Urteil
2 K 1431/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0330.2K1431.99.00
2mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 28. August 1978 geborene Kläger besucht derzeit eine berufsbildende Schule. Im Schuljahr 1997/1998 wiederholte er die Jahrgangsstufe 12 am -Gymnasium in . Aufgrund des begrenzten Lehrangebots konnte er dabei den im ersten Durchgang des 12. Schuljahres absolvierten Leistungskurs "Wirtschafts- und Soziallehre" nicht wiederholen. Er wählte statt dessen den Leistungskurs "Mathematik". In diesem erreichte er in der Jahrgangsstufe 12.2 lediglich die Note "ungenügend". Diese Leistungsbewertung begründete der den Kläger unterrichtende Fachlehrer - StD K. - in der Sitzung der Jahrgangsstufenkonferenz am 17. Juni 1998 wie folgt: Die zwei angebotenen Klausuren seien mit der Note "ungenügend" bewertet worden. In den wenigen Stunden seiner Teilnahme habe sich der Kläger nicht am Unterricht beteiligt. Eine Überprüfung seines Kenntnisstandes am 15. Juni 1998 habe schließlich ergeben, dass beim Kläger selbst Grundkenntnisse gefehlt hätten. Mit Rücksicht darauf beschloss die Jahrgangsstufenkonferenz, dass der Kläger das Gymnasium zu verlassen habe und ihm die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht zuerkannt werden könne. Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 1998 mit. Gleichzeitig erstellte er ihm ein entsprechendes Abgangszeugnis. Gegen die Schulentlassung erhob der Kläger am 29. Juni 1998 Widerspruch. Am 7. Juli 1998 erhob er Widerspruch gegen die Leistungsbeurteilungen in den Fächern Mathematik und Informatik - letzteres verfolgt der Kläger nicht weiter - und die Nichtzuerkennung der Fachhochschulreife. Mit seiner Stellungnahme zu den Widersprüchen legte StD K. am 22. August 1998 weitere schriftliche Unterlagen zur Begründung seiner Notengebung vor - Gedächtnisprotokolle zu mündlichen Überprüfungen des Leistungsstandes des Klägers am 10. und 15. Juni 1998. Bereits am Tag zuvor hatte die Jahrgangsstufenkonferenz beschlossen, dass sie dem Widerspruch des Klägers gegen die Entlassung von der Schule und die Nichtzuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht abhelfe. Unter dem 30. August 1998 begründete der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass er zu Beginn des Wiederholungsjahres falsch beraten worden sei. Man "empfehle" nicht den Leistungskurs "Mathematik". Bei der Notengebung sei zu berücksichtigen, dass er einen Leistungskurswechsel habe vollziehen müssen. Weil er im mündlichen Bereich ansprechende Leistungen erbracht habe, habe er davon ausgehen können, jedenfalls die Note "mangelhaft - minus" zu erreichen. Der Fachlehrer habe ärztliche Atteste zu Unrecht verworfen. Es müsse schließlich Berücksichtigung finden, dass seine schulische Laufbahn von Beginn an unter unglücklichen Vorzeichen gestanden habe; jedenfalls müsse eine "Härtefallregelung" getroffen werden. Dazu erklärte StD K. am 23. September 1998, dass sich der Kläger nach eingehender Beratung für die Umwahl des Leistungskurses "Wirtschafts- und Soziallehre" in den Leistungskurs "Mathematik" entschieden habe. Der deutliche Leistungseinbruch sei erst im 2. Schulhalbjahr aufgetreten. Ursachen dafür seien hohe Fehlzeiten und ungenügende Nacharbeit des Lernstoffes. Vorgelegte ärztliche Atteste habe er stets akzeptiert. Nachdem die Note "ungenügend" im Leistungskurs "Mathematik" schulfachlich bestätigt worden war, wies die Bezirksregierung E. die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1999 zurück. Am 4. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass seine Leistungen im Leistungskurs "Mathematik" - 12.2 - besser als "ungenügend" gewesen seien. Die von ihm bearbeitete Klausur belege zumindest ansatzweise, dass er dem Unterricht gefolgt sein müsse. Auch habe StD K. bestätigt, dass er bei der Lösung einer Hausaufgabe am 10. Juni 1998 durchaus richtige Ansatzpunkte dargestellt habe und mit Einhilfen zu brauchbaren Ergebnissen gekommen sei. Anlässlich der Überprüfung seines Leistungsstandes am 15. Juni 1998 habe er die gestellten Aufgaben teilweise gelöst und den gelernten Stoff auch reproduzieren können. Die durchgeführten mündlichen Überprüfungen hätten allerdings einzig dem Zweck gedient, "ihn vorzuführen". Sie seien völlig überraschend erfolgt. Er habe sich nicht vorbereiten können und sei durch unerwünschte Hilfen verwirrt worden. Offensichtlich habe StD K. Vorbehalte gegen ihn gehabt. Er sei im 2. Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 12 nicht leistungsunwillig gewesen. Aus einem ärztlichen Attest vom 2. Juni 1999 gehe vielmehr hervor, dass er zu dieser Zeit über permanente Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie über Konzentrationsschwäche und Versagensängste geklagt habe. Dies habe StD K. bei der Notenfindung verkannt. Mittlerweile würden seine Leistungen im Fach "Mathematik" an einer berufsbildenden Schule sogar mit der Note "sehr gut" bewertet. Im Übrigen sei StD K. bekannt gewesen, dass ohnehin geplant gewesen sei, das Gymnasium nach dem Abschluss der 12. Klasse zu verlassen. Von daher habe StD K. bei der Notengebung nicht auf das Leistungsprofil der 13. Klasse abstellen dürfen. Seine Leistungen hätten vielmehr abstrakt bewertet werden müssen. Ferner habe es StD K. zu Unrecht unterlassen, den Umstand des Leistungskurswechsels in sein Beurteilungsermessen aufzunehmen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksre- gierung E. vom 6. April 1999 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Abschlussnote im Fach Mathematik unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts neu festzusetzen und ihm die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger im Wiederholungsjahr die gleiche Leistungskurskombination anzubieten wie im Vorjahr. Im Übrigen habe sich der Kläger nach eingehender Beratung eigenverantwortlich für den Leistungskurs "Mathematik" entschieden. Im 1. Halbjahr des Wiederholungsjahres hätten die Mathematikleistungen des Klägers noch mit ausreichend bewertet werden können, weil der Kläger den behandelten Stoff in gewissem Umfange schon im Vorjahr im Rahmen eines Grundkurses bearbeitet gehabt habe. Der Lehrstoff des 2. Halbjahres sei jedoch für alle Schüler neu gewesen. Die Bewertung der 1. Mathematik-Klausur mit "ungenügend" sei nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellung habe den üblichen Anforderungen entsprochen. Der Kläger habe von 160 zu erreichenden Punkten aber nur 27 erzielt. Von ihm sei nur eine Aufgabe - teilweise - bearbeitet worden. Hinsichtlich der Lösung der Hausaufgabe am 10. Juni 1998 ergebe sich nichts anderes. Der Kläger habe allenfalls punktuelles und zusammenhangloses Wissen präsentiert. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Überprüfung am 15. Juni 1998. Das nunmehr zur Entschuldigung von Fehlzeiten vorgelegte Attest könne keine Berücksichtigung mehr finden, denn eine Erkrankung müsse im zeitlichen Zusammenhang mit der Fehlzeit angezeigt werden. Unabhängig davon könne eine Entschuldigung der Fehlzeiten nicht dazu führen, dass die Leistungen des Klägers im Nachhinein besser beurteilt würden. Die Leistungsbeurteilung sei anhand der im jeweiligen Schulhalbjahr vom Kläger erbrachten Leistungen erfolgt. Eine Prognose über einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe sei dabei nicht getroffen worden. Eine derartige Prognose gewinne allenfalls im Rahmen von Versetzungsentscheidungen Bedeutung. Bei dem Wechsel von der Jahrgangsstufe 12 in die Jahrgangsstufe 13 werde eine solche Entscheidung aber gerade nicht getroffen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Fachlehrers, StD K. , als Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) unter Neufestsetzung seiner im Leistungskurs Mathematik im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 1997/98 - Jahrgangsstufe 12.2 - erzielten Note. Dabei unterstellt die Kammer zu Gunsten des Klägers, dass er mit seinem Widerspruch vom 7. Juli 1998 auch das ihm am 19. Juni 1998 erteilte Abgangszeugnis, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, hat angreifen wollen. Anderenfalls stünde schon die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes seinem Begehren entgegen. Die letztlich allein von der Mathematik-Note in der Jahrgangsstufe 12.2 abhängige Entscheidung der Jahrgangsstufenkonferenz vom 17. Juni 1998, dem Kläger die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht zuzuerkennen, ist rechtmäßig. Denn nach der im Schuljahr 1997/1998 maßgeblichen Rechtslage fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Qualifikationsvermerks, wie sie sich aus den mangels der erforderlichen gesetzlichen Regelung zu Gunsten des Klägers übergangsweise noch anwendbaren Verwaltungsvorschriften ergeben. Die Notwendigkeit der Anwendung übergangsrechtlicher Regelungen ergibt sich aus folgendem: Das Zeugnis der Fachhochschulreife eröffnet als Qualifikationsnachweis den Zugang zu einem Studium an einer Fachhochschule. Dies folgt aus der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FHG NRW. Es wird gemäß § 4 e Abs. 7 SchVG NRW i. V. m. § 32 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) im Regelfall an der Fachoberschule nach Maßgabe der Bestimmungen der gemäß § 26 b SchVG NRW erlassenen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachoberschule (APO-FOS) vom 17. Juni 1993 erworben. Daneben kann die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule auch durch eine der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 FHG NRW). Die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen bestimmt sich wiederum nach der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 FHG NRW erlassenen Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (QVO-FH) vom 1. August 1988. Gemäß deren § 5 Abs. 1 lit. a) berechtigt zum Fachhochschulstudium in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges gelenktes (Berufs-) Praktikum auch das im Lande NRW erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil). Um dieses streiten die Beteiligten. Weder die Bestimmungen des FHG NRW noch die der QVO-FH enthalten aber Regelungen über den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der vom Kläger gewählten Schulform - gymnasiale Oberstufe. Sie scheiden deshalb von vornherein als Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers aus. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestimmungen des SchVG NRW. § 4 e Abs. 7 SchVG NRW regelt lediglich, dass die Fachhochschulreife an der Fachoberschule erworben werden kann. Die weiteren Einzelheiten sind in der APO-FOS bestimmt. Die Fachoberschule hat der Kläger aber gerade nicht besucht. Auch auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 ASchO i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (APO-GOSt) lässt sich das Begehren des Klägers nicht stützen. Danach wird dem Schüler die Fachhochschulreife zuerkannt, der die der Fachoberschule entsprechenden Bedingungen in der gymnasialen Oberstufe oder der höheren Handelsschule erfüllt und den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum erbringt. Frühestens können dem Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 12 die schulischen Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife bescheinigt werden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt). Der Kläger hat zwar die zeitlichen Voraussetzungen mit dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 erfüllt; es kann jedoch nicht geklärt werden, ob er auch die der Fachoberschule "entsprechenden Bedingungen" erfüllt hat. Der Regelung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fehlt es insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit. Die Bildungsgänge der Fachoberschule und der gymnasialen Oberstufe sind von ihrer Zielsetzung her unterschiedlich angelegt. Ziel der Fachoberschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, die über eine Abschlussprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil erlangt wird. Vgl. § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Aus- bildung und Prüfung in der Fachoberschule (APO-FOS) vom 17. Juni 1993. Der Absolvent der Jahrgangsstufe 12 der auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden gymnasialen Oberstufe hat sich einer solchen Prüfung nicht zu unterziehen. Er trifft erst in der Jahrgangsstufe 13 auf eine vergleichbare Prüfungssituation. Ferner hat der Schüler der Fachoberschule unter anderem in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik schriftliche Abschlussarbeiten zu erbringen (vgl. § 20 Abs. 1 APO-FOS), der Schüler der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe fertigt demgegenüber in ausgewählten Kursen je Schulhalbjahr zwei Klausuren, wobei die gewählten Fächer/Kurse nicht deckungsgleich mit den Abschlussfächern der Fachoberschule sein müssen. Von daher ist allein aufgrund der bestehenden Regelungen nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gänzlich unterschiedliche Vorbildungen, die vom jeweiligen Schüler auch unterschiedlich nachzuweisen sind, als vergleichbar angesehen werden können. Allenfalls kann der Schluss gezogen werden, dass mit dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe nicht per se die geforderten "vergleichbaren Bedingungen" erfüllt sind. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt bestimmen können, dass dem Schüler der gymnasialen Oberstufe nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuzuerkennen ist. Die zu § 18 APO-GOSt erlassenen Verwaltungsvorschriften, vgl. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymna- sialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) vom 19. Juli 1979, können die danach notwendige Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen nicht bewirken. Dem steht das Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht verpflichtet das im Grundgesetz (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) verankerte Rechtsstaats- und Demokratieprinzip den Gesetzgeber, bei der Regelung des Schulverhältnisses die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und nicht dem Ermessen der Verwaltung zu überlassen. Daraus folgt, dass das Schulverhältnis kein rechtsfreier Raum ist, und die Schulverwaltung nicht befugt ist, ohne gesetzliche Grundlage eine Regelung des Schulwesens zu treffen. Andererseits ist eine lückenlose gesetzliche Regelung des Schulverhältnisses nicht erforderlich und bei dem Wesen der Schule auch sinnvoll nicht möglich. Nur die grundlegenden Entscheidungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Berührt eine schulische Maßnahme aber den weiteren Berufs- und Lebensweg des Schülers unmittelbar - ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen -, hat der Gesetzgeber die wesentlichen Leitentscheidungen zu ihrem Erlass selbst zu treffen und darf diese nicht der Regelung im Verordnungswege oder gar Verwaltungsvorschriften überlassen. Je größer die Grundrechtsrelevanz der schulischen Regelung ist, desto differenzierter müssen die gesetzlichen Vorgaben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1998 - 6 B 9.98 -, Buchholz, 421 Nr. 387; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1995 - 6 B 5.95 -, Buchholz, 421 Nr. 118; BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - VII C 12.74 -, BVerwGE 47, 201; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 f.; BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 -, BVerfGE 80, 257 f. Das Zeugnis der Fachhochschulreife und damit auch das auf den schulischen Teil begrenzte ist nach obigen Ausführungen Zugangsvoraussetzung für das Studium an einer Fachhochschule. Eine negative Entscheidung über seine Zuerkennung hat mithin besondere Bedeutung für das berufliche Fortkommen des jeweiligen Schülers und gibt der in Art. 12 Abs. 1 GG umschriebenen Grundrechtsposition ihr Gepräge. Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Leitentscheidungen zu diesem Qualifikationserwerb zu treffen hat und dies nicht - wie hier - der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Exekutive überlassen darf. Vgl. Nr. 18.26 I. V. m. Anlage 24 VVzAPO-GOSt; ferner: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 593. Es ist der Kammer verwehrt, das bestehende Defizit gesetzlicher Regelungen etwa im Wege der verfassungskonformen Auslegung der bestehenden Regelungen auszufüllen. Sie würde dadurch erst den normativen Regelungsgehalt schaffen und damit einen Akt der Rechtsetzung vornehmen, der nicht ihr, sondern dem Gesetzgeber obliegt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (400). Nach alledem kommt eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) an den Kläger allein aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht. Vielmehr ist der förmliche Mangel der für die Entscheidung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) angewandten Vorschriften für eine Übergangszeit noch hinzunehmen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, S. 257 (280-281). Die Hinnahme ist für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Schulbetriebes unerlässlich, denn anderenfalls existierten keine Maßgaben mehr zu der Frage, wann einem Absolventen der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden kann, und der Kläger wäre im Ergebnis rechtsschutzlos gestellt. Im Übrigen wendet sich auch der Kläger nicht gegen die Anwendung der vom Beklagten als maßgeblich angesehenen Verwaltungsvorschriften. Er sieht die in ihnen aufgestellten Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) auch nicht etwa als "überzogen" im Verhältnis zu den Anforderungen an der Fachoberschule an. Dabei bleibt klarzustellen, dass es hier nicht um eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Selbstbindung der Schulverwaltung an ihre den Verwaltungsvorschriften entsprechende Praxis, sondern allein um die temporäre Fortgeltung schulrechtlicher Verwaltungsanordnungen als Übergangsrecht geht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 8.79 -, DÖV, 1981, S. 679. Nach den damit noch für eine Übergangszeit anwendbaren Bestimmungen der VVzAPO- GOSt hat der Kläger die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht erfüllt. Gemäß Nr. 18.26 dieser Verwaltungsvorschriften gelten für die Bescheinigung der schulischen Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife die Regelungen der Anlage 24. Nach der Nr. 1.1 der in Bezug genommenen Anlage kommt die Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nur in Betracht, wenn der Schüler in der Jahrgangsstufe 12 in den beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat. Dem Kläger fehlt es an beiden Voraussetzungen, denn er hat im Wiederholungsjahr 1997/1998 nur 38 Punkte der zweifachen Wertung erreicht und lediglich drei, statt der geforderten vier Kurse in den von ihm gewählten Leistungsfächern belegt Der mit null Punkten abgeschlossene Leistungskurs Mathematik - 12.2 - gilt, weil es sich um einen Pflichtkurs handelt, gemäß § 12 Abs. 8 APO-GOSt als nicht belegt. Daran änderte sich im Ergebnis auch für den Fall nichts, dass der Kläger geltend machen wollte, wegen seiner erheblichen Fehlzeiten lägen überhaupt keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen für eine Bewertung seiner Mathematikleistungen vor. Dies führte lediglich dazu, dass der Leistungskurs Mathematik 12.2 dann wegen nicht gegebener Bewertbarkeit der Leistungen als nicht belegt gelten müsste. Weil damit schon die Leistungen des Klägers im Leistungskursbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht ausreichen, ist unerheblich, dass die beschließende Jahrgangsstufenkonferenz - nach den Angaben in der Sitzungsniederschrift - jedenfalls zu Beginn ihrer Sitzung vom 17. Juni 1998 über die mit 4 oder weniger Punkten vom Kläger in der Jahrgangsstufe 12.2. abgeschlossenen Grundkurse unzutreffend unterrichtet worden ist. Eine anders lautende Sachentscheidung hätte von der Jahrgangsstufenkonferenz bei Beachtung der Bestimmungen der VVzAPO-GOSt nicht getroffen werden können. Nach der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Leistungsübersicht ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger bereits im ersten Durchgang des 12. Schuljahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erfüllt hätte, und ihm diese deshalb gemäß der Regelung der Nr. 5 der Anlage 24 der VVzAPO-GOSt zu bescheinigen gewesen wäre. Die Bewertung der Leistungen des Klägers im Leistungskurs Mathematik 12.2. mit der Note "ungenügend" (null Punkte) ist rechtmäßig. Von daher fehlt es an einem auf Neufestsetzung dieser Note gerichteten Bescheidungs- oder Vornahmeanspruch des Klägers. Qualifikationsrelevante Notenfestsetzungen sind wie sonstige Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Schule/dem Lehrer ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Schule/der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.81 -; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (265 f.); Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 4031/94 -; Niehues, a.a.O., Rdnr. 591. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Qualifikationsentscheidung/die Notenfestsetzung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, dass und in welchen Punkten die Prüferkritik unberechtigt ist. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, UA S. 20. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Einwendungen des Klägers gegen die Festsetzung der angefochtenen Note nicht begründet. Fachspezifische, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben. Er hat weder ausgeführt, dass der Fachlehrer etwas Richtiges als falsch beanstandet habe, noch dass ihm nicht den Anforderungen entsprechende Aufgaben gestellt worden seien. Mängel im Bewertungsverfahren sind vom Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar. Der Fachlehrer K. hat sich bei seiner Notenfindung an die Vorgaben der APO- GOSt gehalten. Nach deren § 14 Abs. 1 ergibt sich die Kursabschlussnote aus den Leistungen in den Beurteilungsbereichen "Klausuren" und "sonstige Mitarbeit". Die Kursabschlussnote wird dabei - wie geschehen - gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Die Notenstufen bestimmen sich gemäß § 25 AschO (vgl. § 17 APO-GOSt). Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO soll die Note "ungenügend" erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Dass der Fachlehrer diese Verfahrensvorgaben missachtet hätte oder etwa von einer verfehlten Notendefinition ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Der Fachlehrer selbst stellt in seiner, der Jahrgangsstufenkonferenz am 17. Juni 1998 vorgelegten, schriftlichen Begründung gerade auf die wiedergegebene Notendefinition ab. Dass der Fachlehrer den Beurteilungsmaßstab dadurch verkannt hätte, dass er in die Notenfindung eine Prognose über ein erfolgreiches Mitarbeiten des Klägers in der Jahrgangsstufe 13 hat einfliessen lassen, ist eine durch nichts belegte Mutmaßung des Klägers. Gerade weil nach dem Abschluss der Jahrgangsstufe 12 keine Versetzungsentscheidung zu treffen ist, hatte der Fachlehrer ohnehin keine Veranlassung zu derartigen Überlegungen. Entgegen der Ansicht des Klägers war bei der Notenfindung auch nicht zu berücksichtigen, dass er zu Beginn des Wiederholungsjahres einen Leistungskurswechsel vollzogen hatte, und bei ihm wohl auch von Beginn an die Absicht bestand, das beklagte Gymnasium nach dem Abschluss des Schuljahres 1997/1998 zu verlassen. Der Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte steht schon der Grundsatz der Chancengleichheit entgegen. Im Übrigen hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm im Wiederholungsjahr die gleiche Leistungskurskombination angeboten wurde wie im 1. Durchgang (vgl. § 8 Abs. 2 APO-GOSt). Es oblag vielmehr seiner freien Entscheidung, ob er das Unterrichtsangebot der Schule annahm oder statt dessen einen Schulwechsel vollzog. Für die vom Kläger behauptete Befangenheit des Fachlehrers K. bei der Notenfestsetzung sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Der Kläger stützt den Vorwurf auf die Behauptungen, StD K. habe ihm anlässlich der Überprüfung einer Hausarbeit am 10. Juni 1998 sowie bei einer Leistungsüberprüfung am 15. Juni 1998 unaufgefordert Hilfen gegeben, ihn dadurch verwirrt und "vorführen" wollen. Ferner sei der Fachlehrer voreingenommen gewesen, weil er von einer tatsächlich nicht gegebenen Leistungsverweigerung - unentschuldigte Fehlzeiten - ausgegangen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt es an jeglichem Beleg für die Darstellung des Klägers. Zu den Fehlzeiten hat der Zeuge K. glaubhaft und bestimmt auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, dass die unentschuldigten Fehlzeiten des Klägers bei der Notenfindung keine Rolle gespielt hätten. Die Fehlzeiten hätten allerdings insoweit Bedeutung gewonnen, als der Kläger gehalten war, das Versäumte selbstständig nachzuholen, was aber unterblieben sei. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser differenzierten Darstellung des Zeugen K. zu zweifeln. Sie kann auch nicht feststellen, dass der Zeuge K. eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger anlässlich der Überprüfungen am 10. und 15. Juni 1998 durch aufgedrängte Hilfestellungen dokumentiert hätte. Nach der Darstellung des Zeugen K. hat er dem Kläger bei beiden Überprüfungen erst dann Hilfestellungen gewährt, als dieser "nicht mehr weitergekommen sei". Auch dem ist nichts hinzuzufügen, denn die diesbezüglichen Angaben des Zeugen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, decken sich mit seinen im Verwaltungsvorgang enthaltenen schriftlichen Ausführungen zum Verlauf der in Rede stehenden Überprüfungen; was für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Überprüfungen am 10. und 15. Juni 1998 allein dem Zweck gedient hätten, ihn, den Kläger "vorzuführen", wodurch wiederum auf eine Befangenheit des Fachlehrers K. geschlossen werden könnte. Der Fachlehrer hat dem Kläger vielmehr offensichtlich in Befolgung der Nr. 14.42 VVzAPO-GOSt die Möglichkeit eingeräumt, die von ihm bis dahin nicht als hinreichend angesehenen Beurteilungsgrundlagen durch mündliche Überprüfungen zu ergänzen. Dass der Fachlehrer die Note "ungenügend" grob sachwidrig und damit willkürlich festgesetzt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zu den schriftlichen Leistungen des Klägers führt der Fachlehrer K. aus, dass der Kläger in der 1. Klausur nur die Analysisaufgabe ansatzweise bearbeitet habe. Von 160 möglichen Punkten habe der Kläger damit nur 27 Punkte erreicht. Bei der 2. Klausur habe der Kläger das Aufgabenblatt nach einem kurzen Blick darauf sofort zurückgegeben. Somit sei die schriftliche Leistung insgesamt "ungenügend" gewesen. Einwände gegen die Bewertung der nicht bearbeiteten 2. Klausur hat der Kläger nicht erhoben. Sein Einwand, in der ersten Klausur immerhin eine Aufgabe gelöst zu haben, deshalb müsse diese Klausur besser als "ungenügend" bewertet werden, ist nicht rechtserheblich, denn mit diesem Einwand stellt der Kläger lediglich seine Bewertungsauffassung der des Lehrers gegenüber, ohne damit einen der gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Bewertungsmangel aufzuzeigen. Ein solcher Mangel ist auch nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt bezüglich der Bewertung der "sonstigen Mitarbeit" des Klägers als "ungenügend". Diese stützt der Fachlehrer insbesondere auf Überprüfungen am 10. und 15. Juni 1998. In den entsprechenden Gedächtnisprotokollen des Fachlehrers heißt es dazu unter anderem: " trägt seine Lösung unter Benutzung seines Heftes an der Tafel vor. Dabei zeigt sich, dass er die Koordinaten des Punktes P formal in die Formel für den Abstand eines Punktes von einer Ebene einsetzt. Die Länge des Vektors konnte jedoch nur mit Einhilfen berechnet werden. Auch zur Berechnung des Skalarprodukts war Unterstützung durch die Mitschüler notwendig. Be- gründungen und Erläuterungen konnten nicht gegeben werden. Das Verständnis für die Berechnung fehlte. Er war nicht in der Lage, ein Beispiel für eine Ebenen- gleichung in Parameterform oder zumindest eine Geraden- gleichung in Parameterform anzugeben. Um diese zu entwickeln, wurde er gebeten, ein rechtwinkliges Koordinatensystem anzuzeichnen und einen Ortsvektor ein- zuzeichnen. Er konnte die Orientierung der Achsen nicht richtig angeben und kannte den Begriff 'Ortsvektor' nicht. Auch nach Hilfestellung konnte er den Vektor (1;2;3) nicht einzeichnen. Deshalb ging ich zur Normalenform der Ebenengleichung über, die in den letzten Stunden, zu denen er anwesend war, behandelt wurde. Er war zwar in der Lage, diese Gleichung allgemein anzuschreiben, konnte aber nur den Normalenvektor als eine der Form- variablen benennen. Eine Begründung der Gleichung konnte er aber nicht abgeben. Die Definition des Skalarprodukts war ihm nicht bekannt." Auch dieser, die Notengebung tragende Begründung ist der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Soweit er geltend macht, bei der Lösung der Hausaufgabe am 10. Juni 1998 durchaus richtige Ansatzpunkte dargestellt zu haben und mit Einhilfen zu brauchbaren Ergebnissen gekommen zu sein, ferner am 15. Juni 1998 die gestellten Aufgaben teilweise gelöst und den Unterrichtsstoff wiedergegeben zu haben, ist er darauf zu verweisen, dass der Fachlehrer dies nicht in Abrede stellt, sondern darauf abgehoben hat, dass die Ausführungen des Klägers deutlich gemacht hätten, dass ihm jedwedes Verständnis für den Unterrichtsstoff gefehlt habe. Dieser Feststellung ist der Kläger ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Der weitere Einwand des Klägers, an der gegenwärtig von ihm besuchten Schule würden ihm wesentlich bessere Mathematikleistungen bescheinigt, von daher könne es nicht sein, dass bei ihm selbst Grundkenntnisse im Sinne der Notendefinition gefehlt hätten, ist schon unschlüssig. In einer bestimmten Schulform erbrachte Leistungen lassen keinen Rückschluss auf den Leistungsstand in einer zuvor besuchten anderen Schulform zu. Ebenso geht der Einwand des Klägers ins Leere, weil er im Leistungskurs Mathematik 12.1 noch ausreichende Leistungen erbracht habe, könne es nicht sein, dass seine Leistungen im 2. Schulhalbjahr nur noch "ungenügend" gewesen seien. Zum einen ist eine derartige Leistungsverschlechterung nicht generell undenkbar, zum anderen hat der Fachlehrer den Leistungsabfall nachvollziehbar damit erklärt, dass dem Kläger im 1. Schulhalbjahr noch während des 1. Durchgangs der Jahrgangsstufe 12 erworbenes Wissen zugute gekommen sei; erst im 2. Schulhalbjahr habe sich der Kläger wirklich neuen Unterrichtsinhalten gegenübergesehen. Für die schließlich vom Kläger noch geforderte Anwendung einer Härtefallregelung fehlt es unabhängig davon, ob der Kläger sie auf die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder auf die Benotung im Leistungskurs Mathematik 12.2 bezogen wissen will, an einer normativen Grundlage. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO I. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.