Beschluss
7 B 1533/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.7B1533.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Juli 2000 gegen die dem Beigeladenen erteilte, als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 17. August 1999 bezeichnete Baugenehmigung Nr. 99026413 des Antragsgegners vom 6. Juli 2000 in der Fassung des Nachtrags vom 18. Juli 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Senat entscheidet zugleich über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde selbst. Die Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache auszuführen. 3 Von einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 4 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, die Errichtug (und anschließende Innutzungnahme) des strittigen Wohnhauses zu verhindern, das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt. 5 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach derzeitigem Sachstand allerdings davon auszugehen, dass auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden kann, ob die Geruchsimmissionen, denen das strittige Vorhaben des Beigeladenen durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt sein wird, unzumutbar sind und es sich deshalb dem Betrieb gegenüber als rücksichtlos erweist, weil dieser nach Verwirklichung und Innutzungnahme des Wohnhauses mit Auflagen zur Beschränkung seiner betrieblichen Aktivitäten rechnen muss. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist, sprechen jedoch nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier eine solche Rücksichtslosigkeit gegeben sein könnte. 6 Das vom Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten Prof. Dr.-Ing. S. vom 26. Mai 2000 - ergänzt durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme vom 13. August 2000 - ist nicht geeignet, die Zumutbarkeit der vom Betrieb des Antragstellers auf den Standort des geplanten Wohnhauses einwirkenden Geruchsimmissionen zu belegen. Es weist verschiedene Defizite auf, die seine Überzeugungskraft in Frage stellen. 7 Zutreffend liegt dem Gutachten vom 26. Mai 2000 zu Grunde, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Anwendung der Abstandsregelungen der für Rinderhaltung einschlägigen VDI- Richtlinie 3473 (VDI 3473) - ungeachtet des Umstands, dass diese Richtlinie bislang ohnehin nur in einem noch nicht abschließend gebilligten Entwurf vorliegt - ausscheidet. Dies folgt nicht schon daraus, dass der Tierbestand des Antragstellers unter der "Bagatellgrenze" von 15 mt.eq (geruchlich gewichtete Tierlebendmasse in Großvieheinheiten) Rinder liegt; denn er übersteigt diese "Bagatellgrenze" mit insgesamt 19,7 mt.eq Rindern deutlich. Nach den Ausführungen auf Seite 17 der VDI 3473 ist jedoch im Nahbereich bis 100 m eine Sonderbeurteilung notwendig. Dieser Abstand wird von den emittierenden Betriebsanlagen des Antragstellers durchgehend bei weitem unterschritten. Damit greift im vorliegenden Fall das Beurteilungssystem der VDI 3473 nicht, das nach ihrem Abschnitt 3.3 (S. 18) darauf angelegt ist, dass bei Einhaltung der vorgesehenen Abstände die Geruchsstoffimmissionen in der Regel unter der Erkennungsschwelle liegen, sich jedoch im Übrigen jeder Aussage über konkrete Zumutbarkeitsschwellen bei Unterschreiten der vorgesehenen Abstände enthält. 8 Die fehlende Möglichkeit einer Anwendung der Abstandswerte der VDI 3473 kann entgegen den Ausführungen auf S. 2 (zu 1.) des Gutachtens vom 26. Mai 2000 nicht dadurch ersetzt werden, dass stattdessen auf Abstandswerte der für Schweinehaltung einschlägigen VDI-Richtlinie 3471 (VDI 3471) zurückgegriffen wird. Dies scheidet zum einen schon deshalb aus, weil die Abstandsregelungen der VDI-Richtlinie 3471 auch nicht mit modifizierten Ansätzen auf Rinderhaltung anwendbar sind. 9 Vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 1993 - 6 M 531/93 - BauR 1993, 444; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 - VBlBW 1995, 26; VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 1995 - 3 TG 50/95 - BRS 57 Nr. 18. 10 Zum anderen geht auch die VDI-Richtlinie 3471 für Schweinehaltung in Abschnitt 3.2.3.4 (S. 18) davon aus, dass im Nahbereich von unter 100 m (nicht, wie in der Stellungnahme vom 13. August 2000 ausgeführt, im Nahbereich unter 50 m) die generellen Abstandswerte nicht einschlägig sind, vielmehr - wie bei der VDI 3473 - eine Sonderbeurteilung erforderlich ist. 11 Die weiteren Ausführungen auf S. 2/3 des Gutachtens vom 26. Mai 2000 zu den bodennah verteilten "Platzgerüchen" werden den Anforderungen an eine solche Sonderbeurteilung nicht gerecht. Zwar mag es zutreffen, dass bei Begehungen einer großen Zahl von (kleineren) Rinderbetrieben festgestellt wurde, dass deren "Platzgerüche" nur im Umkreis von 35 bis 40 m feststellbar waren (S. 2 des Gutachtens vom 26. Mai 2000). Dafür, dass diese Erkenntnisse auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt übertragbar sind, geben die Ausführungen des Gutachters jedoch nichts her. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsanlagen des Antragstellers sich in Nord-Süd- Richtung, also quer zu dem vorgesehenen Standort des Vorhabens, über eine Breite von insgesamt rd. 100 m erstrecken und dabei verschiedene, teilweise sogar im Freien liegende Emissionsquellen aufweisen. Dabei handelt es sich nach den Angaben im Gutachten vom 26. Mai 2000 von Süden nach Norden gesehen um den Rinderstall mit Lüftung über Dach, den frei liegenden Festmiststapel, das Futtersilo, den Bullenstall mit Trauf-First-Lüftung und den Güllebehälter. Hinzu kommt, dass betriebsbedingt ein regelmäßig stattfindender Transport des im Rinderstall anfallenden Festmists auf den Stapel und dessen gelegentlicher Abtrag erforderlich ist, wobei der in besonderem Maß bodennah emittierende Stapel dem geplanten Wohnhaus am nächsten in dem noch kritischen Abstand um 40 m liegt. Die für eine hier gebotene Sonderbeurteilung unerlässliche konkrete Würdigung dieser spezifischen Gegebenheiten der vorliegenden Fallkonstellation fehlt sowohl im Gutachten vom 26. Mai 2000 als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2000. 12 Soweit im Gutachten vom 26. Mai 2000 ferner davon ausgegangen wird, dass eventuellen bodennahen "Platzgerüchen" jedenfalls durch den im Gutachten vorgesehenen und dem Beigeladenen in der Baugenehmigung auferlegten bepflanzten Erdwall begegnet werden kann, ist schon die Wirksamkeit eines solchen 'Geruchsschutzwalls' nicht hinreichend belegt. Für die von den Ställen ausgehenden Emissionen wird, wie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2000 folgt, eine relevante Schutzwirkung noch nicht einmal behauptet. Sie scheidet angesichts der konkreten Lüftungsmodalitäten mit hoch gelegenen Abluftöffnungen auch offensichtlich aus. Hinsichtlich einer relevanten Schutzwirkung gegenüber bodennah emittierten Gerüchen reicht der bloße Hinweis auf eine meteorologische Fachliteraturqelle in der Stellungnahme vom 13. August 2000 nicht aus, zumal der Antragsteller dem zutreffend entgegenhält, dass entsprechende Erkenntnisse nicht in die einschlägigen Regelwerke für Geruchsimmissionen eingeflossen sind, und die physikalischen Abläufe, die eine über Minimaleffekte hinausgehende Absorption von Gerüchen durch ein Vorbeistreichen der Luft an Blattoberflächen bewirken könnten, sich auch nicht andeutungsweise aus sich selbst erschließen. Hinzu kommt, dass der bepflanzte Wall selbst bei Unterstellung der vom Gutachter angenommenen Wirkungen Defizite bei der Schutzwirkung aufweist. Die Bepflanzung kann die ihr zugedachte Wirkung der Absorption erst erfüllen, wenn sie entsprechend herangewachsen ist. Sie versagt nach den Ausführungen auf S. 4/5 des Gutachtens vom 26. Mai 2000 ferner weitgehend in der belaubungsfreien Zeit. Der vom Gutachter dem entgegengehaltene Hinweis auf eine reduzierte Emissionsrate in dieser Jahreszeit besagt nichts darüber, ob die bodennahen "Platzgerüche" nicht doch den Bereich des strittigen Wohnhauses erreichen. Verfehlt ist es schließlich, die Bewohner des Hauses letztlich darauf zu verweisen, hinter geschlossenen Fenstern und Türen zu leben. Selbst im Winter findet Wohnen nicht ausschließlich "in geschlossenen Räumen" statt, vielmehr müssen auch dann die Fenster zumindest gelegentlich geöffnet werden können. Ein 'Auslüften' der Räume, in die beeinträchtigende Gerüche eingedrungen sind, ist dann schon wegen der dadurch bewirkten Auskühlung der Räume erst recht problematisch. 13 Schließlich sind auch die Ausführungen zur Beurteilung nach der Windverteilungshäufigkeit nicht geeignet, eine Zumutbarkeit der Emissionen zu belegen. Schon der Umstand, dass der Standort des Festmiststapels aus dieser Betrachtung gleichsam 'ausgeblendet' wurde, ist bedenklich. Die weitere Annahme des Gutachters, dass nicht jedes Windereignis in Richtung auf das strittige Wohnhaus zur Verbreitung von Gerüchen führt, wird schlicht behauptet. Auch insoweit fehlt eine konkrete Würdigung der hier gegebenen spezifischen Umstände, wie etwa der geringen Abstände der Ställe zum geplanten Wohnhaus, die einer großräumigen Verdünnung der Geruchsstoffe in der freien Luft entgegenstehen, sowie der hier vorliegenden Formen der Stallentlüftung. Diese setzen - bei Unterstellung der im Gutachten dargelegten Angaben - im Regelfall voraus, dass Luft anströmt, die nach Durchmischung mit den im Stall vorhandenen Geruchsstoffen diesen über die hoch gelegenen, im freien Windstrom liegenden Austrittsöffnungen wieder verlässt. Dabei wird - bei gewisser Verwirbelung im Windschatten des Gebäudes (vgl. Bild 9 der VDI 3473) - die mit Geruchstoffen angereicherte Luft zwangsläufig vom Wind weitertransportiert, wobei vor allem im Nahbereich namentlich bei weniger kräftigen Windereignissen die weitere Ausbreitung jedoch nicht zielgerichtet nur in der konkreten Windrichtung, sondern mehr oder weniger diffus erfolgt. Angesichts dessen sind auch die Einwände nicht von der Hand zu weisen, die in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme R. &H. vom 24. Juli 2000 gegen die vom Gutachter S. vorgenommene konkrete Beurteilung der Windverteilungshäufigkeit - namentlich die verengte Sektorenbildung - näher dargelegt sind. 14 Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass bei realistischer Betrachtung der vorliegenden Gegebenheiten prima facie alles dafür spricht, dass das strittige Wohnhaus Geruchseinwirkungen durch den Betrieb des Antragstellers ausgesetzt sein wird, die bei der übrigen im weiteren Umfeld des Betriebs des Antragstellers bereits vorhandenen Wohnbebauung schon aus Abstandsgründen bei weitem nicht erreicht werden. Die emittierenden Anlagen des Betriebs des Antragstellers erstrecken sich zudem in erheblichem Umfang über die Bereiche der Hauptwindrichtungen, sodass das strittige Wohnhaus lange Zeiträume in Lee des emittierenden Betriebs liegen wird. Hinzu kommt der auch absolut nur geringe Abstand des neuen Wohnhauses zu den Hauptemissionsquellen einschließlich des kontinuierlich zu bearbeitenden Miststapels, der selbst nach eigener Einschätzung des Gutachters S. zumindest im kritischen Randbereich der "Platzgerüche" liegt. Schließlich ist die - ohnehin nur in begrenztem Umfang behauptete - Tauglichkeit des vorgesehenen 'Geruchsschutzwalls' nicht konkret belegt. 15 Bei all diesen konkreten Gegebenheiten ist ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle auch bei summarischer Betrachtung jedenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch bei einem Rückgriff auf die Erkenntnisse der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Auch wenn eine Durchführung der nach der GIRL vorgesehenen Ermittlungsverfahren - sei es in Form einer olfaktorischen Ermittlung durch Probandenbegehung, sei es in Form einer Ausbreitungsrechnung - im Nahbereich ausscheiden mag, kann jedenfalls nicht vernachlässigt werden, dass nach den den Immissionswerten der GIRL zu Grunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei relativen Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 0,10 und 0,20 beginnt. 16 Vgl. hierzu: Hansmann "Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen" NVwZ 1999, 1158 (1161) m.w.N. 17 Gerade in einem faktischen Dorfgebiet, das noch durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, mag unter den hier gegebenen Umständen ein in zeitlicher Hinsicht auch höheres Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen zuzumuten sein als nach den Immissionswerten der GIRL. Dabei können - wie die Maßstäbe für die Sonderfallprüfung nach Nr. 5 der GIRL bestätigen - auch die Art und die Intensität der Geruchseinwirkungen nicht vernachlässigt werden. Im Hinblick darauf wird bei der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren neben der Prüfung, ob hier ein faktisches Dorfgebiet vorliegt, zu berücksichtigen sein, dass Gerüche aus Rinderhaltung im Allgemeinen in der Tat nicht als so belästigend empfunden werden wie etwa Gerüche aus Schweine- oder Hühnerhaltung, sodass jedenfalls bei geringer Intensität des Geruchs auch eine höhere relative Häufigkeit der Geruchsstunden als die in Nr. 3.1 der GIRL festgelegten Werte von 0,10 bis 0,15 als hinnehmbar in Betracht kommt. Im Hinblick auf die von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geforderte vorrangige Rücksichtnahme auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten erscheint bei von der Art her weniger belastend wirkenden Gerüchen aus Rinderhaltung ggf. sogar eine Wahrnehmungshäufigkeit über 20 % der Jahresstunden noch zumutbar. Sollten die weiteren Überprüfungen allerdings - wie hier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen - ergeben, dass sich das strittige Wohnhaus im Einwirkungsbereich der mehr oder weniger ständig auftretenden, in ihrer Intensität durchaus schwankenden "Platzgerüche" befindet, vermag auch die relativ geringe Lästigkeit der Gerüche aus Rinderhaltung eine Zumutbarkeit nicht zu begründen. Gleiches kommt etwa auch dann in Betracht, wenn die weiteren Überprüfungen wegen der Lage der betrieblichen Anlagen des Antragstellers in den Bereichen der Hauptwindrichtungen jedenfalls eine immer wieder auftretende stärkere quantitative Intensität der Gerüche ergeben, deren Unzumutbarkeit dann auch bei einem Unterschreiten von 20 % der Jahresstunden anzunehmen sein mag. 18 Ist nach alledem der mutmaßliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens letztlich noch offen, überwiegt gleichwohl das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Insoweit ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass die strittige Wohnnutzung offensichtlich in nicht unbeträchtlichem Umfang Gerüchen des Betriebs des Antragstellers ausgesetzt sein wird; geklärt ist lediglich noch nicht abschließend, ob diese auch unter Berücksichtigung der hier einschlägigen Rücksichtnahmeerfordernisse nicht mehr zumutbar sind. In einer solchen Situation kann der Antragsteller nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, darauf verwiesen werden, dass der Bauherr - hier der Beigeladene - letztlich auf eigenes Risiko baut. Vielmehr ist bei weiterem Baufortschritt auch mit einer Innutzungnahme des Wohnhauses zu rechnen, bei der sich dann die Gefahr der Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte - etwa auch durch die nicht zwangsläufig mit dem Beigeladenen identischen künftigen Bewohner des Hauses - aktualisiert. Dem lässt sich nicht, wie der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 betont, entgegenhalten, dass der Beigeladene bereits im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 30. März 2000 einen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Immissionen des konkreten Betriebs ausgesprochen und der Antragsteller eine vergleichsweise Einigung auf dieser Basis im Gerichtsverfahren abgelehnt hat. Ein solcher Verzicht erscheint jedenfalls dann bedenklich, wenn es um erhebliche Belästigungen oder gar Gefährdungen der Gesundheit anderer Bewohner des strittigen Wohnhauses als dem Beigeladenen geht. Im Übrigen wäre auch ein Verzicht des Beigeladenen selbst auf die Abwehr jedenfalls gesundheitlicher Gefährdungen nicht unbedenklich. Schließlich unterliegen die von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bei der Überwachung emittierender Anlagen ohnehin nicht der privaten Disposition einzelner Betroffener. 19 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE - m.w.N. 20 Demgegenüber mag der Beigeladene ein - vornehmlich wirtschaftliches - Interesse daran haben, den bereits begonnenen Bau fortsetzen zu dürfen. Dieses Interesse hat jedoch schon deshalb keinen absoluten Vorrang, weil auch ein Bauherr, der eine ihm erteilte Baugenehmigung vor deren Unanfechtbarkeit ausnutzt, letztlich - unbeschadet einer u.U. gegebenen Möglichkeit des Rückgriffs gegenüber der Bauaufsicht - stets auf eigenes Risiko baut und vor Bestandskraft seiner Genehmigung jedenfalls in einer Situation wie der vorliegenden durchaus mit erfolgreichen nachbarlichen Abwehrmaßnahmen rechnen muss. 21 Dem Antrag war nach alledem stattzugeben. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 23