Beschluss
19 B 814/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.19B814.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses, worauf es für die Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt, hat der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), nicht aufgezeigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Sie darf bei der Entscheidung über die Entziehung nach § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Entsprechend den zu § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a. F. aufgestellten Grundsätzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, Urteilsabdruck S. 8, vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr. 28, und vom 15. Dezember 1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 87 sowie Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, 269, ist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht. Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.A., § 11 FeV Rdnr. 22, 24. Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit dieser generellen Voraussetzung ist es - mit Rücksicht auf die belastenden Folgen einer Beibringungsanordnung für den Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nicht ins freie Ermessen der Behörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf. Die Anordnung ist nur rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und wenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, Urteilsabdruck S. 8 f., und Beschluss vom 23. August 1996, a.a.O. Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Drogenproblematik regelt nunmehr (mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999) § 14 FeV in einer differenzierten Abstufung im Einzelnen die gebotenen bzw. zulässigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der (weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Dass auch der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a.-, BVerfGE 90, 145 (181) = NJW 1994, 1577 (1581); BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996, a.a.O. Die hier streitige Anordnung des Antragsgegners vom 27. März 2001, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ergangen. Danach "kann" die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt, wie der Antragsteller zu Recht hervorgehoben hat, als Rechtsgrundlage der Anordnung vom 27. März 2001 nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in Betracht, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnet, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Sowohl nach dem Erklärungsgehalt der Anordnung als auch nach dem zugrundegelegten Sachverhalt, für den § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV offensichtlich nicht einschlägig ist, ist vornherein auszuschließen, dass der Antragsgegner die Anordnung auf diese Vorschrift gestützt hat. Der Antragsgegner hat als Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 FeV ohne weitere Spezifizierung angeführt. Aus der Begründung, der vorstehende Sachverhalt, dass nämlich der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle am 29. Oktober 2000 in seiner Hosentasche Haschisch mit sich geführt habe, habe Bedenken an dessen Kraftfahreignung ausgelöst, erschließt sich aber umstandslos, dass der Antragsgegner die als aufklärungsbedürftig gewerteten Bedenken nur an das Mitsichführen der vorgefundenen Menge Haschisch, mithin an den (widerrechtlichen) Besitz angeknüpft hat, nicht aber an eine in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise angesprochene Einnahme von Haschisch. Er hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens allein im Hinblick auf den festgestellten Besitz von Haschisch im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordnet hat. Dieser vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Sachverhalt lässt sich ersichtlich nicht unter den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV fassen. Dieser verlangt nämlich tatsächlich begründete Beweisanzeichen dafür, dass "Einnahme" von Betäubungsmitteln "vorliegt", mithin, wie sich aus der Formulierung "vorliegt" ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür, dass aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV knüpft daran dem Wortlaut nach die Rechtsfolge, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens "anordnet". Demgegenüber lässt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen "kann", den - allerdings festgestellten - (widerrechtlichen) Besitz von Betäubungsmitteln genügen, ohne darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme zu fordern. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfassen danach unterschiedliche Lebenssachverhalte und treffen dafür selbständige Regelungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeigt, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln, ohne dass weitere, für aktuellen Konsum sprechende Anhaltspunkte gegeben sind, nicht schon ausreicht, um die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu eröffnen; anderenfalls wäre § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV überflüssig und zudem der Unterschied in den Rechtsfolgen - "ordnet an" bzw. "kann anordnen" - missachtet. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen im konkreten Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Tatsache, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2000 gegen 1.50 Uhr 1 g Haschisch mit sich führte, ist keine Tatsache, die für sich allein schon die Annahme begründet, dass beim Antragsteller eine Einnahme von Haschisch vorgelegen, also aktueller Konsum stattgefunden hat; der Besitz der festgestellten Menge Haschisch als solcher gibt weder einen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Antragsteller bereits früher Haschisch konsumiert hatte noch darauf, dass er am 29. Oktober 2000 vor der polizeilichen Kontrolle von der erworbenen Menge Haschisch einen Teil eingenommen hatte. Zwar spricht der Besitz von 1 g Haschisch, wie das Verwaltungsgericht auch nur angenommen hat, dafür, dass diese Menge zum Eigenkonsum bestimmt und dieser beabsichtigt war. Dies reicht aber für die, wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt, tatsächlich begründete Annahme, dass Einnahme von Betäubungsmitteln "vorliegt", nicht aus. Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner seine allein wegen des festgestellten Besitzes von Haschisch getroffene Anordnung vom 27. März 2001 auf die ersichtlich nicht einschlägige Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt hat. Dementsprechend hat er auch im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Anordnung (allein) § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist. Die Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller insofern angebrachten Rügen, in der Anordnung fehlten Ausführungen dazu, dass allein der Besitz von 1 g Haschisch die Annahme rechtfertige, er nehme Betäubungsmittel ein, und sei nicht im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden, sind unbegründet. Aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV folgt, dass die Fahrerlaubnisbehörde mit der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Betroffenen darzulegen hat. Diesem (formellen) Erfordernis ist entsprechend den Anforderungen, die an eine Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. zu stellen waren, nur genügt, wenn der Betroffene der Anordnung, die aus sich heraus verständlich sein muss, entnehmen kann, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit einer unberechtigten Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens programmiert ist und der Betroffene mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel soll auch der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifel an der Kraftfahreignung geben und der Betroffene nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen und Risiken überzogen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, Urteilsabdruck S. 10 f., 13. Diese Anforderungen hat der Antragsgegner mit seiner Anordnung vom 27. März 2001 bei einer Gesamtschau der dortigen Ausführungen (noch) beachtet. Er hat dem Antragsteller den Anlass für die Anordnung in wesentlichen Einzelheiten nach Aktenlage zutreffend bekannt gegeben und ferner mitgeteilt, dass der festgestellte Besitz von Haschisch klärungsbedürftige Bedenken an dessen Kraftfahreignung ausgelöst habe. Mit Blick auf die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV festgelegte Fragestellung hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass wegen des festgestellten Besitzes zu klären ist, ob der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert - dies schließt die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte begründete Annahme ein, dass der Besitz der vorgefundenen Menge Haschisch auf Eigenkonsum hinweist - und in welcher Häufigkeit - gelegentlich bzw. sporadisch oder regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig - dies der Fall ist. Worin der Antragsgegner sodann die Relevanz von Eigenkonsum für die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers begründet gesehen hat, erschließt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorangestellten allgemeinen Ausführungen dazu, dass die regelmäßige Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers herabsetzen bzw. vorübergehend beeinträchtigen und die Kraftfahreignung ausschließen kann, also Auswirkungen auf die Kraftfahreignung haben kann, die bei einem Fahrerlaubnisinhaber mit Rücksicht darauf, dass nach § 16 Abs. 2 FeV in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Drogenproblematik im Rahmen der straßenverkehrsbezogenen Gefahrenlehre Stoff der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist, in den Grundzügen generell als bekannt vorausgesetzt werden können. Auch in materieller Hinsicht begegnet die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Anordnung des Antragsgegners vom 27. März 2001 keinen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sind offensichtlich erfüllt. Der Antragsteller hat am 29. Oktober 2000 nachweislich Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Anlage I, nämlich 1 g Haschisch (Cannabisharz) besessen. Dies ist bei der polizeilichen Kontrolle um 1.50 Uhr festgestellt und überdies vom Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt worden. Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist rechtssatzmäßig bestimmt, dass der - auch nur einmalige - Besitz von Betäubungsmitteln eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für berechtigte, aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Kraftfahreignung sein kann, denen die Fahrerlaubnisbehörde je nach den Umständen des konkreten Falles durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nachgehen kann. Diese Vorschrift begegnet - auch unter Aufgreifen der Ansätze, die der Antragsteller im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsgrundlage unmittelbar in Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dargelegt hat, die aber unter dem Aspekt einmaligen Drogenbesitzes sinngemäß auch die hier allein einschlägige Ermächtigungsgrundlage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV betreffen, - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begründen, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung deswegen zugunsten des Antragstellers ausfiele. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 1 c) StVG, wonach durch Rechtsverordnung Bestimmungen erlassen werden können über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Abs. 4, 7 und 8 des Gesetzes. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 (84) = DVBl. 1993, 995 (996), ist geklärt, dass diese Ermächtigungsnorm den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass die Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Kraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die präventive Kontrolle von Kraftfahrern auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der - auch nur einmalige - widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln bei generalisierender und typisierender Betrachtung von vornherein nicht als tauglicher Anhaltspunkt für Bedenken gegen die Kraftfahreignung, die im Rahmen der präventiven Kontrolle durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) aufzuklären sein können, in Betracht gezogen werden dürfte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Besitz von Cannabisprodukten in geringer Menge. Es war daher nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Besitz von Cannabisprodukten schon auf der Tatbestandsseite der Norm als Anknüpfungstatsache für eignungsrelevante aufklärungsbedürftige Mängel auszunehmen, um in entsprechenden Fällen die Möglichkeit der Anordnung eines Drogenscreenings und der damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigung von vornherein auszuschließen. Insofern schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtslage fort, wie sie sich nach Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgebildet hatte. Danach konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellter unerlaubter Drogenbesitz je nach den Umständen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung auslösen und die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigen. In Bezug auf Cannabisprodukte waren bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Konsum zumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründet (nunmehr ist gemäß § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis in der Regel von fehlender Kraftfahreignung auszugehen). Als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen Cannabiskonsum konnte, gestützt auf die sachverständig vermittelte Erfahrung, dass der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis (in der Regel) ein starkes Indiz für Eigenkonsum ist, auch schon der Besitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts den Verdacht auf Eigenkonsum rechtfertigen. Wenn nach den Umständen des konkreten Falles nicht eindeutig nur einmaliger Cannabiskonsum anzunehmen war, berechtigte er die Fahrerlaubnisbehörde, zunächst die Frage, ob regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie ein Drogenscreening klären zu lassen, um anschließend erforderlichenfalls der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum vom Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, durch Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom 12. Januar 1999 - 3 B 145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, 161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung sachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, 304 (307). Dass die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden allgemeinen Annahmen nicht mehr zuträfen bzw. sich die Aussagekraft des festgestellten Besitzes einer geringen Menge eines Cannabisprodukts als Indiz für Eigenkonsum geändert hätte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unangemessen, den Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts generell-abstrakt als aussagekräftiges Anzeichen für aufzuklärende Eignungsbedenken genügen zu lassen. Zwar kann allein vom Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts noch nicht darauf geschlossen werden, dass regelmäßiger Konsum vorliegt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., BVerfGE 89, 69 (87) = DVBl 1993, 995 (997); BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999, a.a.O., unter Wiedergabe der Aussage des zugezogenen Sachverständigen, und gegebenenfalls die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Deswegen können aber nicht etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - auch nicht unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., BVerfGE 89, 69 (85 f.) = DVBl. 1993, 995 (996 f.) - daraus hergeleitet werden, dass die Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens schon dann anzuordnen, wenn die tatsächlichen Umstände einen Eignungsmangel noch nicht ohne Weiteres als naheliegend erscheinen lassen. Soweit nämlich das Bundesverfassungsgericht tatsächliche Feststellungen verlangt, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, und nicht bereits jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ausreichen lässt, ist diese Voraussetzung auf die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezogen; diese Untersuchung ist mit einem tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, der nur bei entsprechend gewichtigen, hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für einen Eignungsmangel verhältnismäßig ist. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings zu übertragen, weil eine solche Untersuchung "wesentlich schonender" in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., BVerfGE 89, 69 (88) = DVBl. 1993, 995 (997). Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln, hier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass die Vorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, ob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, ein Drogenscreening anzuordnen. Bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV handelt es sich nämlich nach dem klaren Wortlaut (Kann-Bestimmung) und der darin zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht um eine Ermessensvorschrift. Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1071). Verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf, dass die Bewertung zweifelsbegründender Umstände beim Umgang mit Cannabisprodukten erheblich strenger ist als beim Umgang mit Alkohol (vgl. § 13 FeV), bestehen nicht. Denn für die unterschiedliche Behandlung liegen gewichtige sachliche Gründe vor, die in der unterschiedlichen Wirkung von Cannabis- und Alkoholkonsum, dem unterschiedlichen Wissen von den Auswirkungen des Konsums im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind; hervorzuheben ist auch, dass beim Alkohol eine Verwendung dominiert, die nicht zu Rauschzuständen führt, während beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund steht und es für deren Relevanz für die Fahrtauglichkeit - im Unterschied zu Alkohol - keine Grenzwerte gibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. August 1994 - 10 S 1430/94 -, NZV 1994, 495 (496), jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O., BVerfGE 90, 145 (195 f.) = NJW 1994, 1577 (1584 f.); OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 19 B 391/99 -. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Antragsgegners bei der Anordnung eines Drogenscreenings im konkreten Fall ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung vom 27. März 2001 das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner im Hinblick auf die Anordnung der ärztlichen Begutachtung - entgegen der klaren Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - durch die Rechtsvorschrift gebunden gesehen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Er hat in der Anordnung nach der knappen Wiedergabe des wesentlichen Sachverhalts und der Feststellung, dass dieser Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ausgelöst habe, nicht etwa ausgeführt, dass zur Klärung der Kraftfahreignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und Urinuntersuchung anzuordnen sei, sondern lediglich, dass er die genannte Maßnahme anordne. Damit kommt noch hinreichend nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner - als Ergebnis eines Entscheidungsprozesses - entschlossen hat, zu der eröffneten vorbereitenden Aufklärungsmaßnahme (vgl. den abschließenden Hinweis) zu greifen, weil der Sachverhalt bei ihm abzuklärende Eignungsbedenken hervorgerufen habe. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in der Anordnung vom 27. März 2001 auch noch ausreichend die Gründe für seinen Entschluss, ein Drogenscreening anzuordnen, mitgeteilt. Durch die Verknüpfung des Umstandes, dass das Mitsichführen von Haschisch Eignungsbedenken ausgelöst habe, mit der Anordnung zur Klärung der Kraftfahreignung hat er verdeutlicht, dass der Besitz der festgestellten Menge Haschisch im konkreten Fall als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für klärungsbedürftige Eignungsbedenken im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Haschisch konsumiere, gewertet werden kann. Weitergehende besondere Umstände, auf die im Rahmen der Ermessensausübung bei der Würdigung des Gewichts und der Aussagekraft des konkreten Drogenbesitzes für den Aufklärungsbedarf einzugehen gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller aufgezeigt. Angesichts der typisierenden Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV waren mithin weitergehende Erwägungen zur Ermessensbetätigung im konkreten Fall nicht veranlasst. Anlass für besondere Erwägungen dazu, ob der festgestellte Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes im Einzelfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken ist, ist dann gegeben, wenn die Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe der Menge an Dritte hindeuten. Lässt sich nämlich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausschließen, dass der Betroffene die vorgefundene Menge zum Eigenkonsum erworben hat, liegen aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember und 12. Januar 1999, jeweils a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 19 B 1946/00 -. Solche Umstände liegen im konkreten Fall ersichtlich nicht vor; auch der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass er die vorgefundene Menge Haschisch zum Zweck der Weitergabe an Dritte erworben habe und das Haschisch nicht zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Erwerb einer geringen Menge Haschisch auch im konkreten Fall ein starkes Indiz für Eigenkonsum ist; dieses hat der Antragsteller mit seiner Angabe bei der Polizeikontrolle, er habe das Haschisch von einer unbekannten Person in Minden erworben, nicht ansatzweise entkräftet. Anlass für besondere Erwägungen zur Aussagekraft des Cannabisbesitzes im konkreten Einzelfall kann die festgestellte Menge eines Cannabisprodukts sein. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass dann, wenn unzweifelhaft lediglich experimenteller (einmaliger oder seltener) Cannabiskonsum vorliegt, der Verdacht auf regelmäßigen Konsum oder bei Fehlen sonstiger aussagekräftiger Umstände sonstige Eignungszweifel noch nicht gerechtfertigt ist. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999, a.a.O. Auch unter diesem Aspekt war hier ersichtlich kein besonderer Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen gegeben. Es kann nicht als hinreichend gesichert zugrunde gelegt werden, dass die beim Antragsteller vorgefundene Menge Haschisch (gewogen 1 g) nur für einen so geringfügigen Konsum ausreichte, dass ein aufklärungsbedürftiger Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum von vornherein nicht begründet war. Im Gegenteil spricht die festgestellte Menge dafür, dass der Antragsteller sich beim Erwerb von einer - wie er bei der Polizei behauptete - unbekannten Person einen Vorrat für mehrmaligen Eigenkonsum anlegte. Die Häufigkeit, in der mit einer bestimmten Menge des Stoffes Haschisch typischerweise konsumiert wird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende Wirkung ursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und von dem Wirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der konkreten Wirkstoffkonzentration des beim Antragsteller vorgefundenen Cannabisprodukts fehlen und diese im Allgemeinen je nach Qualität sehr unterschiedlich sein kann, kann nur auf eine mittlere Wirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden, die nach der Rechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen abgeleitet, zwischen 5 % und 8 % liegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (179) = NJW 1994, 1577 (1580); ferner BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 -, NJW 1985, 1404 (1405) und Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794 (797). Für die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen Konsumeinheit kann in Orientierung an der nach fachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen als der hauptsächlich vorkommenden Konsumform im Durchschnitt erforderlichen Menge an THC und unter Berücksichtigung von Unsicherheitsfaktoren von einem durchschnittlichen THC-Gehalt je Konsumeinheit von 15 mg ausgegangen werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., NJW 1996, 794 (795) und Urteil vom 18. Juli 1984, a.a.O. Diese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im konkreten Fall für eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt werden. Danach reicht die beim Antragsteller festgestellte Menge von 1 g Haschisch bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC- Wirkstoffkonzentration von 5 % für (50 mg : 15 mg =) 3 bis 4 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8 % für (80 mg : 15 mg =) 5 bis 6 Konsumeinheiten. Zu einer anderen Beurteilung bietet im vorliegenden Fall das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhalt. Dieser hat nämlich zu der von ihm beabsichtigten Verwendungsweise der Menge Haschisch wie auch zu seinem Konsumverhalten keine aussagekräftigen Angaben gemacht. Er hat zum einen im Rahmen der schriftlichen Vernehmung durch die Polizei auf die Frage u. a. nach seinem Konsumverhalten lediglich auf die angeblich ausführliche Schilderung, die er am 29. Oktober 2000 über den diensthabenden Polizeibeamten gegeben habe, verwiesen, aus der sich nach Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Der Antragsteller hat zum anderen auch im gerichtlichen Verfahren zu seinem konkreten Konsumverhalten in Bezug auf Haschisch keine aussagekräftigen nachvollziehbaren Angaben gemacht. Soweit er angeführt hat, es gebe bei ihm für regelmäßigen Drogenkonsum keine Anhaltspunkte - eine nach dem Vorstehenden unzutreffende Wertung -, die Umstände des Vorfalls vom 29. Oktober 2000 zeigten, dass er den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr trennen könne, er sei auch sonst im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nicht auffällig geworden, hat er nichts vorgebracht, was auf ein Konsumverhalten schließen lassen könnte, das die vorstehende Beurteilung in Frage stellt. Schließlich kommt als Ansatz besonderer Ermessenserwägungen im Hinblick darauf, dass ein Drogenscreening unter Berücksichtigung der anzuwendenden Methoden der Klärung der Frage dient, ob der Betroffene in neuerer Zeit Cannabis konsumiert hat, die Frage in Betracht, ob der (letzte) festgestellte Besitz von Betäubungsmitteln schon so lange zurückliegt, dass allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf dem Besitz keine hinreichende Aussagekraft für Eignungsbedenken mehr zukommt. Auch unter diesem Aspekt musste der Antragsgegner im konkreten Fall die Eignungsbedenken nicht als hinreichend entkräftet zurückstellen. Denn die seit dem Vorfall Ende Oktober 2000 verstrichene Zeit von etwa 5 Monaten war noch nicht so lang, dass allein deshalb der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung davon ausgehen musste, seine Eignungsbedenken seien nicht mehr hinreichend durch den festgestellten Drogenbesitz begründet. Es gab auch mangels konkreten und nachvollziehbaren Vorbringens des Antragstellers zu seinem Drogenkonsumverhalten keinen gesicherten Anhalt dafür, dass der Drogenbesitz vom 29. Oktober 2000 ein einmaliger Vorfall war und eine Wiederholung im Rahmen der Freizeitgestaltung auszuschließen war. Danach bestehen im vorliegenden Fall aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom 27. März 2001, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen. Weil der Antragsteller sich ohne beachtlichen Grund geweigert hat, das somit zu Recht geforderte Gutachten beizubringen, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Dieser hat keine Umstände dafür aufgezeigt, dass der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre. Auch die Voraussetzungen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwGO liegen aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen nicht vor. Unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum weist die vorliegende Rechtssache auf der Grundlage vorliegender Rechtsprechung, wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung. Entsprechendes gilt für die aufgeworfene, nunmehr nach den normativen Vorgaben in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu beantwortende Frage, was hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht regelmäßigen Cannabiskonsums bzw. für berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung im Falle auch nur einmaligen Besitzes von Cannabisprodukten sind. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und vorliegender Rechtsprechung ist nicht weiter grundsätzlich klärungsbedürftig, dass der einmalige Besitz eines Cannabisprodukts ein hinreichend aussagekräftiger Anhaltspunkt für aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken sein kann, die die Fahrerlaubnisbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens je nach den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des Drogenscreenings aufklären kann. Die Frage, ob § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, sich während des laufenden Widerspruchsverfahrens der geforderten Begutachtung zu stellen und je nach deren Ergebnis die Eignungsbedenken auszuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).