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Beschluss

15 B 254/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.15B254.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.044,35 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen der Beitragsbescheid aufgehoben wird. Vielmehr ist das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen. 3 Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Daraus ergibt sich, dass eine Beitragssatzung ungültig ist, die einen einheitlichen Beitragssatz für Anschlussmöglichkeiten vorsieht, die sich hinsichtlich des gewährten wirtschaftlichen Vorteils wesentlich unterscheiden. 4 Vgl. zu Anschlussmöglichkeiten, die einerseits die Ableitung des gesamten Niederschlagswassers, andererseits die Ableitung des Niederschlagswassers mit Ausnahme des Dachflächenwassers umfassen, OVG NRW, Beschluss vom 27. November 1996 - 15 B 2222/96 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. 5 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nur Erfolg, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; weder sind aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Beitragsbescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. 7 Unter Anlegung dieser Maßstäbe muss die Frage, ob zwischen einer Anschlussmöglichkeit, die die Ableitung des gesamten Niederschlagswassers ohne Rückhaltung ermöglicht, und einer Anschlussmöglichkeit, die eine Ableitung nur unter Rückhaltung des Niederschlagswassers ermöglicht, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass ein gleicher Beitragssatz nicht mehr zu rechtfertigen ist, 8 vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233, 9 dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12