Urteil
7 K 2001/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1111.7K2001.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Erbbauberechtigter der Grundstücke Gemarkung I. , Flur , Flurstücke , bis , und (I. , G.----------straße 1 - 5). Er hat auf diesen Grundstücken, die insgesamt eine Größe von 10.467 qm haben, auf Grund des Bauscheins des Bürgermeisters der Stadt I. vom 19.04.2000 ein Autohaus errichtet. Die Nebenbestimmung Nr. 62 zu dieser Baugenehmigung bestimmt, dass das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung in den Regenwasserkanal auf den natürlichen Landabfluss zu drosseln ist. Die Hofflächen sind darüber hinaus über ein Regenklärbecken (Abwasserbehandlungsanlage) zu entwässern. 3 Mit dem hier zum Teil angefochtenen Bescheid vom 20.12.2000 setzte der Beklagte den Kanalanschlussbeitrag auf 176.892,30 DM fest. Hierbei ging er wegen der gewerblichen Nutzung der einzelnen Grundstücke von einer modifizierten Grundstücksfläche von 13.607,10 qm aus, sodass sich ein Anschlussbeitrag für das Schmutzwasser in Höhe von 106.135,38 DM ergab, für das Regenwasser in Höhe von 70.756,92 DM. 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seinem Grundstück ein uneingeschränkter voller Anschlussvorteil nicht geboten werde. Die untere Wasserbehörde des Kreises I. verlange für das Kanalnetz der Stadt I. offensichtlich, dass eine Drosselung der Einleitung bei größeren versiegelten Flächen erfolge. Dies führe dann dazu, dass den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten abverlangt werde, mit erheblichen finanziellen Mitteln solche Rückhalteeinrichtungen bzw. Drosselungsanlagen zu errichten und zu betreiben. Im Vergleich zu anderen Anschlussnehmern könne also eine uneingeschränkte Inanspruchnahme des Kanal nicht erfolgen. Diese Unterschiedlichkeit müsse auch bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Da ein voller Erschließungs- bzw. Anschlussvorteil nicht vorliege, könne auch der volle Anschlussbeitrag nicht erhoben werden. Es sei vielmehr geboten, den Beitrag zu mindern und zwar in Höhe derjenigen Aufwendungen, die dem Widerspruchsführer hier entstanden seien. An sich sei es nämlich Aufgabe der Stadt I. als Betreiberin des Kanalnetzes, für die notwendige Rückhaltung innerhalb des Kanalnetzes zu sorgen. Wenn an anderer Stelle im Kanalnetz Regenrückhalteeinrichtungen geschaffen würden, könnten die Kosten dafür auch nicht den jeweiligen Anschlussnehmern aufgebürdet werden. Diese Kosten würden dann vielmehr entweder über die Beitragskalkulation oder über die Gebührenbedarfsberechnung allen Anschlussnehmern angelastet, sodass es auch hier im Fall des Klägers zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Zusatzbelastung komme. Insoweit stelle auch die Regelung in § 8 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt I. keine Vorentscheidung darüber dar, auf welche Weise eine vorteilsgerechte und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Beitragsbemessung zu erfolgen habe. Hier werde deutlich, dass der Antragsteller nicht nur die Kosten für die Rückhaltung des Oberflächenwassers auf dem eigenen Grundstück allein tragen müsse, sondern er müsse über den Beitragssatz und die Gebühren auch noch die Kosten für Rückhaltemaßnahmen an anderen Stellen mitfinanzieren und zwar zu Gunsten solcher Grundstückseigentümer, von denen eigenständige Rückhaltemaßnahmen nicht verlangt worden seien. Bei diesen Problemlagen müssten entweder die Kosten der Rückhalteeinrichtung von der Stadt übernommen und in die Gesamtkosten der Anlage kalkuliert werden oder es müssten im Beitragssystem Ausgleichsregelungen geschaffen werden, die diejenigen Grundstückseigentümer entlasten würden, die mit erheblichen eigenen finanziellen Mitteln Rückhalteeinrichtungen schaffen müssten. Der Kläger beantragte außerdem die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig auszusetzen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und er lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verwies der Beklagte u. a. darauf, dass gemäß § 5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt I. die Stadt den Anschluss eines Grundstückes versagen könne, wenn dieser aus technischen, betrieblichen, topografischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereite, besondere Maßnahmen erfordere oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursache. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erkläre, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. Gemäß § 8 Abs. 5 der Entwässerungssatzung sei die Stadt weiter berechtigt, bei Gewerbegrundstücken den Bau von Rückhaltebecken für das Niederschlagswasser vor dessen Einleitung in die Kanalisation zu verlangen. Hiernach könne der Abfluss aus der Rückhalteeinrichtung auch bis auf den natürlichen Landabfluss beschränkt werden. Der Beklagte führte weiter aus, dass auf dem betreffenden Grundstück bereits ein grundbuchlich gesicherter Mischwasserkanal gelegen habe. Um dem Natur- bzw. Gewässerschutz und den damit zusammenhängenden gesetzlichen Vorgaben Genüge zu tun und evtl. noch weiteren privaten Grundstücken in diesem unbeplanten Gebiet die Entwässerung zu ermöglichen, habe die Stadt I. auf Grund der Bauabsicht des Klägers zusätzlich einen Regenwasserkanal verlegt. Der Mischwasserkanal münde in ein den bis dahin bestehenden Gegebenheiten entsprechend dimensioniertes Regenüberlaufbecken, dessen Abschlag unmittelbar in ein Gewässer erfolge. Der neu verlegte Regenwasserkanal sei an den Überlauf des Regenrückhaltebeckens angeschlossen. Durch Vorgabe der Wasserbehörde dürfe Regenwasser nur noch auf den natürlichen Landabfluss gedrosselt in einen Vorfluter eingeleitet werden. Auf Grund der Eigentums- und Platzverhältnisse sei es dem Abwasserwerk der Stadt I. an dieser Stelle nicht möglich gewesen, die Rückhaltung des Regenwassers von dem betreffenden Grundstück mit angemessenen Mitteln zu realisieren. All diese Umstände seien dem Kläger auch bekannt gewesen, bevor er den Erbbaurechtsvertrag am 24.02.2000 abgeschlossen habe. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass die Auflagen im Zusammenhang mit dem Kanalanschluss lediglich auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks beruhten, für die der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte einzustehen habe. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 30.07.2001 zugestellt worden. 6 Der Kläger hat am 20.8.2001 die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, darüber hinaus verweist er auf die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 BauGB und § 53 LWG NRW. Er führt aus, dass es sich auch bei der Regenwasserbewirtschaftung um einen Bestandteil der Abwasserbeseitungspflicht handele und jedenfalls für die Grundstücke des Klägers sei die Stadt I. von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht freigestellt worden. Die an den Kläger gerichtete Forderung, auf seinem Grundstück und auf seine Kosten ein Regenrückhaltebecken zu bauen und zu betreiben, bedeute, dass der Kläger einen Teil der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt I. auf eigene Kosten eigenständig zu erfüllen habe. Dies sei jedoch überhaupt nur dann zulässig, wenn der Kläger für den geringenen Anschlussvorteil im Verhältnis zu anderen Baugrundstücken auch einen geringeren Anschlussbeitrag zu entrichten habe. Da eine derartige Differenzierung in der Satzung über die Erhebung eins Anschlussbeitrages für die Entwässerungsanlage der Stadt I. nicht vorgesehen sei, sei diese Satzung letztlich unwirksam und daher könne die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages auf Grundlage dieser Satzung nicht erfolgen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2002 und 25.7.2001 insoweit aufzuheben, wie der Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag für das Regenwasser herangezogen worden ist. 9 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, dass es der Stadt I. nicht möglich gewesen sei, auf eigenem Grund und Boden eine Rückhalteanlage zu schaffen. Alle anderen denkbaren Varianten hätten ebenfalls zu einer nicht unerheblichen Belastung des Klägers führen müssen. 12 Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hatten keinen Erfolg (Beschluss vom 14.1.2002 - 7 L 672/01. -; Beschluss des OVG NRW vom 19.3.2002 - 15 B 254/02 -. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Verfahren 7 L 672/01, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 16 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und sie verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 17 Hierbei zeigt sich zunächst, dass die Voraussetzungen, wie sie in § 2 der Satzung über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Entwässerungsanlage der Stadt I. (Entwässerungsanschlussbeitragssatzung) aufgestellt sind, vorliegen, sodass in soweit die Berechtigung des Beklagten, den Kläger als Erbbauberechtigten der hier fraglichen Parzellen mit einem Kanalanschlussbeitrag in Anspruch zu nehmen, auch aus Sicht des Klägers nicht in Zweifel steht. Ebenso wenig stößt auf Bedenken, dass der Beklagte von einem Anschlussbeitrag für das Regenwasser in Höhe von 70.756, 92 DM ausgeht, da insoweit die tatsächlichen Annahmen des Beklagten zutreffend sind. 18 Die nach alledem entscheidungserhebliche Frage, ob die Entwässerungsanschlussbeitragssatzung der Stadt I. überhaupt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers darstellt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dahingehend zu entscheiden, dass die vom Kläger vorgetragenen Zweifel im Ergebnis nicht durchgreifen. Hierbei kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden auf den Beschluss der Kammer vom 14.1.2002 in dem Verfahren 7 L 672/01. Das Gericht geht insoweit weiterhin davon aus, dass keine rechtliche Verpflichtung des Satzungsgebers besteht, für Fälle wie den hier gegebenen eine Ermäßigung eines Anschlussbeitrages vorzusehen. 19 Dies gilt auch und gerade bei Berücksichtigung der Ausführungen des OVG NRW, in dem Beschluss vom 19.3.2002 - 15 B 254/02 -. 20 Hierzu geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass einem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelung zusteht, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich vertretbaren überprüft werden kann. Bei einer bemängelten Gleichbehandlung ist das erst dann der Fall, wenn zwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. 21 So OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2000 - 15 A 4579/97 - und Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 890/90 - in: NWVBl. 1996, 232. Hier zeigt sich sodann, dass der Satzungsgeber bei den Regelungen der Entwässerungsbeitragssatzung die Grenzen des sachlich Vertretbaren eingehalten hat, eine Differenzierung des Beitragssatzes danach, ob eine Ableitung des gesamten Niederschlagswassers ohne Rückhaltung möglich ist oder ob eine Rückhaltung auf dem Grundstück des Beitragspflichtigen erforderlich ist, ist aus Rechtsgründen nicht geboten. 22 Hierbei ist zu Grunde zu legen, dass ein Anschlussbeitrag dafür erhoben wird, dass dem Grundstückseigentümer bzw. dem Erbbauberechtigten ein maßnahmebedingter Vorteil gewährt wird, wobei es sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW um einen wirtschaftlichen Vorteil handeln muss. Dieser grundstücksbezogene wirtschaftliche Vorteil wirkt sich im Rahmen der Grundstücksnutzung dahingehend aus, dass die Schaffung von Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde mit Gebrauchsvorteilen verbunden ist, die darin bestehen, das auf den Grundstücken anfallende Abwasser zu beseitigen bzw. sie mit Frischwasser zu versorgen. Hierdurch wird dann eine Verbesserung der Erschließungssituation bewirkt, und die Gebrauchsvorteile steigern durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert solcher Grundstücke, die auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind. 23 Vgl. dazu Drihaus, KAG, Stand September 2002, § 8, Randnummer 534, m.w.N. , Randnummer 536. 24 Ebenso ist dann anerkannt, dass aus sonstigen Gründen im Einzelfall der für die Erhebung eines Anschlussbeitrags erforderliche wirtschaftliche Vorteil eingeschränkt werden kann, so z. B. in den Fällen, in denen der Einbau einer Hebeanlage notwendig ist oder in denen ein Grundstück an eine Druckentwässerung angeschlossen wird. 25 So Driehaus, a.a.O., Randnummer 540. 26 Diese Minderung des wirtschaftlichen Vorteiles kann es rechtfertigen, einen geringeren Anschlussbeitrag zu erheben; dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Erschwernis auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks beruht, für die der Grundstückseigentümer einzustehen hat. 27 So OVG NRW, Beschluss vom 28.9.1984 - 2 B 1422/84 - 28 Hinsichtlich der Ableitung des Regenwasser ist es des weiteren anerkannt, dass es dann an einem Vorteil aus der Anschlussmöglichkeit fehlt, wenn auf Grund einer Nebenbestimmung einer Baugenehmigung auf befestigten Flächen anfallendes Regenwasser vorbehaltlos und auf Dauer einen natürlichen Vorfluter zugeleitet oder auf dem Grundstück versickert werden muss. Ebenso fehlt es an dem Vorteil, wenn und soweit die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen ist, was auf der Grundlage des § 51 a Abs. 3, Abs. 4 LWG NRW erfolgen kann. 29 Vgl. auch dazu Driehaus, a.a.O., Randziffer 540, m. w. N. 30 Auszugehen ist dann jedoch von § 51 a Abs. 1 LWG NRW, der in seiner jetzigen Fassung bestimmt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist, so fern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch gerade nicht gegeben, sodass auch § 51 a Abs. 2 LWG NRW nicht eingreifen kann. Hier ist nämlich aus den vom Beklagten überzeugend vorgetragenen Gründen eine Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Klägers nicht möglich und auch die einfache Zuführung des Niederschlagswassers in den von dem Beklagten gebauten Regenwasserkanal scheidet aus tatsächlichen Gründen, nämlich wegen der nur begrenzten Kapazität dieses Kanals aus. Dass die hierzu vom Beklagten dargelegten tatsächlichen Gründe unzutreffend sind, ist weder zu erkennen, noch wird dies vom Kläger geltend gemacht. Dies bedeutet, dass der Kläger zur Bebauung seines Grundstücks nicht nur auf den Anschluss an den Schmutzwasserkanal angewiesen war, sondern er musste auch das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser unschädlich beseitigen, um die notwendige Erschließung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauONW) zu Gewähr leisten. Die nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW notwendige Möglichkeit, dass Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu beseitigen, bestand hier gerade nicht. Hinzu kommt, dass auch die von dem Kläger beantragte und schließlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich die Schaffung einer Regenrückhaltung erfordert hat, sodass der Kläger auch aus diesem Grund zur Schaffung der Rückhaltemöglichkeit verpflichtet war. 31 Aus alledem folgt dann, dass der Kläger durch den Anschluss an den Regenwasserkanal das erhalten hat, was auch in anderen Fällen die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags rechtfertigt - die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück entfallende Niederschlagswasser unschädlich zu beseitigen und somit auch eine ausreichende Erschließung nachweisen zu können , wodurch letztlich erst die Bebauung der Parzelle für die gewerbliche Nutzung möglich geworden ist. 32 Hierbei bedarf dann keiner abschließenden Erörterung, ob bei einer geringen Versiegelung des Baugrundstücks die Anlage einer Regenrückhaltung entbehrlich geworden wäre, da insoweit der Kläger die Bebauung seines Grundstücks bestimmen konnte. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob der Satzungsgeber überhaupt berechtigt wäre, für Fälle wie den hier vorliegenden eine Beitragsreduzierung vorzusehen mit der Folge, dass dann möglicherweise andere Beitragspflichtige wegen der von der jeweiligen Bauherren gewählten Art der Bebauung einen höheren Beitrag zu zahlen hätten. 33 Entscheidend ist vielmehr, dass der Satzungsgeber jedenfalls nicht verpflichtet war, in der Anschlussbeitragssatzung eine Differenzierungsregelung für Fälle wie den hier vorliegenden vorzusehen, da dem Kläger durch die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal ein Vorteil geboten wird, der die Erhebung des vollen Beitragssatzes rechtfertigt. 34 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.