Urteil
11 K 2528/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0709.11K2528.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.11.2007 verpflichtet, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betreib einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 139,30 m bei einer Nabenhöhe von 98,30 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 17, Flurstück 80 F gemäß seinem Antrag vom 15.12.2006 für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfe; im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage in C1. - X9. . 3 Am 15.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb in der Zeit von 6-22 Uhr einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 98,30 m und einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Gesamthöhe von 139,30 m auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur , Flurstück G. . Am selben Tage beantragte er die Erteilung einer weiteren Genehmigung für eine Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe des für die hier umstrittene Anlage vorgesehenen Standortes mit einer gleichen Gesamthöhe. Diese Anlage ist Gegenstand des Verfahrens 11 K 2530/07. Der Standort für die Windkraftanlage liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner am 4.7.2006 in Kraft gesetzten 70. Änderung sowie in der früheren Fassung der 43. Änderung dargestellten Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie. Aufgrund rechtskräftiger Urteile des erkennenden Gerichts vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 und 1068/02 - errichtete der Kläger im Abstand von ca. 500 m zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von ca. 130 m. 4 Den Antragsunterlagen beigefügt waren u.a. eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3 c UVPG zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen in einem Windpark und eine Schallimmissionsprognose der Firma J. vom 6.12.2006 mit einem Nachtrag vom 10.9.2007. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch insgesamt dreizehn bereits errichtete Anlagen und unter Hinzurechnung der weiteren geplanten Anlage des Klägers bei Volllastbetrieb mit einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tagsüber durchweg sicher eingehalten werden, beim Nachtbetrieb dagegen an drei Immissionspunkten Überschreitungen festgestellt werden könnten. Diese beruhten jedoch im Wesentlichen auf den bereits vorhandenen Vorbelastungen. Eine Einzelbetrachtung der hier umstrittenen Anlage enthält das Gutachten nicht. Mit Schreiben vom 13.3.2007 bewertete die Beklagte die vorgelegte Lärmprognose als plausibel. 5 Am 17.4.2007 versagte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen. Eine UVP-Vorprüfung sei erforderlich. Von den übrigen beteiligten Trägern öffentlicher Belange erhob allein das E1. - materielle Einwände gegen das Vorhaben, der beantragte "Windpark" würde die Ortschaften X. und T1. um 230 m überragen. Die Anlagen würden dominierend in Erscheinung treten. Der Erteilung der begehrten Genehmigung stünden damit Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Gebiet nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellt worden sei. Dies habe auf die Frage, ob der Landschaftsschutz als entgegenstehender Belang gewertet werde könne, keine Auswirkungen. Die als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligte C2. N. erhob ebenso wenig Einwände wie das X1. X2. . 6 Am 4.7.2006 ist die Genehmigung der 70. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt C1. zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie öffentlich bekanntgemacht worden. Dieser Änderung, durch die drei Windvorrangflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen ausgewiesen worden sind, liegt eine Untersuchung des ganzen Gemeindegebiets nach allgemein festgelegten Ausschlusskriterien zugrunde. Auf Grund einer Stellungnahme der DFS zu den dort mit Rücksicht auf den Flugverkehr zulässigen Bauhöhen wurde der ganze Anflugbereich des Flughafens Q. einschließlich des hier in Rede stehenden Gebietes im weiteren Planungsverlauf als Restriktionsbereich angesehen. Aus den nach diesen Kriterien erstellten Plänen ist ersichtlich, dass einige Flächen außerhalb von Restriktionsflächen liegen und die beiden zuvor bereits für die Windkraft ausgewiesenen Flächen "T2. " und "X3. " vollständig oder zumindest zu einem erheblichen Teil innerhalb von Restriktionsflächen liegen. Im Erläuterungsbericht heißt es in diesem Zusammenhang, die bestehenden Windparkbereiche bei T3. und X3. / C3. nähmen eine Sonderstellung ein. Die Flächen würden zwar analog zum gesamten Stadtgebiet nach den definierten Kriterien überprüft. Die Ergebnisse könnten sich hier allerdings nur auf mögliche Erweiterungen hin auswirken; auf den Bestand hingegen wirke sich die Planung nicht aus. Nach Darstellung aller Ausschlusskriterien und Betrachtung der einzelnen danach verbleibenden Suchbereiche "I1. ", "P. ", "I2. ", "I3. G1. ", "H. ", "N1. ", "X4. " und "F. X3. " wird das Ergebnis der Untersuchung des gesamten Stadtgebiets dahingehend zusammen gefasst, dass verschiedene Flächen mit relativ hoher Eignung für die Darstellung einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie anzusehen seien, wohingegen andere mit einer geringen Eignung oder einem hohen Konfliktpotenzial als ungeeignet ausgeschieden würden. Die Eignungsflächen, die im einzelnen genannt werden, würden als Änderungs- bzw. Erweiterungsbereiche in die Planänderung eingebracht. Genannt werden im Folgenden die Konzentrationszonen "X3. " ohne die untersuchte F. , "X5. " und "T2. ". 7 Die Beschlüsse über die Änderung des Flächennutzungsplans, über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über den Erlass einer Veränderungssperre sind am 16.5.2006 im Amtsblatt für den Kreis Q. bekanntgemacht worden. 8 Mit Bescheid vom 12.11.2007 lehnte die Beklagte den Genehmigungsantrag des Klägers unter Hinweis auf das von der Beigeladenen verweigerte gemeindliche Einvernehmen ab. Eine Vorprüfung der oberen Bauaufsicht habe ergeben, dass dieses Einvernehmen nicht ersetzt werden könne. Darüber hinaus stelle das Vorhaben einen nachhaltigen und erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar und sei deshalb nicht genehmigungsfähig. 9 Mit seiner am 25.11.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt, es sei in mehreren Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Darüber hinaus habe das erkennende Gericht mit Urteilen vom 17.2.2004 festgestellt, dass auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes den Vorhaben an der konkreten Örtlichkeit nicht entgegenstünden. 10 Im laufenden Gerichtsverfahren teilte das E1 der Beklagten mit Schreiben vom 4.2.2008 mit, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe bereits errichtet seien und unter Beachtung der Ausführungen des VG Minden im Urteil vom 17.2.2004 die erhobenen landschaftspflegerischen Bedenken zurückgestellt würden. 11 Nachdem das erkennende Gericht mit Urteil vom 13.6.2007 - 11 K 2482/05 - im Rahmen einer Inzidentprüfung dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 70. Änderung keine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugemessen hatte und das OVG NRW mit Beschluss vom 11.12.2007 - 8 A 2329/07 - den von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hatte, erklärte die Beklagte daraufhin ebenfalls mit Schreiben vom 4.2.2008, sie beabsichtige, die ablehnenden Bescheide vom 12.11.2007 aufzuheben und die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen unter Ersetzung des von der Beigeladenen versagten Einvernehmens zu erteilen. Mit Ausnahme des nicht erteilten Einvernehmens stünden dem Vorhaben keine Einwände mehr entgegen, insbesondere habe die obere Landschaftsbehörde mit einer Stellungnahme vom 4.2.2008 mitgeteilt, dass die erhobenen Einwände nicht so gravierend seien, dass sie einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden könnten. 12 Das zur Ersetzung des Einvernehmens erforderliche Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 6.2.2008 eingeleitet. Mit Schreiben vom 10.3.2008 teilte die Beigeladene mit, dass es bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bleibe. Dem Vorhaben stünden Belange der Sicherheit des Luftverkehrs und die fehlende Erschließung der Standorte sowie immissionsschutzrechtliche Bedenken entgegen. In einer fachlichen Stellungnahme vom 31.3.2008 bewertete die obere Bauaufsicht die im Hinblick auf die Erschließung geäußerten Bedenken als nicht stichhaltig. Im Übrigen habe die C2. N. als Luftaufsichtsbehörde ebenfalls keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. 13 Mit Schreiben vom 29.4.2008 teilte die Beklagte mit, dass die Genehmigung entgegen der Aussage vom 4.2.2008 nicht erteilt werde, da zwischenzeitlich das E1. erneut landschaftspflegerische Bedenken angemeldet habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.11.2007 zu verpflichten, ihm die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 139,30 m bei einer Nabenhöhe von 98,30 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur , Flurstück G. gemäß seinem Antrag vom 15.12.2006 für den Betrieb zur Tagzeit zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Durch "mittlerweile" vorliegende Erkenntnisse aus Mitteilungen ortsansässiger Naturkundler, eine erneute örtliche Überprüfung sowie nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde stünden dem Vorhaben landschaftliche Bedenken entgegen, die insbesondere in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5.6.2008 näher dargelegt seien. Danach kommt die obere Landschaftsbehörde aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Geländes von insgesamt sechs Beobachtungspunkten zu dem Ergebnis, dass insbesondere die WEA 4 - Gegenstand des Verfahrens 11 K 2530/07 - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen beiden Anlagen einen erheblichen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, der auch durch den landschaftspflegerischen Begleitplan nicht ausgeglichen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 5.6.2008 (Bl. 109 bis 118 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie wendet gegen das Vorhaben inzwischen im Wesentlichen ein, es stelle einen nicht hinzunehmenden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dies ergebe sich insbesondere aus einem von der Beigeladenen eingeholten Gutachten zu den Auswirkungen von zwei bestehenden und zwei geplanten Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild bei C1. -T1. . Die besonders schützenswerte, unberührte Landschaft werde durch die Errichtung von insgesamt vier Windkraftanlagen nachhaltig negativ beeinflusst. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme aus Juli 2008 Bezug genommen. Zudem habe der Kreis Q. darauf hingewiesen, dass bereits die bestehenden Windkraftanlagen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht hätten errichtet werden dürfen. Es sei nunmehr auch beabsichtigt, wegen der großen Wertigkeit der B. - und B1. die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nachhaltig zu erweitern. Insofern sei vorliegend auch unerheblich, dass eine erste Überarbeitung der Landschaftsschutzgebietsgrenzen aus dem Jahre 2007 den hier umstrittenen Standort nicht einbezogen habe. Ebenso stehe eine Rotmilan-Population der Errichtung von Windkraftanlagen entgegen. Auch die E2. habe inzwischen erkannt, dass weitere Windkraftanlagen das Segelfluggelände in C1. - B2. T4. - negativ beeinträchtigten. Schließlich sei auch das vorgelegte Schallgutachten fehlerhaft. Von dem Vorhaben gingen unzulässige Immissionsbelastungen insbesondere an den in einem reinen Wohngebiet liegenden Immissionspunkten O und Q aus. Hier dürften - entgegen der gutachterlichen Stellungnahme - keine Werte für eine Gemengelage angesetzt werden. Darüber hinaus sei das Gutachten bereits deshalb falsch, weil es hinsichtlich der Vorbelastung für den Windpark C4. - C1. lediglich die genehmigten Ist-Werte zugrundelege und nicht die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 für dieses Gebiet planungsrechtlich zulässigen. Die maximalen Schallleistungspegel lägen bei 104 bis 106 dB(A), das Schallgutachten gehe jedoch von Schallleistungspegeln zwischen 102,5 und 105,3 dB(A) aus. 22 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins am 24.6.2008 in Augenschein genommen und zahlreiche Fotos gefertigt. Anhand dieser Fotos wurde der Eindruck von der Örtlichkeit den übrigen Kammermitgliedern vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 24.6.2008. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 11 K 2430/07 und 2431/07 sowie auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (insgesamt 13 Hefter) Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Rechtsgrundlage für die begehrte Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Tagbetrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 139,30 m auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur, Flurstück G. ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenen Pflichten - insbesondere die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen - erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach diesen Maßstäben war dem Antrag des Klägers vom 15.12.2006 zu entsprechen, insbesondere liegt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor und sind bei dem beantragten Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Umgebung zu erwarten. 27 Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die von der Anlage ausgehenden Immissionen nach den vom Kläger vorgelegten Schallgutachten die Richtwerte nach der TA-Lärm überschreiten, ihr luftverkehrsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ihre Erschließung gesichert ist und insbesondere, ob der begehrten Genehmigung Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Diese Einwände greifen im Ergebnis nicht durch, so dass die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen auch rechtswidrig verweigert hat. 28 Soweit die Beigeladene mit Schreiben vom 10.3.2008 die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens maßgeblich darauf stützt, für die vorgesehenen Standorte sei bereits die Erschließung nicht gesichert, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat mit einem Vermerk vom 31.3.2008 vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erschließung über öffentliche Wege erfolgen soll, die bereits bei der Errichtung der zwei in unmittelbarer Nähe vorhandenen Windkraftanlagen genutzt wurden. Zu diesem Zweck sind die Zuwegungen auf Kosten des Klägers eigens verstärkt worden. Dass diese Wege eine im Wesentlichen gleichartige dritte Anlage nicht mehr aushalten könnten, ist geradezu abwegig. 29 Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Beigeladenen weiterhin geltend gemachten luftverkehrsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob sich die Beigeladene hierauf im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB überhaupt berufen könnte, haben sich die für diese Fragen zuständigen Fachbehörden - die C2. N. als zivile Luftaufsichtsbehörde und das X6. X2. für den Bereich der militärischen Flugsicherung - mit diesen Fragen befasst und der geplanten Errichtung der Windenergieanlage zugestimmt. Dass gerade die Beigeladene über eine größere Fachkompetenz verfügen könnte, die es ihr ermöglichte, auf diese Aspekte trotzdem eine Versagungsentscheidung zu stützen, schließt die Kammer aus. 30 Dass nunmehr die E4. eine weitere Verdichtung der Standorte für nicht wünschenswert hält, ist vor diesem Hintergrund im hiesigen Genehmigungsverfahren irrelevant. Das hat die C2. N. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.4.2008 ebenso eindeutig wie richtig noch einmal festgehalten. Allenfalls könnte sich aus der Stellungnahme der E3. vom 8.7.2008 ein planerischer Belang ableiten lassen. Dies hat die E3. in dieser Stellungnahme auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, zumal sie allein im Rahmen der "77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt C1. " einbezogen wurde. Nur in diesem Zusammenhang konnte sie eine Stellungnahme abgeben und hat dies getan. Soweit die Beigeladene meint, diese Stellungnahme sei für das vorliegende Verfahren maßgeblich, verwechselt sie die Unterschiede zwischen einer Flächennutzungsplanung und einem Genehmigungsverfahren für eine in Ermangelung einer wirksamen Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilenden privilegierten Einzelanlage. An einer beachtlichen Flächennutzungsplanung fehlt es jedoch, wie die Kammer bereits wiederholt festgestellt hat. 31 VG Minden, Urteile vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 u. 1 K 1068/02 -; Urteil vom 13.6.2007 - 11 K 2482/05 -; Urteil vom 6.2.2008 - 11 K 212/06 - . 32 Dies ist zwischenzeitlich - wie allen Beteiligten hinreichend bekannt - durch das OVG N. mit Beschluss vom 11.12.2007 - 8 A 2329/07 - bestätigt worden. Dass aufgrund luftverkehrsrechtlicher Bedenken am vorgesehenen Standort gegebenenfalls keine Vorrangzone einzurichten wäre, ist damit noch kein Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. 33 Ebenso wenig greifen die von der Beigeladenen erhobenen immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Lärmbelastung, die von der umstrittenen Anlage ausgehen könnte, durch. Zwar mag es sein, dass auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Schallschutzgutachten nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass die in der Umgebung maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit sicher eingehalten werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung vom 15.12.2006, wonach die Genehmigung lediglich für den Tagbetrieb beantragt wird. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 21.2.2008 auch noch einmal klargestellt. Zumindest für diesen Tagbetrieb lassen sich auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beigeladenen gegen die Schallimmissionsprognose vom 6.12.2006 keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die um 15 dB(A) höheren Tagesrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Auf die aufgeworfenen Fragen zur Bestimmung des jeweils maßgebenden Immissionsrichtwertes kam es für die vorliegende Entscheidung daher ebenfalls nicht an. Selbst unter Zugrundelegung der strengsten Richtwerte - insbesondere der für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte für die Immissionspunkte O und Q - stellt das Schallschutzgutachten hinreichend sicher, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen tagsüber auszuschließen sind. 34 Ebenso wenig hatte die Kammer darüber zu befinden, ob in dem Gutachten hinsichtlich des Windparks C4. -C1. die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzten maximal zulässigen Schallleistungspegel hätten zugrundegelegt werden müssen oder die aktuell tatsächlich genehmigten. Eine Erhöhung der zu erwartenden Immissionen um 10 dB(A), die mehr als eine Verdreifachung der Emissionen bedeutete, wäre auch unter dieser Prämisse rechnerisch ausgeschlossen, ohne dass es für diese Feststellung einer erneuten Begutachtung bedürfte. Allerdings dürften die Werte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 bereits deshalb nicht (mehr) berücksichtigungsfähig sein, weil der Rat der Beigeladenen zwischenzeitlich einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat. 35 Soweit die Beklagte und die Beigeladene schließlich ihre Ablehnung des beantragten Vorhabens maßgeblich darauf stützen, von dem Vorhaben gingen nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft aus, hat die Kammer zunächst mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - innerhalb von weniger als einem halben Jahr - ihre Auffassung hierzu gleich zweimal änderte. Es spricht nach Auffassung der Kammer durchaus einiges dafür, die Erklärung vom 4.2.2008, die beantragte Genehmigung werde nach Anhörung der Beigeladenen zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt, nachdem natur- und landschaftsschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt seien, als Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW zu werten. Hieran müsste sich die Beklagte in diesem Fall festhalten lassen, es wäre ihr verwehrt, die abschließend geprüften Belange dem Kläger neuerlich entgegenzuhalten. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die erneute Änderung der Auffassung der Beklagten, wie sie im Schreiben vom 15.4.2008 zum Ausdruck kommt, ersichtlich nicht auf einer Änderung der Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen beruht. 36 Dies konnte die Kammer jedoch dahingestellt lassen, weil die insoweit geltend gemachten Bedenken auch in der Sache weiterhin nicht durchgreifen. Der betroffene Bereich ist nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt. Schon dies lässt erkennen, dass es sich grundsätzlich und allgemein nicht um eine besonders schutzwürdige Landschaft handelt. Gleichwohl schließt dieses einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht von vornherein aus. 37 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 C. 7/03 -, BauR 2/2004, 295; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 C. 69/01 -; OVG NRW, Urteil vom 30.01.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64, Nr. 101; Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 C. 29/98 -. 38 In diesem Fall kommt jedoch eine Unzulässigkeit des Vorhabens nur bei einer qualifizierten Beeinträchtigung in Form der Verunstaltung der Landschaft in Betracht. Denn durch die Privilegierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Allgemeinen der Schutz des Landschaftsbildes solchen Vorhaben nicht entgegen steht. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn sie dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend erfunden werden. 39 BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23/95 -, BRS 59 Nr. 90, m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.01.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64 Nr. 101; Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -. 40 Das erkennende Gericht hat zu den hier erneut aufgeworfenen Fragen des Landschaftsschutzes bereits ausführlich mit Urteilen vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 und 1 K 1068/02 - Stellung genommen und folgendes festgestellt: 41 "Eine solche verunstaltende Wirkung können auch Windkraftanlagen trotz ihrer Privilegierung im Einzelfall haben. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 C. 7/03 -, BauR 2/2004, 295; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 C. 69/01 -; OVG NRW, Urteil vom 30.01.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64 Nr. 101; Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -. 43 Das lässt sich für das geplante Vorhaben jedoch nicht feststellen. Der Umstand allein, dass die Anlage an ihrem Standort dominierend in Erscheinung tritt, führt entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht bereits zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Dies mag ein hinreichender städtebaulicher Grund für die Nichtausweisung einer Vorrangzone sein, ein qualifiziertes Entgegenstehen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn gerade in einer Landschaft wie der hier vorhandenen kommen für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte Standorte in Betracht. Wollte man dort für jede exponierte Lage, bei der Windenergieanlagen mit der heute üblichen Gesamthöhe von mindestens 100 m zwangsläufig jedenfalls im Nahbereich dominant wirken, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, wären solche Anlagen in diesem Bereich praktisch ausgeschlossen. Dies lässt sich jedoch mit der gesetzgeberischen Wertung und der Privilegierung solcher Anlagen nicht vereinbaren. Denn daraus ist zumindest abzuleiten, dass jedenfalls regelmäßige oder sogar zwangsläufige Auswirkungen vom Gesetzgeber als hinzunehmen eingestuft werden und demgemäß eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht begründen. Gleiches gilt auch für die von Windenergieanlagen wesensgemäß ausgehende Unruhe durch die Drehbewegung der Rotorblätter. 44 Dazu allgemein OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64 Nr. 101. 45 Die Verletzung des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB erfordert vielmehr einen in diesem Sinne atypischen Sachverhalt. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von Windenergieanlagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt. 46 Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 C. 7/03 -, BauR 2/2004, 295; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64 Nr. 101; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 C. 29/98 - . 47 Hierfür liegen jedoch weder bei einer engeren noch bei einer weiteren Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vor. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass das fragliche Gebiet - etwa anders als das vom Verfahren 1 K 2868/97 betroffene - nicht als vorbelastungsfrei qualifiziert werden kann. So befinden sich in relativ geringer Entfernung von dem Standort der geplanten Windenergieanlage insgesamt sieben weitere Windkraftanlagen, die vom vorgesehenen Standort aus deutlich sichtbar sind. Eine solche Vorbelastung schließt jedoch die Annahme einer besonders schutzwürdigen Umgebung praktisch aus. 48 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 - m.w.N. 49 Diese Vorbelastung ist hier auch nicht deshalb unerheblich, weil die vorhandenen Anlagen alle östlich der L.----straße zu finden und deshalb das gesamte westlich davon liegende Gebiet als vorbelastungsfrei einzustufen wäre. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der vom geplanten Standort überwiegend nicht sichtbaren L.---- straße eine landschaftsgliedernde Funktion zukommt. Vielmehr liegt es näher, insoweit - wenn überhaupt - auf die westlich des geplanten Standortes verlaufende M1.---straße L abzustellen, die breiter ausgebaut ist und zudem von einer Bahnlinie flankiert wird. Das gilt umso mehr, als westlich dieser Straße mit Ausnahme der kleineren Siedlungen X. und T1. keine nennenswerte Bebauung besteht, während östlich wie westlich der L.----straße u. a. der Zentralort C1. selbst zu finden ist. Hinzu kommt, dass die von der geplanten Windkraftanlage unmittelbar betroffene Landschaft zwischen der L.----straße und der M1.---straße L mit Ausnahme der mehrfach angesprochenen Ahornreihen keine besondere landschaftsästhetische Qualität aufweist, während weiter westlich mit der Almeniederung und den anschließenden bewaldeten Gebieten der reizvollere Landschaftsteil beginnt. Von der L aus liegen jedoch sowohl die sieben vorhandenen als auch die geplante Windenergieanlage in derselben Blickrichtung. 50 Vgl. zum Vorstehenden auch OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 - , in dem der Bereich östlich des T5. und der B3. , zu dem das X7. P1. gehört, im Übrigen keine besondere Erwähnung findet. 51 Dies mag jedoch auf sich beruhen, da die der Überlegung der Beigeladenen zu 1. zugrundeliegende Annahme, westlich der L.----straße befänden sich keine Windenergieanlagen, tatsächlich nicht zutrifft. Dies hat die Beigeladene zu 1. auf Vorhalt des Klägers selbst eingeräumt. Soweit sie diesen Umstand deshalb als unerheblich betrachtet, weil diese Anlagen deutlich kleiner seien als die nunmehr geplante, überzeugt das nicht. Denn die vorhandenen Anlagen befinden sich in unmittelbarer Nähe der L.----straße , was die größere Höhe der erheblich weiter entfernt geplanten Anlage perspektivisch zumindest kompensiert. 52 Auch bei einer weiträumigen Betrachtung lässt sich eine grobe Unangemessenheit der Windkraftanlage nicht feststellen. Zwar öffnen sich von dem geplanten Standort aus weite Blicke in die Umgebung. Diese werden jedoch in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung gerade von Windenergieanlagen gewissermaßen begrenzt. Im Süden findet sich dagegen vorwiegend Waldlandschaft. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die geplante Windenergieanlage aus der Umgebung, insbesondere von den Erhebungen der Umgebung aus, ebenfalls sichtbar wäre. Eine grobe Unangemessenheit ist jedoch schon aufgrund der relativ großen Entfernung auszuschließen, zumal sich das X7. P2. selbst nicht durch markante landschaftsästhetische Besonderheiten wie etwa Wälder, Seen oder Flüsse auszeichnet, sondern sich vornehmlich als flache, landwirtschaftlich genutzte Hochebene präsentiert. Im Übrigen handelt es sich hierbei zu einem erheblichen Teil um bewaldete Flächen, die einen ungehinderten Fernblick kaum zulassen. Dagegen lassen sich von dem Standort der geplanten Windenergieanlage aus die von dem Beklagten als besonders empfindlich eingestuften Flussniederungen nicht wahrnehmen. Im Umkehrschluss wird die geplante Anlage deshalb aufgrund der topographischen Verhältnisse von dort allenfalls eingeschränkt und nicht in ganzer Höhe zu sehen sein, zumal der vorgesehene Standort eine relativ breite Hochebene ist. 53 Diese fehlende Sichtbarkeit kann insbesondere auch für den Nahbereich der Ortschaft X. angenommen werden. Sofern die Anlage von dort aus überhaupt sichtbar sein sollte beträfe dies jedenfalls nicht den Fuß dieser Anlage. Inwieweit eine Sichtbeziehung zur Ortschaft T1. besteht, lässt sich ebenfalls nicht abschließend feststellen. Die von der Beklagten insoweit eingereichte Simulation ist nach Ansicht der Kammer schon deshalb wenig aussagekräftig, weil der Maßstab für die Längs- und die Hochachse unterschiedlich gewählt wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Erhebung von 100 m auf der Hochachse wesentlich stärker ausschlägt als die gleiche längenmäßige Entfernung auf der Längsachse. Die durch die Simulation suggerierte fast unmittelbare, turmartige Wirkung quasi in der Ortschaft selbst ist deshalb offenkundig jedenfalls in dieser Form nicht zu befürchten. Zudem lässt diese Simulation nicht erkennen, ob die konkreten topographischen Verhältnisse berücksichtigt wurden. Dies erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, weil vom geplante Standort der Windenergieanlage aus die Ortschaft T1. in der B4. gar nicht sichtbar ist. Dies spricht dagegen, dass die Windenergieanlage von dort aus ungehindert in Erscheinung tritt. Hierzu hat sich die Beklagte auch nicht weiter erklärt. 54 Hinzu kommt, dass aufgrund der relativ großen Entfernung zwischen der Ortschaft T1. und dem Standort der geplanten Windenergieanlage eine dominierende Wirkung jedenfalls abgeschwächt wird und deshalb nicht als besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild gewertet werden kann. Ferner dürften von der Ortschaft T1. aus, anders als von X. , die bestehenden Windenergieanlagen in C4. ebenfalls durchweg sichtbar sein. In diesem Fall ist aber nicht ersichtlich, warum dies im einen Fall zur Ausweisung eines Vorranggebietes und im anderen Fall zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen soll. Als besonders schutzwürdig kann auch insoweit nur das westlich und südlich gelegene Gelände jenseits der B3. bezeichnet werden. Der Blick hierauf von dieser Ortschaft aus wird durch die geplante Anlage aber wiederum nicht beeinträchtigt. 55 Zur Schutzwürdigkeit dieses Bereichs vgl. OVG NRW, Urt. vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -. 56 Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass auch die in ca. 2,5 km Entfernung geplanten Wohngebiete in C1. von der Windenergieanlage des Klägers in landschaftsästhetischer Hinsicht nicht über Gebühr belastet werden. 57 Gegen eine verunstaltende Wirkung der geplanten Windkraftanlage spricht ferner, dass die von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Entwürfe für eine Überarbeitung des Flächennutzungsplanes in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes Flächen aufweisen, die nach den von der Beigeladenen zu 1. aufgestellten Kriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet wären. Dies soll zwar angesichts der Größe dieser Flächen nicht zur Ausweisung einer Konzentrationszone führen, belegt jedoch, dass der Standort selbst nach den dem Vorsorgeprinzip folgenden und entsprechend strengeren Kriterien verpflichteten Bauleitplanung unter städtebaulichen Aspekten grundsätzlich nicht ungeeignet ist. Wenn jedoch bereits bei der abwägenden Planentscheidung durchgreifende landschaftsschützende Bedenken in unmittelbarer Nähe nicht erhoben werden, kann dies bei dem wesentlichen weiteren Maßstab der Verunstaltung des Landschaftsbildes erst recht nicht angenommen werden." 58 Hieran ist auch unter Berücksichtigung der beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse und unter weiterer Berücksichtigung der für die Beigeladene erstellten gutachterlichen Stellungnahme aus Juli 2008 festzuhalten. Insofern hatte die Kammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die beiden im Jahre 2004 noch nicht vorhandenen Windkraftanlagen errichtet wurden und damit als Bestandteil desjenigen Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind, um dessen Beeinträchtigung es geht. Zwischen den Beteiligten ist jedoch zumindest unstreitig, dass der Wert der Landschaft durch die Errichtung von zwei Windkraftanlagen jedenfalls nicht erhöht wurde. Im Gegenteil sind diese Windkraftanlagen im Sinne einer Vorbelastung des Landschaftsbildes prägend zu berücksichtigen. Von einer unberührten Naturlandschaft kann schlicht nicht (mehr) die Rede sein. Das hat namentlich der durchgeführte Ortstermin nachhaltig bestätigt. Von keinem der Standorte, die die Beklagte und die Beigeladene vorgeschlagen haben - und damit für die behauptete Verunstaltung des Landschaftsbildes offenbar als besonders eindrücklich ausgewählt worden waren -, wäre allein die hier umstrittene Windkraftanlage sichtbar. Von allen Standorten aus sind vielmehr mindestens zwei weitere, regelmäßig jedoch sogar eine größere Zahl zu sehen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass durch eine weitere Windkraftanlage die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes naturgemäß erhöht wird, kann dies jedoch keinen Grad erreichen, der an eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auch nur heran reichte. Eine solche Feststellung wäre zur Ablehnung eines Genehmigungsanspruches im Rahmen § 35 Abs. 2 BauGB jedoch zwingend erforderlich. 59 Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1996 - 4 C. 210/96 - BRS 58, Nr. 86. 60 Diesem vom Berichterstatter gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck steht im Ergebnis auch die gutachterliche Stellungnahme der Herren L1. - M2. und M3. aus Juli 2008 nicht entgegen. Sie kommt allenfalls zu einer mittleren Eingriffserheblichkeit - dies jedoch nur unter der Annahme, es sei ein Vergleich des Landschaftsbildes vor Errichtung von Windkraftanlagen zu dem Zustand nach Errichtung von vier Windkraftanlagen vorzunehmen. Eine solche Ausgangsbasis liegt hier jedoch tatsächlich nicht vor, auch wenn die Gutachter meinen, dem läge eine gerichtliche Fehlentscheidung zugrunde. 61 Soweit die Studie in einer Hilfsberechung den Zustand nach Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit dem Zustand nach Errichtung von zwei weiteren Windkraftanlagen vergleicht, kommt sie nur noch zu einer allenfalls geringen bis mittleren Eingriffserheblichkeit, die jedenfalls generell einem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden kann. Soweit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertrat, zwischen einem Wert 0,4 bis 0,7 sei eine Verunstaltung des Landschaftsbildes anzunehmen, vermochte die Kammer dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Offenbar legte der Gutachter einen anderen Verunstaltungsbegriff zugrunde als das Gesetz in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Wenn auf einer Skala von 1 bis 10 bereits bei einem Wert unterhalb der Mitte von einem besonders groben Eingriff zu sprechen wäre, wäre praktisch jede Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes bereits eine Verunstaltung. Dies widerspräche jedoch der gesetzgeberischen Wertung, wonach sich privilegierte Vorhaben im Regelfall gegenüber nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten durchsetzen und nur grobe Missgriffe - und damit gerade nicht schon durchschnittliche Eingriffe - zu vermeiden sind. 62 Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese geringe bis mittlere Eingriffserheblichkeit nur bei Errichtung von zwei Windenergieanlagen erreicht wird, hier jedoch nur die Auswirkungen einer Anlage zu berücksichtigen sind - und zwar derjenigen, die nach Auffassung aller Beteiligten die landschaftlich weniger sensible ist, da sie nicht am Rande des X7. P3. im Übergang zur B. -Niederung errichtet werden soll. Aussagekräftige Rückschlüsse auf die Auswirkungen des hier zur Entscheidung gestellten Vorhabens erlaubt das Gutachten mithin nach seiner Konzeption insgesamt nicht. 63 Unabhängig davon vermag die Kammer diese Nacheinschätzung schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil schlicht nicht verständlich ist, wie genau die nunmehr anzunehmende Vorbelastung bei Ermittlung der Eingriffserheblichkeit bewertet wurde. Insofern fällt jedoch zumindest auf, dass die Eingriffserheblichkeit bei einer gänzlich unberührten Landschaft mit maximal fünf - mittlerer Eingriff - bewertet wurde, die Eingriffserheblichkeit bei einer nach Schätzung des Gutachters mit mindestens zu 70 % als vorbelastet einzustufenden Landschaft jedoch immer noch mit dem Wert vier. Mathematisch ist dies schlicht nicht verständlich und kann von der Kammer auch nicht nachvollzogen werden, zumal das Gutachten keinerlei Hinweise darauf enthält, wie aus den ermittelten Einzelwerten zur Eingriffsintensität, Verletzlichkeit und Schutzwürdigkeit dieser Schlusswert berechnet wird. Eine entsprechende Formel findet sich im Gutachten jedenfalls nicht. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Gutachter dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter aufklären. Offenbar handelt es sich bei der Einstufung um eine wertende Betrachtung des Gutachters, die die Kammer mangels Angabe der Grundlagen hierfür nicht nachvollziehen kann. 64 Dies gilt umso mehr, als die ergänzende Betrachtung für den Fall, dass von zwei bestehenden Anlagen als Vorbelastung auszugehen ist, lediglich auf der Ebene der Eingriffsintensität zu veränderten Ergebnissen kommt, nicht jedoch etwa bei der Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaft. Diese ist jedoch - wie insbesondere die wiederholten Verweise, die bereits bestehenden Anlagen hätten aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht genehmigt werden dürfen, belegen - durch die als Vorbelastung zu berücksichtigenden Windkraftanlagen gemindert. Dies hätte in dem Gutachten jedenfalls an irgend einer Stelle Berücksichtigung finden müssen. 65 Unabhängig davon wertet die Kammer die fehlende Landschaftsschutzgebietausweisung weiterhin als Indiz dafür, dass die Beteiligten im Übrigen nicht von einer besonders schutzwürdigen Landschaft ausgehen. Anders wäre insbesondere nicht zu erklären, warum bei der Überarbeitung des Landschaftsplans im Jahre 2007 die betroffenen Flächen in ihrem Schutzstandard unverändert geblieben sind. Dass die untere Landschaftsbehörde nunmehr erwägt, den Schutzbereich deutlich auszuweiten, ist bereits generell, insbesondere aber vor diesem speziellen Hintergrund ohne Belang. Offenkundig konnte sie sich mit diesen Vorstellungen im Vorjahr nicht durchsetzen. 66 Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte ebenfalls diese Anlage als erheblich unproblematischer einstuft als die im Verfahren 11 K 2530/07 betroffene, ohne daraus aber ersichtliche Konsequenzen im Sinne einer differenzierenden Betrachtung, die schon wegen der zwei eigenständigen Genehmigungsverfahren geboten wäre, zu ziehen - obwohl sie selbst am fachlich als korrekt eingestuften landschaftspflegerischen Begleitplan bemängelt, er differenziere nicht zwischen den Anlagen. 67 Unabhängig davon, dass die Beklagte insoweit widersprüchlich argumentiert, vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan tatsächlich mangelhaft ist. Immerhin wertet die obere Landschaftsbehörde diesen als fachlich korrekt. Die erhobenen Einwände sind damit offenbar nicht auf fachlicher Ebene angesiedelt und damit für die Kammer kaum berücksichtigungsfähig. Selbst wenn der Hinweis, die WEA 4 hätte gesondert berücksichtigt werden müssen, als fachlicher Einwand zu qualifizieren wäre, spräche dies aber jedenfalls nicht gegen die Verwendbarkeit des Begleitplanes für das vorliegende Verfahren, das die WEA 4 gar nicht betrifft. Unabhängig davon wäre allein ein mangelhafter Begleitplan für eine Anlage, der § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB in jedem Fall nicht entgegensteht, kein tragfähiger Grund, eine Genehmigung zu versagen. Allenfalls könnte die Beklagte insoweit Nachbesserungen verlangen, die noch bis zur Inbetriebnahme der Anlage ohne weiteres möglich wären. In diesem Fall darf jedoch nicht bereits die Genehmigung versagt werden. 68 Vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 159. 69 Darüber hinaus liegt auch kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme vor, der Errichtung der Anlage stünden Belange des Naturschutzes entgegen. Die Beklagte macht hier zwar in allgemeiner Form nachteilige Folgen für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt geltend, die Beigeladene insbesondere die möglichen Auswirkungen auf eine Rotmilan-Population. Daraus wird jedoch nicht ersichtlich, welches Ausmaß diese Folgen haben sollen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sind jedoch nur gravierende Auswirkungen berücksichtungsfähig. 70 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -; BRS 64, Nr. 101. 71 Daneben lassen die Stellungnahmen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Befürchtungen geäußert werden. Rein spekulative Auswirkungen können jedoch der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht entgegengehalten werden. Unabhängig davon liegt es auf der Hand, dass eine Population, die sich trotz Errichtung von zwei Windkraftanlagen gebildet bzw. erhalten hat, durch die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage jedenfalls nicht gravierend beeinträchtigt wird. Aus den der Kammer aus vielen Verfahren zur Verfügung stehenden Informationen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass namentlich der rote Milan zwei Windkraftanlagen tolerierte, eine dritte jedoch nicht. 72 Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte vom Kläger entsprechende Prüfungen nicht verlangt hat. Eine eingehende Untersuchung war angesichts der vorstehend genannten Umstände nicht zwingend. Im Rahmen der ihr zustehenden Prüfung, ob weitere Unterlagen erforderlich sind, konnte die Beklagte hierauf verzichten. Insoweit steht ihr ein - gerichtlich regelmäßig nicht überprüfbarer - Einschätzungsspielraum zu. 73 Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 156, 161 ff.; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 9. BImSchV, § 4 Rz. 11. 74 Unabhängig davon hat die Beigeladene keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Genehmigungsunterlagen so anfordert, wie es die Beigeladene wünscht. Die Beigeladene ist lediglich im Rahmen ihrer Planungshoheit in das Verfahren einzubeziehen, sie ist selbst jedoch nicht Genehmigungsbehörde. Insoweit hat auch sie zu akzeptieren, dass die Beklagte ihren Einschätzungen nicht in allen Punkten folgt. 75 Vgl. zum fehlenden Drittschutz etwaig fehlender Planungsunterlagen Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 156 f. 76 Ebenso wenig ist schließlich ersichtlich, dass die Erholungsfunktion des betroffenen Raumes von diesem - außenbereichstypischen - Vorhaben derart empfindlich gestört würde, dass dieser Belang dieser privilegierten Nutzung entgegenstünde. Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich nicht um ein Gelände, in dem gerade die ruhige Erholung absoluten Vorrang hätte. Das Areal ist vielmehr lediglich eingebunden in ein allgemeines Wegenetz, das zum Wandern sowie für Auflüge und Sparziergänge eingerichtet ist. Die Erholungsaktivitäten sind durch den optischen Eindruck von Windenergieanlangen ersichtlich nicht gravierend beeinträchtigt. 77 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -; BRS 64, Nr. 101. 78 Diese Einschätzung hält die Kammer insbesondere deshalb für objektivierbar, weil gleichartige Bedenken bereits gegen die Genehmigung der beiden in unmittelbarer Nähe errichteten Windkraftanlagen geäußert wurden. Wie die Vertreter der Beigeladenen im Ortstermin jedoch nachdrücklich vorgetragen haben, setzt die Beigeladene gerade angesichts der guten Erfahrungen der letzten Jahre auf einen weiteren Ausbau des Tourismusgeschäftes. Sollten Windkraftanlagen jedoch tatsächlich diese bereits im Jahre 2002 befürchteten Auswirkungen haben, müsste insoweit ein Rückgang des Tourismus festzustellen gewesen sein. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und war dementsprechend an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, zumal sie durch ihr Verhalten letztlich ausschlaggebend dazu beigetragen hat, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. 80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.