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Urteil

4 K 252/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0611.4K252.02.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Zeiten des so genannten Bereitschaftsdienstes des Klägers in vollem Umfang als Arbeitszeiten zu bewerten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 18.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Zeiten des so genannten Bereitschaftsdienstes des Klägers in vollem Umfang als Arbeitszeiten zu bewerten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Justizvollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. zugeordnet und gehört dem mittleren allgemeinen Vollzugsdienst an. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter ist der Kläger regelmäßig u.a. in Spät- und Bereitschaftsdienste an Werktagen sowie in Dienste an Wochenenden und Feiertagen einbezogen. Diese Dienste umfassen auch Bereitschaftszeiten. Während der Bereitschaftszeiten muss der Kläger in der Dienststelle anwesend sein; er darf sich jedoch der Dienstkleidung entledigen und zur Ruhe legen. Im Februar 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 (C-303/98) festzustellen, dass die von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten in vollem Umfang als Dienstzeiten anzuerkennen seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.5.2001 ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß einer Rundverfügung des Justizministeriums vom 8.2.1978 sei bei Justizvollzugsanstalten geleisteter Bereitschaftsdienst der oben genannten Art nur mit 15 v.H. als Arbeitszeit zu bewerten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.8.2001 - abgesandt am 22.8.2001 - zurück. Am 21.9.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, Bereitschaftszeiten, wie sie in der JVA C. abzuleisten seien, müssten in vollem Umfang als Dienstzeiten eingestuft werden. Denn die Beamten seien verpflichtet, sich während ihrer Bereitschaftszeiten in den Diensträumen aufzuhalten und jederzeit dienstbereit zu sein. Diese Beurteilung entspreche auch den hier anwendbaren europarechtlichen Vorschriften. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Zeiten des so genannten Bereitschaftsdienstes des Klägers in vollem Umfang als Arbeitszeiten zu bewerten sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 habe auf den vorliegenden Fall keine unmittelbare Auswirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat in den genannten Bescheiden die vom Kläger im Justizvollzugsdienst geleisteten Bereitschaftsdienste zu Unrecht nicht in vollem Umfang als anrechenbare Dienstzeit eingestuft. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande NW (ArbZV) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, wöchentlich im Durchschnitt 38 ½ Stunden. Muss der Beamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mehr als fünf Stunden im Monat an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfall tätig zu werden, ohne dass die Zeit der dienstlichen Tätigkeit regelmäßig überwiegt (Mehrarbeit in Bereitschaft), so ist nach § 3 Abs. 3 ArbZV die Zeit der Bereitschaft nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung mindestens zu 15%, höchstens zu 50% durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann der Dienstvorgesetzte gemäß § 4 Satz 1 ArbZV die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu 51 Stunden in der Woche verlängern. Beträgt die Bereitschaft durchschnittlich mehr als 30 Stunden oder muss der Beamte lediglich an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten, so kann nach § 4 Satz 2 ArbZV die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden. Gemäß § 12 Sätze 1 und 2 ArbZV kann das Justizministerium Abweichungen u.a. von § 4 Satz 2 ArbZV anordnen. Durch Rundverfügung vom 8.2.1978 (- 4400 - IV A.75.1) hat das Justizministerium bestimmt, dass der von Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten geleistete Bereitschaftsdienst, wenn der Beamte zwar in der Dienststelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfalle jederzeit tätig werden zu können, sich jedoch der Dienstkleidung entledigen und zur Ruhe legen darf, mit 15 v.H. als Arbeitszeit zu bewerten ist. Die genannten Regelungen basieren auf der Vorstellung, dass diejenige Zeit, in der ein Beamter des allgemeinen Justizvollzugsdienstes in der Dienststelle (lediglich) Bereitschaft leistet, nicht in gleicher Weise wie die übrige Zeit des Dienstes als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Diese Vorstellung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitszeit zu bejahen ist, sind Inhalt, Umfang und Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme maßgeblich. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.2.1996 - 12 K 3866/93 - Blatt 7 der Urteilsabschrift m.w.N. Weiterhin sind insoweit die Regelungen der Europäischen Gemeinschaften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Gem. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (RL 93/104/EG) ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit im Bereich des Arbeitgebers leistet, Arbeitszeiten darstellen; bei Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit (Rufbereitschaft) ist hingegen nur diejenige Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 - Bl. I-17 ff. des Urteilsabdrucks. Art. 2 RL 93/104/EG ist gem. Art. 1 Abs. 3 RL 93/104/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der (Grund)Richtlinie 89/391/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12.6.1989 (RL 89/391/EWG) grundsätzlich auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche anwendbar. Abweichend hiervon finden die genannten Richtlinien gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 RL 89/391/EWG keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass die Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter zu denjenigen Tätigkeiten zu rechnen ist, die in der zitierten Ausnahmevorschrift aufgeführt sind. Selbst wenn dies jedoch anders zu beurteilen wäre, wäre Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG vorliegend anwendbar. Sowohl aus dem Ziel der Grundrichtlinie 89/391/EWG, der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 1 ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie weit zu verstehen ist. Folglich sind die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Grundrichtlinie einschließlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen. EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a.a.O., Bl. I-16 der Urteilsabschrift. Es mag bei den in Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG bezeichneten Tätigkeiten zwar geboten sein, die in den Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG festgelegten verschiedenartigen Schutzrechte teilweise einzuschränken oder sogar insgesamt vorzuenthalten, weil ansonsten die ordnungsgemäße Ausübung der Arbeitstätigkeit ausgeschlossen wäre. Vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts Saggio vom 16.12.1999 im Verfahren C-303/98 des EuGH. Ein solches Bedürfnis besteht vorliegend aber jedenfalls nicht bezüglich der in Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG enthaltenen Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Verwendung dieser Begriffsbestimmung in dem hier gegebenen Tätigkeitsbereich der ordnungsgemäßen Berufsausübung entgegenstehen könnte: Die letztgenannte Vorschrift definiert lediglich einen arbeitsrechtlichen Begriff, beinhaltet hingegen selbst keine konkreten Arbeitnehmerrechte wie beispielsweise Ansprüche auf Ruhezeiten, Pausen, Arbeitszeiten oder Ähnliches, die mit der Tätigkeit des Klägers im Justizvollzugsdienst möglicherweise unvereinbar sein könnten. Unter Beachtung der somit im vorliegenden Fall verbindlichen Vorschrift des Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind die gesamten Zeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten, die der Kläger im Verlaufe seiner Dienstschichten in der JVA C. verbracht hat, als Arbeitszeiten zu bewerten. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.