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Urteil

1 K 279/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:0415.1K279.03.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 24. September 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 6. Januar 2003 verpflichtet, dem Kläger im Hinblick auf seine Leistungen nach der Jahrgangsstufe 12 ein Zeugnis über die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des als Anlage zur Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2004 genommenen Zeugnisentwurfs zu erteilen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 24. September 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 6. Januar 2003 verpflichtet, dem Kläger im Hinblick auf seine Leistungen nach der Jahrgangsstufe 12 ein Zeugnis über die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des als Anlage zur Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2004 genommenen Zeugnisentwurfs zu erteilen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um eine besondere, neben das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife tretende Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Der Kläger war bis zum Schuljahr 1998/99 Schüler des beklagten Gymnasiums. Nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 stellte der Beklagte dem Kläger zum Ende des Schuljahrs 1997/98 die Bescheinigung über die Schullaufbahn aus. Der Kläger zeigte zu diesem Zeitpunkt Leistungen, die bei Berechnung als Gesamtqualifikation eine Durchschnittsnote von 2,7 erreichten. Nachdem der Kläger im Schuljahr 1998/99 die Jahrgangsstufe 13 abgeschlossen und die Abiturprüfung bestanden hatte, erteilte der Beklagte dem Kläger das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 31. Mai 1999, mit dem er dem Kläger eine Durchschnittsnote von 3,3 bescheinigte. im Jahr 2002 schloss der Kläger mit Erfolg die Ausbildung zum Automobilkaufmann ab. Im September 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines gesonderten Zeugnisses mit einer Bescheinigung über die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach den mit Abschluss der Jahrgangsstufe 12/II erbrachten Leistungen. Er verfolgte mit dem Antrag die Absicht, seine Chancen auf Vergabe eines zulassungsbeschränkten Studienplatzes an einer Fachhochschule zu verbessern. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. September 2002 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen an, die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach den Leistungen der Jahrgangsstufe 12 sei nach (dem damals geltenden) § 18 Abs. 2 APO-GOSt nur vorgesehen, wenn ein Schüler in den Jahrgangsstufen 12 oder 13 von der Schule abgehe und ein Abgangszeugnis erhalte. Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe sei auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, nicht aber auf den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gerichtet. Wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht werde, sei (allein) diese für den Zugang zu einer (Fach-) Hochschule maßgeblich. Eine Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Schulabschlüssen sei von der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verliere der Kläger nicht den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Die allgemeine Hochschulreife erfasse als weitergehender Abschluss auch den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Der schulische Teil der Fachhochschulreife werde durch einen höherwertigen Abschluss überlagert, der ein weiteres Spektrum an beruflichen und akademischen Ausbildungen eröffne. Ein unter Gleichheitsgesichtspunkten erfolgender Vergleich eines Inhabers der allgemeinen Hochschulreife mit einem Schüler, der den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ausschließlich die Fachhochschulreife erreicht habe, sei nicht zulässig. Die Annahme einer infolge der schlechteren Durchschnittsnote im Verhältnis zu einem Schulabgänger bestehenden (ungerechtfertigten) Benachteiligung des Klägers sei nicht überzeugend. Ein Schulabgänger habe nicht die Chance auf eine Notenverbesserung. Der Kläger vergleiche im Übrigen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht vergleichbar seien. Der Kläger studiert derzeit an der Fachhochschule T.. Er hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er zunächst die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für Nordrhein - Westfalen sowie mehrerer anderer Bundesländer und die Unterlassung einer Bemerkung über das Erreichen der allgemeinen Hochschulreife begehrte. Das auf andere Bundesländer als Nordrhein - Westfalen bezogene Anerkennungsbegehren und das Unterlassungsbegehren hat der Kläger zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, nach der Jahrgangsstufe 12 aus der gymnasialen Oberstufe abgehende Schülerinnen und Schüler seien bei der Vergabe von Studienplätzen ungerechtfertigt bevorzugt. Mit dem Zeugnis einer Hochschulreife werde nicht nur die Zugangsberechtigung zu einem Hochschulstudium, sondern durch die Notenbewertung daneben auch, aber entscheidend der potenzielle Rang der Zugangsberechtigung im Verhältnis zu Konkurrenten festgelegt. Ein Schulabgänger könne im Zulassungsverfahren zu Studiengängen der Fachhochschulen bei geringeren schulischen Vorleistungen (d. h. bei einer kürzeren Schullaufbahn oder bei fehlendem Erfolg in der Abiturprüfung) einen besseren Rang erlangen. Die Besserstellung sei nicht gerechtfertigt. Zumindest bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Leistungsvoraussetzungen des schulischen Teils der Fachhochschulreife werde derselbe Bildungsgang absolviert. Der Abgang von der Schule rechtfertige nicht die Differenzierung; er sei kein Leistungsmerkmal, sondern allein Anlass für die Ausstellung des (Abgangs-)Zeugnisses. Die Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) setze im Übrigen nicht voraus, dass der Schulabgänger den Bildungsgang an einer anderen Schule - oder an derselben Schule später - nicht fortsetze und nicht mit Erfolg abschließe. Der Kläger beantragt, das beklagte Gymnasium unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 6. Januar 2003 zu verpflichten, ein Zeugnis zu erteilen über die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach der Jahrgangsstufe 12 für Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Anlage 24 zu § 18 APO-GOSt, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die begehrte Bescheinigung dürfe nach den ihn bindenden schulrechtlichen Vorgaben nur in einem Abgangszeugnis ausgestellt werden. Neben dem Abiturzeugnis könne aber kein Abgangszeugnis ausgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Soweit der Kläger die Klageanträge wegen der Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für den Bereich der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, für die Freie Hansestadt Bremen sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg und wegen der Unterlassung einer Zusatzbemerkung zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife zurückgenommen hat, ist das Klageverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). II. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 6. Januar 2003 sind rechtswidrig, soweit sie dem Kläger die besondere Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen versagen. Der Kläger hat für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf die gesonderte Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Der Anspruch hat seine Grundlage in der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kammer lässt im Einzelnen dahinstehen, ob der Anspruch aus § 18 APO- GOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997, aus § 40 APO-GOSt vom 5. Oktober 1998 oder aus §§ 40, 40 a APO-GOSt in der Fassung der Änderung vom 11. Dezember 2004 - ggfs. in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften - folgt. Auf welchen der in Betracht kommenden Zeitpunkte für die Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ist nicht entscheidend. Auch die Frage, ob die Regelungen mit den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts im Einklang stehen, ist für das Ergebnis des Rechtsstreits unerheblich. vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 19 A 1064/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. März 2000 - 2 K 1431/99 -, S. 10 und 13; offen gelassen in VG Münster, Urteil vom 17. September 2002 - 1 K 3511/00 -, S. 7; vgl. allg. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 94 ff., Sollte diese Frage zu verneinen sein, könnte dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zum Nachteil des Klägers wirken. 1. Der Anspruch ist nach allen benannten Vorschriften entstanden, weil der Kläger sowohl die Voraussetzungen des § 18 APO-GOSt (1997) als auch die Anspruchsvoraussetzungen der § 40 APO-GOSt (1998) bzw. der §§ 40, 40 a APO- GOSt (2004) erfüllt. Der Kläger hat die nach den schulrechtlichen Vorschriften für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der Jahrgangsstufe 12 erforderlichen Mindestleistungen erbracht. Dies wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt, wenn er die nach der Jahrgangsstufe 12 erreichte Durchschnittsnote mit 2,7 angibt. Wenn die Regelungen der APO-GOSt und/oder die zugehörigen Verwaltungsvorschriften die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife von den Merkmalen „Abgangszeugnis", „aus den Jahrgangsstufen 12 oder 13 abgehen" und/oder „die gymnasiale Oberstufe verlassen" abhängig machen, sind diese Bedingungen nicht für das Entstehen des Anspruchs maßgeblich, sondern eine Bestimmung zur Fälligkeit des Anspruchs. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Vgl. Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 271 Rn. 1; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 -, JURIS, Rn. 11 = NJW-RR 2004 S. 209 Die genannten Merkmale sind keine anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen, weil sie keine leistungsabhängige Qualifikationsvoraussetzung umschreiben. Sie beschreiben den Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Entscheidung über die Fachhochschulreife zu treffen hat. Dieser Zeitpunkt stimmt nicht mit dem Ende der Jahrgangsstufe 12 und damit nicht mit dem Zeitpunkt überein, bis zu dem die Schülerleistungen erbracht sind, die die Befähigung begründen. Die Merkmale „Abgangszeugnis", „aus den Jahrgangsstufen 12 oder 13 abgehen" und „die gymnasiale Oberstufe verlassen" können aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzungen ausgelegt werden. Die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife betrifft - jedenfalls dann - eine Berufszugangsvoraussetzung und berührt den Schutzbereich des Art. 12 Grundgesetz (GG), wenn der praktische Teil der Fachhochschulreife erfüllt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Qualifikationsverordnung Fachhochschule vom 20. Juni 2002 - GV. NRW. S. 312 -). Von der Fachhochschulreife ist der Zugang zu den Studiengängen der Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens abhängig. Nicht in allen Studiengängen wird der Zugang zu den Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens allein mit der Hochschulzugangsberechtigung vermittelt. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen („numerus clausus") kann ein Zugangshindernis bestehen (vgl. jetzt § 68 Abs. 1 Buchstabe a Hochschulgesetz NRW vom 14. März 2000 - GV. NRW. S. 190 / SGV. NRW. 223 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 - GV. NRW. S. 752 -). Das Zugangshindernis wird durch eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, die sämtlich die Grundvoraussetzung „Hochschulzugangsberechtigung" erfüllen. Die Rangfolge des Zugangs zu kapazitätsbeschränkten Studiengängen wird im Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Wesentlichen vom Grad der Qualifikation bestimmt. Der Grad der Qualifikation ist von der Durchschnittsnote (§ 14 Abs. 1 Vergabeverordnung NRW vom 12. Juni 2002 - GV. NRW. S. 188 / SGV. NRW. 223 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2004 - GV. NRW. S. 344 -) und damit von den mit der Durchschnittsnote benannten Leistungen in der Schule abhängig. Er wird nicht nach der Art der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife) gewichtet. Für Bewerber mit Fachhochschulreife bestehen im Rahmen des Zentralen Landesverfahrens (§ 29 Vergabeverordnung) bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nur insoweit Besonderheiten, als gerade bezweckt wird, die Durchschnittsnote des schulischen Teils an das Kurssystem der gymnasialen Oberstufe anzugleichen (§ 31 Vergabeverordnung einerseits und § 14 Abs. 1 Vergabeverordnung i. V. m. der Anlage 3 andererseits). Ob das Grundrecht der Berufsfreiheit daneben auch durch die Möglichkeit berührt wird, dass im Verteilungsverfahren zur Vergabe von Studienplätzen der Studienort von dem Grad der Qualifikation abhängen kann (§§ 8 Abs. 1, 14 Vergabeverordnung), mag dahinstehen. Ist der Schutzbereich des Art. 12 Grundgesetz in Bezug auf den Berufszugang berührt, bestehen keine hinreichenden Gründe, die eine Beschränkung des Berufszugangs rechtfertigen. Die Merkmale „Abgangszeugnis", „aus den Jahrgangsstufen 12 oder 13 abgehen" und „die gymnasiale Oberstufe verlassen" sind ungeeignet, die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule zu vermitteln. Die maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften gehen von der fachlichen Bewertung aus, dass Schülerinnen und Schüler, welche die Jahrgangsstufe 12 mit den in den Vorschriften angeführten Mindestleistungen erfolgreich durchlaufen, eine die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife rechtfertigende Befähigung besitzen. Nach dieser Wertung des Verordnungsgebers müssen notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt auch diejenigen Schülerinnen und Schüler die gleiche Befähigung besitzen, die nicht vorzeitig aus der gymnasialen Oberstufe abgehen und die gymnasiale Oberstufe später mit dem Abitur erfolgreich abschließen. Dieser weitergehende Erfolg kann es im Hinblick auf das Freiheitsrecht des Art. 12 GG nicht rechtfertigen, eine schon erbrachte Befähigung bzw. die aus ihr resultierenden Möglichkeiten nicht zum Zuge kommen zu lassen. 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht später erloschen. a) Der Anspruch ist nicht durch den erfolgreichen Abschluss des Abiturs erloschen. Es ist in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen, dass ein einmal erworbener Abschluss durch den Erwerb einer weiteren Qualifikation wieder entfällt. b) Mit dem vom Beklagten erteilten Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist der Anspruch des Klägers nicht entsprechend § 362 BGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung Münster ist die allgemeine Hochschulreife nicht allein maßgeblich. Die Hochschulzugangsberechtigungen der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife sind nicht identisch. Wie die Rechtsordnung des Landes NRW voraussetzt, können nebeneinander mehrere Hochschulzugangsberechtigungen bestehen. Andernfalls liefe im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 der Vergabeverordnung zum allgemeinen Auswahlverfahren ins Leere. Nach dieser Vorschrift soll im Zulassungsantrag für jeden Studiengang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangsberechtigung ein Zulassungsantrag gestützt wird, wenn m e h r e r e Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt werden. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zu Grunde gelegt. Die Berechtigungen der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife, deren schulischer Teil mit dem Besuch der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe erreicht wird, sind im Hinblick auf die Regelungen zur Durchschnittsnote auch unterschiedlich ausgestaltet. Sie knüpfen an verschiedene Leistungszeiträume für die Bildung der Durchschnittsnoten an (vgl. dazu oben unter 1. zum Zugangshindernis bei zulassungsbeschränkten Studiengängen). 3. Der Anspruch des Klägers ist fällig. Dass der schulische Teil der Fachhochschulreife Schülerinnen und Schülern zuerkannt wird, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, steht nicht entgegen. Die Kammer muss nicht entscheiden, ob damit allen Schülerinnen und Schülern, welche die gymnasiale Oberstufe - mit oder ohne Abitur - verlassen, zu diesem Zeitpunkt (auch) der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden muss oder ob sich die Fälligkeitsvoraussetzung ausschließlich auf Schülerinnen und Schüler bezieht, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, ohne die Abiturprüfung zu absolvieren oder zu bestehen. Selbst wenn die Voraussetzung auf Schülerinnen und Schüler beschränkt wäre, die ohne Abitur von der Schule abgehen, ist der Anspruch des Klägers jedenfalls nach Abschluss des praktischen Teils der Fachhochschulreife fällig. Indem der Kläger den praktischen Teil der Fachhochschulreife erfüllt, ist der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt. Bei verfassungskonformer Anwendung der schulrechtlichen Vorschriften besteht nach dem praktischen Teil der Fachhochschulreife keine Rechtfertigung mehr, die Erfüllung des entstandenen Anspruchs auf Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.