noch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BefrVO genannt. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber - schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in zulässiger Weise - nicht nach der Art des Personenkreises, der einer medizinischen Versorgung bedarf, differenziert, so dass die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO - selbstverständlich - auch bei der medizinischen Versorgung von Behinderten etwa in Krankenhäusern gilt. Daraus folgt der weitere Wille des Verordnungsgebers, dass für den Bereich der medizinischen Versorgung aller Personen und damit auch von Behinderten allein eine Gebührenbefreiung in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Fällen in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO umfasst dementsprechend allein Einrichtungen für Behinderte, die nicht der medizinischen Versorgung von Behinderten dienen. Eine solche medizinische Versorgung erfolgt jedoch in dem Dialysezentrum des Klägers. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes oder der Verordnung vorliegt. Vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Mai 1988 - VII ZR 196/87 -, NJW 1988, 21092110), und 28. November 1975 - V ZR 127/74 -, BGHZ 65, 300 (302). Das ist hier nicht der Fall. Der Verordnungsgeber hat, wie ausgeführt, bewusst und gewollt aus dem Bereich der medizinischen Versorgung allein die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO normierte Gebührenbefreiung vorgesehen. Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 7 B 00.2866 -. Auf die weiteren Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO kommt es deshalb nicht (mehr) an. Soweit das Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 1. Februar 2001 - 9 K 1398/00 -, und ihm folgend der Kläger meinen, die Annahme, der Verordnungsgeber habe bewusst Dialysezentren, in denen eine ambulante Behandlung erfolge, von der Gebührenbefreiung ausschließen wollen, sei nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte und die übrigen öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands die Dialysezentren, unter anderem die des Klägers, jahrelang in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hätten, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Es fehlt sowohl in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden als auch im Vortrag des Klägers bereits ein hinreichender schlüssiger Anhalt dafür, dass die "jahrelange" Gebührenbefreiung der Dialysezentren tatsächlich in analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO erfolgte. Aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten geht vielmehr hervor, dass die Gebührenbefreiung für die Rundfunkempfangsgeräte in dem Dialysezentrum in W. in unmittelbarer Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO erfolgte. Das lässt allein darauf schließen, dass der Beklagte § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO rechtsirrtümlich fehlerhaft angewandt hat. Im Übrigen lässt eine fehlerhafte Rechtsanwendung einer oder mehrerer Behörden prinzipiell keine Rückschlüsse darauf zu, welche Vorstellungen der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung hatte. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 2 BefrVO aus Billigkeitsgründen. Die Klage ist insofern bereits mangels vorheriger Antragstellung bei dem Beklagten unzulässig. Aus §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 75 Satz 1 VwGO folgt mittelbar, dass die vorherige Antragstellung bei der Behörde eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sich der hier in Rede stehende Antrag des Klägers vom 27. April 1999 ausdrücklich nur auf eine Befreiung nach § 3 BefrVO bezieht. Vgl. auch zu vergleichbaren Fallgestaltungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 7 B 00.2866 -. Im Übrigen wäre eine auf § 2 BefrVO gestützte Klage auch unbegründet, weil die Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Die Vorschrift betrifft allein die Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen für natürliche Personen. Das machen die Bezugnahme auf § 1 BefrVO sowie die systematische Stellung der Vorschrift vor den §§ 3 und 4 BefrVO, die an Einrichtungen bzw. Betriebe anknüpfen, deutlich. Eine beliebige Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 BefrVO mittels der Regelung in § 2 BefrVO verbietet sich daher. Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 7 B 00.2866 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.