Urteil
1 K 4137/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0210.1K4137.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Tatbestand: Der Kläger wehrt sich gegen eine von den Beigeladenen errichtete Windenergieanlage in seiner Nachbarschaft. Er betreibt auf dem Grundstück E. Straße 49 in S. einen Pferdezuchtbetrieb. Die Zucht stützt sich auf englische Vollblüter. Der Betrieb umfasst ca. 120 ha Weidefläche. Davon stehen ca. 10 ha im Eigentum des Klägers, alle anderen Flächen sind angepachtet. Zu dem Gestüt gehört ein Isolier- und Abfohlstall für Auslandsstuten, den der Kläger vor mehreren Jahren als Teil eines Bauernhofs gekauft hat. Außerhalb der Decksaison umfasst der Pferdebestand ca. 120 Pferde (eigene Mutterstuten, Denkhengste, Jährlinge, sonstige Nachzucht). Während der sich von Januar bis Juni erstreckenden Decksaison werden rund 200 Pferde (davon ca. 120 Mutterstuten) auf dem Gestüt gehalten. Der während der Decksaison erhöhte Pferdebestand ergibt sich aus Stuten, die zur Bedeckung zum Gestüt gebracht werden. Stuten aus dem Ausland (Irland, England und Italien) werden zum Abfohlen im Isolier- und Abfohlstall gehalten und danach zum ca. 500 m entfernten Hauptgestüt verbracht. Diese Stuten werden in den Monaten Dezember bis Februar angeliefert und im Spätsommer oder Herbst wieder abgeholt. Ein Teil der Einnahmen des Gestüts besteht aus dem Entgelt für die Unterbringung der Gaststuten. In letzter Zeit sind immer mehr Stuten zum Hof gekommen, die von dem internationalen Spitzenhengst "Big Shuffle" gegen eine Taxe in Höhe von 10.000,- EUR gedeckt werden sollten. Im Einsatz ist ferner der Deckhengst "Auenzar". Ein dritter Deckhengst, "Call me Big", steht noch im Rennstall. Die Zahl der Bedeckungen durch "Big Shuffle" lag im Jahre 2000 bei 100, 2001 waren es 95, 2002 63 und 2003 73. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihnen am 07.02.2001 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage (Nordex N 43/600 kw mit einer Nabenhöhe von 77,5 m und einer Gesamthöhe von 99 m) auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 0026/000. Das Baugrundstück liegt ca. 400 m Luftlinie vom Wohnhaus des Klägers entfernt, das wiederum eingerahmt ist von den zum Pferdezuchtbetrieb gehörenden Weiden. Die Baugenehmigung enthält unter BA 0003 die Auflage, dass für die Windkraftanlage der immissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 10 m/sek. auf 103,6 dB(A) begrenzt werde. Dass der vorgenannte Schallleistungspegel nicht überschritten werde, sei spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung durch eine Messung oder durch drei schalltechnische Gutachten nachzuweisen. BA 0004 enthält die Auflage, dass die Windkraftanlage mit einer Schattenabschaltung auszustatten ist, die nach Nr. BA 0005 so zu aktivieren ist, dass an den umliegenden Wohngebäuden nur eine Schattenwurfzeit von max. 15 Std./Jahr und 30 Min./Tag auftritt. Dabei sei Vorbelastung durch die südlich gelegene Windkraftanlage, für die zuvor eine Baugenehmigung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine Windenergieanlage Enercon E-40/600 KW mit 77,90 m Nabenhöhe und 99,90 m Gesamthöhe. Gegen die Genehmigung zur Errichtung der Nordex-Anlage (und zugleich gegen die Enercon-Anlage) erhob der Kläger Widerspruch. Von der Nordex-Anlage befürchtet er erhebliche Beeinträchtigungen seines Wohnhauses durch Geräusch- und Schatteneinwirkungen. Darüber hinaus sieht er die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung seines Pferdezuchtbetriebes. Der Kläger beantragte am 30.09.2001 beim erkennenden Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung der Nordex-Windkraftanlage anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.03.2002 im Verfahren 1 L 781/01 lehnte die Kammer diesen Antrag ab. Mit Beschluss vom 18.05.2002 wies das OVG NRW im Verfahren 7 B 665/02 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, unzumutbare Lärmbelästigungen am Wohnhaus des Klägers seien nicht zu befürchten. Auch unzumutbare Beeinträchtigungen wegen Schattenwurfs seien auf Grund entsprechender Auflagen in der Baugenehmigung nicht zu erwarten. Schließlich ergäbe sich auch kein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers aus dem von ihm benachbart betriebenen Pferdezuchtbetrieb. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 fasste die Bezirksregierung Detmold die Auflage Nr. BA 0005 neu und reduzierte die max. Schattenwurfzeit von 15 Stunden/Jahr auf 8 Stunden/Jahr und ergänzte die Auflage Nr. BA 0003 dahingehend, dass die geplante Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben sei, dass die Geräuschimmissionen der streitbefangenen und der südlich gelegenen Enercon-Anlage tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers nicht überschreiten. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 27.12.2002 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 07.02.2001 zur Errichtung einer Windkraftanlage Nordex-N 43/600 KW mit einer Nabenhöhe von 77,5 m und einer Gesamthöhe von 99,0 m auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 0026/000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 26.11.2002 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 1 L 781/01 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt und ihn deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dass die strittige Windenergieanlage unter bauordnungsrechtlichen Aspekten nachbarliche Abwehrrechte des Klägers auslöst, scheidet angesichts ihres Abstands von 400 m zum Wohnhaus des Klägers offensichtlich aus. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Windenergieanlage selbst unstreitig im Außenbereich liegt. Ihre Zulassung würde daher dann zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts verstoßen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot -zur Verankerung des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 - unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in Betracht, wenn die strittige Anlage gegenüber dem Kläger im Sinne der Vorschrift schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Genehmigung der Windenergieanlage lässt am Wohnhaus des Klägers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf oder Spiegeleffekte erwarten. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einschlägig. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - BRS 60 Nr. 196 - und Urteil vom 21.07.1999 - 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschlüsse vom 08.03.1999 - 3 M 85/98 - BRS 62 Nr. 109 und vom 21.02.2002 - 3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom 24.06.2002 - 26 CS 02.809 - Juris-Dokumentation. Ausgehend von der Anwendbarkeit der TA-Lärm ist gegen den der strittigen Baugenehmigung zu Grunde liegenden Ansatz, dass dem Kläger, dessen Wohnhaus ebenfalls im Außenbereich liegt, Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind, nichts einzuwenden. Dass diese Werte von der streitbefangenen Windenergieanlage am Wohnhaus des Klägers eingehalten werden, hält die Kammer für nicht zweifelhaft. Der Beklagte hat in der Auflage BA 0003 den immissionsrelevanten Schallleistungspegel LWA 10 m/sec. auf 103,6 dB(A) begrenzt. Bei diesem max. Schallleistungspegel ergibt sich am Wohnhaus des Klägers - auch unter Einbeziehung der zuvor genehmigten, südlich gelegenen Windkraftanlage - ein Beurteilungspegel von 41,39 dB(A). Dass der festgesetzte max. Schallleistungspegel von 103,6 dB(A) bei Nennleistung nicht überschritten wird, haben die Beigeladenen zwischenzeitlich durch Vorlage einer schalltechnischen Messung nachgewiesen. Gegen die Richtigkeit der vorgelegten Messungen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers sind zum ermittelten Schallleistungspegel von 103,6 dB(A) keine Zuschläge zu addieren. Eine Tonhaltigkeit der Anlage für den Fernbereich (über 300 m) hat die Messung nicht ergeben. Da das Wohnhaus des Klägers ca. 400 m von der Windkraftanlage entfernt liegt, ist insoweit von einer Tonhaltigkeit der Anlage nicht auszugehen. Auch eine Impulshaltigkeit liegt nicht vor. Wenn eine Tonhaltigkeit der Anlage nicht festgestellt werden kann, liegt auch kein Grund vor, auf den Schallleistungspegel 2 dB(A) für Tonhaltigkeit zu addieren. Die Rüge des Klägers, die Messung sei nur bei 95 % der Nennleistung der Windenergieanlage vorgenommen worden, greift ebenfalls nicht. Das Staatliche Umweltamt Minden hat in seiner Stellungnahme vom 10.07.2003, mit der es die Plausibilität der Messung bestätigt hat, für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen den Schallimmissionen bei 95 % der Nennleistung und bei Nennleistung kein relevanter Unterschied feststellbar ist. Entsprechend der technischen Richtlinie zur akustischen Messung von Windenergieanlagen (FGW- Richtlinie) sei der Schallleistungspegel zu verwenden, der bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/sec. in 10 m Höhe über Boden, aber nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt werde. Dass den Besonderheiten einer - wie hier - stall-gesteuerten Anlage noch keine Rechnung getragen wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der den Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung. Die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose und die spätere Messung gingen bei der stall- gesteuerten Anlage von Windgeschwindigkeiten in 10 m Höhe von bis zu 9,5 m/sec. aus. Eine verlässliche Aussage, mit welchem Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten zu rechnen ist, lässt sich weder dem Gutachten noch der Messung entnehmen. Im Gegensatz zu pitch-gesteuerten Anlagen ist bei stall- gesteuerten Anlagen bei einem weiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit jedoch mit einem höheren Immissionspegel zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2004 - 7 B 2622/03 - m.w.N. Allein durch eine Beschränkung der Nennleistung einer stall-gesteuerten Windenergieanlage ist der Immissionspegel nicht sichergestellt, der sich dann ergibt, wenn die Windstärke gerade das für die Nennleistung erforderliche Maß übersteigt. Den vorgelegten Gutachten liegt eine Messung der Schallleistungspegel der Anlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten zu Grunde. Nichts aber ist zum Emissionsverhalten der Anlage für den Fall ausgeführt, dass die Leistung der Windenergieanlage auf einen Wert festgeschrieben werden soll, der unterhalb des nach der tatsächlichen Windgeschwindigkeit möglichen verbleibt. Der Unsicherheit darüber, welcher Schallleistungspegel der Windenergieanlage bei den jeweiligen Windgeschwindigkeiten jeweils zu erwarten ist, trägt die Auflage BA 0003 der Baugenehmigung vom 07.02.2001 zwar keine hinreichende Rechnung. Nach dieser Auflage wird der "immissionsrelevante Schallleistungspegel" LWA 10 m/sec. auf 103,6 dB(A) begrenzt. Diese Auflage setzt dem Schallleistungspegel, den die Windenergieanlage erreichen darf, keine Grenze, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe des max. Schallleistungspegels bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/sec. Damit ist den Besonderheiten einer stall-gesteuerten Anlage zwar nicht genügt, bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/sec. können höhere Immissionen erreicht werden. Darüber hinaus verhindert die Auflage im Ergebnis nicht, dass am jeweiligen Immissionsort höhere Immissionswerte auftreten, als sie im Schallgutachten berücksichtigt sind. Gleichwohl hält die Kammer die streitbefangene Baugenehmigung unter nachbarlichen Gesichtspunkten nicht für rechtswidrig, da davon auszugehen ist, dass der höchstzulässige Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts nicht erreicht wird. Bei Nennleistung von 103,6 dB(A) beträgt der Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers lediglich 41,4 dB(A), d. h. es verbleibt noch eine Differenz von 3,6 dB(A). Theoretisch könnte eine zweite Windkraftanlage, die ebenfalls einen Schallleistungspegel von 103,6 dB(A) erreicht, neben die Anlage gestellt werden. In diesem Falle erhöhte sich der Immissionswert lediglich um 3 dB(A), denn eine Verdoppelung der Schallquellen bedeutet eine Erhöhung um 3 dB(A). Angesichts dessen erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass allein die streitbefangene Windenergieanlage bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/sec. Immissionen allein verursachen wird, die die festgesetzten 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers überschreiten. Vgl. Tegeder, Die TA-Lärm 1998: Technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 100. Am Wohnhaus des Klägers ist auch keine unzumutbare Schattenbelastung zu erwarten. Die Bezirksregierung Detmold hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 die Baugenehmigung der Beklagten vom 07.02.2001 dahingehend ergänzt, dass die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik zu versehen ist, die die Anlage bei Sonneneinstrahlung zu den entsprechenden Zeiten außer Betrieb setzt, so dass an den umliegenden Wohngebäuden eine tatsächliche Beschattungsdauer von max. 8 Std./Jahr und 30 Min./Tag auftritt. Eine solche Beschränkung des Schattenwurfs erscheint ausreichend, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der umliegenden Wohngebäude, zu denen auch das Wohnhaus des Klägers gehört, zu gewährleisten, zumal der von der Bezirksregierung vorgegebene Wert von max. 8 Std./Jahr wesentlich niedriger liegt, als der bisher von der Rechtsprechung sogar akzeptierte Wert von 15 Std./Jahr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -. Die Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage verletzt den Kläger auch nicht in nachbarlichen Rechten unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Beeinträchtigung seines Pferdezuchtbetriebes. Einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann allerdings ein Abwehranspruch gegen ein anderes Vorhaben zustehen. Auch kann ein auf hinreichender eigener Futtergrundlage geführter Pferdezuchtbetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04 1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79 und vom 10.05.1985 - 4 C 9.84 -, BRS 44 Nr. 81; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage seiner mitgeteilten Angaben von einem solchen Betrieb ausgeht, obwohl sich aus dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs das Kriterium ergibt, dass dem Landwirt für die Ertragserzielung erforderliche Flächen auf Dauer zur Verfügung stehen müssen und diese Voraussetzung angesichts des vom Kläger vorgetragenen Umstands, nur ein Zwölftel der benötigten Betriebsflächen stünden in seinem Eigentum, nicht von vornherein offensichtlich gegeben ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, 355, steht dem Kläger ein Abwehrrecht nicht zu. Einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein baurechtlicher Abwehranspruch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu. Das Vorhaben des Beigeladenen ist dem Betrieb des Klägers gegenüber jedoch nicht rücksichtslos. Welche Anforderungen an das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des BImSchG an. Dieses Gesetz verlangt von dem Betreiber emittierender Anlagen, mögen diese Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der genehmigten Windenergieanlage zu dem Kläger nicht zumutbaren Beeinträchtigungen seines Pferdezuchtbetriebes führt. Der vom Kläger in den den Beteiligten bekannten Verfahren VG Minden 1 L 781/01 und OVG NRW 7 B 665/02 vorgelegten Stellungnahme ohne Datum des Prof. L. , Klinik für Pferde, Tierärztliche Hochschule Hannover, ist nicht zu entnehmen, ihr lägen Untersuchungen über die Reaktionen von Pferden auf Immissionen von Windenergieanlagen zu Grunde. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 17.05.2002 dargelegt, die Stellungnahme sei darüber hinaus auch zu pauschal, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebes des Klägers zu belegen. Dem schließt sich die Kammer an. Prof. L. beschreibt in seiner Stellungnahme zunächst das Gestüt des Klägers, dann das Vollblutpferd als äußerst sensibel und leicht erregbar. Er führt aus, Pferde würden "besonders sensibel auf optische und akustische Reize (reagieren), die sich in unmittelbarer oder weiterer Umgebung zeigen". Er führt jedoch schon nicht aus, wann der Reiz noch einer "unmittelbaren oder weiteren Umgebung" zuzurechnen ist, um eine Pferdereaktion als mit betrieblichen Zwecken nicht mehr vereinbar ansehen zu können. Er sagt ferner nicht aus, wie stark der Reiz sein muss, um eine entsprechende Reaktion auszulösen. Er meint, es sei auszuschließen, "dass die sensiblen Tiere ausreichend Zeit zur Verfügung (hätten), um sich an die entsprechenden Reize gewöhnen zu können", "da die Licht- und Schattenreflexe beim Betrieb von Windkraftanlagen unregelmäßig" vorkämen. Diese Aussage ist weder in Bezug gesetzt zur Intensität der angenommenen Licht- und Schattenreflexe noch zur Frage präzisiert, wie lange eine "ausreichende" Zeitspanne sein muss, damit sich die Pferde an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können. Eine Gewöhnung ist nach Angaben von Prof. L. nicht möglich, "bedingt durch das erforderliche Umbesetzen der einzelnen Koppeln durch immer wieder neue Herdenzusammenstellungen". Ob gerade die Koppeln immer wieder umgesetzt werden müssten, wo Licht- und Schattenreflexe der Rotorblätter kritische Pferdereaktionen auslösen könnten, ist nicht gewürdigt. Schließlich vertritt Prof. L. die Ansicht, "aus tierschützerischen Aspekten ... (müsse) von einem Pferdezuchtbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen" abgesehen werden. Welche "Nähe" zur Windenergieanlage er als hinderlich ansieht, geht aus seiner Stellungnahme nicht hervor. So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -. Die tierärztliche Stellungnahme von Prof. L. vom 13.03.2002 legt einen Bericht des Betriebs des Klägers zu Grunde. Danach ist jeweils am 19.01. und am 20.01.2002 eine Jährlings-Herde ausgebrochen. Auf Grundlage dieses Sachverhalts besteht nach Ansicht von Prof. L. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen sich im Tagesverlauf mit zunehmender Windstärke schneller drehenden Rotoren und dem Ausbruch der Pferdeherde. Die Kammer vermag diesen Ausführungen einen nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Drehen der Rotorenflügel der Windenergieanlage und dem Ausbruch der Pferdeherde schon nicht entnehmen. Selbst wenn man einen solchen Zusammenhang herstellen würde, führt dies jedoch nicht zugleich zu der Annahme, der Betrieb der Windenergieanlage sei mit der Pferdezucht nicht vereinbar. Vielmehr kommt es ferner auf die Frage an, ob und mit welchen Mitteln dem Herdenausbruch in dem Kläger zumutbarer Weise hätte begegnet werden können. Für diese Frage ist wiederum von Belang, ob die Pferdereaktionen abhängig sind von der absoluten Umdrehungszahl der Windenergieanlage, vom Lärmpegel, von der Intensität tatsächlicher Licht- oder Schattenreflexe. Zu alledem verhält sich Prof. L. in seiner Stellungnahme nicht. So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -. Auch der im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahme von Prof. L. vom 20.01.2003 lässt sich eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gestüts des Klägers durch die Windenergieanlage nicht entnehmen. Er spricht selbst davon, dass wissenschaftlich experimentell angelegte Untersuchungen über die Immissionsauswirkungen von Großwindkraftanlagen seines Wissens bisher nirgendwo und von niemandem durchgeführt worden seien und auch künftig auf Grund der Kostenfragen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht unternommen würden. Seine wiederholte Schlussfolgerung, die Risiken der Windenergieanlage auf das Gestüt des Klägers hätten sich bereits realisiert, womit er wohl auf den Ausbruch der Pferdeherde am 19. und 20.01.2002 anspielt, ist nach wie vor durch nichts belegt. Auch die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Presseerklärungen mehrerer bekannter Reiter sowie einen hieran anknüpfenden Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27.11.2001 sind nicht geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen seines Pferdezuchtbetriebes durch die streitbefangene Windkraftanlage zu dokumentieren. Erkenntnisse, die über die von Prof. L. mitgeteilten hinausgehen würden, sind der Presseerklärung ebenso wenig zu entnehmen, wie den mit Schriftsatz vom 17.03.2002 im Verfahren vor dem OVG NRW - 7 B 665/02 - überreichten "sehr kritischen Berichten in Pferdesport 4/2002". Aber selbst wenn die Ausführungen von Prof. L. zu Gunsten des Klägers zu Grunde gelegt würden, könnte von rücksichtslosen Auswirkungen der Windenergieanlage auf den Betrieb des Klägers nicht ausgegangen werden. Das wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Betrieb gerade auf die Nutzung der Weideflächen nahe der Windenergieanlage durch Pferde angewiesen wäre, die sich an die Immissionen der Windenergieanlage nicht gewöhnen können. Dies will wohl Prof. L. mit seiner Stellungnahme vom 13.03.2002 behaupten. Er weist auf den regelmäßig erforderlichen Umtrieb der Pferdegruppen auf andere Pferdekoppeln (zur Sicherung der Grasnarbe und aus hygienischen Gründen) hin. Auf eine "programmierte Weidehaltung der Pferde" könne das Gestüt nicht verzichten. Die Risiken einzuschränken, fordere z. B. den Verzicht auf Weidehaltung, was einer Selbstaufgabe des Unternehmens gleichkomme. Dieser Schluss ist auf Grundlage der von Prof. L. mitgeteilten Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Selbst der Kläger leitet die existenzielle Bedeutung der Flächen nicht aus der benötigten Flächengröße als solche ab, sondern vielmehr aus der Zuordnung der Flächen zu dem Stall, in dem ausländische Stuten untergebracht werden. Für die Annahme, dass der Betrieb eine Mindestgröße von 120 ha haben müsste, also die Betriebsflächen insgesamt benötigt würden, um auch die 80 ausländischen Stuten zu versorgen, besteht keinerlei Anhalt. Auch ist nicht erkennbar, dass die Betriebsflächen im problematischen Einzugsbereich der Windenergieanlage nicht mit solchen Pferdegruppen belegt werden könnten, die Gelegenheit haben, sich an die dortigen Gegebenheiten zu gewöhnen. Eine mögliche Gewöhnung von Pferden an Immissionen von Windkraftanlagen ist auf Grundlage aller aktenkundigen Stellungnahmen durchaus nicht unwahrscheinlich. Der Kläger bezieht sich schließlich noch auf den nahe der Windenergieanlage stehenden Abfohlstall. Der Kläger verfügt über weitere Stallgebäude. Weshalb er nicht solche Pferde, die auf Dauer im Gestüt gehalten werden, und die sich an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können, im Abfohlstall, die ausländischen Stuten aber in einem Stall am Hauptgestüt unterbringen könnte, ist nicht erkennbar. So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -. Dieser Wertung schließt sich die Kammer an. Auch im Klageverfahren hat der Kläger nicht dargelegt, dass und warum nicht die vom OVG NRW aufgezeigte Umorganisation möglich sei. Auch die vom Kläger geltend gemachten dramatischen Umsatzrückgänge führen nicht zu einer baurechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Der Kläger hat zwar dargelegt, der wesentliche Umsatz seines Betriebes werde durch den international anerkannten Deckhengst "Big Shuffle" sichergestellt. Da es sich um die teuersten Rennpferde handele, würden die Eigentümer selbstverständlich das höchste Maß an Sicherheit an den Tag (legen). Jede Unsicherheit - und mag sie noch so theoretisch sein - könne zum Entzug eines Kundenverhältnisses führen. Der Kläger hat insoweit auch Schreiben von Kunden vorgelegt, die wegen der in der Nachbarschaft zu seinem Pferdezuchtbetrieb gebauten Windenergieanlagen davon absehen möchten, ihre Stuten zum Pferdezuchtbetrieb des Klägers zu bringen. Hierauf kann der Kläger jedoch keinen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch stützen, denn dieser würde zumindest tatsächlich relevante und nicht zumutbare Immissionen der Windenergieanlage voraussetzen. Nicht ausreichend sind bloße Befürchtungen der Pferdehalter hinsichtlich des Wohlbefindens der Pferde, die den Immissionen einer Windenergieanlage ausgesetzt sind. So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen, das ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist und zu seinen Gunsten zurückgestellt werden muss. Dass Windkraftanlagen auch andernorts errichtet werden können, ist für den Erfolg der Nachbarklage ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben.