Urteil
6 K 1588/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0305.6K1588.00.00
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Tenor
Die die Kläger und deren Tochter C. Q. betr. Bescheide des Beklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises Q. vom 06.04.2000 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die die Kläger und deren Tochter C. Q. betr. Bescheide des Beklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises Q. vom 06.04.2000 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 00.00.1944 geborene Kläger zu 1), seine am 00.00.1938 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) und die am 00.00.1984 geborene Tochter C. Q. wohnten bis zum 00.00.1998 in C. , wo sie Sozialhilfe, unter anderem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Am 10.06.1998 zogen sie nach Q. und beantragten am 02.07.1998 bei dem Beklagten Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, weil das Einkommen nicht ausreiche, den Lebensunterhalt sicherzustellen; Vermögen sei nicht vorhanden. Mit dem Bescheid vom 07.07.1998 gewährte der Beklagte den Klägern und ihrer Tochter C. ab 02.07.1998 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschalierten Wohngeldes i.H.v. 308,00 DM pro Monat. In der jährlichen Erklärung über Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gaben die Kläger am 18.11.98 wiederum an, Vermögen sei nicht vorhanden. Unter dem 30.11.1998 teilte der Stadtdirektor C. dem Beklagten mit, seit dem 21.10.1997 sei ein PKW P. W. - Erstzulassung Mai 1992 - mit dem amtlichen Kennzeichen - auf die Klägerin zugelassen. Sie sei vermutlich auch zur Zeit noch Halterin des PKW. Am 17.12.1998 legte der Kläger dem Beklagten auf dessen Anforderung einen Vertrag vom 27.08.1997 vor, wonach die Klägerin den PKW P. -W. - Vorbesitzer X. X T. - von der Firma Autohaus I. , T. zum Preis von 6.975,00 DM zuzüglich Zulassungskosten von 70,00 DM aus einem Leasingvertrag übernahm. Der Preis von 6.975,00 DM sollte in 18 Monatsraten á 427,30 DM gezahlt werden und die Finanzierung durch die P. erfolgen. Der von der Klägerin weiter vorgelegte Versicherungsschein zur Kraftfahrzeugversicherung vom 30.10.1997 lautete ebenfalls auf ihren Namen. Am 17.12.1998 wurde bei dem Beklagten ferner eine schriftliche Erklärung des am 00.00.1979 geborenen Sohn des Klägers, T. , vorgelegt. Der PKW P. W. mit dem amtlichen Kennzeichen , jetzt , sei von seiner Stiefmutter für ihn gekauft worden. Er bezahle jeden Monat 427,00 DM an sie. Bei ihr werde das Geld am 15. des Monats abgebucht. Sie könne den Wagen fahren bis er den Führerschein geschafft habe. Die Zulassung auf Frau I. Q. werde sich demnächst ändern. Bis jetzt gehöre der PKW noch der P. Bank. Durch den Bescheid vom 10.02.1999 stellte der Beklagte daraufhin die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger und deren Tochter ab 01.02.1999 ein, weil der PKW im Eigentum der Klägerin stehe und gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zur Deckung des Bedarfs an Lebensunterhalt eingesetzt werden müsse. Die Klägerin wurde aufgefordert, den PKW zu verkaufen und den Erlös zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dagegen legten die Kläger unter dem 22.02.1999 Widerspruch ein, mit dem sie das Eigentum der Klägerin an dem PKW bestritten. In der dazu vorgelegten schriftlichen Erklärung des Herrn T. Q. an die Klägerin vom 17.01.1999 und 01.03.1999 erklärte sich Herr T. Q. mit dem Verkauf des PKW nicht einverstanden. Er habe bis jetzt 6.836,80 DM bezahlt, 2 Raten von 854,60 DM seien noch offen, die am 15.04.1999 gezahlt seien. Am 20.04.1999 könne sie den Wagen abmelden, dann habe er den Kfz-Brief. Der damalige Oberkreisdirektor des Kreises Q. wies den Widerspruch durch seinen Widerspruchsbescheid vom 24.03.1999 zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Klage haben die Kläger daraufhin nicht erhoben. Am 10.06.1999 beantragten sie beim Beklagten erneut Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - für sich und ihre Tochter C. mit der Begründung, der Erlös des Autoverkaufs sei aufgebraucht, ausreichendes Einkommen sei nicht vorhanden. Dazu legten sie unter anderem einen "Kaufvertrag" zwischen der Klägerin als Verkäuferin und Herrn X. X. , C. als Käufer vom 05.06.1999 vor. Danach wurde der PKW P. -W. zum Gesamtkaufpreis von 6.200,00 DM verkauft. Die Klägerin bestätigte: "Betrag dankend erhalten". Ferner reichten die Kläger eine undatierte schriftliche Erklärung des Herrn X. ein, wonach dieser den von ihm zu zahlenden Kaufpreis mit den Klägern geliehenem Geld verrechnet haben. Er habe für sie nämlich die Miete i.H.v. 3 x 1.176,50 DM an den Vermieter M. überwiesen und 2.670,50 DM für April und Mai in bar gezahlt. Durch den Bescheid vom 22.06.1999 gewährte der Beklagte den Klägern und ihrer Tochter C. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 10.06.1999. Am 05.08.1999 wurde der PKW P. -W. auf Herrn X. X. , C. mit dem amtlichen Kennzeichen angemeldet. Mit Schreiben vom 21.10.1999 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Zulassung des PKW auf die Klägerin vom 21.10.1997 bis 05.06.1999 Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger und ihrer Tochter begründet hätten. Sie hätten bisher nicht plausibel dargelegt, wie sie die Anschaffung des Fahrzeugs und dessen laufenden Kosten finanziert hätten. Dies gehe zu ihren Lasten, sodass seit dem 02.07.1998 kein Hilfeanspruch für sie bestanden habe. Dadurch sei vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 Sozialhilfe i.H.v. 9.751,28 DM überzahlt worden. Darin sei pauschaliertes Wohngeld von 2.156,00 DM enthalten. Da beabsichtigt sei, diesen Betrag gemäß §§ 45, 50 SGB X von ihnen zurückzufordern, werde ihnen gemäß § 24 SGB X die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 10.11.1999 in dieser Angelegenheit zu äußern. Davon machten die Kläger keinen Gebrauch. Daraufhin nahm der Beklagte durch an den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und an die Tochter C. Q. zu Händen der Kläger jeweils gerichtete Bescheide vom 11.11.1999 die der Hilfegewährung - Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld - für die Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X zurück und zwar für den Kläger zu 1) i.H.v. 5.597,69 DM einschließlich darin enthaltenen pauschalierten Wohngeldes von 2.156,00 DM, für die Klägerin i.H.v. 2.755,15 DM und für die Tochter C. i.H.v. 1.388,43 DM. Von jedem der beiden Kläger verlangte der Beklagte zugleich gemäß § 50 SGB X die Erstattung der ihnen zu Unrecht gewährten Leistungen. Durch einen weiteren an die Klägerin adressierten Leistungsbescheid vom 11.11.1999 forderte der Beklagte von dieser gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG Kostenersatz i.H. der an die Tochter C. zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen i.H.v. 1.388,43 DM. Unter dem 10.12.1999 legten die Kläger gegen die Bescheid vom 11.11.1999 Widerspruch ein. Sie trugen dazu vor, sie hätten von ihrem Einkommen keinen Wagen kaufen und bezahlen können. Jetzt hätten sie das Eigentum ihres Sohnes verkaufen müssen, um nicht aus der Wohnung zu müssen. Bei ihrem Sohn hätten sie jetzt 7.200,00 DM Schulden und sollten noch 7.000,00 DM an den Beklagten zurückzahlen. Sie hätten keine Leistungen zu Unrecht bezogen. Den Wagen habe der Sohn T. bezahlt. Mit den Widerspruchsbescheiden vom 06.04.2000 wies der Landrat des Kreises Q. den Widerspruch der Kläger gegen die Bescheide vom 11.11.1999 zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Am 08.05.2000 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholen. Die Kläger beantragen, die den Kläger, die Klägerin und die Tochter C. betreffenden Bescheide des Beklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises Q. vom 06.04.2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu wiederholt er im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 15.02.2002 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 11.11.1999 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 06.04.2000 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger und deren Tochter C. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die jeweils gegenüber den Klägern und der Tochter C. - gesetzlich vertreten durch die Kläger - erfolgte Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 07.02.1998 bis 31.01.1999 i.H.v. 5.597,69 DM, 2.755,15 DM und 1.388,43 DM Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschalierten Wohngeldes ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei den hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheiden des Beklagten handelte es sich um begünstigende Verwaltungsakte, deren Rücknahme gegenüber den Klägern und deren Tochter C. nur insoweit in Betracht kommt, als sie selbst dadurch begünstigt worden sind und damit als Empfänger der Hilfeleistung anzusehen sind. Das Erstattungsverhältnis im Sinne von §§ 45, 50 SGB X ist lediglich die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses und setzt deshalb das Bestehen eines wirklichen oder vermeintlichen sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses voraus, aus dem die jeweiligen Adressaten des Rücknahme- und des Erstattungsverlangens unmittelbar vom Träger der Sozialhilfe etwas erhalten haben. Empfänger der Hilfe ist deshalb derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist. Für diese Feststellung ist maßgeblich, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, d. h. wem sie als wirklichen oder vermeintlichen Sozialhilfeberechtigten zufließt, wessen Hilfebedürftigkeit der Träger der Sozialhilfe durch die Bemessung der Hilfeleistung steuern wollte. Bei mehreren in einer Familie zusammenlebenden Sozialhilfe bedürftigen Personen - wie im vorliegenden Fall - ist als sozialhilfeberechtigt und damit als Empfänger der Hilfe nicht die "Bedarfsgemeinschaft" anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat vielmehr jeder Hilfe Suchende einen eigenen höchst persönlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies macht eine Konkretisierung der individuellen Leistungsansprüche eines jeden Mitglieds der "Bedarfsgemeinschaft" gesondert erforderlich. Eine Klarstellung, welchem einzelnen Hilfeempfänger gegenüber eine tatsächliche Bewilligung von Leistungen erfolgt sowie eine Aufteilung auf die einzelnen Hilfeempfänger bereits auf der Leistungsebene ist Voraussetzung, wenn später die Rücknahme und Rückforderung gegenüber dem jeweils Begünstigten ausgesprochen werden soll. Die Aufteilung der individuellen Leistung für jeden Hilfeempfänger muss deshalb bereits bei der Leistungserbringung stattfinden, denn nur um die Rückgewährung dieser Leistungen kann es später gehen. BVerwG, Urteil v. 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268; BVerwG, Urteil v. 30.04.1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441; OVG NRW, Urteil v. 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352; OVG Hamburg, Urteil v. 26.02.1993 - Bf IV 22/92 -, FEVS 44, 429, std. Rechtspr. VG Minden, z. B. Urteil v. 11.07.2000 - 6 K 2883/99 -. Ist die in den Bewilligungsbescheiden getroffene Regelung bezüglich der Aufteilung der Leistungen auslegungsbedürftig, richtet sich die Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den für empfangsbedürftige Willenserklärungen entwickelten Grundsätzen. Entscheidend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, d. h. dass was die Behörde mit der Erklärung gewollt hat, sondern deren erklärter Wille, wie ihn der Empfänger des Bescheides bei objektiver Würdigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände des Einzelfalles verstehen durfte und musste. BVerwG, Urteil v. 07.02.1986 - 4 C 28.84 -, NJW 1986, 2267; BSG, Urteil v. 08.12.1993 - 10 Rkg 19/92 -, DVBl 1994, 1245; OVG Hamburg, Urteil v. 28.04.1995 in FEVS 46, 323; Schroeder-Printzen, SGB X, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 22, 23 zu § 31, Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 17 zu § 35. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die in den angefochtenen Bescheiden gegenüber den Klägern und der Tochter C. geregelten Rücknahmeentscheidungen rechtswidrig. Den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden für die Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob und in welcher Höhe jeder der 3 Personen in den einzelnen Monaten jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld gewährt worden ist. Die durchweg an den Kläger zu 1) adressierten Bewilligungsbescheide über die Hilfegewährung an alle 3 Personen lassen zunächst nicht erkennen, wer Empfänger des pauschalierten Wohngeldes seien soll. Der in den Bescheiden enthaltene Hinweis: "In der Summe Hilfe zum Lebensunterhalt ist pauschaliertes Wohngeld i.H.v. 308,00 DM enthalten" gibt darüber vom objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Klägers keinen Aufschluss. Die Bewilligungsbescheide enthalten ferner keine eindeutige Aufteilung und Zuordnung der jeweils mit einem Gesamtbetrag berechneten Hilfe zum Lebensunterhalt auf die einzelnen Mitglieder der "Bedarfsgemeinschaft". Eine solche Aufteilung und Zuordnung ergibt sich insbesondere auch nicht aus den entsprechenden Berechnungsabschnitten der Bescheide. Sie scheitert zum einen daran, dass der Beklagte die mit 625,00 DM berechneten Unterkunftskosten als Gesamtbetrag in die Bedarfsberechnung für die "Bedarfsgemeinschaft" eingesetzt hat. Der allein maßgebliche objektive Erklärungswert dieser Verfahrensweise aus der Sicht des Klägers zu 1) als Adressat des Bescheides und auch der Klägerin zu 2) lässt nicht die Auslegung zu, dass die Unterkunftskosten in Wirklichkeit für die 3 Mitglieder der "Bedarfsgemeinschaft" anteilig, z. B. nach Kopfzeilen zu je 1/3 berücksichtigt worden seien. So aber offenbar OVG NRW, Urteil v. 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -. Eine solche Aufteilung entspricht zwar bei der Prüfung der Frage, ob einem Hilfe Suchenden ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil v. 21.01.1988 - 5 C 68.85 - in FEVS 37, 272 (275) - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, vgl. Urteil v. 10.03.1992 - 24 A 1240/89 -, Urteil v. 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, der auch das erkennende Gericht folgt. Diese Rechtsprechung und eine sich dahin etwa entwickelte ständige Verwaltungsübung des Beklagten könnte bei der Auslegung der hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheide jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie den Klägern bekannt waren. Dafür ist aber allerdings nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Werden die Unterkunftskosten in Bewilligungsbescheiden für eine "Bedarfsgemeinschaft" nicht ausdrücklich den einzelnen Hilfeempfängern anteilmäßig zugeordnet - wie hier - liegt aus der Sicht der Hilfeempfänger jedenfalls auch die Annahme nahe, dass diese Kosten demjenigen als Bedarf zugeordnet werden, der den Mietvertrag abgeschlossen hat und deshalb zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist. Eine genaue Aufteilung und Zuordnung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils auf die Kläger und die Tochter C. ist ferner nicht möglich, weil aus den Bewilligungsbescheiden nicht hervorgeht, in welcher Weise und bei wem das bewilligte pauschalierte Wohngeld berücksichtigt worden ist. Diese Aufteilungs- und Zuordnungsmängel in den Bewilligungsbescheiden führen dazu, dass die Rücknahmeentscheidungen in den Bescheiden vom 11.11.1999 insgesamt als rechtswidrig angesehen werden müssen. Vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 26.02.1993 a.a.O. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 SGB X für die in den Bescheiden vom 11.11.1999 erfolgte Rücknahme der Bewilligungsbescheide vorliegen, nicht an. Die an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gerichteten Erstattungsforderungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X über 5.597,69 DM bzw. 2.755,15 DM sind ebenfalls rechtswidrig, denn die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Bestand. Das Gleiche gilt für den gegenüber der Klägerin zu 2) geltend gemachten Kostenersatz für die der Tochter C. in der Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 gewährten Leistungen i.H.v. 1.388,43 DM gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 SGB X) in entsprechender Anwendung der Absätze 1 - 3 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese Kostenersatzpflicht Dritter besteht jedoch nur, wenn die Bewilligung der Sozialhilfe gegenüber dem Empfänger der Hilfe aufgehoben worden ist. BVerwG, Urteil v. 20.11.1997 - 5 C 16.97 -, FEVS 48, 243. Daran fehlt es hier. Die im Bescheid vom 11.11.1999 auf § 45 SGB X gestützte Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 02.07.1998 bis 31.01.1999 bezüglich der der Tochter C. Q. erbrachten Leistungen i.H.v. 1.388,43 DM hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Bestand. Der Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.