Beschluss
11 L 97/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0117.11L97.03.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der in Ergänzung des von Frau C. U. am 16.1.2003 gestellten Antrags im durch den heutigen Beschluss der Kammer bereits erstinstanzlich erledigten Verfahren 11 L 94/03 nur vom Antragsteller verfolgt wird (Frau U. will ersichtlich keinen zweiten Antrag stellen), hat keinen Erfolg. 3 In der dem Wortlaut nach (in Verbindung mit dem Antrag zum Verfahren 11 L 94/03) gestellten Form als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller am 15.1.2003 verfügte Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot (§ 34 a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PolG NRW) aufzuheben, ist der Antrag unzulässig. Zum einen kommt nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - inzwischen auch vom Antragsteller selbst eingelegten - Widerspruchs gegen die streitige Verfügung. Zum anderen begehrt der Antragsteller mit dem formulierten Antrag unzulässigerweise die Vorwegnahme einer Entscheidung, die er grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreichen könnte (Aufhebung des streitigen Bescheides); ein Grund, hiervon im vorliegenden Fall eine Ausnahme zuzulassen, liegt nicht vor. 4 Selbst wenn der Antrag in einen allein statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (siehe oben) umgedeutet werden könnte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die streitige Verfügung anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), hätte er keinen Erfolg. Er wäre dann unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwöge. 5 Es bestehen nämlich schwer wiegende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW für die Gesundheit seiner Lebensgefährtin, möglicherweise auch der beiden gemeinsamen kleinen Kinder, nicht nur am Abend des 15.1.2003 bestand, sondern ohne räumliche Trennung vorläufig weiterhin besteht. Auf Grund des von der Polizei festgestellten Verhaltens des Antragstellers am 15.1.2003, dessen von mehreren Zeugen gegenüber der Polizei glaubhaft geschilderten entsprechenden Verhaltens in der Vergangenheit und des unter diesen Umständen von ihm ausgehenden Gefahrenpotenzials speziell für seine Lebensgefährtin spricht alles gegen die Annahme, dass eine fortdauernde Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW bereits jetzt mit Sicherheit auszuschließen ist. Nur bei offensichtlichem Fehlen einer solchen Gefahr könnte jedoch ein Anspruch des Antragstellers darauf bestehen, dass der Sofortvollzug von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ausgesetzt und damit faktisch deren Geltungsdauer entgegen der Regel des § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW auf unter zehn Tage verkürzt wird. 6 Vgl. Beschluss der Kammer vom 18.10.2002 - 11 L 1211/02 -. 7 Allein der Wunsch der Lebensgefährtin des Antragstellers nach dessen vorzeitiger Rückkehr in die Familienwohnung ist insoweit nicht ausschlaggebend. 8 Unter Beachtung des mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Zwecks 9 - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 -, NJW 2002, 2195 = NWVBl. 2002, 437 (nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22.2.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225) - 10 wäre nach alledem dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers wesentlich weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.