Urteil
9 K 3178/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0926.9K3178.01.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die C. Vereinigte Aussenwerbung GmbH & Co. KG stellte als Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 25.01.2001 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen, von innen beleuchteten Werbeanlage für wechselnde Werbung (Mega- Light-Werbeanlage) im Format 3,80 m x 2,80 m mit einem Logo- Aufsatz von 0,50 m Höhe auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 78, Flurstück 134 (C2.-------straße 22). Das Grundstück liegt an der Einmündung der als Wohnstraße ausgebauten U.-------straße in die C2.-------straße . Auf ihm wird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben, auf dessen Ausstellungsfläche die Werbeanlage aufgestellt werden soll. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 25.06.2001 mit der Begründung ab, dass das Vorhaben zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führe, die nach § 13 Abs. 2 BauO NRW unzulässig sei. In unmittelbarer Nähe und hinter dem beantragten Standort sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Einmündung der C3.---------straße ) seien zahlreiche großflächige Werbeanlagen in einem räumlich dichten Nebeneinander vorhanden. Das Hinzutreten der geplanten Mega- Light-Anlage würde zu einer solchen Massierung von Werbeträgern auf engsten Raum führen, dass eine störende Häufung vorliege. Durch die Überlagerung der unterschiedlichen Werbeanlagen mit der Architektur und der legalen Nutzung des Grundstücks als Pkw-Verkauf und die unmittelbare Nähe der betreffenden Werbeanlage zum Gebäude C2.-------straße 22 werde der Eindruck verstärkt. Außerdem werde der Rahmen der für ein Mischgebiet verträglichen Gestaltung des Ortsbildes überschritten, so dass eine Verunstaltung gegeben sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2001 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die geplante Werbeanlage zu keiner störenden Häufung führe. Allein aus der zahlenmäßigen Häufung von Werbeanlagen könne nicht auf deren störende Wirkung geschlossen werden. Angesichts des gewerblich geprägten Umfelds sei die geplanten Werbeanlage gebietstypisch und könne nicht als störender Fremdkörper angesehen werden. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der geplanten Werbeanlage verkehrsrechtliche Belange gemäß § 13 Abs. 2 BauO NRW und § 33 Abs. 2 StVO entgegenstünden, da die Anlage an der C2.------- straße direkt an der Einmündung der U.-------straße und gegenüber der schiefwinkeligen Einmündung der C3.--------- straße errichtet werden solle. Dieser Knotenpunkt sei in den Jahren 1992, 1993 und 2000 Unfallhäufungsstelle gewesen. Im Jahre 2000 seien 10 Unfälle und in den ersten drei Quartalen 2001 bereits wieder 10 Unfälle registriert worden, so dass beim Ausbau der C2.-------straße eine Umgestaltung des Knotens und die Aufstellung einer Lichtzeichenanlage vorgesehen seien. Spätestens dann liege die Werbeanlage innerhalb eines einzuhaltenden Mindestabstands von 50 m zur Lichtzeichenanlage. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei der Standort bereits heute abzulehnen, da die Werbeanlage aus beiden Fahrtrichtungen der C2.-------straße und aus der zuführenden C3.---------straße zu sehen sei und die Verkehrsteilnehmer ablenke. Die Klägerin hat daraufhin am 17.12.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vertiefend und ergänzend ausführt, dass die Errichtung der Werbeanlage zu keiner Verkehrsgefährdung führe, da sich der Bildwechsel in vollkommen unspektakulärer Weise vollziehe und Mega-Light-Anlagen inzwischen zu den typischen Erscheinungsformen von Werbung im innerstädtischen Bereich gehörten. Ein Gutachten der Technischen Universität Berlin vom 06.06.2001 komme zu dem Ergebnis, dass von einer Mega-Light-Anlage keine stärkere Beeinflussung des motorisierten Straßenverkehrs ausgehe als von einer Werbeanlage ohne Wechselmechanismus. Die Errichtung der Anlage führe auch zu keiner störenden Häufung von Werbeanlagen, da die vorhandenen Anlagen einschließlich der beantragten Anlage als gebietstypisch anzusehen seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2001 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 78, Flurstück 134 (C2.------- straße 22) gemäß ihrem Bauantrag vom 25.01.2001 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Weiter weist er darauf hin, dass die auf der dem Bauantrag beigefügten Fotomontage gezeigte Ansicht der Werbeanlage nicht mit dem auf dem Lageplan dargestellten Standort übereinstimme. Die Bauvorlagen seien daher in sich widersprüchlich. Der sich aus der Fotomontage ergebende Standort liege bereits auf einem Teil des im Eigentum der Stadt stehenden öffentlichen Straßengrundstücks, der bis zum Ausbau der C2.-------straße an den Anlieger verpachtet worden sei. Einer Errichtung der Werbeanlage auf dem Straßengrundstück werde widersprochen. Anlässlich eines am 16.04.2002 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Landesbauordnung - BauO NRW -). Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beurteilung der Standort der Werbeanlage auf dem Flurstück 134 zu Grunde zu legen ist, der in dem dem Bauantrag vom 25.01.2001 beigefügten Lageplan eingezeichnet ist. Zwar stimmt dieser nicht mit der Fotomontage überein, die die Klägerin ebenfalls mit dem Bauantrag vorgelegt hat und in der ein bereits auf dem Straßengrundstück liegender Standort dargestellt ist. Diese Abweichung ist jedoch erst im gerichtlichen Erörterungstermin am 16.04.2002 festgestellt worden und hat bei der Beurteilung durch den Beklagten und die Widerspruchsbehörde erkennbar keine Rolle gespielt, da diese den sich aus dem Lageplan ergebenden Standort geprüft haben. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Darstellung im Lageplan maßgeblich ist, während die Fotomontage lediglich der visuellen Veranschaulichung der Wirkungen der Werbeanlage dienen soll. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher mit dem in der mündliche Verhandlung von der Klägerin gestellten Klageantrag keine Klageänderung verbunden. Der Zulässigkeit der geplanten Mega-Light-Werbeanlage an diesem Standort steht die im Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 noch angeführte störende Häufung von Werbeanlagen nicht als Ablehnungsgrund entgegen, da nach den in dem Erörterungstermin getroffenen Feststellungen die an der C2.--- ----straße weiter vorhandenen Werbeanlagen so weit entfernt sind, dass sie nicht zusammen mit der geplanten Anlage auf den Betrachter wirken. Das Vorhaben kann jedoch nicht zugelassen werden, da es die Verkehrssicherheit gefährdet. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern grundsätzlich geeignet, je nach Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen im Sinne der o.g. Vorschrift zu verursachen. Sie führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung vorliegt. Vgl. OVG NRW, U.v. 17.04.2002 - 10 A 4188/01 -, BauR 2002, 1231; s.a. U.v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132; Hess.VGH, U.v. 19.03.1996 - 4 UE 2461/94 -, BRS 58 Nr. 126; VG Minden, U.v. 15.02.2001 - 9 K 2339/00- . Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben und Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, U.v. 17.04.2002 a.a.O. m.w.N. Die hier geplante Mega-Light-Anlage würde unmittelbar in den Bereich der Einmündung der C3.---------straße und der U.- ------straße in die stark befahrene C2.-------straße hineinwirken. Diese versetzte Kreuzung ist nicht durch eine Lichtzeichenanlage gesichert und stellt nach den Angaben des Beklagten bzw. der Bezirksregierung E. eine Unfallhäufungsstelle dar. Angesichts der hohen Verkehrsbelastung haben insbesondere die Abbiegevorgänge in bzw. aus der C3.---------straße ein hohes Gefährdungspotenzial, so dass die Verkehrsabläufe im Einmündungsbereich die ungeteilte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordern. Auch nach Auffassung der Kammer würde die Aufstellung der Werbeanlage gegenüber der Einmündung der C3.---------straße zu einer zusätzlichen Verkehrsgefährdung führen, da sie sowohl von der C3.--------- straße als auch aus beiden Fahrtrichtungen der C2.------- straße zu sehen ist und geeignet ist, durch die Bewegung beim Wechsel der Bildmotive die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer von den nicht durch eine Signalanlage geregelten Ein- und Abbiegevorgängen abzulenken. Diese Ablenkung und die damit verbundene Gefährdung der Verkehrsteilnehmer würde sich bei Dunkelheit noch verstärken, da eine beleuchtete Werbeanlage mit beweglichen Motiven die Überschaubarkeit der Verkehrsvorgänge auf der Kreuzung weiter beeinträchtigen würde. Angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Unfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Schutz dieser Rechtsgüter gebietet es auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bereits die Möglichkeit eines Unfalls in überschaubarer Zukunft als ausreichend anzusehen, um eine zur Unzulässigkeit der Werbeanlage führende Verkehrsgefährdung anzunehmen. Vgl. OVG NRW, U.v. 17.04.2002 a.a.O. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.