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Beschluss

11 L 1211/02

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge nach § 123 VwGO sind unzulässig, wenn sie die Vorwegnahme einer materiellen Entscheidung bezwecken; stattdessen kommt ggf. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nur angeordnet werden, wenn das Aufschubinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Bei glaubhaften Anhaltspunkten für fortdauernde Gefahren durch erheblichen Alkoholkonsum und Gewaltverhalten des Betroffenen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Wohnungsverweisung.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Wohnungsverweisung bei fortdauernder Gefährdung • Anträge nach § 123 VwGO sind unzulässig, wenn sie die Vorwegnahme einer materiellen Entscheidung bezwecken; stattdessen kommt ggf. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nur angeordnet werden, wenn das Aufschubinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Bei glaubhaften Anhaltspunkten für fortdauernde Gefahren durch erheblichen Alkoholkonsum und Gewaltverhalten des Betroffenen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Wohnungsverweisung. Der Antragsteller wandte sich gegen eine am 14.10.2002 von der Polizei verfügte Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW. Er begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Aufhebung der Verfügung. Die Verfügung folgte einer polizeilichen Einschreitung wegen eines Vorfalls, bei dem der erheblich alkoholisierte Antragsteller seine Ehefrau schubste und sie bedrohte; weitere Angaben sprechen von regelmäßigen alkoholbedingten Streitigkeiten und früheren gewalttätigen Handlungen gegen die Ehefrau. Der Antrag wurde formell als Antrag nach § 123 VwGO gestellt; das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten eines zulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Vollziehbarkeit der Verfügung war bereits angeordnet, und die Maßnahme war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für etwa sechs Tage wirksam. • Unzulässigkeit des Antrags in der gestellten Form: Ein Antrag nach § 123 VwGO, der auf Aufhebung des Bescheides zielt, ist unzulässig, weil damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde; maßgeblich wäre ggf. ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. • Gerichtliche Umdeutung begrenzt: Eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt formulierten unzulässigen Antrags in einen zulässigen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in der Regel nicht in Betracht. • Materielle Prüfung des (umgedeuteten) Antrags: Selbst bei Umdeutung hätte der Antrag keinen Erfolg, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Wohnungsverweisung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). • Gefährdungsprognose nach § 34a PolG NRW: Die vorliegenden Polizeiangaben und glaubhaften Angaben der Angehörigen belegen ein fortbestehendes Gefährdungspotenzial durch den erheblichen Alkoholkonsum und wiederholtes gewalttätiges Verhalten des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau; daher ist das Fehlen einer fortdauernden Gefahr nicht offensichtlich. • Interessenabwägung: Das Schutzinteresse der Ehefrau und das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr sowie die kurze Restdauer der Verfügung (ca. sechs Tage) führen dazu, dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers weniger Gewicht beizumessen als dem Vollziehungsinteresse. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag in der gestellten Form ist unzulässig, und ein gegebenenfalls umgedeuteter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Wohnungsverweisung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Es bestehen schwerwiegende und glaubhafte Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefahr durch den alkoholbedingten Gewaltausbruch des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau; deshalb kann der Sofortvollzug nicht ausgesetzt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.