OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 828/00

VG MINDEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse am einstweiligen Weiterbetreiben überwiegt. • Ein Landschaftsplan mit Verboten für bestimmte Nutzungen ist Bestandteil der öffentlichen Rechtsordnung; Verstöße gegen seine Verbote können die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen und rechtfertigen entsprechende Ordnungsverfügungen. • Eine Befreiung nach § 69 LG NW kommt nur bei atypischen, nicht vorhersehbaren Härten in Betracht; die Untersagung dauerhafter Freizeitnutzungen kann eine beabsichtigte Härte darstellen und ist daher regelmäßig nicht befreiungsfähig.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verbot des Modellflugs im Landschaftsschutzgebiet • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse am einstweiligen Weiterbetreiben überwiegt. • Ein Landschaftsplan mit Verboten für bestimmte Nutzungen ist Bestandteil der öffentlichen Rechtsordnung; Verstöße gegen seine Verbote können die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen und rechtfertigen entsprechende Ordnungsverfügungen. • Eine Befreiung nach § 69 LG NW kommt nur bei atypischen, nicht vorhersehbaren Härten in Betracht; die Untersagung dauerhafter Freizeitnutzungen kann eine beabsichtigte Härte darstellen und ist daher regelmäßig nicht befreiungsfähig. Der Antragsgegner erließ am 27.03.2000 eine Ordnungsverfügung, die dem Antragsteller das Betreiben von Flugmodellen auf einem gepachteten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet untersagte und sofortige Vollziehung sowie ein Zwangsgeld androhte. Der Antragsteller legte am 13.04.2000 Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, gestützt auf Vorschriften des Landschaftsplanes, welche Motor- und Flugsport sowie Flugmodelle im betreffenden Schutzgebiet verbieten. Der Antragsteller betreibt den Modellflugbetrieb seit 1998; er beruft sich auf Bestandsschutz und frühere praktizierte Nutzung. Der Antragsgegner beruft sich auf den Schutz von Wildtieren, Vögeln und der Erholungseignung des Gebietes; Beeinträchtigungen durch Lärm, Flugmanöver und Besucher seien feststellbar. Im Eilverfahren ist zu prüfen, ob die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Antragsumfang: Der Antrag richtet sich allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.04.2000 gegen die Ordnungsverfügung vom 27.03.2000. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers am vorläufigen Weiterbetrieb des Modellflugs. • Rechtsgrundlage der Maßnahme: Die Ordnungsverfügung stützt sich auf § 14 OBG i.V.m. Ziffer 3.2.3.1.i) des Landschaftsplanes, der Motor-, Schieß- und Flugsport sowie Flugmodelle im Landschaftsschutzgebiet ausdrücklich verbietet. • Bestandsschutz und Ausnahmen: Eine Unberührtheitsklausel erfasst hier keine Genehmigung des Modellflugbetriebs; weder 3 a) noch 3 b) des Landschaftsplanes rechtfertigen die Fortführung der Nutzung. • Verfassungskonformität: Beschränkungen des Eigentums durch den Landschaftsplan sind als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art.14 GG zulässig; dadurch wird kein unzulässiger Entzug des Eigentumsbegriffs bewirkt. • Befreiungserwägung (§ 69 LG NW): Eine Befreiung kommt nicht in Betracht, da keine atypische, unvorhersehbare Härte vorliegt und die Unterbindung des Modellflugs gerade Zweck der Regelung ist. • Naturschutzrelevante Tatsachen: Sachkundige Behördenstellungsnahmen und Begehungen sprechen für erhebliche Störungen von Bodenbrütern und anderen Vogelarten durch Flugmanöver, Lärm und Besucheransammlungen; diese Eingriffe sind irreparabel und rechtfertigen die Eilbedürftigkeit. • Ermessen: Keine erkennbaren Ermessensfehler; die Voraussetzungen für eine Befreiung sind nicht erfüllt. • Zwangsmittel: Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 DM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt, dass das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsschutzgebietes und der darin lebenden Tierarten sowie an der Verhinderung irreparabler Schäden das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Weiterbetrieb des Modellflugs überwiegt. Die Ordnungsverfügung beruht auf dem rechtswirksamen Landschaftsplan und ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig; eine Befreiung nach § 69 LG NW kommt nicht in Betracht. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtlich zulässig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.