Urteil
3 A 263/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.3A263.97.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin des in gelegenen Grundstücks Gemarkung , Flur 49, Flurstück 162. Das Flurstück grenzt an die Straße " " und liegt im räum- lichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 0 246. Der Bebau- ungsplan sieht u.a. im Bereich des klägerischen Grundstücks einen ca. 75 m langen Stichweg mit Wendehammer vor, der in westlicher Richtung vom Hauptzug abzweigt. Dieser Stichweg ist bisher nicht ausgebaut worden; die für den Weg ausgewiesene Fläche ist bis heute im alten Nutzungszustand verblieben. Bis 1966 befand sich im Bereich des Hauptzuges der Straße " " lediglich ein ca. 60 m langer Kanal, der be- reits im Jahre 1915 angelegt worden war und von der Straße in nördlicher Richtung bis zur Höhe der heutigen Flur- stücksgrenze der Parzellen 77 und 78 verlief. An diesen Kanal waren vier Straßeneinläufe angeschlossen sowie ein Leitungs- system zur Entwässerung privater Grundstücke. Im Jahre 1966 begann der Beklagte mit dem Einbau eines Mischkanalsystems im Hauptzug, das zunächst in dem Teilstück von Haus Nr. 47 in nördlicher Richtung mit zwei Sinkkästen bis zum Hochpunkt der Straße erstellt wurde. Der Mischwasserkanal mit daran ange- schlossenen Sinkkästen auf dem Teilstück von Haus Nr. 47 bis Straße wurde in den Jahren 1989 und 1990 gebaut. Am 25. August 1994 wurde durch den Rat der Stadt für die Teileinrichtung Straßenentwässerung eine Abrechnungssatzung beschlossen, die in Art. I bestimmt, dass für die erstmalige endgültige Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung der Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge erhoben werden, und in deren Art. II geregelt ist, dass der Erschließungsbeitrag für die Teilein- richtung Straßenentwässerung entsprechend § 127 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung selbständig er- hoben wird. Mit Bescheid vom 26. September 1994 zog der Beklagte die Klägerin für die erstmalige endgültige Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung zu einem Beitrag von 22.929,82 DM heran, wobei er den Anteil der Straßenentwässe- rung am Mischkanalsystem mit 24 % ansetzte. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 1995 zurück und erklärte, er habe antragsgemäß die Rückerstattung einer bereits vor Inkrafttreten des BauGB von der damaligen Eigen- tümerin erhobenen Vorausleistung in Höhe von 3.173,48 DM veranlasst. Mit ihrer am 29. März 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Kanalbaumaßnahme in den Jahren 1989 und 1990 sei nicht notwendig gewesen, da der bereits seit den 50er Jahren eine voll funktionsfähige, ja sogar bessere Straßenentwässerung besessen habe. Der Kostenanteil von 24 % an der Herstellung des Mischwasserkanals entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und lasse sich auch nicht aus dem Gesetz ableiten. Tatsächlich seien nur 12 und nicht 13 Sinkkästen eingebaut worden. Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes seien in gleich- heitswidriger Weise unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt worden. Auch könne nicht auf die Festsetzungen "zukünftiger" Bebauungspläne abgestellt werden. Im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet sei nicht zu er- warten, dass die Bauleitplanung in absehbarer Zeit umgesetzt werde. Zu bemängeln sei auch, dass vier an der ge- legene Grundstücke, denen durch die im Bebauungsplan vorge- sehene Stichstraße eine Bebauungsmöglichkeit vermittelt werde, nicht veranlagt worden seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. September 1994 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. März 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ist dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitige Teilerschließungsbeitragsforderung habe nicht entstehen können, weil die abgerechnete Teilein- richtung nicht im Sinne von § 125 BauGB rechtmäßig und damit zugleich nicht endgültig hergestellt sei. Als beitragsfähige Erschließungsanlage sei der in seinem tatsächlich vorhandenen Umfang, also der Hauptzug von Straße bis , anzusehen. Hiervon ausgehend sei die Teileinrichtung Straßenentwässerung nicht planentsprechend hergestellt worden. Die Straße genüge zwar in dem Umfang, in dem sie tatsächlich angelegt worden sei, den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Sie bleibe jedoch längenmäßig hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück, weil der dort vorgesehene in westlicher Richtung abzweigende Stichweg mit Wendehammer noch nicht hergestellt worden sei. Diese Planunterschreitung im Sinne von § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sei nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Die Konzeption des Plangebers, nämlich weite Teile des Hinterlandes der an die grenzenden Grundstücke einer Bebauung zugänglich zu machen, sei nicht verwirklicht worden. In der Abrechnungssatzung eine konkludente Abschnittsbildung zu erblicken, scheide aus. Denn die Befugnis, eine Teilstrecke der Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbständigen, setze das Vorhandensein der Straße, d.h. die erfolgte Anlegung einer weiter gehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Be- klagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungs- gerichts, der Ausbau der Erschließungsanlage bleibe längenmäßig hinter den Festsetzungen des Bebauungs- planes 0 246 zurück, begegne überwiegenden Bedenken. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB fordere einen Vergleich der tatsächlich angelegten Straße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Er- schließungsanlage. Ein solcher Vergleich sei ohne Weiteres möglich, wenn es sich bei der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenfläche eindeutig um eine Erschließungsanlage handele. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es fehlten Ansatzpunkte, die die Feststellung zuließen, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsfläche (Hauptzug und Stichweg) eine Er- schließungsanlage bilde. Die Beantwortung der Frage, ob eine Stichstraße eine selbständige Anbaustraße oder aber unselb- ständiger Bestandteil des Hauptzuges sei, hänge nicht nur von ihrer Länge ab, sondern auch von anderen Gesichtspunkten. Maßgeblich sei insoweit eine natürliche Betrachtungsweise der Örtlichkeit, welche vor Bauausführung nicht möglich sei. Folge man der Auffassung des angefochtenen Urteils, liefe eine Gemeinde, die einen Stichweg Jahre nach dem Hauptzug herstelle, Gefahr, erst nachträglich und unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu spät festzustellen, dass der Stichweg tatsächlich selbständig und die Erschließungs- beitragspflicht für den Hauptzug längst entstanden sei. Es könne aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Kosten für die erstmalige Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen in vollem Umfang bei der Gemeinde zu belassen. Die Planung, den u.a. über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Stichweg herzustellen, sei nicht auf- gegeben worden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Ver- waltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der im Bebauungsplan vorgesehene Stichweg unselbständig sei. Dafür sprächen sein gerader Verlauf und der Umstand, dass er in einen Wendehammer einmünde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezo- genen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsge- richt hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Ges- talt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Teilbeitragspflicht für die Teileinrichtung Straßenentwässerung mangels rechtmäßiger Herstellung bisher nicht entstanden ist. Das Entstehen einer sachlichen Teilbeitragspflicht nach Kostenspaltung setzt eine erschließungsrechtlich wie auch pla- nungsrechtlich rechtmäßige Herstellung der betreffenden Anlage voraus. Insoweit gilt nichts anderes als beim Entstehen einer sachlichen Vollbeitragspflicht. Hier wie dort ist die Regelung des § 125 BauGB zu beachten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur- teil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288. Dabei besteht zwischen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen, Begleitgrün) und sonstigen Teileinrichtungen (Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung) kein Unterschied. Einer insoweit differenzierenden Handhabung des § 125 BauGB stünde vielmehr dessen Zweck entgegen: Planerfordernis und Planbindung sollen verhindern, dass bei- tragsfähige Erschließungsanlagen in Gänze oder hinsichtlich einzelner Teileinrichtungen erst hergestellt, dann aber man- gels Koordinierung mit weiteren Planungen zum Nachteil der Gemeinde und der betroffenen Anlieger wieder geändert werden müssen. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 7 Rdn. 8 m.w.N. Dieser Gesichtspunkt ist auch hinsichtlich nicht flächenmä- ßiger Teileinrichtungen bedeutsam. Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen müssen sich zwar nicht zwangsläufig (vollständig) im Bereich der Straßenfläche befinden, die durch den Bebauungsplan festgesetzt ist. Sie bedürfen aber wenigstens einer gewissen räumlichen Zuordnung zur Straßen- fläche, um ihre Funktion erfüllen zu können. Das Risiko, dass mangels Koordinierung mit weiteren Planungen Änderungen an einer (teil-)beitragsfähigen Teileinrichtung vorgenommen werden müssen, besteht daher bei der Straßenentwässerung sowie der Straßenbeleuchtung im Grundsatz ebenso wie bei den flächenmäßigen Teileinrichtungen. Diese Einschätzung liegt erkennbar auch dem vorzitierten Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 - zugrunde: Dort heißt es - ohne Differenzierung zwischen flächenmäßigen und anderen Teileinrichtungen -, die Erhebung eines Er- schließungsbeitrages im Wege der Kostenspaltung setze eine (auch plan-)rechtmäßige Herstellung der Teilanlage voraus, deren Kosten Gegenstand der Teilbeitragserhebung seien. Hiervon ausgehend wird - unter dem Gesichtspunkt der räumli- chen Zuordnung der nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen - die Aufhebung eines Teilbeitragsbescheides für Fahrbahn, Be- leuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen, Freilegung sowie Grunderwerb insgesamt für geboten erachtet, falls "hinsicht- lich der Fahrbahn nicht den Anforderungen genügt sein sollte, die unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG) und der planungsrechtlichen Bindung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a BBauG bzw. § 125 Abs. 3 BauGB) an deren rechtmäßige Herstellung zu stellen sind. Stellt man dabei als Prämisse dieser Beurteilung in Rechnung, dass ein Erschließungsteil- beitragsbescheid, der sich auf die Kosten mehrerer Teilanlagen bezieht, grundsätzlich nur in dem Umfang aufzuheben ist, in dem die Herstellung einzelner Teilanlagen noch nicht im Sinne von § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB abgeschlossen ist und deshalb für entsprechende Maßnahmen noch keine sachlichen Teilbeitragspflichten entstanden sind, (vgl. Leitsatz 2 der zitierten Entscheidung) belegen die dargetanen Ausführungen die Geltung des Planerfordernisses auch für nicht flächenmäßige Teileinrichtungen. Gilt demnach die Regelung des § 125 BauGB auch im vorliegenden Fall, hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Planunterschreitung i.S.v. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht nur bei einem Zurückbleiben der Erschließungsanlage in der Breite, sondern auch bei einem längenmäßigen "Ausbaudefizit" gegeben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur- teil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl 1994, 812. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ferner richti- gerweise angenommen, dass der im Bebauungsplan 0 246 ausge- wiesene Hauptzug der Straße " " und die in dem Bereich des klägerischen Grundstücks nach Westen abzweigende Stichstraße in ihrem vorgesehenen Endzustand eine Erschlie- ßungsanlage bilden werden. Denn die Stichstraße weist - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von ca. 75 m auf. Sie erscheint deshalb als unselbständige abzweigende Verlängerung des Hauptzuges. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rdn. 14 (m.w.N.) Der mithin (auch) durch die Ausweisung der Stichstraße pla- nungsrechtlich vorgegebenen Längsausdehnung der Erschlie- ßungsanlage " " entspricht die abgerechnete Teil- einrichtung nicht. Die Entwässerungsanlage lässt nämlich keine räumlich-funktionale Zuordnung, die auch den geplanten Stichweg umfasst, erkennen. Es fehlt dort insbesondere an Sinkkästen und den erforderlichen Verbindungsleitungen bzw. - rohren zum Kanal im Hauptzug. Dass das Entwässerungskonzept für die Stichstraße etwa in Ausnutzung des natürlichen Ge- fälles eine lediglich oberflächliche Ableitung des Regenwas- sers vom Stichweg bis zum nächsten Sinkkasten des Hauptzuges vorsieht, ist nach Aktenlage und Beteiligtenvorbringen nicht erkennbar und mit Blick auf die Länge des Stichweges auch fernliegend. Die mithin gegebene Planunterschreitung im Sinne von § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ist mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die erkennbare Konzeption des Plangebers, nämlich weite Teile des Hinterlandes der an die angrenzenden Grundstücke einer Bebauung zugänglich zu machen, ohne den Ausbau der für den Stichweg erforderlichen Teileinrichtungen nicht verwirklicht werden kann. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass in der Abrechnungssatzung keine konkludente, den gesetzlichen Anforderungen genügende Abschnittsbildung gesehen werden kann. Dies folgt daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschlie- ßungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbständigen, das Vorhandensein dieser Straße voraussetzt, d.h. die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Er- schließungsanlage. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur- teil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 7 Rdn. 32 und § 14 Rdn. 19. Überdies erfordert die Rechtswirksamkeit einer Abschnitts- bildungsentscheidung ein entsprechendes "Abschnittsbildungs- bewusstsein", vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - 3 A 1430/91 -, Urteilsabschrift Seite 8, das bei Erlass der Abrechnungssatzung nicht gegeben war. Der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zur Bedeutung eines längenmäßigen Zurückbleibens der Erschließungsanlage hinter den Fesetzungen des Bebauungspla- nes, die die dargetane rechtliche Beurteilung vorgibt, schließt sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit an. Er übersieht dabei allerdings nicht, dass diese Rechtsprechung die Refinanzierung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Er- schließungsanlage, die von der Gemeinde in Teilstrecken über einen längeren Zeitraum erstellt wird, nicht unerheblich er- schweren kann. Entweder muss sich die Gemeinde zunächst auf die Erhebung von Vorausleistungen beschränken, die allerdings gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die endgültige Herstellung der noch fehlenden "Reststrecke" binnen vier Jahren zu erwarten ist, oder sie muss den Bebauungsplan ändern, obgleich sie nach wie vor eine vollständige Realisierung der planungsrechtlich ausgewiesenen Erschlie- ßungsanlage beabsichtigt. Beide Möglichkeiten erscheinen je- denfalls in solchen Fällen, in denen eine Beschleunigung der Herstellung der gesamten Anlage - etwa wegen Schwierigkeiten beim Grunderwerb - nicht möglich ist, als unbefriedigend. Nicht von der Hand zu weisen ist auch das von dem Beklagten angesprochene Problem, dass sich eine auf Grundlage der pla- nerischen Festsetzung als einheitliche Erschließungsanlage erscheinende Straßenstrecke später in der Örtlichkeit - etwa aufgrund einer besonderen, durch den Bebauungsplan nicht vorgegebenen Ausbaugestaltung - als eine Mehrzahl augenfällig abgegrenzter Straßenzüge darstellen kann womöglich mit der vom Beklagten befürchteten Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten für die zunächst hergestellte Straßenstrecke längst entstanden und gegebenenfalls bereits verjährt sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob die genannte Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts zum längenmäßigen "Ausbaudefizit" als Planabweichung im Sinne von § 125 Abs. 3 BauGB einer Modifi- zierung bedarf. Ansatzpunkt dafür könnte sein, dass der Be- bauungsplan mit der Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen die betroffenen Grundstücksflächen lediglich für diese Nutzung "reserviert". Er verpflichtet die Gemeinde indes regelmäßig nicht, die jeweilige Verkehrsanlage binnen eines bestimmten Zeitraums herzustellen. Unter dem Gesichtspunkt des Planungsrechts ist die Gemeinde vielmehr grundsätzlich befugt, etwa eine im Bebauungsplan festgesetzte Anbaustraße der Länge nach in Teilstücken zu errichten und diesen sukzessiven Ausbau - soweit es die Verhältnisse gebieten - auch über größere Zeiträume zu erstrecken. Dieser Umstand rechtfertigt es möglicherweise, ein Zurückbleiben der Verkehrsanlage in der Länge nur dann als planwidrig zu beurteilen, wenn die Gemeinde nicht - wie es ihr planungsrechtlich grundsätzlich erlaubt ist - sukzessive ausbaut, sondern - anders als im vorliegenden Falle - die Vervollständigung der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlage erkennbar aufgegeben und sich damit in Widerspruch zum Planinhalt gesetzt hat. Ausgehend von diesen Überlegungen besitzt die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung; entsprechend hat der Senat gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu- gelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.