Urteil
3 K 101/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0920.3K101.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfügung des Beklagten vom 19.10.2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 10.12.2001 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse CE entzogen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 29.11.1993 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung eine neue Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. 3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2000 ahndete das Amtsgericht C. eine Trunkenheitsfahrt des Klägers am 18.12.1999 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Amtsgericht wegen des eingetretenen Zeitablaufs ab. 4 Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 19.06.2001 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Unter dem 09.07.2001 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, bat jedoch um Bestätigung, dass er auch andere als die in dem übersandten Merkblatt aufgeführten Begutachtungsstellen auswählen könne. Einem Vermerk des Beklagten vom 19.07.2001 zu Folge wurde dem Sekretariat der Prozessbevollmächtigten des Klägers fernmündlich mitgeteilt, dass das Merkblatt nur eine Empfehlung darstelle und selbstverständlich jede anerkannte Stelle die angeordnete Untersuchung durchführen könne. 5 Mit Schreiben vom 17.08.2001 setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 25.09.2001. Unter dem 24.08.2001 erbat der Kläger eine Fristverlängerung bis zum 17.10.2001. Der Beklagte habe erst am 17.08.2001 schriftlich mitgeteilt, dass es sich bei den auf dem Merkblatt angebenen Stellen nur um Vorschläge handele. Mit Schreiben vom 27.08.2001 lehnte der Beklagte eine Fristverlängerung ab. Schon das im Juni 2001 übersandte Merkblatt habe den Hinweis enthalten, dass auch andere Untersuchungsstellen beauftragt werden könnten. Dies sei zudem am 19.07.2001 fernmündlich bestätigt worden. 6 Mit Schreiben vom 29.08.2001 teilte der Kläger mit, die fragliche Untersuchung solle beim Medizinisch-Psychologischen Institut N. durchgeführt werden. Beigefügt war diesem Schreiben die ihm vormals vom Beklagten im Juni 2001 übersandte Einverständniserklärung. Gleichfalls noch am 29.08.2001 sandte der Beklagte den Gutachtenauftrag an das Medizinisch-Psychologische Institut N. ab. 7 Mit Schreiben vom 24.09.2001 bat der Kläger erneut um Fristverlängerung, weil er erst an diesem Tag einen Untersuchungstermin habe. Am 04.10.2001 sandte die Untersuchungsstelle das Gutachten an den Kläger ab. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 19.10.2001 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, CE, C1, C1E, L und M. 9 Der Kläger erhob am 12.11.2001 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Seine Leberwerte lägen im Normbereich. Wegen seiner Nachtschichttätigkeit als Schlosser könne er es sich gar nicht leisten, übermäßig Alkohol zu konsumieren. Im Übrigen habe er am 18.12.1999 Todesangst gehabt. Ihm sei im Jahre 1988 ein Schilddrüsenkarzinom entfernt worden. Während der ersten zehn Jahre nach der Operation habe noch die Gefahr bestanden, dass der Krebs zurückkomme. Nach nunmehr über zehn Jahren sei ein Wiederaufleben des Karzinoms ausgeschlossen. Deshalb habe er auch keine Todesangst und keine Alkoholproblematik mehr. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001, abgesandt per Einschreiben am 11.12.2001, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch als unbegründet zurück. 11 Der Kläger hat am 14.01.2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren ausführt: Entgegen der von ihm geäußerten Bitte sei ihm vom Beklagten nicht bestätigt worden, dass er auch eine andere Untersuchungsstelle aussuchen könne. Er habe durch die fristgerechte Untersuchung am 24.09.2001 alles in seiner Macht stehende getan. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 26.09.2001 - vorgelegt im Klageverfahren und für den Kläger negativ ausgefallen - vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Verfügung des Beklagten vom 19.10.2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 10.12.2001 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringes der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 19 Die Verfügung des Beklagten vom 19.10.2001 ist rechtswidrig, soweit durch sie dem Kläger (auch) die Fahrerlaubnis der Klasse CE entzogen worden ist. Eine solche hat der Kläger nämlich nicht besessen. Wiedererteilt worden ist ihm am 29.11.1993 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE entspricht jedoch der vormaligen Fahrerlaubnis der Klasse 2. Da die Verfügung des Beklagten vom 19.10.2001 mithin ins Leere geht, waren sie und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 10.12.2001 insoweit zur Klarstellung aufzuheben. 20 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 21 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.10.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (deshalb) nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, L und M entzogen worden ist. 22 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.2002 (BGBl. I S. 3574), i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnug (FeV), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) vom 07.08.2002 (BG Bl. I S. 3267). Danach hat, erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es hier. 23 Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.06.2001 ist formell ordnungsgemäß ergangen. 24 Die durch die Untersuchung zu klärende Frage ist gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ausreichend konkret formuliert 25 - vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NW, Beschluss vom 04.09.2000 - 19 B 1134/00 -, in: NZV 2001, S. 95 (96); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Auflage 2001, § 11 FeV Rdnr. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 11 FeV Anm. 25 - . 26 Der Beklagte hat ausgeführt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens werde zum Nachweis dafür gefordert, dass der Kläger trotz der am 18.12.1999 erreichten hohen Blutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo geeignet sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wird der Zweck, durch die Festlegung der die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffenden Fragen den Untersuchungsumfang auf das erforderliche Maß zu begrenzen, erreicht. Es ging um die Frage, ob zu erwarten war, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. 27 Die Aufforderung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung, die aus sich heraus verständlich sein muss, entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht 28 - vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -; OVG NW, Beschlüsse vom 22.11.2001 - 19 B 814/01 und 19 B 927/01 - -. 29 In Erfüllung dieser Anforderungen hat der Beklagte in der Anordnung vom 19.06.2001 dargelegt, dass und warum die am 18.12.1999 erreichte Blutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Klägers begründet. 30 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 31 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 litera c) FeV. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechende Anwendung findet, ist - ohne Einräumung von Ermessen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo oder mehr geführt worden ist. So liegt es hier. Dass das Amtsgericht C. in seinem Urteil vom 13.12.2000 auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet hatte, hinderte den Beklagten gemäß § 3 Abs. 4 StVG nicht an der Gutachtenanordnung. Die Nicht-Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Amtsgericht allein mit dem eingetretenen Zeitablauf begründet. Bei einer ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt gestützten strafgerichtlichen Entscheidung (die aus dem Zeitablauf gleichsam automatisch auf die wieder gegebene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt) mangelt es an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Bindung der Verwaltungsbehörde 32 - vgl. BverwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, in: BverwGE 80, S. 43 (49) -. 33 Der Kläger hat das somit zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vorgelegt. Darauf - und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Begutachtung - kommt es entgegen der Ansicht des Klägers ausschließlich an. Im Übrigen hat der Beklagte nach der am 24.09.2001 erfolgten Begutachtung noch fast einen Monat zugewartet, ehe er mit Verfügung vom 19.10.2001 die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen hat. Dass der Kläger - der selbst um eine Fristverlängerung lediglich bis zum 17.10.2001 gebeten hatte - aus anerkennenswerten Gründen gehindert war, innerhalb dieses Zeitraums das Gutachten beizubringen, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zudem hätte er auch im Widerspruchsverfahren noch die Möglichkeit gehabt, dem Beklagten das Gutachten vorzulegen 34 - vgl. OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 - -. 35 Auch bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - demjenigen des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Dezember 2001 - ist jedoch das Gutachten nicht vorgelegt worden. Daraus folgt zugleich, dass die Vorlage des Gutachtens im Klageverfahren - weil nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt erfolgt - keine Berücksichtigung finden kann. 36 - Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob auf Seiten des Kläges Unklarheiten darüber bestehen konnten, ob er auch eine nicht in dem Merkblatt des Beklagten aufgeführte Untersuchungsstelle mit der Untersuchung beauftragen konnte. Diese Frage, die zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten geführt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Gericht sieht sich jedoch zu der Bemerkung veranlasst, dass es schlichtweg nicht nachvollziehbar ist, dass es beim Kläger hinsichtlich dieses Punktes zu Irritationen gekommen sein soll. Der Einverständniserklärung, die der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2001 übersandt hat, war ein Merkblatt beigefügt, in dem es ausdrücklich heisst, es könne auch eine andere Untersuchungsstelle als die ausdrücklich aufgeführten benannt werden. Wichtig sei nur, dass die Untersuchungsstelle amtlich anerkannt sei. Entsprechendes hatte der Beklagte am 19.07.2001 fernmündlich nochmals bestätigt. Warum es dann gleichwohl auf Seiten des Klägers zu Unklarheiten gekommen sein soll, bleibt unerfindlich. - 37 Schließlich ist es unerheblich, dass die Aufforderung des Beklagten vom 19.06.2001 auch eine Frist zur Übersendung der Einverständniserklärung enthält 38 - vgl. hierzu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.03.2000 - 3 Bs 62/00 -, in: NZV 2000, 348 f. -. 39 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Beklagte nämlich - insbesondere auch in der o.g. Einverständniserklärung - in letztlich hinreichender Art und Weise hingewiesen. Der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist auch durch den Hinweis genügt worden, es sei ohne fristgerechte Abgabe der Einverständniserklärung davon auszugehen, dass der Kläger sich weigere, sich der erforderlichen Untersuchung zu unterziehen. In diesem Fall werde die Fahrerlaubnis entzogen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei einem dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entsprechenden Hinweis das Gutachten fristgerecht vorgelegt hätte. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger in der Sache mit seinem Begehren keinen Erfolg hatte. Die versehentlich erfolgte Entziehung auch der Fahrerlaubnis der Klasse CE war lediglich zur Klarstellung aufzuheben. Im Streit stand diese Fahrerlaubnisklasse zu keinem Zeitpunkt, weil der Kläger eine solche Fahrerlaubnis nicht besaß. Dann aber ist es gerechtfertigt, den Beklagten als nur zu einem geringen Teil unterlegen anzusehen. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.