Urteil
9 K 1545/01
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen auf ein rückständiges Rundfunkgebührenkonto können gemäß Satzung der Landesrundfunkanstalt zunächst auf Kosten, dann auf Säumniszuschläge und schließlich auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet werden.
• Die Regelung zur Reihenfolge der Verrechnung in der Gebührensatzung ist wirksam und verletzt weder das Tilgungsrecht des Schuldners noch Art. 14 GG.
• Die Rundfunkgebührenpflicht endet erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkgeräte der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV).
• Widerspruchsbescheide, die durch einfachen Brief versandt wurden, gelten nach dem Landeszustellungsgesetz mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern nicht der spätere Zugang nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Rundfunkgebührenzahlungen nach Satzung wirksam; Gebührenpflicht bis Monatsende der Abmeldung • Zahlungen auf ein rückständiges Rundfunkgebührenkonto können gemäß Satzung der Landesrundfunkanstalt zunächst auf Kosten, dann auf Säumniszuschläge und schließlich auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet werden. • Die Regelung zur Reihenfolge der Verrechnung in der Gebührensatzung ist wirksam und verletzt weder das Tilgungsrecht des Schuldners noch Art. 14 GG. • Die Rundfunkgebührenpflicht endet erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkgeräte der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). • Widerspruchsbescheide, die durch einfachen Brief versandt wurden, gelten nach dem Landeszustellungsgesetz mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern nicht der spätere Zugang nachgewiesen ist. Die Klägerin hatte für ihr Ferienhaus ein Radio und einen Fernseher bei der GEZ angemeldet. Es bestanden seit 1989/1992 und laufend bis 2000 Rückstände sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren; die Klägerin leistete Teilzahlungen. Sie meldete die Geräte mit Schreiben, das beim Beklagten am 11.09.2000 einging, zum Ende September 2000 ab. Der Beklagte stellte rückständige Gebühren und einen Säumniszuschlag fest und erließ Bescheid. Die Klägerin widersprach und focht den Widerspruchsbescheid an; sie rügte insbesondere die Verrechnungspraxis der Zahlungen und berief sich auf ein Tilgungsrecht und Art. 14 GG. Sie behauptete zudem, die Abmeldung habe schon zum 1.8.2000 gelten sollen. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war fristgerecht; der Widerspruchsbescheid wurde durch einfachen Brief verschickt und gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 3 LZG NRW). • Rechtsgrundlage: Die Festsetzung der Gebühren erfolgte auf Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§§ 2,4,7 RGebStV) und der einschlägigen Gebührensatzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. • Beendigungszeitpunkt der Gebührenpflicht: Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung der Landesrundfunkanstalt angezeigt wurde; das Schreiben der Klägerin ging am 11.09.2000 ein, damit endete die Pflicht zum 30.09.2000. • Höhe der Gebühren: Die für April bis September 2000 festgesetzten Gebühren (2 x Dreimonatsbeträge) entsprechen § 8 RFinStV und sind materielle richtig berechnet. • Verrechnung und Säumniszuschlag: Die Gebührensatzung regelt in § 7 die Verrechnung eingehender Zahlungen zugunsten der Kosten, dann Säumniszuschläge und zuletzt der ältesten Schuld; hiervon darf der Teilnehmer auch bei anderweitiger Bestimmung nicht abweichen, und bei Zahlungsverzug ist nach § 6 Abs.1 der Satzung ein Säumniszuschlag (10 DM) zulässig. • Rechtmäßigkeit der Satzungsklausel: Die Beschränkung des Tilgungsrechts ist zulässig, da das Tilgungsrecht dispositiv und durch AGB beschränkbar ist; die Regelung dient der Vereinfachung des massenhaften Gebühreneinzugs und verletzt weder das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG noch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs.1 GG. Die Klage wird abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 03.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 sind rechtmäßig; die Gebührenfestsetzung, die Verrechnungspraxis nach § 7 der Gebührensatzung und die Erhebung des Säumniszuschlags sind zulässig. Die Gebührenpflicht der Klägerin bestand bis zum 30.09.2000, sodass die für April bis September 2000 festgesetzten Beträge berechtigt waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.