Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des vom 2.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1998 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zu den im Heil- und Kostenplan vom 16.7.1997 vorgesehenen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungs- betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der 1929 geborene Kläger ist Rektor a.D. Am 22.7.1997 beantragte er beim die Anerkennung einer beabsichtigten zahnärztlichen Versorgung seines Oberkiefers mit 7 Implantaten als beihilfefähig. In dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. Dr. P. in S. vom 16.7.1997, der Kosten in Höhe von 15.675,54 DM veranschlagte, heißt es dazu unter anderem: "Der ob. gen. Patient steht im Begriff, fast das gesamte Residualgebiß des Oberkiefers zu verlieren. Der einzige erhaltenswerte Zahn ist der linke Eckzahn 23. Nach den Richtlinien der DGZMK ist die Versorgung mit einer herausnehmbaren Prothese unzumutbar, wenn diese mehr schadet als nützt. Der Eckzahn 23 würde parodontal so stark belastet, daß er alsbald verloren ginge. Der bereits vorgeschädigte Alveolarkamm würde durch Prothesendruckatrophie und Alveolenkollaps weiter abgebaut. Hinzu käme die psychische Belastung. Ebenfalls nach den Richtlinien der DGZMK sind Implantationen angezeigt, wenn sie der konventionellen Versorgung überlegen sind. Das ist hier in besonderem Maße der Fall. Die Kaufunktionstüchtigkeit wird durch eine Implantat-Brückenversorgung, d.h. Wiederherstellung der noch vorhandenen bewährten Brückenversorgung von 1980, voll wiederhergestellt und der Alveolarkamm wird regeneriert. Das bedeutet auch Erhaltung der Lebensqualität. Nach den Richtlinien des BDIZ ist für eine Brückenversorgung im Oberkiefer die Insertion von mindestens 8 Implantaten indiziert. Da hier der Eckzahn 23 in den Brückenverbund einbezogen werden kann, verringert sich die Zahl der Implantate auf 7." Durch Bescheid vom 28.7.1997 lehnte das die Anerkennung der geplanten Aufwendungen als beihilfefähig ab und führte zur Begründung aus, nach der Verwaltungsverordnung Nr. 5.5 zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO könnten die Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese, b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8, 7 und 6 fehlen, c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. Aufwendungen für mehr als 2 Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, seien nur bei Einzelzahnlücken oder besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als 4 Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen mit Implantaten seien als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Der Kläger erhob hiergegen am 6.8.1997 Widerspruch und entgegnete, er gehe davon aus, daß in seinem Fall nach der Verwaltungsverordnung zumindest 4 Implantate zwecks Fixierung einer Totalprothese beihilfefähig seien. Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom Gesundheitsamt des Kreises H. lehnte das durch Bescheid vom 2.10.1997 erneut die Anerkennung der beabsichtigten Implantatversorgung als beihilfefähig ab. In dem Gutachten vom 24.9.1997 heißt es unter anderem: "Gemäß Runderlaß des Finanzministeriums vom 23.5.1997 -B 3100-0.7- IV A 4 ist die bei Herrn S. geplante Implantatversorgung des Oberkiefers als nicht notwendig anzusehen und damit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen." Der Kläger erhob am 13.10.1997 wiederum Widerspruch und trug vor, er leide an einem extrem starken Würgreiz im gesamten Mund- und Rachenbereich, so daß eine prothetische Versorgung ohne Gaumenplatte indiziert sei. Eine Vollprothese mit einer Kunststoffplatte unter dem Gaumen scheide nach einem Attest des Arztes Dr. P. vom 9.10.1997 für ihn aus. Der Runderlaß des Finanzministeriums vom 23.5.1997 sei im übrigen rechtswidrig, da er die Notwendigkeit von Implantatversorgungen auf nur wenige Ausnahmefälle beschränke. Diesen Widerspruch wies das durch Bescheid vom 12.2.1998 unter anderem mit der Begründung zurück, es sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, wenn der Beamte und Ruhestandsbeamte nicht Anspruch auf Ersatz aller Krankheitskosten habe, da zu deren Abdeckung in erster Linie Bezüge und Versorgungsbezüge dienten. Zu dem Würgreiz des Klägers im Mund- und Rachenbereich weise er darauf hin, daß er sich mit sehr guten Heilungschancen durch eine Akupunkturbehandlung, gegebenenfalls mit einer Medikation homöopathischer Heilmittel, beheben lasse. Außerdem könne im Falle des Klägers die Modellierung einer Gaumenplatte aus Metall indiziert sein. Eine solche Metallplatte habe gegenüber der Gaumenplatte aus Kunststoff den Vorteil, daß sie wesentlich dünner als die Kunststoffplatte sei. Außerdem lasse sich eine solche Platte besser modellieren und somit optimal an die Mundschleimhaut anpassen. Der Kläger hat daraufhin am 18.3.1998 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die geplante Implantatversorgung sei am 17.10.1997 begonnen worden und inzwischen abgeschlossen. Wegen seines Würgreizes sei eine implantologische Versorgung unabweisbar gewesen. Auf eine Versorgung mit einer Oberkieferplatte aus Metall habe das ihn nicht verweisen dürfen, da eine solche Platte für den Oberkiefer zu schwer und kaum dünner als eine Platte aus Kunststoff sei. Eine schlechter saugende Kobalt-Chrom-Platte würde nur den Würgreiz verschlimmern. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des vom 2.10.1997 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1998 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner zahnärztlichen Behandlung auf der Basis des Heil- und Kostenplanes vom 16.7.1997 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat zur Frage des Würgreizes bei dem Kläger und zur Frage der notwendigen Anzahl von Implantaten bei einer Brückenversorgung des Oberkiefers des Klägers ein Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Dr. L. F. von der W. W. - Universität M. vom 8.7.1999 eingeholt und außerdem zur Frage des Würgreizes beim Kläger den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. P. aus H. als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens und der Zeugenvernehmung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des vom 2.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 114 Abs. 5 VwGO), da der Kläger einen Anspruch darauf hat, daß ihm dem Grunde nach Beihilfe zu den im Heil- und Kostenplan vom 16.7.1997 vorgesehenen Aufwendungen geleistet wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von Aufwendungen entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO die Festsetzungsstelle. Sie kann bei Zweifeln über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. Dabei bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostendämpfung, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Behandlungsmethoden davon abhängig zu machen, daß andere, seiner Auffassung nach im Regelfall weniger kostenaufwendige Behandlungsmethoden nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Einen Anspruch auf Beihilfe zu der vom betroffenen Beihilfeberechtigten angenommenen jeweils besten ärztlichen Versorgung gibt es nämlich nicht. Vielmehr wird der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten im Krankheitsfall bereits auch dann gerecht, wenn er diesem eine Beihilfe nur zu Aufwendungen für bestimmte, geeignete und im übrigen zumutbare Behandlungen gewährt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1996 - 10 K 8599/94 -, n.v., S. 5 ff. des Urteilsabdrucks. Implantatgestützter Zahnersatz ist im Grundsatz wissenschaftlich anerkannt und die Aufwendungen hierfür können daher beihilfefähig sein. Für derartigen Zahnersatz besteht allerdings nur ein enger Indikationsbereich. Selbst wenn im Einzelfall eine medizinische Indikation für implantatgestützten Zahnersatz gegeben ist, so sind die dadurch entstehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit nicht ohne weiteres beihilfefähig. In welchen Fällen die Aufwendungen für implantatgestützten Zahnersatz einschließlich der damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen vom Beklagten als notwendig angesehen werden, hat er - zulässigerweise - durch Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 09.04.1965 (SMBl NW 203204 - VVzBVO) in der Fassung des Runderlasses vom 23.05.1997 bestimmt. Die genannte Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren bereits bekannt gemacht worden war und im übrigen der Kläger vor dieser Bekanntmachung die ins Auge gefaßte implantologische Zahnbehandlung auch noch nicht eingeleitet hatte. Gem. Nr. 5.5 Satz 1 VVzBVO werden die Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen : a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese, b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht, sieben und sechs fehlen, c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne karies- frei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. Diese Indikationen liegen im Fall des Klägers, in dem es um die Versorgung seines Oberkiefers mit Implantaten geht, unstreitig nicht vor. Gleichwohl hält die Kammer diese Maßnahme für beihilfefähig. Sie sieht sich an dieser Bewertung nicht durch die zuvor genannte Verwaltungsverordnung gehindert, denn es handelt sich insoweit nur um eine Verwaltungsvorschrift, durch die die Gerichte grundsätzlich nicht gebunden sind. Vgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 10. Auflage 1998, § 86 VwGO, Randnummer 18. Entscheidend ist, ob es sich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfange handelt. Dieses ist hier zu bejahen, da dem Kläger wegen auftretenden Würgreizes eine Oberkieferprothese mit Gaumenplatte nicht zumutbar ist und daher eine auf 7 Implantate und den verbliebenen Zahn Nr. 23 gestützte Brückenversorgung im Oberkiefer zur Erhaltung der Kaufähigkeit ausnahmsweise notwendig und angemessen erscheint. Die Kammer ist nach den Erläuterungen des Klägers und der Aussage des Zeugen Dr. P. in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2000 davon überzeugt, daß der Kläger in besonderer Weise zu einem Würgreiz neigt, der ihm ein längeres Tragen einer Oberkieferprothese mit Gaumenplatten unmöglich macht. Sie nimmt ihm ab, daß während des Tragens einer solchen Prothese im Jahre 1997 bis 1998 oft schon nach wenigen Minuten ein Würgreiz auftrat, der ihn insbesondere bei der Einnahme von Mahlzeiten sehr behinderte. Eine für ihn zumutbare Lösung für die Erhaltung der Kaufähigkeit stellte diese Art der Versorgung daher nicht dar. Unter diesen Voraussetzungen sind Aufwendungen für eine implantatgestützte Brückenversorgung des Oberkiefers beim Kläger für notwendig zu erachten. Sie sind auch im Umfang von 7 Implantaten als notwendig und angemessen anzusehen, denn wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. vom 8.7.1999 ergibt, läßt sich eine implantologische Lösung sinnvoll nur mit dieser Zahl von Implantaten verwirklichen. Dem steht auch nicht Nr. 5.5. Satz 3 VVzBVO entgegen, in dem es heißt, daß Aufwendungen für mehr als 4 Implantate pro Kiefer sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen mit Implantaten als zanhmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Auch insoweit handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die das Gericht nicht bindet und nicht ausschließt, daß - wie im vorliegenden Fall - ausnahmsweise eine Versorgung mit mehr als 4 Implantaten im Oberkiefer eine notwendige und angemessene Aufwendung sein kann, zumal auch das beklagte Land nicht dargelegt hat, daß - anders als im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt - die notwendige Brückenversorgung mit nur 4 Implantaten möglich sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.