Urteil
5 K 5594/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0312.5K5594.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines durch Nachforderung geltend gemachten Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Straße S. in Q. -X. . Die vom Beklagten erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnete Straße S. verläuft im Innern eines durch den seit 1987 geltenden Bebauungsplan W 136 A festgesetzten Wohngebiets, das westlich der Bahnlinie Q1. -C. liegt, nach Süden hin von der Ortsstraße B. I. , westlich von der L. und nördlich von der Straße T. begrenzt wird. Von der letztgenannten Straße ausgehend führt der bereits in den 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ausgebaute T1.-------ring auf ca. 120 m Länge zunächst in südliche Richtung etwa durch die Mitte des Plangebiets, knickt dann östlich ab und verläuft weiter in der östlichen Planhälfte. An die Nord-Süd-Strecke des T2.------- ist ungefähr in der Form eines U bzw. Hufeisens die Straße S. westlich angeschlossen. Sie zweigt an der erwähnten Abknickung des T2.------- südwestlich ab, verläuft auf ca. 100 m nach Westen, verschwenkt dann hinter dem Hausgrundstück S. Nr. 6 rechtwinklig nach Norden, knickt nach 70 m am Hausgrundstück Nr. 10 schließlich rechtwinklig nach Osten ab und führt über etwa 100 m Länge zum T1. zurück. In dem genannten Bebauungsplan ist durch die Festsetzung "Straßenverkehrsfläche" unter den "Verkehrsflächen" im Bereich der Straße S. nicht (nur) eine, wie oben mit Blick auf die tatsächliche Ausbausituation beschrieben, in sich abgeschlossene U-förmige Verkehrsanlage ausgewiesen, sondern sind zwei weitere an den vom T1.------- bis hinter das Hausgrundstück S. Nr. 6 verlaufenden südlichen Streckenteil des ausgebauten S. angeschlossene Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die eine hiervon ist eine etwa 35 m lange Stichstraße (Sackgasse) mit T-förmiger beiderseitiger Aufweitung am Ende, die kurz vor der ersten rechtwinkligen Abknickung der ausgebauten Straße S. von dieser nach Süden hin abzweigen soll. Bei der zweiten handelt es sich um eine unmittelbare Verlängerung des genannten ersten Streckenteils der ausgebauten Straße S. , die nach Westen hin auf ca. 70 m verlaufen und dann noch südwestlich verschwenken und weitere 45 m lang sein soll. Zur weiteren Darstellung des Verlaufs der tatsächlich ausgebauten und so vom Beklagten der umstrittenen erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung und Heranziehung zu Grunde gelegten Straße S. wird auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen vorhandenen Kartenausschnitt – Beiakte I Bl. 17 – mit Darstellung auch des Verteilungsgebiets Bezug genommen. Wegen der planungsrechtlichen Situation, insbesondere hinsichtlich der zuvor beschriebenen nicht ausgebauten Straßenverkehrsflächen am südlichen Streckenteil der Straße S. , wird auf die ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Bebauungsplankartenausschnitte (Beiakte I Bl. 20 und in Beiakte VI) verwiesen. Mit der Herstellung der jetzt abgerechneten Straße S. war, abgesehen nur von einem etwa 55 m langen und 4 m breiten Streifen auf den Flurstücken 1080 und 1151 am westlichen Ende des dritten (nördlichen) Streckenteils, im Jahre 1987 mit der Anlegung einer Baustraße begonnen worden. Am 07.03.1988 wurde die straßenrechtliche Widmung gemäß § 6 StrWG NRW öffentlich bekannt gemacht, wonach die Straße S. im Straßenabschnitt "Baustraßenbereich" als Gemeinde- und Anliegerstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Die Widmung umfasste nach einem textlichen Zusatz "auch die unter gleichem Straßennamen aufgeführten städtischen Nebenstraßen, Stichwege und dgl., ggf. mit Beschränkung auf die Nutzungsart, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der jetzigen verkehrsrechtlichen Beschilderung ergibt". Den Endausbau der Straße S. ließ der Beklagte entsprechend einem von seinem Straßen- und Brückenbauamt aufgestellten Ausbauplan (vgl. Beiakte V) im Wesentlichen in den Jahren 2001 und 2002 durchführen. Dabei kam es jedoch nicht zur abschließenden Herstellung eines an der Abzweigung der Straße S. vom T1.------- nach dem Ausbauplan vorgesehen Pflanzbeetes. Dies wurde erst im Frühjahr 2003 von einem Fachunternehmen, dessen Schlussrechnung dazu am 04.03.2003 beim Beklagten einging, erledigt. Inzwischen hatte der Beklagte, der von der endgültigen Herstellung der Straße S. bereits zum 28.05.2002 ausgegangen war, im Januar 2003 die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung vorgenommen und die Beitragspflichtigen mit Bescheiden vom 10.02.2003 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Bei dieser Beitragsabrechnung hatte er das rückwärtig zum ersten (südlichen) Streckenteil der Straße S. u.a. hinter den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 3, Flurstücke 982, 985 und 986 angeordnete Hinterliegergrundstück Flurstück 1938 als im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne erschlossen angesehen, mit 5.339 qm seiner insgesamt 7.869 qm großen Fläche berücksichtigt und entsprechend durch an den damaligen Eigentümer (L1. ) gerichteten Bescheid vom 10.02.2003 in Höhe von 52.431,70 € veranlagt, weil dieses Hinterliegergrundstück über die ihm vorgelagerten und nach Annahme des Beklagten demselben Eigentümer gehörenden Flurstücke 985 und 986, dem letzteren als einem Anliegergrundstück, von der Straße S. her erreichbar seien. In Wahrheit war jedoch der damalige Eigentümer des Flurstücks 1938 seit dem 23.01.2003 nicht mehr Eigentümer der Flurstücke 985 und 986. Seinen Beitragsbescheid vom 10.02.2003 über 52.431,70 € nahm der Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2003 zurück. Am darauf folgenden Tag verstarb der Eigentümer des Flurstücks 1938. Sein Alleinerbe ist der Eigentümer der Flurstücke 985 und 986. Nach der Aufhebung seines an den verstorbenen früheren Eigentümer des Flurstücks 1938 gerichteten Beitragsbescheides vom 10.02.2003 ging der Beklagte nunmehr davon aus, dass die Erschließungsbeitragspflicht für die Straße S. erst mit Eingang der Schlussrechnung für die nachträglich Pflanzbeetherstellung am 04.03.2003 entstanden, das Flurstück 1938 aber nicht mehr im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne erschlossen sei, weil am 04.03.2003 hinsichtlich der Flurstücke 985 und 986 einerseits und des Flurstücks 1938 andererseits keine Eigentümeridentität vorlag. Unter Berücksichtigung auch des Aufwandes aus der am 04.03.2003 bei ihm eingegangenen Unternehmerrechnung berechnete er daher für die durch die Straße S. erschlossenen Grundstücke – ohne das Flurstück 1938 – die Erschließungsbeiträge neu und machte die sich gegenüber der ursprünglichen Veranlagung vom 10.02.2003 ergebenden Mehrbeträge durch mit an den Kläger und an die übrigen Anlieger der Straße S. gerichtete Erschließungsbeitragsbescheiden vom 24.03.2003 geltend. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 28.08.2003 gegen den Beitragsbescheid vom 24.03.2003 Klage erhoben. Das Klageverfahren wird für 15 gleichzeitig erhobene Klagen anderer Anlieger auf Grund eines gerichtlichen Vorschlags vom 17.12.2003 in dem Sinne als Musterverfahren durchgeführt, dass der Ausgang des Rechtsstreits für jene 15 anhängig gewesenen Streitfälle maßgeblich sein wird. Mit ausführlicher Klagebegründung vom 28.10.2003, auf die ebenso wie auf die weitere Klagebegründung vom 09. und 16.12.2003 wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers Bezug genommen wird, hält der Kläger den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24.03.2003 für rechtswidrig. Der Kläger macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Entweder sei die Erschließungsbeitragspflicht für die Straße S. noch nicht entstanden, weil es an ihrer wirksamen Widmung für den öffentlichen Verkehr fehle und auch die im Bebauungsplan vorgesehene Stichstraße am südlichen Streckenteil noch nicht hergestellt sei. Oder – bei mit dem Beklagten angenommener Entstehung der Beitragspflicht am 04.03.2003 – es sei auch das Flurstück 1938 als Hinterliegergrundstück erschlossen. Auf Grund der für die Übertragung der Flurstücke 985 und 986 im Januar 2003 festzustellenden Umstände gebe es nur die einzige Erklärung, dass die beitragsrechtliche Situation so manipuliert werden sollte, dass das Flurstück 1938 nicht mehr beitragspflichtig werden sollte. Im Übrigen vermittle aber auch das Anliegergrundstück Flurstück 982, das dem früheren (verstorbenen) und heutigen Eigentümer des Flurstücks 1938 gehöre, die Erschließung durch die Straße S. . Der Kläger beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 24.03.2003 und seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagevorbringen im Einzelnen entgegen. Insbesondere trägt er vor, wegen der bei Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht am 04.03.2003 bestehenden Eigentümerverschiedenheit bei den Flurstücken 985 und 986 und dem Hinterliegergrundstück Flurstück 1938 andererseits habe für letzteres nicht mehr ein Erschlossensein angenommen werden können. Auch fehle es an den notwendigen Voraussetzungen für die Annahme, die Eigentumsübertragung an den Flurstücken 985 und 986 im Januar 2003 sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 24.03.2003, der unmittelbare Folge der vom Beklagten aufgehobenen und nicht mehr für rechtlich zulässig gehaltenen erschließungsbeitragsrechtlichen Veranlagung des Flurstücks 1938 mit Beteiligung an den umlagefähigen Kosten für die Herstellung der Straße S. ist, ist rechtmäßig. Das Flurstück 1938 ist durch diese Erschließungsanlage nicht im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne erschlossen (dazu später unter 3.). Auf die nach Auffassung beider Parteien vermeintlich allein für den Ausgang des Rechtsstreits interessierende Frage, ob das Flurstück 1938 durch die Erschließungsanlage S. erschlossen ist, kommt es allerdings nur und erst dann an, wenn die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für die ausgebaute Straße S. zu bejahen ist; denn fehlte es daran, so wäre der Klage ganz unabhängig von dem Erschlossensein des Flurstücks 1938 ohne weiteres stattzugeben. Indes verhält es sich so, dass die Beitragspflicht für die Straße S. , wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten erst am 04.03.2003 oder mit den Überlegungen des Klägers zur Verwirklichung des gfl. um die Pflanzbeetherrichtung reduzierten Bauprogramms schon im Jahr zuvor (28.05.2002), gem. § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB entstanden ist. Wenn nach dieser Vorschrift die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsteht, so wird dabei bekanntlich vorausgesetzt, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 4 m.w.N. dass die übrigen Erfordernisse für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten bereits erfüllt sind. Das war hier der Fall, als die Straße S. den Zustand ihrer endgültigen Herstellung entsprechend dem städtischen Bauprogramm – entweder am 28.05.2002 oder am 04.03.2003 – im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne des § 8 der Q..... Erschließungsbeitragssatzung vom 15.07.1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.11.1997 erlangt hatte. Wegen der zuvor angesprochenen übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten, die hier im Falle der ausgebauten Straße S. überhaupt und auch nach dem Streitvorbringen der Parteien problematisch sein könnten, gilt: Weder die für die Straße S. verfügte straßenrechtliche Widmung nach § 6 StrWG NRW vom 26.02./07.03.1988, durch welche die Straße erst eine öffentliche und damit eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB werden konnte, ist rechtlich zu beanstanden (1.). Noch fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Herstellung i.S.v. § 125 BauGB (2.). 1. Die genannte Widmung ist entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Ansicht des Klägers nicht, weil sie nur unter Hinzunahme des Bebauungsplans verständlich sei, unwirksam. Sie ist vielmehr inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) und auch – was weitere Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW) – ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. In räumlich-gegenständlicher Hinsicht, also was den Bezugsgegenstand Straße ihres Regelungsziels (Öffentlichkeit) anbelangt, ist die Widmung mit der für die Straße S. unter "Straßenabschnitt" gewählten Angabe "Baustraßenbereich" klar und eindeutig ausgefallen. Da die Straße S. , wie aus den beigezogenen Unterlagen über die Aufstellung des Bebauungsplans W 136 A hervorgeht, als solche bereits namentlich bekannt war, als am 07.03.1988 die straßenrechtliche Widmung öffentlich bekannt gemacht wurde, und zu diesem Zeitpunkt die für die Straße im Jahre 1987 angelegte Baustraße existierte, die – abgesehen nur von der weiteren im Jahre 1998 auf den Flurstücken 1080 und 1151 angelegten Verbreiterung und Erweiterung nach Nordwesten hin zwischen den Wohnhäusern S. Nrn. 45 und 51 – in ihrem Umfang der endausgebauten (und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechneten) Straße S. entsprach, konnte in Ansehung dieser Widmung kein Zweifel daran aufkommen, dass damit die – allerdings künftig noch herzustellende – Straße S. auf der Fläche bzw. im Bereich der damals existierenden Baustraße als Anliegerstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollte. Gegen die am 07.03.1988 ordnungsgemäß nach § 25 der Hauptsatzung der Stadt Q1. vom 15.04.1987 durch Veröffentlichung in den beiden Q3. Tageszeitungen X3. Volksblatt und X4. öffentlich bekannt gemachte Widmung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Wirksamkeitsbedenken deshalb, weil die Widmung in ihrem Text den oben im Tatbestand wiedergegebenen Zusatz enthielt. Im Falle der – wie dargelegt, im Umfange der damals existierenden Baustraße – gewidmeten Straße S. erlangte dieser Hinweis auf unter gleichem Straßennamen aufgeführte städtische Nebenstraßen, Stichwege und dgl. keine Bedeutung; denn die seinerzeit vorhandene Straße S. hatte keine solchen vom Straßennamen zu ihr gehörenden städtischen Nebenanlagen, die zwecks Feststellung einer evtl. Beschränkung auf die Nutzungsart eine Hinzuziehung des Bebauungsplanes erforderlich gemacht hätten. Da im Zeitpunkt der Widmung der erst später auf dem Flurstück 1151 angelegte nur 4 m breite Teil der Straße, der als Stichweg verstanden werden könnte, auch in der Form lediglich einer Baustraße nicht vorhanden war und es an sonstigen vergleichbaren Nebenanlagen ebenfalls fehlte, war bei der Straße S. ein nach dem erwähnten Texthinweis der Widmung zu beurteilender Anwendungsfall überhaupt nicht gegeben. Wenn sich hiernach die am 07.03.1988 wirksam gewordene Widmung der Straße S. zwar nur auf den damaligen Baustraßenbereich erstreckt hat, so ist infolge dieser Widmung gleichwohl die gesamte Straße S. , wie sie der Beklagte seiner erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung zugrundegelegt hat, also einschließlich der Straßenbestandteile auf den Flurstücken 1080 und 1151 eine öffentliche Straße. Diese Rechtsfolge bestimmt § 6 Abs. 8 StrWG NRW (Grundsatz der sog. Elastizität der Widmung), wonach der neue Straßenteil, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, durch die Verkehrsübergabe als gewidmet gilt, sofern u.a. wie hier die Stadt Q1. als Straßenbaulastträgerin Eigentümerin der betroffenen Grundstücksflächen ist (§ 6 Abs. 5 a.a.O.). Bei dem Ausbau der Straße S. über den Bereich der Baustraße aus dem Jahre 1987 hinaus auf den genannten beiden Flurstücken handelte es sich um eine Verbreitung und entgegen der Auffassung des Klägers bei verständiger Würdigung der hier vorhandenen Straßensituation auch um eine unerhebliche Ergänzung der früher gewidmeten Straße i.S.d. § 6 Abs. 8 StrWG NRW. Entweder mit der Verkehrsübergabe nach vorherigem Grunderwerb an den beiden Straßenflurstücken durch die Stadt Q1. oder im Zeitpunkt des abschließend verwirklichten Grunderwerbs nach schon erfolgter Verkehrsübergabe hat sich die im Jahre 1988 für die Straße S. verfügte Widmung auch auf die Straßenteilfläche auf den Flurstücken 1080 und 1151 erstreckt. 2. Was die für die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten weiter erforderliche Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlagenherstellung i.S.v. § 125 BauGB anbelangt, gilt mit Blick auf die Straße S. , so wie diese entweder im Jahre 2002 oder im Jahre 2003, jedenfalls aber bauprogrammgemäß und damit im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt worden ist, dass sie als einheitliche beitragsfähige Erschließungsanlage auch im Einklang mit § 125 BauGB hergestellt worden ist. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 einen Bebauungsplan voraus. Mit dieser Regelung ist als Grundsatz bestimmt, dass sich die Herstellung einer Erschließungsanlage nach den Festsetzungen des für sie einschlägigen Bebauungsplans zu richten hat. Da dies in der Praxis jedoch nicht immer geschieht, sondern es nicht selten zu einer anderen als der planfestgesetzten Herstellung einer Erschließungsanlage kommt, ist für solche Fälle u.a. in § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt wird, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben. Eine solche bebauungsplanwidrige Herstellung in Form des sog. planunterschreitenden Ausbaus wegen eines Zurückbleibens der Erschließungsanlage in ihrer Länge könnte zwar für die Straße S. , vergleicht man deren tatsächlichen U-förmigen Ist-Ausbauzustand mit dem "Sollzustand" nach den Bebauungsplanfestsetzungen, in Betracht gezogen werden, wenn man die im Bebauungsplan W 136 A für den Bereich der Straße S. enthaltene Festsetzung der Straßenverkehrsfläche dahin verstehen müsste, dass durch diese Festsetzung eine räumlich weiterreichende als die bislang tatsächlich hergestellte Erschließungsanlage S. planerisch verbindlich festgelegt worden ist. Eine derartige Bedeutung vermag indes das Gericht der erwähnten Bebauungsplanfestsetzung nicht beizumessen. Dem hier entscheidenden Gericht erscheint es allerdings schon äußerst zweifelhaft, ob überhaupt von einer nach § 125 BauGB planabweichenden Herstellung gesprochen werden kann, wenn – wie es für den Bebauungsplan W 136 A nach Auffassung des Beklagten der Fall sein soll – die in Rede stehende Bebauungsplanfestsetzung nicht eine öffentliche Straßenverkehrsfläche zum Gegenstand hat, sondern der Bebauungsplan es durch eine gleichsam neutrale Festsetzung der Straßenfläche offen lässt, ob im Bereich dieser Festsetzung eine öffentliche oder auch eine private Straße hergestellt wird. In dem hier erörterten Zusammenhang mit einer evtl. Planabweichung durch Herstellung einer Erschließungsanlage, die in ihrer Länge hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Anlage zurückbleibt, dürfte es problematisch sein, für die hergestellte öffentliche Erschließungsanlage eine Planunterschreitung i.S.v. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB und gleichzeitig auch – wie unter IV. der Klagebegründung vom 24.10.2003 für die Straße S. vorgetragen – das Fehlen der Anlagenherstellung auf ihrer ganzen Länge anzunehmen, wenn durch den maßgeblichen Bebauungsplan ein Ausbau der Erschließungsanlage als einer öffentlichen auf gesamter Länge der festgesetzten Straßenverkehrsfläche gar nicht verbindlich vorgesehen ist. Es spricht daher nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, im Falle einer derartigen planungsrechtlichen Situation, die eine Herstellung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche als öffentliche oder private Anlage(n) offen lässt, für eine nur auf einer Teillänge der planfestgesetzten Anlage hergestellte öffentliche Erschließungsanlage überhaupt kein für § 125 BauGB beachtliches und außerdem auch noch die endgültige Herstellung dieser Erschließungsanlage hinderndes "Ausbaudefizit" anzunehmen. Vgl. zur Problematik – sogar im Falle einer umfassend für die gesamte festgesetzte Erschließungsanlage angenommenen (öffentlichen) Straßenbaulast der Gemeinde – OVG NRW, Urteil vom 10.11.2000 – 3 A 263/97 – Die zuvor angesprochenen Zweifel können für die vorliegende Entscheidung aber auf sich beruhen bleiben. Wegen eines "Ausbaudefizits" in Form einer längenmäßigen Unterschreitung der im Bebauungsplan W 136 A für die Straße S. festgesetzten Erschließungsanlage wäre die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für die tatsächlich ausgebaute Anlage S. mangels endgültiger Herstellung und mangels Vereinbarkeit mit § 125 BauGB am ehesten dann zweifelhaft, wenn durch diesen Bebauungsplan die darin ausgewiesene Straßenverkehrsfläche nicht "neutral" in dem oben dargelegten Sinne, sondern als öffentliche festgesetzt worden wäre. Zu einem solchen Verständnis der Bebauungsplanfestsetzung neigt übrigens das Gericht auf Grund verschiedener aus der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmender Anhaltspunkte. Dazu bedarf es indes an dieser Stelle keiner besonderen Ausführungen. Vielmehr kann die Frage, ob es sich in dem Bebauungsplan um die Festsetzung einer öffentlichen oder "neutralen" Straßenverkehrsfläche handelt, dahingestellt bleiben. Denn die überhaupt nur für ein der ausgebauten und abgerechneten Erschließungsanlage anzulastendes "Ausbaudefizit" in den Blick zu nehmende festgesetzte Straßenverkehrsfläche ist eine eigenständige selbstständige Erschließungsanlage, die daher keine (negativen) erschließungsbeitragsrechtlichen Auswirkungen auf die im Jahre 2002 oder 2003 endausgebaute Erschließungsanlage S. hat. Letzteres ‑ also die Einordnung als eigenständige selbständige Erschließungsanlage – gilt nach den in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen für die Abgrenzung (Unterscheidung) von selbständigen und unselbständigen Erschließungsanlage Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnrn. 13 u. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen ohne weiteres und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Darlegungen für die im Bebauungsplan als westliche Verlängerung des ersten (südlichen) Streckenteils der ausgebauten Straße S. festgesetzte Straßenverkehrsfläche. Nicht hierauf, sondern zu Recht auf die außerdem festgesetzte Straßenverkehrsfläche, die etwa 10 bis 15 m vor dem Ende des ersten Streckenteils der Straße S. von diesem nach Süden hin abzweigen soll und als T-förmiges Straßengebilde ausgewiesen ist, bezieht sich denn auch die Klagebegründung, um mit dem hier noch nicht erfolgten Straßenausbau die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht für die ausgebaute Straße S. anzugreifen. Dies jedoch ohne Erfolg; denn bei der erwähnten T-förmigen Straßenverkehrsfläche handelt es sich trotz ihrer geringen Längenausdehnung in Nord-Süd-Richtung ebenfalls um eine selbständige Erschließungsanlage. In der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für eine wie hier von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse als maßgebliche Regel bezeichnet, dass diese dann als selbständig zu qualifizieren ist, "wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt". Dieser Grundsatz lässt jedoch Raum für eine Ausnahmebeurteilung. Es kommt letztlich entscheidend darauf an, ob wegen des nicht geraden Streckenverlaufs sowie hinzutretender sonstiger Einzelfallumstände die Stichstraße (Sackgasse) noch mit einer unselbständigen Zufahrt zu vergleichen ist oder schon einer selbständigen Anbaustraße entspricht. Danach aber ist die durch den Bebauungsplan W 136 A im südlichen Anschluss an den ersten Streckenteil der ausgebauten Straße S. festgesetzte Straßenverkehrsfläche als selbständige Erschließungsanlage einzustufen. Bei ihr liegt es nicht so, dass sie nur auf einer Länge von unter 100 m mehr oder weniger geradlinig und am Ende mit einer Aufweitung in der Form eines üblichen Wendeplatzes von der ausgebauten Anbaustraße weg zu einzelnen Grundstücken führt; das würde das Bild etwa einer Zufahrt hergeben. Vielmehr verzweigt die Anlage an ihrem südlichen Ende bzw. knickt hier ab in beide Richtungen, und dieser weitere in Ost-West-Richtung sich erstreckende Teil der Anlage hat mit 40 m eine Ausdehnung, die den ersten nord-südlich ausgerichteten Streckenteil noch übertrifft. Außerdem sind gerade diesem weiteren Streckenteil durch entsprechende Bebauungsplanfestsetzung im mittleren Bereich des Flurstücks 1938 ausgewiesene überbaubare Grundstücksflächen als ein selbständiger Bauteppich (Baufenster) von über 70 m Breite zugeordnet. Für die in Form eines T festgesetzte Straßenverkehrsfläche kommt daher der Eindruck eher von einer typischen Zufahrt nicht auf, weil man anders als bei einer solchen Zufahrt von der Abzweigung an der ausgebauten Straße S. her ihr Ende nicht einmal erkennen kann und darüber hinaus die Anlage auch – wiederum im Gegensatz zu einer typischen Zufahrt – wie eine übliche Anbaustraße eine beachtliche selbständige Erschließungsfunktion für eine Grundstücksbebauung mit etlichen Bauplätzen hat. Nach alledem ergibt sich für die bisher erörterte Frage, ob für die vom Beklagten abgerechnete Straße S. die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind, dass dies zu bejahen ist, weil diese Straße als eine durch Widmung öffentliche zum Anbau bestimmte entsprechend dem städtischen Ausbauprogramm und in Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, mithin als eine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hergestellt worden ist. 3. Durch diese Erschließungsanlage wird jedoch – gleichgültig, zu welchem der oben genannten Zeitpunkte für sie die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind – das Grundstück Flurstück 1938 nicht im für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes erforderlichen Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen. Für ein solches Erschlossensein wegen einer nicht unbedingt schon zugunsten einer Grundstücksbebauung aktuell im Sinne von § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB umsetzbaren Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch die ausgebaute öffentliche Straße S. begründeten Erschließungsvorteils reicht weder die von den Parteien jeweils mit unterschiedlichem Ergebnis gesehene Verbindung zu der genannten Straße über die dem Flurstück 1938 vorgelagerten Anliegergrundstücke 982, 985 und 986 aus, noch die Anliegergrundstücks unabhängig zu beurteilende allgemeine Situation des Grundstücks im Verhältnis zu der Straße. Dazu im einzelnen folgendes: Das zwar auch dem Eigentümer des Flurstücks 1938 gehörende Flurstück 982, das deshalb als mit dem erstgenannten Flurstück zusammengehörig geltend mag und mithin hier einmal beide Flurstücke als nur ein einziges Grundstück angesehen seien, vermag für das hier interessierende bebauungsrechtliche Erschlossensein wegen seines Zuschnitts nichts herzugeben. Mit seiner nur 77 cm breiten Front an der Straße S. unterschreitet es deutlich die bauordnungsrechtlich nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Mindestzugangsbreite von 1 m. Das schließt die Annahme aus, der durch die hergestellte Erschließungsanlage S. ausgelöste Erschließungsvorteil könne zwecks Verwirklichung einer baulichen Nutzung auf den genannten Flurstücken irgendwann einmal in Anspruch genommen werden. Da eine solche abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks der hergestellten Anbaustraße wegen und damit zusammenhängend zumindest ein latenter Erschließungsvorteil, der sich zu einem akuten verdichten können muss, für ein Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderlich ist, fehlt es, solange man zunächst nur die Verbindung des Flurstücks 1938 zur Straße S. über das Flurstück 982 als baurechtlich verwertbare Erschließungsmöglichkeit betrachtet, an einem solchen Erschlossensein. Vgl. zur Mindestzugangsbreite von 1 m OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2000 – 3 A 3132/99 –. Allerdings scheidet ein Grundstück mit einer wie erwähnt bauordnungsrechtlich zu schmalen Zugangsbreite an der Erschließungsanlage oder auch ein Grundstück, das als Hinterliegergrundstück überhaupt – und zwar auch vermittels eines Anliegergrundstücks – keine Verbindung zu der Erschließungsanlage hat, nicht schon deshalb endgültig aus dem Kreis der i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke endgültig aus. Es kann sich vielmehr in dem einen oder anderen Falle auch so verhalten, dass es trotz im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten festzustellender (rechtlicher oder/und tatsächlicher) Unmöglichkeit, einen für die Erschließung eines wie das Flurstück 1938 wohnbaulich nutzbaren Grundstücks erforderlichen Zugang zur Anbaustraße zu nehmen, unter Berücksichtigung der für das Grundstück bestehenden bebauungsrechtlichen Situation und der durch die Frage nach dem Erschlossensein der Grundstücks i.S.v. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB gekennzeichneten Interessenlage der Eigentümer der betroffenen Grundstücke vgl. Driehaus a.a.O., § 17 Rdnrn. 17 ff; derselbe in 3. Aufl., Rdnrn. 533, 534 zu einem solchen allgemeinen erschließungsrechtlichen "Leitsatz" geboten erscheint, das Grundstück an der Aufwandsverteilung zu beteiligen, es also als erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen. Dieses Ergebnis dürfte sich beispielsweise für ein in dem dargestellten Sinne von der Erschließungsanlage (noch) "abgeschnittenes" Hinterliegergrundstück aufdrängen, wenn dieses aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder nach § 34 BauGB bebaubar ist und diese bauliche Nutzbarkeit sich angesichts der für das Grundstück bestehenden maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse überhaupt nur der Anbaustraße wegen verwirklichen lässt. Dabei sind solche Fälle unproblematisch und für diese ist daher ein Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB zu bejahen, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Beseitigung des Hindernisses kommt, das noch einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlage zum Zwecke der Grundstücksbebauung entgegensteht. Vgl. Driehaus, Hinterliegergrundstücke im Erschließungs- u. Straßenbaubeitragsrecht, in ZMR 2001, 424 ff. unter II. Fehlt es jedoch an derartigen Anhaltspunkten für eine zugunsten des Hinterliegergrundstücks künftig mögliche Überwindung des Hindernisses, für seine Bebauung die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen, so ist die Frage nach dem Erschlossensein des Grundstücks i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB in Anwendung des o.g. allgemeinen Grundsatzes zu beantworten. Es kommt auf die für das Grundstück bestehende erschließungsrechtliche Gesamtsituation an. Wenn ernstlich keine andere als eine durch die in Rede stehende Anbaustraße vermittelte Erschließung in Betracht gezogen werden kann, ist das Hinterliegergrundstück durch diese Anbaustraße trotz derzeit noch vorhandenen Hindernisses erschlossen. Für diese Beurteilung ist, ausgehend davon, dass ein Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks beitragsrechtlich nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall darstellt, u.a. von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Grundstück etwa bereits über eine anderweitige (Zweit-)Erschließung in baurechtlich ausreichendem Umfange verfügt oder ob für das Grundstück eine zwar noch nicht vorhandene, aber sich doch verlässlich anbahnende solche Erschließung feststellen lässt oder sogar rechtsverbindlich durch entsprechende Bebauungsplanfestsetzung festgelegt ist und diese andere Anlage den baurechtlichen Erschließungsbedarf des Grundstücks befriedigen kann. Im Falle einer solchen auf eine andere Erschließungsanlage ausgerichteten Erschließung des Grundstücks fehlt es an seinem Erschlossensein i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB. Nach diesen Maßstäben beurteilt, ist das Grundstück Flurstück 1938 nicht durch die ausgebaute Straße S. nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen. Zum einen ist es schon durch die altvorhandene Erschließungsanlage B. I.-- erschlossen, an die es südlich auf ca. 16 m Länge angrenzt. Dass es für eine Verwirklichung der nach dem Bebauungsplan W 136 A zulässigen Grundstücksbebauung – u.a. der im mittleren Grundstücksbereich festgesetzten – auf die Straße S. angewiesen wäre, ist mithin aufgrund der Überlegung, dass auch eine private innere Grundstückserschließung vom Alten I.- - her in Betracht gezogen werden könnte, nicht ohne weiteres festzustellen. Mag eine derartige innere Grundstückserschließung auch eher fern liegen und überdies rechtlich angesichts der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen für die Erschließung und die Grundstücksnutzung rechtlich zweifelhaft erscheinen, so ergibt sich doch gerade nach der durch diese Festsetzungen bestimmten Planungskonzeption, dass das Flurstück 1938 nicht durch die ausgebaute Straße S. erschlossen ist. Vielmehr soll es, abgesehen von der Erschließungsanlage B. I.---, zusätzlich durch die beiden Planstraßen erschlossen werden, die im Bebauungsplan W 136 A als an die bislang U-förmig ausgebaute Straße S. angehängte – als öffentliche oder auch nicht öffentliche vorgesehene – Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind. In beiden Fällen handelt es sich, wie oben dargelegt, um jeweils selbständige Erschließungsanlagen. Von diesen soll die in der Form des großen T festgesetzte von der ausgebauten Straße S. südlich abzweigend von Norden her in das Innere des Flurstücks 1938 führen, sich dort nach Osten und Westen hin auf jeweils mehr als 15 m Länge verzweigen und so der Erschließung des im mittleren Grundstücksbereich festgesetzten Bauteppichs (überbaubare Grundstücksfläche) dienen. Die andere in Verlängerung des südlichen Streckenteils der ausgebauten Straße S. festgesetzte Erschließungsanlage, die nach Westen hin zunächst über die Flurstücke 985 und 986 verlaufen und dann weiter über den nordwestlichen sowie nach dem Abknicken nach Süden hin über den westlichen Teil des Flurstücks 1938 führen und mit einem Wendeplatz kurz vor ihrem Ende ausgebildet sein soll, der auf einen weiteren hier auf dem Flurstück festgesetzten Bauteppich ausgerichtet ist, stellt ersichtlich ebenfalls die durch den Bebauungsplan für das Grundstück beabsichtigte weitere Erschließungsanlage dar. Berücksichtigt man, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage die für dieses Grundstück maßgebliche Erschließungsanlage ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2000 – 11 B 48.00 – mit Rechtsprechungsnachweisen und sich die Frage, durch welche Straße Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans erschlossen sind, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die straßenmäßige Erschließung richtet, BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 – 9 C 5.01 – so muss ein Erschlossensein des Flurstücks 1938 i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB durch die ausgebaute Straße S. verneint werden; denn nicht durch diese Straße, sondern durch die im Bebauungsplan W 136 A festgesetzten beiden Planstraßen soll das Grundstück seine baurechtlich notwendige Erschließung erhalten, und darüber hinaus sind auch beide Planstraßen dem Grundstück räumlich näher angeordnet als die ausgebaute und abgerechnete Straße S. . Schließlich scheidet auch ein Erschlossensein des Flurstücks 1938 durch die letztgenannte Erschließungsanlage wegen möglicher Inanspruchnahme der ihm zu dieser Erschließungsanlage vorgelagerten Flurstücke 986 und 985 aus. Dies gilt ganz unabhängig davon, wer und zu welchem Zeitpunkt Eigentümer dieser Grundstücke war, schon deshalb, weil beide Grundstücke Bestandteil einer selbständigen, nämlich der im Bebauungsplan als westliche Verlängerung der ausgebauten Straße S. festgesetzten Erschließungsanlage sind. Dies lässt eine Erstreckung der von der ausgebauten Straße S. ausgehenden Erschließungswirkung auf die genannten beiden Flurstücke und über diese hinaus auf das Hinterliegergrundstück Flurstück 1938, mögen die beiden erstgenannten Grundstücke im Bebauungsplan als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt sein oder auch nicht, nicht zu. Vgl. Driehaus, a.a.O. § 17 Rdnr. 54. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.