Beschluss
7 L 831/02
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei glaubhaftem Fortbestehen des Hilfebedarfs ist vorläufig die Kostenübernahme für eine bereits bewilligte Jugendhilfemaßnahme anzuordnen.
• Ansprüche nach §§ 27 ff. SGB VIII können von den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden.
• Bei drohendem Verlust eines Schul- und Internatsplatzes überwiegt das Interesse an vorläufigem Rechtsschutz gegenüber dem Interesse der Behörde, zunächst ein neues Gutachten abzuwarten.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Kostenübernahme für Internatsunterbringung bei glaubhaftem Hilfebedarf • Bei glaubhaftem Fortbestehen des Hilfebedarfs ist vorläufig die Kostenübernahme für eine bereits bewilligte Jugendhilfemaßnahme anzuordnen. • Ansprüche nach §§ 27 ff. SGB VIII können von den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden. • Bei drohendem Verlust eines Schul- und Internatsplatzes überwiegt das Interesse an vorläufigem Rechtsschutz gegenüber dem Interesse der Behörde, zunächst ein neues Gutachten abzuwarten. Die Eltern beantragten 2001 Jugendhilfe in Form einer Internatsunterbringung ihres 1989 geborenen Sohnes wegen ADHS/ADS und motorischer Hyperaktivität. Der Träger übernahm zunächst befristet die Kosten bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002; eine Rückführung in die Familie war avisiert. Nach weiteren Stellungnahmen, insbesondere einer ärztlichen Bescheinigung vom 6.6.2002, hielten die Eltern eine Fortsetzung der Maßnahme für erforderlich und legten Widerspruch ein. Der Träger forderte ein weiteres Gutachten an und lehnte die Kostenübernahme über den 31.7.2002 hinaus ab. Die Eltern begehrten einstweiligen Rechtsschutz, weil sonst der Schul- und Internatsplatz gefährdet wäre und sie die Kosten nicht tragen könnten. • Zulässigkeit: Antragsbefugnis besteht, da Personensorgeberechtigte Ansprüche nach § 27 SGB VIII geltend machen können und im Verwaltungsrechtsweg ein Verpflichtungsanspruch verfolgt werden kann. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass bei dem Kind ADS/ADHS festgestellt wurde und die Internatsunterbringung 2001 zu Recht bewilligt wurde; die ärztliche Stellungnahme vom 6.6.2002 legt nahe, dass eine sofortige Rückführung in die Familie unverantwortlich sein könnte. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit): Der Internatsplatz kann nicht dauerhaft freigehalten werden; ohne vorläufige Anordnung droht den Antragstellern der Verlust des Platzes und sie sind finanziell nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen. • Interessenabwägung: Das Interesse der Eltern an Fortsetzung der Maßnahme wegen drohender seelischer Schädigung des Kindes und dem Erhalt des Schulplatzes überwiegt das Interesse des Trägers, das angeforderte Gutachten abzuwarten. • Befristung: Die vorläufige Anordnung ist sachgerecht zu begrenzen; eine Überschreitung bis zum 31.01.2003 ist angemessen, da sie ausreichend Zeit für weitere Begutachtung und Entscheidung gewährt. Die Eltern obsiegen vorläufig: Der Träger wurde verpflichtet, die Kosten der Internatsunterbringung einschließlich Wochenendfahrtkosten für den Zeitraum 01.08.2002 bis 31.01.2003 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch zu übernehmen. Die Entscheidung stützt sich auf die glaubhafte fachärztliche Lageeinschätzung und die Gefahr des Verlusts des Schul- und Internatsplatzes sowie auf die finanzielle Unzumutbarkeit der Eltern. Die Anordnung ist befristet und kann aufgehoben werden, falls das noch in Auftrag gegebene Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt. Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen.