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Urteil

1 K 2770/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0617.1K2770.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Modellflugplatzes in einem Landschaftsschutzgebiet. Am östlichen Rand des Gebiets der Gemeinde G. liegt das bis vor einigen Jahren (wohl bis 2002/03) von der Bundeswehr als Raketenstellung genutzte Militärgelände „C. „ in freier Landschaft. Das Gelände, welches in seinem baulichen Zustand nach Aufgabe der militärischen Nutzung weitgehend unverändert geblieben ist, hat eine Ausdehnung von ca. 350 m x 400 m. Seit dem Jahre 1981 steht das Areal unter Landschaftsschutz, zunächst aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „I. „ vom 20. Januar 1981 (Abl. Reg. Abg. 1981, S. 43), nachfolgend aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes - I. - vom 4. Dezember 1984 (Abl. Reg. Abg. 1984, S. 384) und nunmehr aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ vom 8. Dezember 2004 (Abl. Bez. Reg. Abg. 2004, S. 533; im Folgenden: OVO). Nach § 1 OVO wird das Schutzgebiet im Kreis P. festgesetzt - zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und - wegen der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist es untersagt, Plätze und Einrichtungen für den Motor- oder Modellsport zu schaffen oder zu ändern sowie Motor- oder Modellsport zu betreiben. Mit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte die - seinerzeit noch nicht ins Vereinsregister eingetragene - „J. ‚I1. C. '" beim Beklagten, eine „Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6 für den Betrieb von Modellhubschraubern auf dem oben genannten Gelände", welches der Verein von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben angepachtet hatte, zuzulassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die aufgegebene Stellung „C. „ liege weit entfernt von Siedlungs- und Verkehrsräumen inmitten schutzwürdiger Landschaftssubstanz. Die Bezirksregierung habe die Anlage bewusst als Teil des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ ausgewiesen und damit deutlich gemacht, dass das Gelände im Sinne einer stillen Erholung einer naturnahen Entwicklung zugeführt werden solle. Zu den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung zähle ausdrücklich auch die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, hier also die Renaturierung eines durch militärische Nutzung geprägten Geländes. Der Umstand, dass das Gelände zur Zeit von einem Zaun umgeben sei und von Erholungssuchenden nicht betreten werden könne, sei nicht geeignet, einen Konflikt zwischen Modellsport und stiller Erholung auf Dauer auszuschließen. Der Zaun genieße aus landschaftsrechtlicher Sicht nur so lange Bestandsschutz, wie dies aus Gründen der Gefahrenabwehr unerlässlich sei. Der Verordnungsgeber habe durch die Aufnahme in den Verbotskatalog deutlich gemacht, dass er die Ausübung des Modellsports grundsätzlich für unvereinbar mit den Zielen der Schutzgebietsverordnung halte. Bei der Gestaltung von Ausnahmen stehe der unteren Landschaftsbehörde ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszuübender Ermessensspielraum zu. In der Gemeinde G. gebe es weite Gebiete, die nicht unter Landschaftsschutz stünden, und diverse durch aktuelle landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigungen legal betriebene Modellflugplätze. In Anbetracht dieser Alternativen sei es verhältnismäßig, eine Ausnahme nur für die Errichtung eines planungsrechtlich abgesicherten Modellflugplatzes in Aussicht zu stellen. Auch eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Eine nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor. Der Verordnungsgeber habe die Ausübung des Modellsports konkret verboten. Es seien auch keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit erkennbar, die eine Befreiung erforderten. Am 22. August 2008 hat der - zuvor unter der im Rubrum angegebenen Bezeichnung ins Vereinsregister eingetragene - Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Mitglieder des Vereins hätten sich auf die Konstruktion, den Bau und den praktischen Einsatz von Modellhubschraubern spezialisiert. Da der gleichzeitige Betrieb von Modellhubschraubern und Flächenflugmodellen in der Praxis schwer zu koordinieren sei, sei der Kläger auf ein eigenes Modellfluggelände angewiesen. Es gebe keine Möglichkeit, mit einer Gruppe von Modelhubschrauberpiloten oder gar einem Verein ein Dauergastrecht auf einem der bestehenden Modellfluggelände zu erhalten. § 1 OVO enthalte lediglich eine Aufzählung gesetzlich zulässiger Schutzzwecke. Mangels Konkretisierung verstoße sie gegen höherrangiges Recht und sei unwirksam. Jedenfalls sei das Verbot des Modellsports in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO gesetzwidrig, weil der Modellsport im gesamten Schutzgebiet und generell - ohne Unterscheidung nach Art und Antrieb der Modelle - verboten werde. Das ehemalige Militärgelände sei eingezäunt, verschlossen, mit Gebäuden, Schutzbunkern, Unterständen und Unterstellplätzen bebaut und verfüge über ein Netz asphaltierter Straßen. Bei dieser Vorbelastung könne der beabsichtigte Modellflugbetrieb nicht die Erhaltung der Schutzgüter beeinträchtigen. Eine Renaturierung des Geländes sei vorerst nicht möglich. Auf die Möglichkeit, eine befristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen, sei der Beklagte nicht eingegangen. Dieser habe eine Erlaubnis erteilen können, die zumindest bis zur Renaturierung des Geländes gültig sei. Für den Betrieb von Modellhubschraubern sei lediglich ein Flugsektor mit einem Radius von 50 m erforderlich. Es werde nur innerhalb des eingezäunten Bereichs geflogen. Der Modellflugbetrieb diene ausdrücklich der Erholung und damit dem Schutzzweck der Verordnung. Unklar sei, warum der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer planungsrechtlichen Option abhängig gemacht habe. Der Umwelt-, Bau- und Planungssausschuss der beigeladenen Gemeinde habe beschlossen, die Bemühungen des Klägers zu unterstützen, und eine Bauleitplanung mit dem Ziel der Zulassung des Modellhubschrauberbetriebs in Aussicht gestellt für den Fall, dass der vorliegende Rechtsstreit positiv für den Kläger ausgehe. Der Kläger habe dem Beklagten die Alternativlosigkeit des beantragten Standortes dargelegt. Grundstücke, bei denen der Eigentümer die Nutzung zum Modellflugbetrieb nicht gestatte, kämen als Alternative nicht in Betracht. An anderer Stelle - in M. -C1. - habe der Beklagte eine Ausnahmegenehmigung für einen Modellflugverein erteilt, obwohl der dortige Modellflugplatz geradezu idyllisch gelegen sei. In Anbetracht der Nutzung des C. als Übungsgelände durch Feuerwehr, Polizei und Rettungshundestaffel könne keine Rede davon sein, dass es sich um den „ruhigsten Fleck im ganzen Kreis P. „ handele. Die befürchtete Präzedenzwirkung für Ambitionen von Motocrossfahrern, das Gelände am C. ebenfalls nutzen zu dürfen, sei auszuschließen; die zuständige Bundesanstalt habe mehrfach erklärt, dass sie die Liegenschaft hierfür nicht zur Verfügung stellen werde. In der am 13. Juli 2007 erteilten luftverkehrsrechtlichen Aufstiegserlaubnis sei eine Lärmgrenze von 79 dB(A) festgeschrieben worden, die während der Flugsaison in 2007 von allen Modellhubschrauberpiloten ohne Schwierigkeiten eingehalten worden sei. Die Lärmemissionen seien außerhalb des eingezäunten Geländes gar nicht wahrgenommen worden; es habe auch keinerlei Beschwerden gegeben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2008 zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Betrieb von Modellhubschraubern auf dem Gelände „C. „ in G. zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2008 zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Betrieb von Modellhubschraubern auf dem Gelände „C. „ in G. , befristet bis zur Renaturierung des Geländes, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung seines ablehnenden Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zur Unwirksamkeit führende Mängel der OVO seien nicht ersichtlich. Der Schutzzweck der „Erholung" meine eine naturnahe Erholung der „stillen Art". Sofern ein Modellflug auf technisch geeigneten Alternativflächen öffentlich-rechtlich zulässig sei, könne aus dem Scheitern einer privatrechtlichen Einigung mit den Eigentümern kein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für das hier streitgegenständliche Vorhaben abgeleitet werden. Für den vom Kläger angeführten Modellflugplatz in M. -C1. seien die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in entscheidenden Punkten nicht vergleichbar. Der Beklagte nimmt auch zu den Gründen Stellung, die für die Erteilung der weiteren landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Modellflugplätze in Landschaftsschutzgebieten ausschlaggebend gewesen seien. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt zu den von privater Seite entstandenen Initiativen zur Nutzung des C2. nach der Aufgabe des Militärstandortes Stellung und befürwortet die beabsichtigte Nutzung durch die Klägerin. Am 4. März und 16. Juni 2009 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von der Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung (A.). Soweit sein Begehren so zu verstehen ist, dass es - wenn die Zulassung einer Ausnahme ausscheidet - auch auf die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für sein Vorhaben gerichtet ist, liegen die hierfür zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht vor (B.). Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte befristete Genehmigung kann er nicht - weder in Gestalt einer Ausnahme noch einer Befreiung - beanspruchen (C.). A. Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahme von dem Modellsportverbot in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist § 4 Abs. 1 Satz 1 OVO. Hiernach ist von den Verboten des § 2 Abs. 1 OVO auf Antrag eine Ausnahme von der unteren Landschaftsbehörde zuzulassen, wenn die beabsichtigte Handlung mit dem Schutzzweck nach § 1 OVO zu vereinbaren ist. I. Das Modellsportverbot in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist wirksam. 1. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ durch die OVO der Bezirksregierung Arnsberg beruht auf den §§ 42 a Abs. 1 und 21 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG). Gemäß § 42 a Abs. 1 LG kann die höhere Landschaftsbehörde, wenn ein Landschaftsplan nicht vorliegt, unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen (Satz 1). Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend (Satz 2). Nach § 21 LG (in der bei Erlass der OVO geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV NRW S. 568) werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Kreis P. „ erweist sich hiernach als erforderlich. Dass die Bezirksregierung in § 1 OVO den Wortlaut des § 21 LG wiederholt hat, stellt das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht in Frage. Namentlich bestehen hier keine Zweifel daran, dass das Landschaftsschutzgebiet unter den in § 1 OVO aufgeführten Aspekten des Naturhaushaltes, der Naturgüter, des Landschaftsbildes und der Erholungsbedeutung schutzwürdig ist. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus sonstigen Umständen ergeben sich in dieser Hinsicht Bedenken. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung das Buchhagengelände in das Schutzgebiet einbezogen hat, auch wenn das Gelände am äußersten Rand des Schutzgebietes liegt und es aufgrund seiner Beschaffenheit, Bebauung und Nutzung für sich betrachtet keine Schutzwürdigkeit nach landschaftsrechtlichen Maßstäben in Anspruch nehmen kann. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass das C3. trotz seiner Randständigkeit inmitten geschützter Landschaft liegt. Denn auch die Freiflächen auf F. Gebiet, die sich nach Osten an das Landschaftsschutzgebiet „Kreis P. „ anschließen, waren und sind weiträumig unter Landschaftsschutz gestellt. Sie lagen ebenfalls im Geltungsbereich des früheren (kreisübergreifenden) Landschaftsschutzgebietes „I. „, wurden im Jahre 2004 einstweilig durch den Landrat des Hochsauerlandkreises als Landschaftsschutzgebiet sichergestellt (Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2004, Abl. f. d. HSK vom 10. Dezember 2004, S. 104) und stehen seit Mai 2008 aufgrund des Landschaftsplanes Nr. 13 „F1. „ (Abl. f. d. HSK vom 15. Mai 2008, S. 63) unter Landschaftsschutz. Finden sich innerhalb eines größeren, im Ganzen als schutzwürdig eingestuften Landschaftsraumes auch Einsprengsel oder Randflächen, die für sich genommen als weniger oder überhaupt nicht (mehr) schutzwürdig anzusehen sind, so können auch solche Flächen unter Schutz gestellt werden, wenn sich dies aus ihrer Bedeutung für die schutzwürdige Umgebung und aus ihrer räumlichen und funktionellen Zugehörigkeit zu einer als Einheit zu begreifenden Landschaft rechtfertigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 -, Juris Rn. 48. Diese Voraussetzungen lagen vor. Eine inselförmige Ausklammerung des C. aus dem zusammenhängenden Landschaftsschutz wäre der Unterschutzstellung der angrenzenden Flächen abträglich gewesen, weil hiermit die Gefahr verbunden gewesen wäre, dass das Gelände - zumal in Anbetracht seiner Zustandes - für Nutzungen in Anspruch genommen würde, die dem Schutzzweck in der Umgebung zuwiderliefen; schon das (gescheiterte) Anliegen eines Motocrossvereins, den C. als Übungsgelände nutzen zu dürfen, belegt diese Gefahr. 2. Rechtsgrundlage des Modellsportverbots in § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO ist § 42 a Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 LG. Nach den letztgenannten Vorschrift sind in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung von § 2 c Abs. 1 LG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Diese Regelung gilt gemäß § 42 a Abs. 3 LG für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach § 42 a Abs. 1 und 2 LG entsprechend. Das mit der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes aufgestellte Verbot einer bestimmten Handlung setzt nur Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die Regelung abstrakt gefährdet wären. Es ist nicht der Nachweis erforderlich, dass die bestimmte Handlung konkret zu einer Gefährdung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führen muss; vielmehr reicht aus, dass Gefährdungen oder nachhaltige Störungen möglich sind. Für diese Annahme hat der Verordnungsgeber einen erheblichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 4 K 25/06 -, Juris Rn. 134 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass mit § 2 Abs. 1 Nr. 6 OVO der Modellsport im Ganzen - ohne weitere Differenzierung nach Art der Modelle und deren Antrieb - untersagt hat. Denn das Betreiben jeglichen Modellsports in einem Landschaftsschutzgebiet begründet jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter. So mag etwa der Modellflug mit Segel- und Elektroflugmodellen wenig Fluglärm verursachen, kann aber, insbesondere wenn organisiert und in größerem Umfang betrieben, andere landschaftsrechtlich relevante Störungen (z.B. durch den An- und Abfahrtsverkehr der Modellflieger und etwaiger Zuschauer) hervorrufen. Den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ist, soweit geboten, durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von dem generellen Verbot Rechnung zu tragen. Vgl. zur Gültigkeit des Verbotes von „Modellsportbetrieb" in einer Landschaftsschutzverordnung auch: OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 7 A 2523/84 -, Natur und Recht (NuR) 1986, 213 ff. (der Streitfall betraf die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes - I. - vom 4. Dezember 1984); vgl. ferner: Stollmann, Freizeitaktivität Modellfliegen: Ökologische Problematik und rechtliche Rahmenbedingungen, NuR 1997, 476 (479). II. Der Betrieb von Modellhubschraubern mit Verbrennungsmotoren auf dem C4. ist - jedenfalls ohne eine erhebliche Beschränkung der Flugzeiten, die der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers nicht vorsieht - mit dem Schutzzweck der „besonderen Bedeutung für die Erholung" nach § 1 OVO nicht zu vereinbaren. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten einer Landschaftsschutzverordnung ist regelmäßig eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Schutzzwecke der Verordnung durch die begehrte Ausnahme nennenswert nachteilig beeinträchtigt werden. Ist dies zu verneinen, so ist die Ausnahme ohne Weiteres zu erteilen; denn für die Aufrechterhaltung des Verbots von Handlungen, die die Schutzzwecke der Verordnung nicht nennenswert nachteilig beeinträchtigen, besteht kein rechtfertigender Grund. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, hat es damit hingegen nicht sein Bewenden, so dass die Ausnahme schon deswegen zu versagen wäre. In diesem Fall ist vielmehr auf der zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die konkret zu erwartende Beeinträchtigung im betreffenden Einzelfall bei einer Gesamtabwägung der für die Handlung sprechenden (privaten) Interessen und der gegen die Handlung sprechenden negativen Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Verordnung hinzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NuR 2000, 51 (52); a.A. offenbar Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 (100), das die Zulassung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme allein von der Nichtbeeinträchtigung des Schutzzwecks abhängig macht. 1. Die besondere Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes für die Erholung wird nicht unerheblich durch den vom Kläger geplanten Modellflugbetrieb beeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, dass der Lärm, der von verbrennungsmotorgetriebenen Flugmodellen ausgeht, die Eignung eines Landschaftsraums als Ort stiller Erholung erheblich in Mitleidenschaft ziehen kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass von einer „stillen" Erholung in § 1 OVO keine Rede sei und anderenorts - nämlich bei der Ausweisung des Biosphärengebiets Schwäbisch Alb - anerkannt worden sei, dass „zur Erholungsnutzung … auch der Flug- und Modellflugbetrieb (gehöre)", ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Verständnis von „Erholung", das auch emissionsträchtige Freizeitaktivitäten wie den Betrieb verbrennungsmotorisierter Flugmodelle umfassen soll, mit der hinter § 21 Buchst. c LG stehenden Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen ist. Nicht jede Freizeitgestaltung, die für ihre Verwirklichung auf die „Inanspruchnahme" von freier Landschaft angewiesen ist und, ist die Erholung, deretwegen ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden kann, sondern nur solche, bei der die Erholung in dem Genuss der in ihren natürlichen Funktionen geschützten Natur und Landschaft besteht. So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O.; Stollmann, LG, Stand: März 2008, § 21 Anm. 3.3. Letzteres trifft auf den Modellflug, bei dem die freie Landschaft nur Kulisse des Flugbetriebs ist, offensichtlich nicht zu. Vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 8; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Februar 2009, § 1 Rn. 59; Stollmann, Freizeitaktivität Modellfliegen: Ökologische Problematik und rechtliche Rahmenbedingungen, NuR 1997, 476 (478 f.). Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Erholungsbedeutung ist auch nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zu erwarten. Die Behauptung des Klägers in seinem Antrag vom 14. März 2008, „unmittelbar außerhalb des Geländes" seien seine „Aktivitäten bezüglich der Lärmimmission nicht oder nur in völlig unerheblicher Weise wahrnehmbar" - im Schriftsatz vom 12. Juni 2009 ist sogar davon die Rede, dass die Lärmemissionen „außerhalb des eingezäunten Geländes gar nicht wahrgenommen wurden" - hat sich im gerichtlichen Ortstermin vom 16. Juni 2008 als unzutreffend erwiesen. Der Fluglärm ist vielmehr, wie sich in dem Termin herausgestellt hat und wie der Kammer durch die Schilderung des Berichterstatters vermittelt worden ist, auch in einer Entfernung von mehreren hundert Metern von der Flugzone noch - teils recht deutlich - hörbar. Erholungssuchende, die sich in der Nähe des C2. aufhalten, um dort zu wandern, spazieren zu gehen oder nur zu rasten, würden insofern bei laufendem Flugbetrieb über längere Strecke bzw. Zeit von einem landschaftsfremden Lärm „begleitet", der nach seiner Charakteristik und Intensität durchaus dazu angetan ist, auch von einem unbefangenen Besucher des Gebiets als störend wahrgenommen zu werden. Der Umstand, dass der Geräuschpegel je nach Flugsituation an- und abschwillt, führt nicht dazu, dass die Lärmbelastung insgesamt als erträglicher empfunden wird. Hinzu kommt, dass das Gebiet um den C. von etlichen wandertauglichen Wegen durchzogen wird, die zum Teil auch als Wanderwege in der Örtlichkeit ausgewiesen sind; ein gekennzeichneter Wanderweg führt auf der Nordseite unmittelbar an dem ehemaligen Militärstandort vorbei. Zur Attraktivität des Gebiets für Wandernde und Spaziergänger trägt der „Wanderparkplatz" bei, der wenige hundert Meter östlich des C. angelegt worden ist und über gut ausgebaute Zuwegungen angesteuert werden kann. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass das Gebiet in nicht unbeträchtlichem Maße von Erholungssuchenden frequentiert wird. Dass in der Vergangenheit, als der frühere Militärstandort bereits vom Kläger für den Modellflug genutzt wurde, keine Beschwerden über den Fluglärm bekannt geworden sein sollen, lässt auf eine Verträglichkeit des Flugbetriebs nicht schließen. Ein solcher Rückschluss verbietet sich schon deshalb, weil nicht davon auszugehen ist, dass Wanderer oder Spaziergängern jede Einwirkung, die sie (berechtigterweise) als Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsgenusses empfinden, zum Anlass nehmen, sich an die Ordnungsbehörden oder auch an den Verursacher selbst zu wenden; dass die Einfriedung des C2. es nicht erleichtert, etwaige Beschwerden über den Fluglärm unmittelbar an vor Ort anwesende Mitglieder des Klägers heranzutragen, liegt hierbei auf der Hand. Vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 7. Dezember 1979 - II R 54/79 -, NuR 1980, 129 (131). Die Beeinträchtigung der Erholungsbedeutung durch den Modellflugbetrieb wird nicht dadurch unbeachtlich, dass das ehemalige Militärgelände bereits anderweitig genutzt wird, namentlich als Übungsgelände der Polizei, Feuerwehr oder einer Rettungshundestaffel. Eine durch diese Nutzungen verursachte Lärmvorbelastung könnte allenfalls zur Vereinbarkeit des Modellflugbetriebs mit den Schutzzwecken der OVO beitragen, wenn diese Vorbelastung so gravierend wäre, dass der zusätzliche Fluglärm daneben nicht mehr nennenswert ins Gewicht fiele. Dafür spricht aber nichts. Bei den Übungen handelt es sich - ungeachtet ihrer konkreten Häufigkeit - jedenfalls um Einzelereignisse; damit ist das Vorhaben des Klägers, das keine zeitlichen Einschränkungen des Flugbetriebs vorsieht (und insofern lediglich denjenigen Beschränkungen unterläge, die sich aus der notwendigen luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis ergäben), nicht vergleichbar. Insbesondere für die Sonn- und Feiertage dürfte davon auszugehen sein, dass keine relevante Lärmvorbelastung durch die anderweitigen Nutzungen gegeben ist; dies sind aber gerade diejenigen Tage, an denen im besonderen Maße mit einem konfliktträchtigen Aufeinandertreffen des von den Mitgliedern des Klägers betriebenen Freizeitsports auf der einen Seite und der das Landschaftsschutzgebiet zu Erholungszwecken aufsuchenden Wanderer und Spaziergänger auf der anderen Seite zu rechnen ist. In Anbetracht dessen mag dahinstehen, ob die Geräuscheinwirkungen, die von den Übungen auf dem C4. ausgehen, nicht ohnehin weniger störend ausfallen; ebenso kann offen bleiben, ob eine Lärmvorbelastung, die - wie hier - durch Nutzungen mit Gemeinwohlbezug verursacht wird, überhaupt zur landschaftsrechtlichen Legalisierung privater Freizeitaktivitäten herangezogen werden kann. Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass auf dem C4. auch (von privater Seite) Fahrzeuge und Maschinen abgestellt, getestet und gewartet würden, ist nicht ersichtlich, dass die hiermit verbundenen Immissionen denjenigen Geräuscheinwirkungen, die durch den vom Kläger geplanten Flugbetrieb hervorgerufen würden, hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität auch nur annähernd gleichkommen, insbesondere ähnlich weitreichend ausstrahlen. Sollten Nutzungen des Geländes - namentlich wegen des entstehenden Lärms - den Regelungen der Landschaftsschutzverordnung widersprechen, bliebe der Beklagte dazu berufen, ordnungsbehördlich einzuschreiten. Lärmträchtige und landschaftsrechtlich unzulässige Aktivitäten, für die auch keine Ausnahme oder Befreiung in Betracht käme, könnten indessen keine Rechtfertigung dafür bieten, eine weitere Nutzung zuzulassen, die den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ausdrücklich zuwiderläuft. Schließlich sind auch die Emissionen der insgesamt drei in der Umgebung des C. errichteten Windkraftanlagen nicht dazu angetan, den Fluglärm als mit den Schutzzwecken der OVO vereinbar erscheinen zu lassen. Dabei mag dahinstehen, ob es sachgerecht ist, die Lärmvorbelastung des Gebiets um den C. allein nach den Ergebnissen des sogenannten „Geräusch-Screenings NRW" (im Internet abrufbar über http://www.lanuv.nrw.de/geraeusche/screening2.htm) zu beurteilen, bei dem die Geräuscheinwirkungen der Windkraftanlagen offenbar keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn selbst wenn die Immissionen, die von Windkraftanlagen ausgehen, dazu angetan sind, den Erholungswert des sie umgebenden Gebiets in gewissem Maße zu beeinträchtigen, vgl. zur Relevanz der Anlagengeräusche insoweit OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, S. 59 f. des Urteilsabdrucks. bleibt es dabei, dass auch die durch die Windkraftanlagen bedingte Lärmbelastung der Umgebung durch den Flugbetrieb nochmals nicht unerheblich gesteigert würde. Dabei gewinnt insbesondere der Umstand an Bedeutung, dass die Windkraftanlagen ihr maximales Lärmpotential erst unter äußeren (Wind- )Bedingungen entfalten, bei denen ein Flugbetrieb nicht mehr möglich erscheint, während - anders gewendet - bei für den Modellflug geeigneten Windverhältnissen vergleichsweise deutlich weniger Lärm von den Anlagen ausgeht. Dies wurde auch im Zuge der gerichtlichen Ortstermine deutlich. 2. Steht nach alledem eine nennenswerte Beeinträchtigung der Erholungsbedeutung des Gebiets durch das Vorhaben des Klägers zu erwarten, führt auch die auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis, dass diese Beeinträchtigung bei einer Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden (privaten) Interessen und der gegen es sprechenden negativen Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Verordnung nicht hinzunehmen ist. Denn die Störungen, die von einem zeitlich weitgehend uneingeschränkten Flugbetrieb ausgehen, ziehen die der Allgemeinheit dienende Erholungseignung des Schutzgebiets in der Umgebung des Vorhabensstandortes so gravierend in Mitleidenschaft, dass die ausschließlich privaten Interessen des Klägers und seiner Mitglieder zurückzustehen haben. Bei dieser Gewichtung kommt zum Tragen, dass der Modellflugsport nicht auf als schützenswert anerkannte Flächen angewiesen ist; er kann, was sich von selbst versteht, auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten durchgeführt werden. Vgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 20 A 722/00 -, NuR 2001, 343 (345). Der Kläger kann darauf verwiesen werden, seine Bemühungen um eine geeignete Alternativfläche für den Modellflug, die keinen landschaftsrechtlichen Bedenken unterliegt, regional weiter auszudehnen; auch Bereiche außerhalb des Kreisgebietes (etwa im benachbarten Märkischen Kreis oder Hochsauerlandkreis) können, soweit noch in zumutbarer Entfernung zum Sitz des Vereins, in den Blick genommen werden. Dabei liegt es an dem Kläger, die Alternativlosigkeit nachzuweisen. Dieser Nachweis ist, da die Suche offenbar auf ein Teilgebiet des Kreises P. beschränkt wurde, nicht erbracht worden. In diesem Zusammenhang vermag die Kammer allerdings der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, es komme auf die Bereitschaft der Eigentümer von Flächen, die nach öffentlich- rechtlichen Maßstäben für den Modellflug geeignet sind, diese Flächen auch privatrechtlich hierfür herzugeben, nicht an. Soweit das Gewicht des privaten Interesses des Klägers, sein Vorhaben realisieren zu können, von der (Nicht- )Verfügbarkeit geeigneter Alternativstandorte abhängt, kommt es allein auf die faktische (Un-)Möglichkeit des Ausweichens auf einen solchen Standort an. Scheitert das Ausweichen allein an der Weigerung des Grundeigentümers, kann der Kläger auf diese Fläche ebenso wenig verwiesen werden, wie wenn öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe vorlägen. III. Scheitert die Zulassung einer Ausnahme nach den vorstehenden Ausführungen daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 OVO nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte anderenorts zu Recht landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigungen für den Modellflug in Landschaftsschutzgebieten erteilt hat. Selbst davon ausgehend, dass einzelne Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen (wofür allerdings, was klargestellt sei, nichts Stichhaltiges spricht), hätte der Kläger keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht". B. Dem Kläger steht auch eine Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LG nicht zu. Hiernach kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung u.a. von den Verboten einer Landschaftsschutzverordnung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei- chung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land- schaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor- dern. Die Voraussetzungen des im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Befreiungstatbestandes zu a) aa) sind nicht gegeben. I. Es fehlt bereits daran, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert nach gefestigter Rechtsprechung einen atypischen Sachverhalt, bei dem die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm, von der befreit werden soll, zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt „passt" und mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 8 A 2248/05 -; Beschluss vom 26. November 2002 - 8 A 2961/02 -; Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583 f. (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des Bundesnaturschutzgesetzes alter Fassung). Ein solcher Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor. Aus dem beigezogenen Vorgang der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich, dass das Gelände der ehemaligen Bundeswehrstellung auf dem C. bei Erlass der OVO bewusst (erneut) in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden ist. Schon daraus folgt, dass es Intention des Verordnungsgebers war, dieses Gelände auch den für das Schutzgebiet aufgestellten Verbotsregelungen zu unterwerfen, und die daraus resultierenden Härten durchaus „beabsichtigt" sind. Eine Befreiung zugunsten von Freizeitnutzungen - um die es hier geht - kann ohnehin regelmäßig nicht auf den Gesichtspunkt der „nicht beabsichtigten Härte" gestützt werden. Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 29. August 2000 - 1 L 828/00 - und Urteil vom 27. März 2001 - 1 K 82/00 -; jeweils bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 8 B 1706/00 - und vom 13. November 2002 - 8 A 2025/01 -. II. Die Abweichung ist auch nicht mit den Belangen der Landschaftspflege zu vereinbaren. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken nach § 1 OVO zu verweisen. C. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die begehrte Genehmigung lediglich „befristet bis zur Renaturierung des Geländes" erteilt. Diese zusätzliche Regelung, die der Sache nach als auflösende Bedingung aufzufassen sein dürfte, trägt zur Genehmigungsfähigkeit nichts Entscheidendes bei. Die weder durch eine Ausnahme noch durch eine Befreiung zu behebende Unzulässigkeit des vom Kläger geplanten Flugbetriebs folgt, wie dargelegt, schon aus den in der Umgebung des Geländes zu erwartenden Lärmeinwirkungen. Auf eine mögliche künftige Freigabe des Geländes für die (erholungssuchende) Allgemeinheit kommt es daher nicht an. Im Übrigen stellt sich das Ob und Wann einer etwaigen Renaturierung als vollkommen ungewiss dar, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beeinträchtigungen für eine überschaubare Übergangszeit hinnehmbar sind. Ob der Kläger eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für einen zeitlich erheblich reduzierten, etwa auf einzelne (wenige) Wochentage oder Tageszeiträume beschränkten Flugbetrieb beanspruchen kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da der Kläger einen entsprechenden Antrag - mit der notwendigen Konkretisierung des Zeitrahmens - nicht gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene ein Kostenrisiko vermieden hat, indem sie davon abgesehen hat, einen Sachantrag zu stellen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.