Urteil
3 K 1370/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0227.3K1370.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Schreiben vom 07. Dezember 2000 übersandte das Kraftfahrtbundesamt dem Beklagten einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister, nach dem die Klägerin neun Mal wegen unerlaubten Parkens auf dem Gehweg verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, und wies darauf hin, dass die Verkehrszuwiderhandlungen insgesamt mit 9 Punkten bewertet wurden. Der Beklagte verwarnte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09. Januar 2001. Die Klägerin teilte ihm sodann mit, dass sie nicht bereit sei, sich den Regeln des Straßenverkehrs zu unterwerfen. Auch sei ihr Kraftfahrzeug zum jetzigen Zeitpunkt wieder auf dem Gehweg geparkt. Sie habe mindestens 20 Punkte und werde die 4.000,00 DM (Geldbußen und Mahngebühren) nicht bezahlen. 3 Eine Mitarbeiterin der Stadt N. erklärte danach auf Anfrage des Beklagten, gegen die Klägerin lägen 29 Bußgeldbescheide vor. Diese habe dort geäußert, sich nicht an die Straßenverkehrsregeln zu halten und auch entgegen der Fahrtrichtung durch Einbahnstraßen zu fahren. 4 Nach weiteren Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes vom 02. und 24. Januar 2001 wegen Erreichens von 18 bzw. 22 Punkten auf Grund von Halte- und Parkverstößen forderte der Beklagte am 08. Februar 2001 die Klägerin unter Hinweis auf den zuvor beschriebenen Sachverhalt auf, ihre Bereitschaft zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu erklären: Mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerin halte er eine amtsärztliche Untersuchung für erforderlich, um zu klären, ob diese weiter in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Vorsorglich weise er darauf hin, dass sie gehalten sei, am Nachweis ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mitzuwirken. Sollte sie mit einer amtsärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sein, sei er berechtigt, die Fahrerlaubnis wegen fehlender Mitwirkung zu entziehen. Sollte ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang seines Schreibens ihre Einverständniserklärung für eine amtsärztliche Untersuchung oder ihre Stellungnahme vorliegen, werde er nach Aktenlage entscheiden. 5 Hiergegen legte die Klägerin anwaltlich vertreten Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 26. Februar 2001, die Frist zur Abgabe des Einverständnisses mit einer amtsärztlichen Untersuchung um weitere 14 Tage zu verlängern. In der Folgezeit erklärte sie weder ihr Einverständnis mit der amtsärztlichen Untersuchung, noch gab sie etwaige Hinderungsgründe an. 6 Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, dass die nunmehr im Verkehrszentralregister eingetragenen Parkverstöße mit insgesamt 29 Punkten bewertet worden seien. 7 Der Beklagte entzog der Klägerin unter Wiederholung seiner Ausführungen in seinem Schreiben vom 08. Februar 2001 und unter Hinweis auf den zuletzt mitgeteilten Punktestand mit Ordnungsverfügung vom 19. März 2001 die Fahrerlaubnis der Klasse 3: Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes müsse die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweise. Weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Aufklärung vorhandener Eignungsmängel nicht nachgekommen sei, habe sie die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen lassen, dass übergeordnete Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs ihren eigenen Belangen vorgingen. Das Verhalten der Klägerin nötige deshalb im Interesse der Allgemeinheit zur Annahme ihrer Ungeeignetheit. 8 Nach der zwischenzeitlich bei dem Beklagten eingegangenen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 06. März 2001 wurden die im Verkehrszentralregister eingetragenen Parkverstöße mit 30 Punkten bewertet. 9 Am 21. März 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie werde weitere Parkverstöße begehen. 10 Den gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. März 2001 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001 unter Bezugnahme auf die Gründe der Ordnungsverfügung des Beklagten zurück. 11 Mit ihrer am 04. Juni 2001 erhoben Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: In dem Verkehrszentralregister seien keine Eintragungen enthalten, die Anhaltspunkte dafür böten, dass sie mit der Gefährlichkeit, Dichte und Schnelligkeit des Straßenverkehrs nicht zurecht gekommen sei. Es habe daher auch keinen Grund für eine ärztliche Untersuchung ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben. Wegen ihrer Gehbehinderung habe sie sich schon seit längerem um einen Parkausweis für Behinderte bemüht. Auf dem (angeblichen) Gehweg habe sie Parken dürfen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie dort niemanden störe. Dies sei ihr auch zugesichert worden. Durch den Entzug der Fahrerlaubnis verliere sie ihre Mobilität. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 02. Mai 2001 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend aus: Die amtsärztliche Untersuchung sei das geeignete Mittel, um zu klären, warum die Klägerin nicht bereit sei, sich an die Straßenverkehrsregeln zu halten. 17 Nach dem vom Gericht in diesem Verfahren eingeholten Auszug aus dem Verkehrszentralregister hat die Klägerin in der Zeit vom 19. Juli 2000 bis zum 04. Mai 2001 34-mal gegen Halte- und Parkvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, was jeweils mit einer Geldbuße i.H.v. 80,00 DM geahndet und mit einem Punkt bewertet wurde. 18 Das Gericht hat durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, wie sich die Klägerin zu ihrem Verhalten im Straßenverkehr geäußert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2002 Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E. vom 02. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), zuletzt geändert durch Art. 5 StVRÄndG, hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 24 Zwar bestehen Bedenken dagegen, ob der Beklagte die Klägerin gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen konnte. Denn auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durfte er nur schließen, wenn er zuvor eine rechtmäßige Anordnung, ein amtsärztliche Gutachten beizubringen, erlassen hatte 25 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3 S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (348 f.); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35 -. 26 An der Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, bestehen hier aber erhebliche Zweifel, weil sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 08. Februar 2001 darauf beschränkt hat, die Klägerin unter Fristsetzung um ihr Einverständnis mit der amtsärztlichen Untersuchung bzw. um Stellungnahme zu bitten, und es an einer verbindlichen Aufforderung, das amtsärztliche Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen, hat fehlen lassen 27 - vgl. zu einer allein die Einverständniserklärung betreffenden Fristsetzung: OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (349) -. 28 Auch ist in der Anordnung, das Gutachten beizubringen, die durch die Untersuchung zu klärende Frage nicht gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV so konkret formuliert, dass durch die Festlegung der die Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffenden Fragen der Untersuchungsumfang auf das erforderliche Maß begrenzt wird 29 - vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2000 - 19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 25 -. 30 Schließlich kann sich der Beklagte nicht auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV als Befugnisnorm stützen. Denn § 11 Abs. 2 bezieht sich nur auf solche Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Unter geistiger Eignung ist hierbei aber nicht die charakterliche Eignung zu verstehen. Denn § 11 Abs. 2 FeV betrifft, wie auch die im Rahmen dieser Vorschrift allein zulässige Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, zeigt, nur den Bereich der geistigen Gesundheit bzw. Erkrankung 31 - vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 7 -. 32 Tatsachen, die Zweifel an der geistigen Gesundheit der Klägerin rechtfertigen, hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 08. Februar 2001 jedoch nicht benannt. 33 Der Beklagte konnte sich für die Entziehung der Fahrerlaubnis aber auf die §§ 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 StVG, 11 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV stützen. Denn der Klägerin fehlt die erforderliche charakterliche Eignung 34 - vgl. zur Frage der Befugnisnorm bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender charakterlicher Eignung: Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 5 -. 35 Gemäß den §§ 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 StVG, 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen Bewerber um eine Fahrerlaubnis - unter Beachtung von § 46 Abs. 3 FeV auch Inhaber einer Fahrerlaubnis - nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat vielmehr in 34 Fällen gegen die Halte- und Parkvorschriften des Straßenverkehrsordnung verstoßen und dadurch bewiesen, dass sie nicht bereit ist, die Straßenverkehrsordnung, soweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten. So hat die Klägerin - ersichtlich mit dem Ziel, weite Wege auf Grund ihrer Gehbehinderung zu vermeiden - nicht nur in der Zeit vom 19. Juli 2000 bis zum 04. Mai 2001 in N. 27-mal auf verschiedenen Gehwegen, am 29. August 2000 auf einer Sperrfläche sowie am 26. Oktober 2000 unter Verhinderung der Benutzung gekennzeichneter Parkflächen geparkt, sondern am 04. und 06. Dezember 2000 auch gegen das eingeschränkte und am 21. September und 01. Dezember 2000 gegen das absolute Halteverbot sowie am 03. November 2000 gegen das Halteverbot im Bereich von scharfen Kurven verstoßen. Ein Kraftfahrer aber, der auf Dauer nicht willens ist, Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, solche Vorschriften vielmehr hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet 36 - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - 7 C 57.75, DÖV 1977, 603; VG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 4 A 438.89, NZV 1990, 328; VG des Saarlandes, Beschluss vom 08. April 1994 - 5 F 79/94, ZfS 1994, 271 -. 37 Das Fehlen der charakterlichen Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verstöße von ihr lediglich im ruhenden Verkehr begangen wurden. Denn die Rücksichtslosigkeit der Klägerin gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern wird dadurch nicht in Frage gestellt. Zum einen kann auch das Parken auf einem Gehweg eine erhebliche Gefahr darstellen, etwa dann, wenn Fußgänger dadurch genötigt werden, dem geparkten Fahrzeug über die Fahrbahn auszuweichen. Zum anderen stellen das Nichtbeachten der Halteverbote, das Benutzen der Sperrfläche und das Halten im Bereich einer scharfen Kurve sogar im Regelfall erhebliche konkrete Gefahren für den fließenden Verkehr dar, die die Klägerin gleichwohl hinzunehmen bereit war. 38 Von demjenigen, der die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und sie bewusst immer wieder verletzt, ist zudem ein Beachten der Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr nicht hinreichend sicher zu erwarten 39 - vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - 7 C 57.75, DÖV 1977, 603 -. 40 Dass abweichend von diesem Grundsatz die Erwartung, die Klägerin werde sich in Bezug auf die den fließenden Verkehr betreffenden Vorschriften rechtstreu verhalten, hier gerechtfertigt ist, ist nicht anzunehmen. So hat die Klägerin gegenüber den Zeuginnen N1. und T. - nach dem Eindruck der Zeugin N1. auch ernsthaft - erklärt, sie würde entgegen der Fahrtrichtung durch Einbahnstraßen fahren, und dies gegenüber der Zeugin T. weiter damit begründet, dass die Straßenverkehrsordnung für sie nicht gelte. 41 Einsicht in die Problematik ihres Fehlverhaltens und eine darauf gegründete Umorientierung, die erwarten lässt, dass sie ein Kraftfahrzeug risiko- und verantwortungsbewusst im Straßenverkehr führt, hat sie letztlich nicht gezeigt. So hat sie nach den Aussagen der Zeugen H1. und O.--ring ernsthaft bekundet, sich im Straßenverkehr wie bisher verhalten zu wollen. Auch hat sie weiterhin auf dem Gehweg geparkt, statt die Anwohnerparkflächen zu nutzen, nachdem ihr zwischenzeitlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden war. 42 Weiter haben weder die Verwarnung des Beklagten vom 09. Januar 2001 noch die Ahndung ihrer Verkehrsverstöße mit je einer Geldbuße von 80,00 DM und die damit zusammenhängende Eintragung ihrer Verkehrsverstöße ins Verkehrszentralregister bei einer Bewertung mit je einem Punkt die Klägerin zu einem verkehrsgerechten Verhalten veranlassen können. 43 Die Einlassung der Klägerin im Klageverfahren, sie sei davon ausgegangen, auf dem Gehweg niemanden zu stören, was ihr auch mündlich zugesichert worden sei, wie den von ihr geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bußgeldbescheide kommt keine Bedeutung zu. Die Klägerin ist gegen die Bußgeldbescheide - wenn überhaupt, jedenfalls - nicht mit Erfolg vorgegangen. Auf eine - wie auch immer geartete - mündliche "Zusage" konnte sie spätestens nach dem Erlass des ersten Bußgeldbescheides nicht mehr vertrauen. Sie ist im Übrigen nach der Aussage der Zeugin N1. sowohl von dieser als auch von den Überwachungskräften vor Ort wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie die Vorschriften über das Parken von Kraftfahrzeugen einhalten muss. 44 Die Entziehungsverfügung ist schließlich auch verhältnismäßig. Die Interessen der Klägerin haben zwar - auch mit Rücksicht auf ihre Gehbehinderung - Gewicht, vermögen aber gegenüber dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es ist zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Präventivmaßnahme darstellt, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrszuwiderhandlungen gewähren soll. Die durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entstehenden Nachteile müssen von der Klägerin in Kauf genommen werden 45 - vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00, S. 16 f. -. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.