Urteil
1 K 1599/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0714.1K1599.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Q. , Flur 27, Flurstück 962, postalische Anschrift: Q1.---------weg 6 in Q. . Zu diesem Grundstück gehört auch der streitgegenständliche befestigte Längsstreifen entlang der Grundsstücksgrenze zur L. -X1. -Straße mit einer Breite von ca. 2,0 m und einer Länge von ca. 30,0 m. Ein qualifizierter Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. 3 Die L. -X1. -Straße wurde ursprünglich als Privatstraße der Besatzungsmächte angelegt und in den 50iger Jahren als Bundeseigentum durch die Oberfinanzdirektion in Münster übernommen und verwaltet. Durch Vertrag vom 18./25. Juli 1957 übertrug die Bundesrepublik Deutschland die L. -X1. - Straße an die Beklagte. In § 4 des Kaufvertrages heißt es wörtlich: 4 "Mit der Eintragung der übereigneten Flurstücke werden die L. - X1. -Straße, ... als städtische Straßen übernommen." 5 Seit Übernahme der Straße durch die Beklagte wird diese im Straßenverzeichnis der Stadt Q. als öffentliche Straße geführt und als solche genutzt. Im Rahmen der Vorbereitung der Übernahme erwarb die Beklagte einige straßenangrenzende Kleinparzellen von Anliegern zum Zwecke des späteren Straßenausbaus. Ausgenommen war hiervon die Front der seinerzeit vom Landesstraßenbauamt genutzten Eckparzelle, die im Bundeseigentum blieb und heute im Eigentum der Klägerin steht. Hier sollte zunächst keine Verbreiterung der Straße erfolgen, da dieses Grundstück keine Zufahrt zur L. -X1. -Straße hatte. Im Rahmen des endgültigen Ausbaus der Straße Mitte der 60iger Jahre wurde diese ursprüngliche Beschränkung aufgegeben und die L. -X1. -Straße auch im vorderen Bereich zum Q2.---------weg hin um ca. 2,0 m auf dem heutigen Grundstück der Klägerin verbreitert. Auf dem weiterhin im Bundeseigentum stehenden Seitenstreifen wurde ein Park- und Ausweichstreifen angelegt. Seitdem wird dieser Streifen als Teil der öffentlichen Straße genutzt. 6 Ende der 90iger Jahre erwarb die Klägerin die Eckparzelle Q2.---------weg /L. -X1. -Straße (Flurstück 932). Auf dem Gelände errichtete sie ein Mehrfamilienhaus, das unmittelbar an den streitgegenständlichen Längsstreifen angrenzt. Mit Abschluss der Bauarbeiten Ende 1999 begann zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Streit um dessen Nutzung. Die Klägerin beabsichtigte, ihn als Grünfläche zu nutzen, um so den Mietern des Neubaus genügend Abstand zur Straße zu sichern. Sie berief sich darauf, dass sie auch diesen Grundstücksstreifen vom Verkäufer zu Eigentum erworben habe. Daher sei sie allein nutzungsberechtigt. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass der Seitenstreifen zwar nicht im Eigentum der Stadt Q. stehe, aber als Teil einer öffentlichen Straße gewidmet und deshalb der Nutzung durch die Klägerin entzogen sei. 7 Mit Verfügung vom 07.04.2000 untersagte der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin unter Hinweis auf die vertragliche Übernahme der Straße im Jahre 1957 und eine hiermit verbundene Widmung auch des später ausgebauten Straßenteils als Teil der öffentlichen Straßenanlage "die Inanspruchnahme des befestigten Längsstreifens entlang der Grundstücksgrenze zur L. -X1. -Straße als Teil ihres privaten Grundstückes". Ein Verzicht auf den Straßenteil sei nicht möglich, da die L. - X1. -Straße dadurch auf eine Breite von 4,0 m reduziert würde und dadurch nicht mehr die empfohlene Mindestbreite einer Straße mit Begegnungsverkehr von 4,75 m hätte. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein. Im Zusammenhang mit der Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 07.04.2000 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2001 die Aufhebung der Verfügung gemäß § 44 VwVfG. Mit Schreiben vom 24.01.2001 wies der Bürgermeister der Beklagten auf die Bestandskraft des Ausgangsbescheides hin. 8 Mit ihrer am 02.07.2001 erhobenen Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücksstreifens gemäß § 985 BGB. Sie stützt dies auf ihre Befugnisse als Eigentümerin des Grundstücksstreifens. Sie ist der Ansicht, dass dieser Seitenstreifen nicht, zumindest nicht wirksam, als Teil der öffentlichen Straße gewidmet sei. Eine Widmungsverfügung liege insoweit nicht vor. Sie sei auch nicht möglich gewesen, da der Grundstücksstreifen niemals im Eigentum der Beklagten gestanden habe. Diese müsse ihn daher an die Klägerin herausgeben. Dem stehe auch nicht die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 07.04.2000 entgegen, da diese ohne jegliche Ermächtigungsgrundlage ergangen sei. Im Übrigen stelle die Ordnungsverfügung einen enteignungsgleichen Eingriff dar. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den befestigten Längsstreifen entlang der Grundstücksgrenze zur L. -X2. -Straße als Teil des privaten Grundstückes Q1.---------weg 6, 33100 Q. herauszugeben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Herausgabeverlangen stehe die bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung vom 07.04.2000 entgegen. Die vorliegende Klage diene allein dazu, diese Bestandskraft zu umgehen. Im Übrigen fehle der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da die Beklagte jederzeit gestützt auf die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 07.04.2000 Zwangsmaßnahmen ergreifen könne, um eine Veränderung des jetzigen Zustandes und die Nutzung zu privaten Zwecken durch die Klägerin zu verhindern. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der fragliche Grundstücksstreifen sei als Teil der öffentlichen Straßenfläche gewidmet und damit seien die Eigentumsrechte der Klägerin entsprechend überlagert. Eine wirksame Widmung sei 1957 bereits durch Einigung der hiervon Betroffenen, also durch den Übernahmevertrag vom 18./25.07.1957, möglich gewesen. Durch den späteren Ausbau sei diese Widmung lediglich erweitert worden. Der damalige Grundstückseigentümer habe dieser Widmung zugestimmt. 14 Mit Beschluss vom 06.02.2002 hat sich das erkennende Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Landgericht Q. verwiesen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das OVG NRW diesen Beschluss am 08.08.2002 aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet erklärt. Auf die Begründung des Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Klage zulässig ist, jedenfalls erweist sie sich im Ergebnis als unbegründet. 17 Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken, ob die auf Herausgabe des befestigten Längsstreifens entlang der L. -X1. -Straße auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 27, Flurstück 962 gerichtete allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Sie neigt der von der Beklagten vertretenen Ansicht zu, dass diese Klage ein Versuch ist, unter Umgehung der Voraussetzungen einer Anfechtungsklage die bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.04.2000 doch noch zu Fall zu bringen. 18 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die auf § 985 BGB gestützte Klage beruht darauf, dass die Beklagte vorliegend gerade nicht das Eigentum der Klägerin an dem streitgegenständlichen Grundstücksteil in Abrede stellt, sondern sich auf ihr Recht zum Besitz beruft. Das wiederum stützt sie auf eine wirksame Widmung auch dieses Streifens als Teil der öffentlichen Straße "L. -X1. -Straße", mithin auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsgrund. Derselbe Rechtsgrund trägt jedoch auch die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 09.04.2000. Da die Klägerin hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist diese Untersagung bestandskräftig geworden. Wenn die Klägerin der Ansicht ist, eine solche Widmung liege nicht vor, hätte sie bereits gegen die Ordnungsverfügung vorgehen können und müssen. Denn selbst wenn ihre Ansicht richtig sein sollte und der Herausgabeanspruch materiellrechtlich bestünde, könnte sich der Beklagte auf die bestandskräftig gewordene Verfügung vom 09.04.2000 berufen und die Herausgabe an die Klägerin verweigern. Zumindest in den praktischen Auswirkungen steht dem Begehren der Klägerin damit die Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 09.04.2000 entgegen. 19 Ob dies auch rechtlich in der Form gilt, dass von der Bestandskraft auch die Frage einer wirksamen Widmung mitumfasst wird oder diese als Vorfrage weiterhin einer eigenständigen Prüfung unterzogen werden kann, brauchte die Kammer indes nicht zu entscheiden. Denkbar, wenn auch aus Sicht der Kammer eher fernliegend, ist insoweit zumindest, dass die Ordnungsverfügung als selbständiger Rechtsgrund neben eine Widmung getreten wäre und damit grundsätzlich unabhängig von dieser (fort-) bestünde. In diesem Fall wäre das Begehren der Klägerin nicht primär, sondern lediglich mittelbar auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet wie die Anfechtung der Verfügung selbst. Dies reichte für die Unzulässigkeit der Leistungsklage nicht aus. Unter dieser Prämisse fehlte der Klage schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der Beklagte ein stattgebendes Urteil zum Anlass nehme, die Aufhebung der Verfügung vom 09.04.2000 erneut zu überprüfen, ohne dass hierfür jedoch eine Rechtspflicht bestünde. In diesem Fall wäre die Klage als notwendiger Zwischenschritt anzusehen, mit dem die Klägerin ihr eigentliches Ziel verfolgte. Zu diesem Zweck darf sie ohne weiteres alle rechtlich zulässigen Mittel ergreifen. 20 Die Kammer konnte diese Frage jedoch letztlich dahingestellt bleiben lassen, da die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls als unbegründet abzuweisen war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstückstreifens nach § 985 BGB. Dem steht seine wirksame Widmung als Teil der öffentlichen Straße "L. -X1. -Strasse" entgegen. Dadurch wurden zwar die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht berührt, sie sind jedoch durch die Widmung in einer Weise modifiziert, dass sich die Beklagte zu Recht auf ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB berufen hat. Durch die Widmung hat die Beklagte die Befugnis erworben, die Eigentümerrechte soweit zurückzudrängen, wie dies für die Aufrechterhaltung des Widmungszweckes erforderlich ist. Bei der Klägerin verbleibt so im wesentlichen formales Eigentum, das durch die Widmung mit einer öffentlichrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, derzufolge sie den durch die Widmung bestimmten Gemeingebrauch zu dulden hat und insoweit die Verfügungsbefugnis verliert. 21 Vergl. dazu BGH, Urt. vom 30.04.1953 - III ZR 377/51 -, BGHZ 9, 373, 380 ff.; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl., S. 840 f. m.w.N. 22 Bei der L. -X1. -Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NRW. Danach sind öffentlich solche Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Eine förmliche Widmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist mangels förmlicher Widmungsverfügung seit dem Inkrafttreten des des StrWG am 01.01.1962 zwar unstreitig nicht erfolgt. Die Indienststellung als öffentliche Straße erfolgte vielmehr bereits 1957. § 60 Satz 1 StrWG NRW bestimmt für diesen Fall jedoch, dass auch diejenigen Straßen, die nach dem bis dato geltenden Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaßen, diese weiterhin behalten. Eine solche Widmung nach früherem Recht ist entweder über die Rechtsfigur der Widmung kraft unvordenklicher Verjährung oder nach dem bis zum 01.01. 1962 für den hier betroffenen Teil Nordrhein-Westfalens geltenden preußischen Straßenrecht möglich. 23 Vergl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21.11.2002 - 11 A 5497/99. 24 Angesichts der Tatsache, dass nach dem vorgelegten Aktenmaterial die L. - X1. -Straße mindestens bis Mitte der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts als Privatstraße angelegt und genutzt wurde, kommt vorliegend nur eine Widmung nach preußischem Recht in Betracht. Die X1. -Straße ist unstreitig und unzweifelhaft nicht "schon immer" als öffentlicher Weg angesehen und genutzt worden. Die Eigenschaft als öffentliche Straße kommt ihr jedoch deshalb zu, weil sie sie durch einen Widmungsakt verliehen bekam, der den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Preußischen OVGs entsprach. Hiernach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegeunterhalts-verpflichtete, die Wegepolizei und der Eigentümer sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet, d.h. ihm übergeben haben. Die Widmung konnte dabei auch stillschweigend geschehen und nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen gefolgert werden. Eine förmliche Widmungsverfügung und ihre Bekantmachung war dementsprechend nicht gefordert. 25 Vgl. OVG NRW, Urt. vom 11.10.1991 - 23 A 2372/88 - mit weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des PrOVG. 26 Nach diesen Grundsätzen ist die L. -X1. -Straße als solche durch die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland vom 18./25.07.1957 nach damaligem Recht ordnungsgemäß gewidmet worden. Durch den Vertrag wurde nicht nur das Eigentum an dem Straßenkörper auf die Beklagte übertragen, er enthält darüber hinaus auch die Klausel, dass die Strasse fortan als städtische Straße übernommen und geführt wird. Dadurch wurde die L. -X1. -Straße durch Einverständnis aller Rechtsbeteiligten ausdrücklich als öffentliche Straße gewidmet. Sie besitzt seitdem diese Eigenschaft und wird so auch im Straßenverzeichnis des Beklagten geführt. 27 Diese nach § 60 Abs. 1 StrWG NRW weiterhin gültige Widmung erfasste jedoch nicht den der Klägerin gehörenden Grundstücksstreifen an der L. -X1. - Straße. Im Zuge der Übernahmeverhandlungen mit dem Bund und der im Anschluss daran beabsichtigten Verbreiterung und endgültigen Herstellung der Straße wurde er vielmehr ausdrücklich nicht berücksichtigt. Im Unterschied zu den übrigen Straßenanliegern kam es insbesondere nicht zur Übertragung eines Seitenstreifens zum Zwecke des Straßenausbaus. 28 Der umstrittene Grundstücksteil wurde vielmehr erst mit dem Abschluss der Ausbauarbeiten im Jahr 1967 Teil des Straßenkörpers. Für einen solchen Fall sieht § 6 Abs. 8 StrWG vor, dass bei einer Verbreiterung einer öffentlichen Straße der neue Straßenteil auch ohne förmliche Widmungsverfügung mit der Verkehrsübergabe als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt, wenn der Träger der Straßenbaulast Eigentümer auch dieses neuen Straßenteiles ist oder der Eigentümer dem Straßenausbau und der Verkehrseröffnung zugestimmt hat. Die Regelung hat zwar erst 1983 Eingang in das StrWG NRW gefunden, der Sache nach galt dieser Rechtsgedanke jedoch bereits seit Inkrafttreten des StrWG. Wie weit dabei der Begriff der Verbreiterung reicht, ist zwar im einzelnen unklar, zumindest fällt hierunter jedoch ein Parkstreifen, wie er hier vorliegt. 29 Vgl. OVG NRW, Urt. vom 17.01.1980 - 9 A 1361/77 -, DÖV 1980, 924; Walprecht/Cosson, Kommentar zum StrWG NRW, § 6 Rz. 60. 30 Dabei braucht die ggf. erforderliche Zustimmung des Eigentümers nicht ausdrücklich erklärt zu werden, es reicht vielmehr schlüssiges Handeln oder sogar schlichtes Unterlassen aus. Das folgt schon daraus, dass der Widmungsakt selbst nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW auf diese Weise erfolgen kann und entspricht dem untergeordneten Charakter der Erweiterung im Hinblick auf die Widmung der Straße selbst. 31 Nach diesen Grundsätzen ist hier der umstrittene Seitenstreifen ordnungsgemäß als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche gewidmet worden. Im Zuge der endgültigen Herstellung wurde die L. -X1. -Straße auf ihrer gesamten Länge verbreitert, einschließlich des Streifens, der nicht im städtischen Eigentum stand und heute der Klägerin gehört. Durch die Anlage als Park- und Ausweichfläche und seine entsprechende Nutzung, die seit Fertigstellung unterstellt werden kann, ist auch dieser Seitenstreifen als Verkehrsfläche in Dienst genommen worden. Ob sich der Beklagte dabei über die Eigentumsverhältnisse im Klaren war oder versehentlich fremden Grund und Boden überzog, lässt sich den damaligen Ausbauakten zwar nicht entnehmen. Allerdings dürften ihr aufgrund der Tatsache, dass die ursprüngliche Planung in den Akten deutlichen und wiederholten Niederschlag gefunden hat, die wahren Eigentumsverhältnisse kaum verborgen geblieben sein. 32 Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da § 6 Abs. 5 StrWG NRW allein auf die Reaktion des betroffenen Eigentümers abstellt und vom Träger der Straßenbaulast lediglich die Eröffnung als Verkehrsfläche fordert. Insoweit ist zwar ebenfalls den Ausbauakten kein Hinweis auf eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung zu entnehmen, jedoch ist das nach dem Vorgesagten auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr eine konkludente Zustimmung oder auch nur ein Unterlassen aus. Jedenfalls letzteres liegt vor, da der frühere Eigentümer des Grundstücks der Klägerin den Straßenausbau nicht beanstandete und den so geschaffenen Zustand über mehr als 30 Jahre hinnahm. Nach den Gesamtumständen lässt sich dies zudem nur als stillschweigendes Einverständnis werten, da die Eigentumsverhältnisse bei den Übernahmeverhandlungen 1957 eine wichtige Rolle gespielt hatten und bereits aus diesem Grund auch dem damaligen Eigentümer bekannt waren. Wenn er gleichwohl die offensichtliche Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hinnahm, lässt das für den unbefangenen Betrachter nur den Schluss zu, dass er damit einverstanden war. Anderenfalls wäre ein sofortiger Protest schon deshalb zwingend gewesen, weil die Tatsache verkehrlicher Nutzung über längere Zeit hinweg die Straßenqualität typischerweise in den Augen aller Beteiligter verfestigt und ein "Gewohnheitsrecht" begründet erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin, ihr sei auch dieses Teilstück verkauft worden, eindeutig darauf schließen lässt, dass dem Verkäufer und früheren Eigentümer bewusst war, dass sich die Parkfläche auf seinem Eigentum befand. 33 Ob er dann verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin hierauf hinzuweisen oder sogar einen Verkauf insoweit hätte unterlassen müssen, kann für dieses Verfahren auf sich beruhen. Daraus könnten allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Veräußerer entstehen. Für die Widmung selbst stellt § 6 Abs. 6 StrWG hingegen klar, dass zivilrechtliche Verfügungen auf die Eigenschaft als öffentliche Straße keinen Einfluss haben. Dementsprechend ist ein erneutes Einverständnis der Klägerin als neuer Eigentümerin ebenso wenig erforderlich wie sie dazu berechtigt ist, das von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Einverständnis zu widerrufen. Gegenüber der Beklagten ist sie vielmehr darauf beschränkt, einen Übernahmeanspruch geltend zu machen, was ihr die Beklagte im übrigen mehrfach vorgeschlagen hat. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.