OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1359/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0927.5K1359.02.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungs(teil-)beitrags für die im Ortsteil O. der Stadt T1. verlaufende Straße J. I1. . Dabei geht es um einen durch Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2002 in Höhe von 6.021,68 EUR geltend gemachten weiteren Anteil des auf das Grundstück des Klägers Gemarkung O. Flur 11 Flurstück 133 entfallenden Erschließungsbeitrags. 3 Mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 13.11.2000 hatte der Beklagte bereits den Kläger zu einem Beitrag in Höhe von 12.012,35 DM (= 6.141,82 EUR) herangezogen. J. Laufe eines Erschließungsbeitragsrechtsstreits eines anderen Anliegers (5 K 4305/00) war der Beklagte durch einen Hinweis des Berichterstatters der Kammer, wonach die veranlagte Fläche des dem Kläger gehörenden Grundstücks falsch bemessen worden sei, zu der Auffassung gelangt, das Grundstück des Klägers sei nicht nur mit einer bis zur Tiefe von 35 m reichenden Teilfläche von 700 qm beitragspflichtig, wie er in Anwendung der einschlägigen Regelung seiner Erschließungsbeitragssatzung (§ 6 Abs. 2 b der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T1. vom 01. Februar 1989) für seine erste Heranziehung des Klägers zu Grunde gelegt hatte, sondern mit 2.288 qm, weil in dem - von der Straße J. I1. aus gesehen - rückwärtigen Bereich auf dem im Übrigen unbebauten Grundstück das vom Kläger bewohnte Haus O1. Weg Nr. 2 steht. Damit hat es im Einzelnen weiter folgende Bewandtnis: 4 Das Grundstück des Klägers erstreckt sich in einer Breite von 20 m von der Straße O1. Weg mit einer Tiefe von etwa 125 m bis zu der Straße J. I1. . Es ist etwa 15 m entfernt vom O1. Weg, jedoch mit einem Abstand von ca. 100 m zur Straße J. I1. mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut. Hinter dem dem Wohnhaus zugeordneten, etwa ein Drittel des Grundstücks einnehmenden Bereich, der als Zier- und Nutzgarten gestaltet ist, wird das Grundstück bis hin zur Straße J. I1. , wohin es durch einen Metallgitterzaun mit einem Tor eingefriedigt ist, als Wiesengelände genutzt. Auf den Hinweis des Berichterstatters der Kammer in dem am 17.01.2002 im Klageverfahren zu 5 K 4305/00 durchgeführten Erörterungstermin, die Tiefenbegrenzungslinie sei bei diesem Sachverhalt bis hinter die bauliche Nutzung am O1. Weg zu ziehen, nahm daher der Beklagte eine Neuberechnung der Erschließungsbeiträge für die Straße J. I1. vor. Das führte unter Berücksichtigung des vom Kläger bereits auf den Beitragsbescheid vom 13.11.2000 geleisteten Beitrags zu dem eingangs genannten Nachveranlagungsbetrag. 5 Zur Begründung seiner nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002) am 03.05.2002 erhobenen Klage trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein entsprechendes Widerspruchsvorbringen vor, nach dem Sinn und Zweck einer Tiefenbegrenzung sei nur eine solche Bebauung für ein Verschieben der regelmäßigen Tiefenbegrenzung relevant, die auf die abgerechnete Erschließungsanlage ausgerichtet sei. Da die Wohnhausbebauung auf seinem Grundstück keinerlei Beziehung zu der Erschließungsanlage J. I1. habe, sondern ausschließlich durch den O1. Weg erschlossen werde, habe es bei der Erstveranlagung zu bleiben. J. Übrigen sei sein Grundstück auch jeweils am O1. Weg und an der Straße J. I1. selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar. Bei einer solchen spiegelbildlichen Bebaubarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.1985 - 8 C 30.84 - KStZ 86, 51) die Erschließung bis zu einer in der Mitte des Grundstücks angenommen Teilungslinie begrenzt. Das gelte auch, wenn wie hier das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich liege. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2002 und seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich zur Begründung auf den bereits erwähnten Hinweis des Berichterstatters der Kammer zur Handhabung der Tiefenbegrenzungsregelung bei rückwärtiger Grundstücksbebauung. 11 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Der Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2002, bei dem es sich um einen innerhalb der für Erschließungsbeiträge gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG maßgeblichen Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO unbedenklich zulässigen weiteren Bescheid über die Geltendmachung des Erschließungsbeitrags handelt, 16 vgl. zur Notwendigkeit und Zulässigkeit von Nacherhebungsbescheiden Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 10, Rdnrn. 17 ff. und § 24, Rdnr. 19 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung 17 ist rechtmäßig, weil damit der Kläger zu dem von ihm geschuldeten gesetzlichen Erschließungsbeitrag für die Straße J. I1. herangezogen wird. 18 Dass überhaupt für die Straße J. I1. nach deren endgültiger Herstellung als Erschließungsanlage die (sachlichen) Beitragspflichten - und zwar am 07.11.2000 mit der an diesem Tage wirksam gewordenen straßenrechtlichen Widmung - entstanden sind, ist bereits in dem die Straße J. I1. betreffenden früheren Erschließungsbeitragsrechtsstreit geklärt worden. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren vorgenommene rechtliche Überprüfung der beitragsrechtlichen Situation hat in dieser Hinsicht nichts Abweichendes ergeben. Auch der Kläger hat das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. 19 Entsprechend dem in § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB enthaltenen - und ebenso gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Aufwandsverteilung geltenden - Grundsatz, wonach die durch die endgültig hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke als solche, d.h. mangels im Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches (§§ 127 bis 135) vorgesehener oder durch ergänzendes Ortsrecht zugelassener (vgl. § 132 BauGB) Einschränkung im Grundsatz jeweils die einzelnen Grundstücke mit ihrer gesamten Fläche, 20 vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 5 ff. 21 der Beitragspflicht unterliegen und auf sie der umlagefähige Erschließungsaufwand zu verteilen ist, wird das Grundstück des Klägers, bei dem es sich um ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilendes Baulandgrundstück handelt, in seiner gesamten Flächenausdehnung von der Erschließungsbeitragspflicht für die Straße J. I1. erfasst. Eine Ausnahme gilt weder, was den Bezugsgegenstand Grundstück anbelangt (1.), noch hinsichtlich des für den Erschließungsbeitrag weiter bedeutsamen Merkmals "erschlossen" (2.). 22 1. Eigentlich gar nicht, jedenfalls aber nicht ernstlich kommt für das Grundstück des Klägers im Zusammenhang mit seiner Erschließungsbeitragspflicht für die Straße J. I1. eine Ausnahme vom formellen Grundstücksbegriff (Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts) mit dem Ergebnis irgendeiner - beispielsweise durch Halbierung vorgenommenen - Flächenreduzierung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 23 vgl. Nachweise bei Driehaus, a.a.O. § 17 Rdnrn. 6 und 7 24 ist ein Abweichen vom formellen bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffen ausnahmsweise dann angezeigt, wenn andernfalls, d.h. bei einem Festhalten an diesem Begriff für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, die Aufwandsverteilung nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen ausfallen würde. Gerechtfertigt ist danach ein Abweichen vom formellen Grundstücksbegriff und die ausnahmsweise Anwendung des sog. materiellen Grundstücksbegriffs (wirtschaftliche Grundstückseinheit) mit der Folge, dass ein Buchgrundstück um ein weiteres solches zu einer sodann für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen Grundstückseinheit zusammenzufassen ist, nur, wenn beim Festhalten am formellen Grundstücksbegriff das andere Grundstück bei der Aufwandsverteilung offensichtlich vorteilswidrig völlig unberücksichigt bliebe. 25 Um eine derartige Zusammenfassung mehrerer Grundbuchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit geht es jedoch hier nicht. Für die vielmehr von der Klagebegründung erstrebte Verkleinerung des Grundstück des Klägers liefern die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über eine zulässige Ausnahme vom formellen Grundstücksbegriff keinen geeigneten Ansatz. 26 2. Das verfolgte Klageziel einer für die Erschließungsbeitragsberechnung reduzierten Grundstücksfläche ist auch weder nach den in der Verwaltungsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen über eine ausnahmsweise anzunehmende beschränkte Erschließungswirkung einer Straße auf nur einen Teil der Buchgrundstücksfläche noch nach der in § 6 A (2) b) der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt T1. vom 01.02.1989 enthaltenen Regelung erreichbar. Beide Ausnahmen, in deren Anwendungsfall es bei dem Buchgrundstück als solchem als Objekt der Erschließungsbeitragspflicht bleibt, aber wegen Begrenzung des Erschlossenseins nur eine Teilfläche des Grundstücks zur Bemessungsgrundlage für den Erschließungsbeitrag wird, greifen hier nicht ein. 27 a) Eine Begrenzung der von der Straße J. I1. ausgehenden Erschließungswirkung bis zur Mitte des Grundstücks des Klägers, die dieser in seiner Klagebegründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei sog. spiegelbildlicher Bebaubarkeit eines zwischen zwei Straßen durchlaufenden Grundstücks geltend macht, ist in Ansehung der bauplanungsrechtlichen Situation des Grundstücks des Klägers nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die in der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortentwickelten Grundsätze zum Erschlossensein von demselben Eigentümer gehörendem Anlieger- und Hinterliegergrundstück der Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung bei Spielgelbildlichkeit der Bebauung (Bebaubarkeit) auf zwischen zwei Straßen durchlaufenden Grundstücken wohl entgegenstehen dürfte, 28 vgl. Driehaus a.a.O., § 17 Rdnrn. 42, 43 29 fehlt es beim Grundstück des Klägers an der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung, dass es an der Straße J. I1. ebenso wie am O1. Weg eindeutig jeweils selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar wäre. Vielmehr bleibt, was Umfang und Standort einer Bebauung anbelangt, nach dem hier im unbeplanten Innenbereich maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB mit seinem Zulässigkeitsmaßstab des Sicheinfügens für die künftige Grundstücksbebauung erheblicher Gestaltungsfreiraum. So ist nicht nur eine zur Straße J. I1. angeordnete Bebauung, die als "spiegelbildlich" zu der am O2. Weg vorhandenen verstanden werden könnte, denkbar, sondern auch - und dies durchaus im Einklang mit § 34 Abs. 1 BauGB - eine weitere im mittleren Grundstücksbereich. 30 b) Schließlich verhilft der Klage auch nicht die Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 A (2) der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt T1. zum Erfolg. 31 Die zuletzt angestellten Überlegungen zur Zulässigkeit einer künftigen Bebauung des dem Kläger gehörenden Grundstücks auch im mittleren Bereich jeweils hinter den Tiefenbegrenzungslinien von 35 m parallel zum O1. Weg und zur Straße J. I1. erhellen, wie fragwürdig eine durch satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung geregelte Begrenzung der Erschließungswirkung ist. Überdies sind die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung und der durch sie vermittelte Erschließungsvorteil in ihrer Reichweite nicht nur auf die eigentliche bauliche Grundstücksnutzung zu beziehen, sondern wegen der Möglichkeit, die hergestellte Erschließungsanlage auch im Übrigen für das Grundstück in Anspruch zu nehmen, der gesamten Fläche eines bebaubaren Grundstücks zuzuordnen. Ob aus diesen Gründen nach einer in neuerer Zeit mehr und mehr vertretenen Auffassung die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf insgesamt im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke abzulehnen und lediglich noch für sich in den Außenbereich hinein erstreckende Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs zu bejahen ist, 32 vgl. zur Problematik Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 30 ff., 35 und § 35 Rdnr. 32; anderer Auffassung für das Straßenbaubeitragsrecht aber: OVG NRW, Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 - NVwZ 2002, 296 mit ausführlichen Nachweisen zum Meinungsstand in der Rechtsprechung, 33 bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. § 6 A (2) b) der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt T1. als die hier einschlägige Tiefenbegrezungsregelung gelangt nämlich zu Gunsten des Klägers nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung lautet: 34 "(2) Als Grundstücksfläche gilt: 35 b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält: die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. 36 Für die Anwendung dieser Vorschrift gilt zunächst in allgemeiner Hinsicht, dass sie als Ausnahmeregelung von dem eingangs erwähnten bundesrechtlichen Grundsatz des Erschließungsbeitragsrechts, wonach bebaubare Grundstücke mit ihrer gesamten (Grundbuchgrundstücks-) Fläche erschlossen sind, einer erweiternden oder ergänzenden Auslegung über ihren aus dem Wortlaut zu ermittelnden Regelungsgehalt hinaus nicht zugänglich ist und auch eine analoge Anwendung ausscheidet. 37 Hiernach ergibt sich indes zum einen, dass die vom Beklagten für die Neuberechnung und Nacherhebung des Erschließungsbeitrags zu Grunde gelegte Rechtsfolge aus § 6 A (2) b) S. 2 der Erschließungsbeitragssatzung mit der Konsequenz, dass die für die Erschließungsanlage J. I1. maßgebliche Berechnungsfläche des Grundstücks des Klägers bis zur hinteren Grenze des Gebäudes O1. Weg Nr. 2 zu erstrecken sei, nicht eintritt. Wenn dafür nach der genannten Vorschrift vorausgesetzt ist, dass "die" bauliche Nutzung über die (in dem vorhergehenden Satz 1 bestimmte) Begrenzung hinaus "reicht", so wird damit angeknüpft an eine vor der Tiefenbegrenzungslinie von 35 m vorhandene bauliche Nutzung, welche die Tiefenbegrenzungslinie überschreitet. Das trifft für das Grundstück des Klägers jedoch mit Blick von der Straße J. I1. her nicht zu. Die vorhandene bauliche Nutzung auf diesem Grundstücks beginnt erst deutlich jenseits der erwähnten Tiefenbegrenzungslinie. 38 Wie ausgeführt kommt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Regelung in § 6 A (2) b) der Erschließungsbeitragssatzung eine mit ihrem Wortlaut nicht mehr zu vereinbarende Anwendung nicht in Betracht, möchte dies auch sinngerecht erscheinen. Es ist daher nicht angängig, das im Rahmen der Nacherhebung praktizierte Aufwandsverteilungsverfahren des Beklagten mit der Begründung zu billigen, die in Rede stehende Regelung sei sprachlich missglückt und statt dessen dahin zu verstehen, als ob sie laute "Ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung jenseits der Begrenzung vorhanden, so ...". Dies wäre nach Auffassung der Kammer keine vom Wortlaut der Regelung mehr getragene Auslegung, sondern eine unzulässige Analogie. 39 Dieses Verständnis der Kammer von § 6 A (2) b) S. 2 der Erschließungsbeitragssatzung hat desweiteren zur Folge, dass es entgegen der Auffassung des Klägers für sein Grundstück auch nicht bei der Begrenzung auf eine erschlossene Teilfläche bis zur Tiefe von 35 m von der Straße J. I1. her nach S. 1 a.a.O. bleiben kann. Wenn für Satz 2 a.a.O. Anknüpfungstatbestand eine konkret vorhandene bauliche Nutzung vor der Tiefenbegrenzung von 35 m ist, so wird dadurch wegen des systematischen Zusammenhanges der Regelungen in S. 1 und 2 mit dem Bezug auf "die" - d.h. eine konkret vorhandene - bauliche Nutzung eine solche auch für S. 1 vorausgesetzt. Danach aber findet S. 1 a.a.O. überhaupt nur Anwendung für bis zu einer Tiefe von 35 m von der Erschließungsanlage bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Das mag es nahe legen, diese Regelung, weil sie gleichheitswidrig zu willkürlichen Ergebnissen bei der Aufwandsverteilung auf innerhalb der Tiefenzone von 35 m einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke führt, für unwirksam zu halten, was sodann auch für die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehende Regelung in S. 2 a.a.O. gelten würde. Dies bedarf aber wiederum für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da auf das bis zu einer Tiefe von 35 m von der Straße J. I1. her unbebaute Grundstück des Klägers § 6 A (2) b) S. 1 der Erschließungsbeitragssatzung mit seiner Regelung über die Begrenzung der Erschließungswirkung auf 35 m Tiefe hinsichtlich der Straße J. I1. und infolgedessen auch die Regelung nach S. 2 a.a.O. keine Anwendung finden. 40 Die Klage erweist sich nach alledem, da jedenfalls die mit dem Bescheid des Beklagten vom 11.02.2002 veranlagte Grundstücksfläche der Beitragspflicht für die Straße J. I1. unterliegt, als unbegründet. 41 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.