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Urteil

11 K 1389/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0212.11K1389.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück T. ring 61 in ein Spanplattenwerk. Das Werk besteht in seiner ursprünglichen Form bereits seit Jahrzehnten und wurde vor allem in den Jahren nach 1975 mehrfach erweitert. Das Betriebsgelände der Beigeladenen liegt in einem gewerblich und industriell geprägten, unbeplanten Bereich nordöstlich der Innenstadt von unmittelbar südöstlich der Bahnstrecke Hamm/Hannover. Etwa 350 Meter südlich des Geländes beginnt geschlossene Wohnbebauung. Der Gesamtbereich stellt heute eine Gemengelage mit Nutzungskonflikten zwischen gewerblichen/industriellen und wohnlichen Nutzungen dar. 3 Die Klägerin ist seit 1997 Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die etwa 600 m süd- südwestlich des Betriebs der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt. Die nähere Umgebung ist von gemischter Bebauung geprägt. 4 1989 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines dritten Spänetrockners mit direkter Trocknung erteilt. Da nach Inbetriebnahme deutlich höhere als die gutachtlich prognostizierten Geruchsbelastungen gemessen wurden, ordnete das beklagte Amt 1993 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an, dass die Gesamtstaubimmissionen der Trockner und der Anteil an atembarem Eichen- und Buchenholzstaub gesenkt werden müssten. Ergänzend müsse das Abgas der Trockner einer Nachbehandlung unterzogen werden, um die Geruchsbelastung der Abluft um 70 Prozent zu mindern. Im Laufe des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen schloss diese mit dem beklagten Amt am 1.10.1997 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Beteiligung der Bezirksregierung E. , wonach das Spanplattenwerk sukzessive in den Jahren 1999 bis 2002 so zu sanieren sei, dass die Forderungen aus der Ordnungsverfügung von 1993 erfüllt würden. Die abgestimmte Sanierung sollte im Wesentlichen darin bestehen, dass ein Heizkraftwerk nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung errichtet und die bisherigen direkten Trocknungsanlagen durch indirekte Spänetrockner ersetzt werden sollten. 5 Um die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Sanierung zu ermöglichen, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 20.4.1998 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - in Form einer Teilgenehmigung. Der Antrag hatte neben den abgesprochenen Sanierungsmaßnahmen eine Kapazitätserhöhung der Plattenproduktion von 1.400 m³ pro Tag auf 2.000 m³ pro Tag zum Gegenstand. Ausgenommen waren zunächst noch die kesseltechnischen Teile des Heizwerks, die Gegenstand einer zweiten Teilgenehmigung werden sollten, weil die Antragsunterlagen insofern noch nicht vollständig zusammengestellt waren. Gegenstand des Änderungsantrags vom 20.4.1998 war eine geplante Modernisierung des Spanplattenwerks mit einem veranschlagten Investitionsvolumen von 84 Millionen DM. 6 Im Einzelnen waren an Stelle der früheren Freilager für Holzhackschnitzel zwei neue Materialannahmestationen und vier Großraumsilos vorgesehen, wodurch die bisher vorhandenen Staubimmissionen bei der Entladung und Lagerung im Freien entfallen sollten. Weiterhin war die Erweiterung der Hackschnitzelanlage in der Weise geplant, dass künftig nicht nur Hackschnitzel, sondern auch Recyclingschnitzel zu Spänen aufbereitet werden sollten. Dadurch sollte die Menge der aufbereiteten Späne von bisher 6-7 t/h auf 16-20 t/h erhöht werden. An Stelle der drei früheren Trocknerkammern, in denen die Späne direkt im 300 bis 540 °C heißen Rauchgasstrom getrocknet wurden, waren zwei neue Trockner vorgesehen, in denen eine indirekte Trocknung durch die Abwärme des Heizwerks bei Temperaturen von maximal 190 °C erfolgen sollte. Durch die indirekte Trocknung, die niedrigen Trocknertemperaturen und den Einsatz von Schlauchfiltern sollten die Staub- und Geruchsemissionen ganz erheblich reduziert werden. Ein ungestörter Abtransport der Restemissionen vor allem aus den Trocknern mit der freien Luftströmung sollte durch eine Schornsteinhöhe von 77 m, eine Ablufttemperatur von 80 °C und eine Abluftgeschwindigkeit von 15 m/s sichergestellt werden. Insgesamt sollten die in der Nachbarschaft wahrzunehmenden Gerüche erheblich abgeschwächt werden. Im Anschluss an die Trockner war ein zusätzliches Trockenspansilo, außerdem war eine Erneuerung und Erweiterung des Leimlagers geplant. Technisch nicht erweitert werden sollten die Spanplattenpresse sowie die Anlagen für die anschließende Bearbeitung der fertigen Platten. Diese Werksteile waren nach einem Brandschaden im Jahre 1994 beim Wiederaufbau bereits auf eine Kapazität von 2000 m³ Spanplatten pro Tag ausgelegt worden. Das für den Betrieb der indirekt beheizten Trockner erforderliche Heizkraftwerk sollte eine Feuerungsleistung von 57,7 Megawatt und eine elektrische Leistung von etwa 12 Megawatt bei einem thermischen Wirkungsgrad von etwa 90 % erbringen. Als Brennstoff vorgesehen war eine Mischung aus Althölzern unterschiedlicher Herkunftsbereiche sowie Produktionsresten aus der Herstellung von Rohspanplatten und Dekorplatten. 30 % der Brennstoffversorgung sollten durch Holzreste aus der eigenen Spanplattenherstellung aufgebracht werden. Ergänzend sollten Althölzer hinzugekauft oder Resthölzer aus anderen Konzernunternehmen eingesetzt werden. Hierzu sollten auch teerölhaltige Bahnschwellen und Masten zählen. Durch Verbrennung eines Teils der Abluft aus der Spanplattenherstellung und ergänzende Filter an den Abluftkaminen, sollten die Staubemissionen noch weiter vermindert werden. Schließlich war eine Fülle von lärmdämmenden Maßnahmen vorgesehen, um in den umliegenden Wohngebieten die dort jeweils geltenden Lärmhöchstwerte einzuhalten. 7 Dem Antrag beigefügt waren unter anderem ein schalltechnisches Gutachten des TÜV Nord und eine gutachtliche Stellungnahme des RWTÜV Essen zu den prognostizierten Geruchsemissionen und -immissionen. Das schalltechnische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die in den benachbarten Wohngebieten maßgeblichen Richtwerte tags eingehalten würden, nachts jedoch nur mit weiteren Schallschutzmaßnahmen. Das Geruchsgutachten, dem die vom Deutschen Wetterdienst erstellte langjährige Windrichtungsverteilung für den Standort der Wetterstation zu Grunde lag, prognostizierte auf Grund einer Ausbreitungsrechnung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW - GIRL - in den nächstgelegenen Teilen der umliegenden Wohngebiete die Überschreitung der Geruchswahrnehmungsschwelle (Geruchsstoffkonzentration >1 GE/m³) während 7 bis 19 % der Jahresstunden und damit in weiten Teilen der Nachbarschaft eine Überschreitung der nach der GIRL zugelassenen Häufigkeit von 10 % der Jahresstunden. Diese Werte wurden nach einer Beanstandung durch das Landesumweltamt - LUA - entsprechend dessen Vorgaben mit einem Nachtragsgutachten geringfügig nach oben korrigiert. 8 Das Vorhaben wurde am 18.5.1998 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. sowie in der Neuen Westfälischen und im Westfalenblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 25.5.1998 bis zum 24.6.1998 beim beklagten Amt und beim Bauordnungsamt der Stadt während der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Daraufhin wurden insgesamt 6.500 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. 9 Beim einwöchigen Erörterungstermin vom 24. bis 28.8.1998 in der Stadthalle wurden die Einzelheiten des Vorhabens mit den Einwendern erörtert. In diesem Rahmen erläuterte die Beigeladene eingehend die technischen Einzelheiten des geplanten Vorhabens. Auch die Gutachter vertraten mündlich ihre Prognosen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll (Beiakten XI bis XIII) verwiesen. Die im Erörterungstermin aufgeworfenen Fragen und Probleme wurden anschließend in Arbeitsgruppen zu den Themen "Wirkungen von Immissionen", "Gerüche" und "Lärm" nachbereitet. Hier wurden ergänzende Fragestellungen für die jeweiligen Gutachter sowie weitere Verbesserungsvorschläge zur Anlagenkonzeption erarbeitet. 10 Unter Berücksichtigung der Forderungen aus dem Erörterungstermin und den Arbeitsgruppen modifizierte die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag dahingehend, die Trockneranlagen näher am Kraftwerk zu errichten, um eine gleichmäßige Belastung beider Trockner zu ermöglichen. Dadurch sollte auch erreicht werden, beide Trockner gleichzeitig in Betrieb nehmen, dadurch die Sanierung ein Jahr früher fertig stellen und schließlich die Rauchgase aus dem Kraftwerk über den 77 Meter hohen Kamin der Trockner ableiten zu können. Durch die Zusammenlegung der Trockner sollten gegenüber der ursprünglichen Planung weitere Lärmquellen entfallen. 11 Abgestimmt auf diese geänderte Planung gab der TÜV Nord am 20.10.1998 eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, es werde allein auf Grund des Betriebs des geplanten Werks nicht zu Lärmwertüberschreitungen kommen, allerdings würden vor allem die Nachtwerte teilweise nur knapp unterschritten. 12 In seiner ergänzenden Stellungnahme zu den erwarteten Geruchsemissionen und - immissionen vom 8.12.1998 kam der RWTÜV Essen wieder zu Geruchshäufigkeiten, die sich im Wesentlichen mit denen deckten, die im Erstgutachten vor der vom LUA veranlassten Korrektur ermittelt worden waren. Vertiefende Berechnungen ergaben, dass sich die Häufigkeiten nicht einmal dann spürbar verringern würden, wenn mit der Änderungsplanung keine Kapazitätserweiterung verbunden wäre. Selbst eine weiterhin erwogene gemeinsame Ableitung zahlreicher bislang niedrig abgeführter Abluftströme über einen zusätzlichen 60 m hohen Kamin sollte die Situation nicht relevant verbessern können, obwohl diese niedrigen Abluftquellen im Wesentlichen für die Gerüche in der Nachbarschaft ursächlich waren. 13 Ein weiteres Gutachten des RWTÜV Essen vom 20.11.1998 bezog sich auf die prognostizierten Immissionen und die Einhaltung der Werte der 17. BImSchV. Auf Grund der im Erörterungstermin von zahlreichen Bürgern geäußerten Besorgnisse bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen der vom Spanplattenwerk ausgehenden Immissionen erstellte schließlich Prof. Dr. F. vom Hygieneinstitut des Ruhrgebiets im November 1998 ein umweltmedizinisch-toxikologisches Gutachten zur Bewertung der stofflichen Immissionen im Umfeld des Spanplattenwerks. Er kam zu dem Schluss, gesundheitliche Gefährdungen der Bevölkerung seien nicht zu erwarten. 14 Da die Stadt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt hatte, versagte das beklagte Amt mit Bescheid vom 22.12.1998 die beantragte erste Teilgenehmigung. In diesem Bescheid erteilte es jedoch zugleich die Genehmigung mit der Nebenbestimmung, sie trete erst in Kraft, sobald das gemeindliche Einvernehmen erteilt werde. Der Bescheid wurde am 28.12.1998 in den örtlichen Zeitungen und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. öffentlich bekannt gemacht und lag vom 29.12.1998 bis zum 11.1.1999 zur Einsichtnahme aus. 15 Die Klägerin erhob gegen den Genehmigungsbescheid am 10.2.1999 Widerspruch, den die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 29.3.1999 im Wesentlichen deshalb zurückwies, weil die Genehmigung keine nachbarschützenden Rechte verletze. 16 Am 30.4.1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 17 Mit Bescheid vom 10.7.2000 hat das beklagte Amt in einem Nachtrag der Errichtung und dem Betrieb des Werkes mit Abweichungen und Ergänzungen zugestimmt. 18 Mit Bescheid vom 12.7.2000 hat das beklagte Amt die zweite Teilgenehmigung hinsichtlich der kesseltechnischen Anlagen erteilt. 19 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus, das beklagte Amt sei für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gar nicht zuständig gewesen, weil für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - hätte durchgeführt werden müssen. Die Genehmigung stelle in materieller Hinsicht den erforderlichen Schutz vor erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht sicher. Auch wenn die Immissionssituation deutlich besser als bisher zu werden verspreche, seien die nach der Änderung einzuhaltenden Werte noch immer viel zu hoch. Vor allem aber bestünden erhebliche Bedenken, ob die zu erwartenden Immissionen in den vorliegenden Gutachten zutreffend prognostiziert worden seien. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Bescheid des beklagten Amtes vom 22.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.3.1999 aufzuheben. 22 Das beklagte Amt und die Beigeladene beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie halten den angefochtenen Genehmigungsbescheid für rechtmäßig. Sie legen insbesondere dar, warum die gutachterlichen Immissionsprognosen nicht zu beanstanden seien, und weisen überdies darauf hin, dass die Einhaltung der Werte während der Bauphase und nach der Aufnahme des Betriebs ständig gutachtlich zu überprüfen und nachzuweisen sei. Die seit Aufnahme des geänderten Betriebs im September 2001 gemessenen Werte lägen bis auf zwei erklärliche ganz geringe Überschreitungen fast durchgängig ganz erheblich unter den vorgegebenen Werten. Soweit Werte für Schadstoffemissionen festgesetzt worden seien, lägen diese als Vorsorgewerte ihrerseits weit unter den Grenzwerten der 17. BImSchV. Es bestehe weder eine UVP-Pflicht, noch wäre bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Sache eine andere Entscheidung möglich gewesen. 25 Darüber hinaus hält die Beigeladene die Klage bereits für unzulässig, soweit die Klägerin die Unzuständigkeit des beklagten Amtes rügt. Insofern sei eine Verletzung in ihren Rechten ausgeschlossen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen Zuständigkeitsnormen zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Hinsichtlich prognostizierter Richtwertüberschreitungen ist die Beigeladene der Auffassung, auf Grund der erheblichen Immissionsvorbelastung der näheren Umgebung ihres Werkes seien im Sinne der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine erheblichen Belästigungen oder Nachteile, geschweige denn Gesundheitsgefahren, zu erwarten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (20 Ordner) Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 29 Die ausdrücklich weiterhin allein gegen die erste Teilgenehmigung gerichtete Klage hat sich insbesondere nicht durch die Nachtragsgenehmigung und die zweite Teilgenehmigung erledigt. Denn soweit sich die Klägerin durch die erste Teilgenehmigung beschwert fühlt, ist diese durch die späteren Änderungen und Ergänzungen in wesentlichen Teilen unverändert geblieben. Für eine Aussetzung des Verfahrens, um den Ausgang der auf die Änderungsgenehmigungen bezogenen Widerspruchsverfahren abzuwarten, sieht das Gericht keine Veranlassung, weil die Klägerin ihre hierdurch gegebenenfalls betroffenen Rechte gesondert verfolgen kann. 30 In der Sache hat die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, da die der Beigeladenen erteilte erste Teilgenehmigung vom 22.12.1998 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer solchen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Anlagengenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. 32 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.11.1997 - 21 D 10/95.AK - und vom 3.11.1993 - 21 A 2617/92 -; BVerwG, Urteil vom 18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 (318 f.); Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 46. 33 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die erteilte Genehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts. Insbesondere genügt sie dem Schutzanspruch der Klägerin vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. 34 Es bedarf keiner Klärung, ob es einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der angefochtenen Änderungsgenehmigung bedurft hätte und deshalb möglicherweise an Stelle des beklagten Amts die Bezirksregierung E. für die Entscheidung zuständig gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die ggf. zu Unrecht unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die daraus folgende fehlende Zuständigkeit des beklagten Amts in ihren subjektiven Rechten verletzt sein kann. 35 Denn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Vorgaben, die im Kern der besseren Durchsetzung von allgemeinen Umweltbelangen, nicht von Rechten Dritter dienen. Deshalb kann ein etwaiger Verstoß gegen Bestimmungen des UVPG ebenso wie Verstöße gegen Verfahrensvorschriften anderer innerstaatlicher Fachgesetze nur bei einer darauf beruhenden konkreten materiellen Betroffenheit zur Aufhebung einer angefochtenen Genehmigung führen, insbesondere wenn der vom materiellen Immissionsschutzrecht geforderte Nachbarschutz nicht sichergestellt ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (362) und vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788 (792) sowie Beschluss vom 14.5.1996 - 7 NB 3.95 -, DVBl. 1997, 48 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.1997, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 8.5.1996 - 22 CS 96.210 -; EuGH, Urteil vom 11.8.1995 - C-431/92 -, DVBl. 1996, 424 (425 f.). 37 Dafür, dass gerade deshalb die nachbarschützenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts nicht eingehalten werden, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat nicht einmal im Ansatz vorgetragen, welche strengeren Anforderungen auch in ihrem Interesse möglicherweise an die Anlage gestellt worden wären, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Angesichts der außerordentlich umfangreichen gutachtlichen Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens und der breiten Öffentlichkeitsbeteiligung, im Rahmen derer auch die Klägerin Gelegenheit hatte, ihre Belange vorzutragen, ist nicht ersichtlich, dass nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die hinsichtlich der Belange der Klägerin zumindest keine wesentlich weiter gehende Prüfung erforderlich gemacht hätte, strengere Anforderungen an die Anlage gestellt worden wären. 38 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die aus der etwaigen UVP-Pflicht folgende Unzuständigkeit des beklagten Amts berufen. Hierbei handelte es sich ebenfalls allein um einen Verfahrensverstoß, der die materielle Rechtsstellung der Klägerin nicht berührt, sodass für sie kein Anspruch auf eine Entscheidung durch die richtige Behörde besteht. Das gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht einmal dann, wenn einem Kläger erst durch die Entscheidung der richtigen Behörde ein Klagerecht eröffnet würde. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389. 40 Die angefochtene Genehmigung stellt in materiell- rechtlicher Hinsicht sicher, dass die Beigeladene ihre Betreiberpflichten im Verhältnis zur Klägerin erfüllt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. 41 Insbesondere ist die Klägerin keinen unzumutbaren Gerüchen ausgesetzt. 42 Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können grundsätzlich (mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, welche das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW durch Erlass vom 12.1.1995 zunächst probeweise zur Orientierung bei anstehenden Verwaltungsentscheidungen eingeführt hatte, auf die Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 3 BImSchG gezogen werden. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, NWVBl. 2001, 185 = RdL 2001, 64; VG Minden, Urteile vom 17.12.1996 - 1 K 2864/95 - und vom 19.9.2000 - 1 K 2616/98 - sowie Beschluss vom 21.1.1999 - 9 L 1486/98 -; Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158. 44 Nach der GIRL liegen erhebliche Belästigungen durch Gerüche vor, wenn die relative Häufigkeit von Geruchsstunden in Wohngebieten/Mischgebieten 10 v.H. der Jahresstunden und in Gewerbegebieten/Industriegebieten 15 v.H. der Jahresstunden überschreitet. Der Festlegung dieser Werte lagen umfangreiche Erhebungen und Befragungen zur Belästigungssituation durch das Medizinische Institut für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf zu Grunde. Für die Geruchsstunde enthält die GIRL eine bestimmte Definition. Sie geht von einer Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jeder Messstelle aus (Messzeitintervall). Wenn während dieses Messzeitintervalls von 10 Minuten in mindestens 10 v.H. der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden, ist dieses Messzeitintervall als Geruchsstunde zu zählen. Als Methode zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten wird neben der Rasterbegehung mit Hilfe von Versuchspersonen (Probanden) auch die Immissionssimulation durch Ausbreitungsrechnungen herangezogen. Für diese Rechnungen enthält die GIRL kein eigenes Ausbreitungsmodell. Sie verweist insbesondere für niedrige Schornsteinhöhen auf das Modell der TA Luft. Die danach ermittelten Werte sind mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, bevor eine Berechnung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden erfolgt. Dadurch soll ausgeglichen werden, dass das Ausbreitungsmodell der TA Luft Mittelwerte verwendet und als Folge davon in der Ausbreitungsrechnung geruchsrelevante Spitzenwerte vernachlässigt werden, wenn der Korrekturfaktor nicht zur Anwendung käme. Bei Gerüchen würden aber gerade auftretende Spitzenwerte als besonders störend empfunden und dürften bei der Ermittlung des Belästigungsgrades nicht vernachlässigt werden. Für Schornsteinhöhen über 30 m verweist die GIRL auf das Ausbreitungsmodell der VDI-Richtlinie 3782. 45 An der GIRL ist wegen der Definition der Geruchsstunde Kritik geübt worden. Die GIRL war in erster Linie für Industriebetriebe entwickelt worden. Ihr liegt insbesondere für die Ausbreitungsberechnung die Vorstellung zu Grunde, ein Betrieb gebe geruchshaltige Abluft über mehr oder weniger hohe Schornsteine an die Umgebung ab. Die GIRL unterscheidet insoweit nur zwischen Betrieben mit einem Schornstein von mehr als 30 m Höhe und Betrieben mit einem niedrigeren Schornstein. Das Ausbreitungsverhalten sei anders, wenn Abluft (auch) bodennah an die Umgebung abgegeben werde und sich die Gerüche dort ausbreiteten. 46 Vgl. krit. zur GIRL etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 15.7.1998 - 1 S 267/98 -, Sächs. VBl. 1998, 292; Nds. OVG, Urteil vom 11.4.1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83. 47 Es kann letztlich offen bleiben, ob die Geruchsausbreitung im Umfeld des Werks der Beigeladenen nach dem vom Gutachten des RWTÜV Essen herangezogenen TA Luft-Modell nach GIRL in jeder Hinsicht angemessen bestimmt werden kann. Jedenfalls ist die Klägerin durch die Geruchsermittlung des Gutachtens nicht beschwert, weil die hiernach ermittelten Werte nach den vom LUA bestätigten (BA III, S. 57) Ermittlungen des Gutachters höher liegen als nach dem anderen in Betracht kommenden Modell nach der VDI-Richtlinie 3782 (S. 15 d. Gutachtens vom 14.5.1998), dessen Anwendung die Klägerin offenbar verlangt. Im Übrigen liegt gerade im Fall der Klägerin zwischen den vor allem geruchsbestimmenden bodennahen Austrittsstellen und dem zu betrachtenden Immissionsort massive Bebauung der Firma Miele, die zusätzlich als Puffer dient und Gerüche abhält, sodass eher noch geringere Geruchshäufigkeiten zu erwarten sind. Andere Berechnungsmodelle dafür, wie Gerüche aus Betrieben mit hohen und bodennahen Abluftquellen erfasst und bewertet werden können, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht benannt worden. 48 Damit lässt sich mangels genauerer Rechenmodelle als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsimmission an der Wohnung der Klägerin auf die gutachtlich ermittelte Häufigkeit der Überschreitung der Geruchsschwelle zurückzugreifen, ohne dass die Gefahr besteht, die Belästigungen der Klägerin könnten hierdurch nur unzureichend erfasst werden. Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Gerüche bei bestimmten Wetterlagen zunehmen können, weil die gutachtlichen Berechnungen auf die Gesamtzahl der Jahresstunden abstellen. 49 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme des RWTÜV die Werte nach den Vorgaben der GIRL zutreffend ermittelt worden sind. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf die vom Deutschen Wetterdienst erstellte Ausbreitungsklassenstatistik für die Wetterstation Gütersloh zurückgegriffen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum diese zehnjährige Statistik auf den nur wenige Kilometer entfernten Anlagenstandort nicht übertragbar sein sollte. Nach Ziffer 8 des Anhangs C der TA Luft, auf den die Ziffer 1 der GIRL für die im Nahbereich vor allem geruchsbestimmenden niedrigen Quellhöhen verweist, sind gerade dann, wenn für den Standort der Anlage keine Ausbreitungsmessungen vorliegen, "Daten aus einem in der Regel zehnjährigen Messzeitraum einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes zu verwenden", was hier geschehen ist. Gerade auf Grund der räumlichen Nähe zwischen der Wetterstation am Flugplatz und dem Anlagenstandort bestehen keine berechtigten Zweifel an der Übertragbarkeit der Daten. Auch die fachkundigen Vertreter des LUA, deren Stellungnahme nach der GIRL in Zweifelsfällen maßgeblich sein soll, haben die Übertragbarkeit der Daten der H. Wetterstation auf den Anlagenstandort auf Grund eines Vergleichs mit den Daten aus dem Klimaatlas NRW bestätigt (S. 24 f. des Protokolls vom 25.8.1998, BA XII). Im Erörterungstermin gleichwohl vielfach geäußerte Zweifel an der Übertragbarkeit der Daten, die sich auf ein früheres Gutachten im Zusammenhang mit der in Gütersloh geplanten Müllverbrennungsanlage stützen, geben dem Gericht keine Veranlassung, diese Frage weiter aufzuklären. Denn auf Nachfrage des beklagten Amts bei dem früheren Gutachter zweifelte dieser selbst an der ausreichenden Qualität seiner Daten, weil sich die bei seiner nur zweijährigen Erhebung festgestellten Auffälligkeiten in der Windrichtungsverteilung in den Folgejahren nicht bestätigt hätten (vgl. Vermerk BA II, Bl. 359). 50 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Geruchshäufigkeiten gemäß Ziff. 4.4.3 der GIRL in quadratischen Rasterflächen mit einer Seitenlänge von 250 m erfasst worden sind. Eine Verkleinerung der Flächen war danach nicht geboten, weil auf Teilen der Beurteilungsflächen nicht außergewöhnlich ungleich verteilte Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Das ist durch Kontrollberechnungen des RWTÜV mit einer Schrittweite zwischen den Rasterkreuzungspunkten von 125 m bestätigt worden, wonach die Geruchshäufigkeiten ganz regelmäßig mit der Entfernung von der Anlage immer weiter abnehmen und nur im unmittelbaren Nahbereich der Anlage, also praktisch auf dem Firmengelände selbst, erhebliche Unterschiede der Geruchsverteilung innerhalb einzelner Beurteilungsflächen bestehen (BA II, Bl. 140). Diese Einzelwerte haben auch in die Rasterkarten der ergänzenden Stellungnahme dadurch Eingang gefunden, dass eine Linie ungeachtet der Rastereinteilung trennscharf den Bereich abgrenzt, in dem Geruchshäufigkeiten über 10 % der Jahresstunden zu erwarten sind. Das Grundstück der Klägerin liegt außerhalb dieses Bereichs. Sofern Ungleichheiten der Verteilung durch die in der Berechnung nicht berücksichtigte Bebauung denkbar sind, wirken sich diese wegen der Abschirmung durch die Firma Miele jedenfalls auf dem Grundstück der Klägerin nicht aus. 51 Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Geruchsgutachtens ist eine Überschreitung der zumutbaren Geruchshäufigkeiten auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu erwarten, zumal der angefochtene Bescheid durch Nebenbestimmungen sicherstellt, dass auch beim tatsächlichen Anlagenbetrieb die vom Gutachten ermittelten Geruchseinwirkungen nicht überschritten werden. Zum einen ist der Beigeladenen die Einhaltung der dem Gutachten zugrunde gelegten Geruchsstoffkonzentrationen unter Abschnitt D aufgegeben worden. Zum anderen ist sie zu einer Untersuchung der tatsächlichen Geruchsbelastung durch Rasterbegehungen durch eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Messstelle verpflichtet worden (S. 34 des Bescheids vom 22.12.1998). 52 Ausgehend hiervon sind die zu erwartenden Gerüche für die Klägerin bei einer Abwägung der Interessenlage unter Berücksichtigung ihrer Schutzwürdigkeit zumutbar. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeitsschwelle einer Geruchswahrnehmbarkeit während 10 % der Jahresstunden nach GIRL an der Wohnung der Klägerin nach den gutachtlichen Berechnungen unterschritten wird, sind die Gerüche schon wegen der verminderten Schutzwürdigkeit des Gebiets von ihr hinzunehmen. Denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnnutzung bestimmt sich wesentlich durch die Umgebung, in der sie liegt. Die als Mischgebiet zu qualifizierende nähere Umgebung um die Eigentumswohnung der Klägerin ist seit Jahrzehnten durch die umliegenden Industriebetriebe und vor allem den Betrieb der Beigeladenen vorbelastet. In der hinsichtlich der Geruchssituation wesentlich durch das Spanplattenwerk geprägten Umgebung ist es den Nachbarn zuzumuten, dass gelegentlich Holzgerüche auf ihren Grundstücken wahrnehmbar sind, zumal es sich hierbei um Gerüche mit einer verhältnismäßig geringen Lästigkeit handelt und nach den Vergleichsberechnungen des RWTÜV nur schwache Geruchskonzentrationen zu erwarten sind, die sich auch durch noch weiter verbesserte Ableitungen und ohne Kapazitätserhöhung der Anlage praktisch nicht weiter vermindern lassen. Vor allem aber handelt es sich bei den Abluftquellen, die für die Geruchsbelästigung in erster Linie ausschlaggebend sind, nach den Feststellungen des RWTÜV, die auch von der Klägerin nicht angezweifelt werden, ganz überwiegend um bodennahe Quellen, die schon vor der Anlagensanierung rechtmäßig vorhanden waren und bisher durch die wesentlich störenderen Trocknerabluftströme überlagert wurden. 53 Vgl. zur Maßgeblichkeit der vorhandenen Prägung und der Lästigkeit von Gerüchen: OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2000 - 7 B 1533/00 -. 54 Auch unzumutbare Lärmbelästigungen, die auf den Betrieb des Spanplattenwerks zurückgehen, sind auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu befürchten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, vom Spanplattenwerk der Beigeladenen praktisch keine Geräusche auf ihrem Grundstück wahrzunehmen. Sie fühlt sich vor allem durch das Werk I der Beigeladenen, das nicht Gegenstand dieser Genehmigung ist und sehr viel näher an ihrer Wohnung liegt, durch Geräusche belästigt und meint, die Lärmgesamtbelastung werde durch das Spanplattenwerk der Beigeladenen zusätzlich erhöht. Es kommt indes auch unter diesem Aspekt zu keiner dem Spanplattenwerk zuzurechnenden unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für die Klägerin, wenn das Werk entsprechend der angegriffenen Genehmigung betrieben wird. 55 Die Einhaltung der vom TÜV Nord ermittelten Lärmbelastung, die verbleibt, wenn sämtliche vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen ergriffen werden, ist der Beigeladenen nicht nur durch die Festlegung von Immissionshöchstwerten an drei repräsentativen Messpunkten aufgegeben worden (S. 17 des streitigen Bescheids). Soweit das LUA Bedenken an der Einhaltbarkeit der Werte auf Grund von Zweifeln an den im Gutachten angesetzten Annahmen geäußert hat (BA II, Bl. 248 f.), hat das beklagte Amt diesen durch Nebenbestimmungen zumindest insoweit Rechnung getragen, als die Zumutbarkeit der Lärmbelastung auf dem Grundstück der Klägerin zu beurteilen ist. 56 In den Nebenbestimmungen finden sich zeitliche und sonstige Betriebsbeschränkungen (z. B. LKW-Transporte nur tagsüber) sowie die Verpflichtung zur Umsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen. Zweifel an der Richtigkeit der gutachtlich angesetzten Rechengrößen wie insbesondere Schalldämmmaße und Schallleistungspegel bestehen nicht. Zum Teil ist es bereits nach den Angaben des LUA technisch möglich, diese einzuhalten, wozu die Beigeladene durch den Bescheid auch verpflichtet wird. Soweit sich das LUA zu einer Beurteilung der Grundannahmen des Gutachtens nicht in der Lage sah, ist dem im angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen worden, dass der Beigeladenen baubegleitende Gutachterprüfungen aufgegeben worden sind, durch die die Einhaltung der im Gutachten angesetzten Lärmrechengrößen nachzuweisen ist. Ergänzend ist bei Volllastbetrieb durch unabhängige Messungen die Einhaltung der vorgegebenen Werte zu kontrollieren. Die bisher vorliegenden Messungen, die ein Vertreter des beklagten Amts in der mündlichen Verhandlung vorgestellt hat, bestätigen, dass sich die vorgegebenen Lärmpegel einhalten lassen. Ob dies tatsächlich immer geschieht, ist für die Beurteilung ohne Belang, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist bzw. Rechte der Klägerin verletzt. 57 Ausgehend von dem der Wohnung der Klägerin nächstgelegenen Immissionsort in der T. straße, der vom Werk der Beigeladenen etwa 300 m entfernt liegt, werden die in Mischgebieten zumutbaren Lärmwerte an der etwa 600 m vom Werk entfernten Wohnung der Klägerin durch den Lärm vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen allein erheblich unterschritten. Wegen der großen Entfernung und der Abschirmung durch das Betriebsgebäude der Firma N. ist es auszuschließen, dass die Lärmimmissionen des Werks der Beigeladenen wesentlich dazu beitragen, dass die am Grundstück der Klägerin zu messende Gesamtbelastung die zumutbaren Werte überschreitet. Selbst wenn die Lärmwerte von 60/45 dB (A) tags/nachts bereits durch andere Störungsquellen ausgeschöpft oder gar überschritten sein sollten, sind die vom Spanplattenwerk der Beigeladenen dort wahrnehmbaren Geräusche so gering, dass es allenfalls zu einer Geräuscherhöhung im praktisch kaum wahrnehmbaren Bereich kommen kann. Denn Lärmerhöhungen sind erst ab 2-3 dB (A) überhaupt wahrnehmbar, und eine Erhöhung in diesem Umfang wäre nur dann möglich, wenn durch das Spanplattenwerk der Beigeladenen am Grundstück der Klägerin genauso hohe Schallpegel verursacht würden wie durch sämtliche sonstigen Schallquellen zusammen. Das behauptet die Klägerin selbst nicht, wenn sie einräumt, die Geräusche des Spanplattenwerks praktisch nicht wahrzunehmen. Abgesehen davon ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin durch den nahe gelegenen Industriestandort und die Bahnstrecke vorbelastet ist und der Beigeladenen auch nach Einschätzung des LUA sämtliche verfügbaren Lärmminderungsmaßnahmen aufgegeben worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen (BA II, Bl. 249). 58 Eine unzumutbare Schadstoffimmission auf dem Grundstück der Klägerin ist bei dem genehmigten Betrieb nicht zu erwarten, zumal die festgesetzten Höchstwerte als Vorsorgewerte nach der 17. BImSchV deutlich unter den Mindestwerten der TA Luft vom 27.2.1986 (GMBl. 1986, 95) zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen (Ziff. 2.2.1.2) liegen und eine Rechtsverletzung der Klägerin erst ab Überschreiten dieser Mindestwerte möglich ist, weil die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG 1998 nicht drittschützend ist. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1982, a.a.O. 60 Dass sich sogar die niedrigeren Vorsorgewerte einhalten lassen, wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgestellten bislang vorliegenden Messwerte des beklagten Amts bestätigt. Soweit die Klägerin insbesondere die Messung der Quecksilberwerte beanstandet, die anders als im Bescheid vorgegeben erfolgt sei, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil sich daraus kein Zusammenhang zur Angemessenheit der im Bescheid vorgegebenen Werte herleiten lässt. Hieraus lassen sich deshalb keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids und schon gar nicht auf eine Verletzung von Rechten der Klägerin ziehen. 61 Wegen der von der Klägerin weiter gerügten Punkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Soweit die Klägerin - wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist - unter Bezugnahme auf das Amtsermittlungsprinzip darauf verzichtet darzulegen, wodurch sie konkret in ihren Rechten verletzt sein will, sieht sich das Gericht zu weiter gehenden Ermittlungen nicht veranlasst, weil nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen. Die Untersuchungsmaxime nach § 86 Abs. 1 VwGO ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. 62 Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 - 9 A 6103/95 -; VG Minden, Urteil vom 7.12.2000 - 9 K 894/00 -. 63 Schließlich kann offen bleiben, ob die Klägerin durch die Einleitung von belastetem Wasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Rechten verletzt sein kann. Diese Problematik ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierfür bedarf es nämlich einer gesonderten Genehmigung, die ausdrücklich von der Konzentrationswirkung des angefochtenen Bescheids nicht umfasst ist. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). 65 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 66