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Urteil

1 K 1068/02

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Flächennutzungsplanung entfaltet nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 S.3 BauGB, wenn sie in einem ergebnisoffenen, schlüssigen Planungskonzept das gesamte Gemeindegebiet berücksichtigt und städtebauliche Gründe für den Ausschluss anderer Flächen nachvollziehbar darlegt. • Die Gemeinde darf nicht durch eine Vorfestlegung oder eine auf nicht-städtebaulichen Erwägungen beruhende Bedarfsbegrenzung faktisch eine Verhinderungsplanung betreiben. • Im Einzelfall kann eine Windenergieanlage das Landschaftsbild verunstalten; hierfür ist jedoch eine qualifizierte, atypische Beeinträchtigung erforderlich, die hier nicht vorliegt. • Bei der Prüfung nach § 35 BauGB sind bloß spekulative naturschutzrechtliche Befürchtungen nicht ausreichend, es müssen gravierende, konkrete Auswirkungen dargelegt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Ausschlusswirkung mangelhafter Vorrangflächen; Bauvorbescheid für Windenergie zulässig • Eine Flächennutzungsplanung entfaltet nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 S.3 BauGB, wenn sie in einem ergebnisoffenen, schlüssigen Planungskonzept das gesamte Gemeindegebiet berücksichtigt und städtebauliche Gründe für den Ausschluss anderer Flächen nachvollziehbar darlegt. • Die Gemeinde darf nicht durch eine Vorfestlegung oder eine auf nicht-städtebaulichen Erwägungen beruhende Bedarfsbegrenzung faktisch eine Verhinderungsplanung betreiben. • Im Einzelfall kann eine Windenergieanlage das Landschaftsbild verunstalten; hierfür ist jedoch eine qualifizierte, atypische Beeinträchtigung erforderlich, die hier nicht vorliegt. • Bei der Prüfung nach § 35 BauGB sind bloß spekulative naturschutzrechtliche Befürchtungen nicht ausreichend, es müssen gravierende, konkrete Auswirkungen dargelegt sein. Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage (Nabenhöhe bis 110 m, Gesamthöhe 135 m) auf Flurstück 27 in der Gemarkung X. Der Standort liegt auf einer Hochebene etwa 1–1,5 km östlich von X.; in 500 m Entfernung stehen bereits sieben Windanlagen. Der geltende Flächennutzungsplan weist zwei Vorrangzonen für Windenergie aus, nicht aber für den konkreten Standort. Die Gemeinde hatte bereits 1993 einen Beschluss gefasst, nur bestimmte schraffierte Bereiche näher zu untersuchen; spätere Planungsunterlagen und Gutachten wurden teils nachgereicht oder sind unzureichend dokumentiert. Der Beklagte lehnte den Bauvorbescheid ab mit Verweis auf Landschaftsschutz, Verunstaltung und naturschutzrechtliche Bedenken; der Kläger focht dies an und machte geltend, die FNP-Ausweisung sei fehlerhaft und nicht ausschließend. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf Bauvorbescheid ergibt sich aus §§71,75 BauO NRW, Zulässigkeit nach §35 BauGB, §35 Abs.1 Nr.6 BauGB privilegiert Windenergie im Außenbereich, soweit öffentliche Belange nach Abs.3 nicht entgegenstehen. • Fehlende Ausschlusswirkung der FNP: Der Flächennutzungsplan der Gemeinde erfüllt nicht die Anforderungen des §35 Abs.3 S.3 BauGB, weil das Aufstellungsverfahren nicht ergebnisoffen war, eine Gesamtuntersuchung des Gemeindegebiets fehlt und maßgebliche Entscheidungsgrundlagen nachträglich oder unzureichend dokumentiert wurden. • Unzulässige Vorfestlegung und fremde Kriterien: Die Gemeinde hat bereits im Aufstellungsbeschluss bestimmte Bereiche vorbestimmt und sich bei der konkreten Flächenausweisung an externen Bedarfsvorgaben orientiert, wodurch eine verkappte Verhinderungsplanung droht; städtebaufremde Erwägungen dürfen nicht den planerischen Ausschluss begründen. • Prüfung der öffentlichen Belange (§35 Abs.3 Nr.5 BauGB): Weder liegen konkrete, gravierende naturschutzrechtliche Auswirkungen noch eine atypische, qualifizierte Verunstaltung des Landschaftsbildes vor. Die angesprochenen Ahornreihen würden durch die Anlage nicht in ihren Funktionen beeinträchtigt. • Landschaftsästhetik und Vorbelastung: Die Umgebung ist durch bereits vorhandene Windanlagen vorbelastet; exponierte Standorte sind typischerweise für Windenergie erforderlich. Eine bloße Dominanz oder Sichtbarkeit rechtfertigt keine Verunstaltung im Sinne des §35 Abs.3 Nr.5 BauGB. • Beweis- und Dokumentationsmängel: Für wesentliche Planungsgrundlagen (Windkarten, Messungen) fehlt Nachweis ihrer Verfügbarkeit im Planungszeitpunkt; nachträgliche Stellungnahmen sind für die Bewertung des ursprünglichen Abwägungsvorgangs nicht ausreichend. • Ergebnis der Abwägung: Da die FNP keine ausschließende Wirkung entfaltet und öffentliche Belange (§35 Abs.3 BauGB) die Errichtung an dieser Stelle nicht in qualifizierter Weise entgegenstehen, war der Bauvorbescheid zu erteilen. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Behörde und der Widerspruchsbescheid der Beigeladenen wurden aufgehoben; der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Bebauungsgenehmigung/Bauvorbescheid für die Windenergieanlage bis 135 m Gesamthöhe zu erteilen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die kommunale Flächennutzungsplanung nicht in einem ergebnisoffenen, nachvollziehbaren Verfahren erstellt wurde und daher keine ausschließende Wirkung nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB entfaltet. Zudem sprechen die vorgebrachten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die ästhetischen Einwände nicht in qualifizierter Weise gegen das Vorhaben; konkrete gravierende naturschutzrechtliche Auswirkungen wurden nicht dargelegt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.