Urteil
4 K 3749/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0321.4K3749.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am ........1952 geborene Klägerin steht als Regierungsamtsrätin bei der Bezirksregierung E. im Dienst des beklagten Landes. 3 Unter dem 25.06.1999 wurde die Klägerin nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 09.11.1995 (BRL), MBl. NW. 1995 S. 1668, ber. 1996, S. 414, dienstlich beurteilt. 4 Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (ORR I. ) lautete auf den Punktwert 4. Dieser Wert steht für die Einschätzung: "übertrifft die Anforderungen". Der Endbeurteiler (RVP X. ) setzte das Beurteilungsergebnis auf drei Punkte herab. Dies entspricht der Bewertung: "entspricht voll den Anforderungen". 5 Der Endbeurteiler begründete diese Abweichung damit, dass die 26 Beamtinnen und Beamten der Geschäftsbereiche des Innen- und des Finanzministeriums mit der Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Beurteilungskonferenz an den Anforderungen ihres Amtes und im Vergleich untereinander bewertet worden seien. Danach seien die Personen mit im Wesentlichen gleich starken Leistungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtsätze in Gruppen eingeordnet worden. 6 Gegen die dienstliche Beurteilung vom 25.06.1999 legte die Klägerin unter dem 12.08.1999 Widerspruch ein, welchen die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999 zurückwies. 7 Am 16.11.1999 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. 8 Sie trägt vor, dass der Beklagte insofern gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe, als die Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen des Schlusszeichnenden vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers enthalte. Des Weiteren sei die Schlussbeurteilung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht erkennbar, dass der Schlusszeichnende seine fehlende Kenntnis der Person der zu Beurteilenden durch Heranziehung anderer Erkenntnisquellen ausgeglichen hätte. Außerdem habe der Beklagte die Erstbeurteilung nicht mit Rücksicht auf die Leistungsstruktur der Vergleichsgruppe herabstufen dürfen, weil eine solche Gruppe nach der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie aus mindestens 30 Personen bestehen müsse. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung der Beurteilung vom 25.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 zu verpflichten, das Gesamturteil auf vier Punkte festzusetzen, 11 hilfsweise, 12 das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zum 01.04.1999 zu beurteilen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zu der Beurteilung hat die Kammer Regierungsvizepräsident X. von der Bezirksregierung E. als Zeugen gehört. 16 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Die dienstliche Beurteilung vom 25.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beurteilung eines Beamten von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht in der Lage, das Urteil des Dienstvorgesetzten in fachlicher und persönlicher Hinsicht in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ihre eigene Wertung zu ersetzen. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung Einschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen ergeben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Befähigung und Leistung eines Beamten können auch nicht allein an hergebrachten, allgemein und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung eines einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur dieser oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 1980, 206 ff. 22 Für ein derartiges Werturteil steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 23 Vgl. OVG NW, Urteil vom 08.07.1997 - 6 A 6051/95 -, m.w.N. 24 Rechtliche Konsequenz dieses Beurteilungsspielraums ist hier, dass die Kammer eine Verpflichtung des beklagten Landes auf Zuerkennung der Note vier Punkte nicht aussprechen und damit dem Klageantrag nicht entsprechen kann. Sie kann auch keine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aussprechen. Denn Fehler der oben aufgezeigten Art, die einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. 25 Die Beurteilung vom 25.06.1999 ist nicht wegen der Art und Weise der Begründung der Absenkung der Erstbeurteilung fehlerhaft. 26 Umfang und Intensität der bei Abweichung zwischen Erstbeurteiler und Schlusszeichner nach Nr. 11.2.2. Abs. 5 Satz 2 BRL erforderlichen nachvollziehbaren Begründung haben sich daran zu orientieren, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Begründungsinhalt wird ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Schlusszeichner zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen - z.B. wie hier in einem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze -, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen wird, kann daraus ein rechtlich relevantes Begründungsdefizit nicht hergeleitet werden. 27 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 51. 28 Danach genügt die Abfassung der Begründung hier grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinien, denn sie macht deutlich, dass die Absenkung auf dem Vergleich der Leistungen zwischen den der Besoldungsgruppe A 12 angehörenden Beamtinnen und Beamten beruht. Personen mit im Wesentlichen gleichstarken Leistungen wurden unter Berücksichtigung der Richtsätze in die den Noten der Notenskala entsprechenden Gruppen eingeordnet. In der mündlichen Verhandlung hat der Endbeurteiler als Zeuge hierzu ergänzend ausgeführt, man habe sich zunächst auf einige Personen der Vergleichsgruppe geeinigt, die für einen bestimmten Punktwert stünden. Anschließend habe man sich bemüht, die übrigen zu Beurteilenden diesen "Eckkandidaten" zuzuordnen. Nachdem der Abteilungsleiter der Klägerin, Herr T. , sowie dessen Stellvertreter, Herr L. , den Beurteilungsvorschlag erklärtermaßen nicht hätten mittragen wollen, hätten weder der Endbeurteiler selbst noch die anderen Teilnehmer der Beurteilerbesprechung Einwände gegen die Zuordnung der Klägerin zu der Notenstufe drei Punkte erhoben. Dies lässt insgesamt hinreichend plausibel werden, aus welchen Erwägungen der Endbeurteiler vom Beurteilungsvorschlag abgewichen ist. 29 Der Endbeurteiler war auch nicht gehindert, die Erstbeurteilung der Klägerin auf Grund eines Quervergleichs der Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 abzusenken. Zwar muss gemäß Nr. 6.3 BRL eine Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen, was im Fall der Klägerin nicht gegeben war. Der Richtliniengeber sieht in diesem Falle aber eine Differenzierung bei der Gesamtnotenbildung vor, die sich an den für Vergleichsgruppen mit mindestens 30 Personen vorgesehenen Orientierungsrahmen anlehnt. Der Unterschied zur Vergleichsgruppe liegt lediglich im Grad der Bindung an die Richtwerte, der bei kleineren Gruppen schwächer ausfällt ("anlehnt"). Dies hat der Beklagte, obwohl er im Zusammenhang der Gruppe der nach A 12 besoldeten Beamten auch von einer Vergleichsgruppe spricht, nicht verkannt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides ( S. 4 ) erfolgte die Gesamtbewertung unter Anlehnung an die Richtsätze. Die deutliche Abweichung von den Richtsätzen im Bereich der überdurchschnittlichen Noten (65% statt 50 %) belegt dies. 30 Die Klägerin kann die Beurteilung auch nicht erfolgreich mit dem Vorbringen angreifen, der Endbeurteiler und die Teilnehmer an der Beurteilungskonferenz seien nicht aus eigener Kenntnis in der Lage, ihre dienstliche Tätigkeit zu bewerten. Die Kenntnis bezüglich der Amtsausübung der Klägerin wurde durch den für sie zuständigen Abteilungsleiter sowie dessen Stellvertreter in die Beurteilungskonferenz eingebracht. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese die Leistung der Klägerin hinreichend zu beurteilen vermögen, auch wenn sie auf Grund ihrer Stellung in der Behördenhierarchie die Arbeit der Klägerin nicht in gleicher Intensität verfolgen können wie der Erstbeurteiler. Die Durchführung eines Quervergleichs durch den Endbeurteiler erfordert einen Überblick über mehrere zu vergleichende Beamte, welcher notwendigerweise mit einer größeren Distanz zu dem einzelnen Beamten einhergeht. Die damit verbundenen Nachteile sind systemimmanent und führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. 31 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33