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Urteil

6 K 251/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0406.6K251.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seinen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 16.7.2001 im Umfang eines Betrages von 753,28 DM (= 385,15 EUR) aufgehoben hat. Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 16.7.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 4.1.2002 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die im N. 1945 geborene, seit 1989 von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, bezog seit dem 16.6.1997 vom Beklagten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende monatliche Zahlungen teilweise mit Einmalbeihilfen). Erstmals durch Zusendung der Übersetzung eines an die LVA S. gerichteten Schreibens des früheren Ehemannes der Klägerin erfuhr der Beklagte am 18.2.2000, dass die Klägerin über Grundbesitz in Spanien verfügt. Unter dem 30.3.2000 gab die Klägerin daraufhin an, ihr und ihrem Bruder gehöre das frühere elterliche Einfamilienhaus, das aber nur einen sehr geringen materiellen Wert habe. Nachfolgende Bemühungen des Beklagten um nähere Klärung dieses Sachverhalts waren nur teilweise erfolgreich. Wegen des genannten Hausgrundstücks gewährte der Beklagte der Klägerin die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt ab August 2000 nur noch als Darlehen. Da die Klägerin ab Oktober 2000 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielte, nahm der Beklagte die Sozialhilfebewilligung für Oktober 2000 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8.11.2000 zurück. Ab November 2000 stellte er seine Hilfeleistungen an die Klägerin ein. 3 Nachdem der Beklagte von der Klägerin keine näheren Angaben über den Wert ihres Grundeigentums hatte erhalten können, nahm er - nach vorangegangener Anhörung der Klägerin - mit dem streitigen Bescheid vom 16.7.2001 "meinen Bescheid für die Monate Juni 1997 bis Oktober 2000 und die darauf beruhenden monatlichen Sozialhilfegewährungen ... zurück" und forderte die Klägerin auf, einen Betrag von 23.994,62 DM (12.268,25 EUR) zu erstatten; in diesem Betrag seien einmalige Beihilfen in Höhe von insgesamt 1.915,- DM enthalten. Eine nähere Bezeichnung der zurückgenommenen Leistungen im Einzelnen und eine Übersicht über die Zusammensetzung des geforderten Erstattungsbetrages ist im Bescheid nicht enthalten und ihm auch nicht als Anlage beigefügt. Der Beklagte begründete seinen Bescheid damit, er gehe mangels eines Nachweises der Klägerin über den Wert ihres Eigentums davon aus, dass sie über nicht unerhebliches Vermögen verfüge. 4 In seinem ersten Anhörungsschreiben vom 16.5.2001 hatte der Beklagte - ebenfalls ohne Aufschlüsselung - den Gesamtbetrag der Überzahlung mit 26.645,15 DM, in einem zweiten Schreiben vom 21.5.201 dann mit 23.994,62 DM behauptet. Auf der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Durchschrift des ersten Schreibens findet sich der handschriftliche Vermerk "./. 2.650,53 DM (s. Überleitung aus Rente des Mannes im Unterhaltsteil !)". 5 Den nicht weiter begründeten Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.7.2001 wies der Landrat des Kreises Paderborn nach Beteiligung sozial erfahrener Personen unter Hinweis auf das Grundeigentum der Klägerin, über dessen Wert weiterhin kein Nachweis vorlag, mit Bescheid vom 4.1.2002 zurück, ohne seinerseits den Rückforderungsbetrag, der sich aus der Aufhebung der "Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 16.6.1997 bis 31.10.2000" ergebe, näher zu erläutern. 6 Am 30.1.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet weiterhin, ihr Haus sei in einem sehr schlechten Zustand. Der für ihr Haus geschätzte Wert habe sie sehr geschockt und sei im Falle eines beabsichtigten Verkaufs schwerlich zu erzielen. Dazu überreicht sie neben Fotografien, die den jetzigen Zustand ihres Hauses zeigen sollen, ein Bestätigungsschreiben der Stadtverwaltung von Cajar, Provinz Grenada, vom 24.8.2001, demzufolge das fragliche Grundstück einen Wert von 4.352.588 Peseten hat (= 26.159,58 EUR). In der mündlichen Verhandlung hat sie auf ein vor einigen Tagen erhaltenes Gutachten zum Wert ihres Hauses (angeblich etwa 10.000,- EUR) verwiesen und behauptet, die genaue Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages nie vom Beklagten erläutert bekommen zu haben. 7 Mit Schreiben vom 10.10.2003 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 16.7.2001 aufgehoben, soweit er die Bewilligungsbescheide für die Monate August bis Oktober 2000 und auf diese drei Monate entfallende Sozialhilfezahlungen von 753,28 DM betrifft; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Beklagte behauptet eine verbleibende Forderung von 23.241,34 DM (= 11.883,11 EUR). 8 Die Klägerin beantragt jetzt noch, 9 den Bescheid des Beklagten vom 16.7.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2002 und der Erklärung des Beklagten vom 10.10.2003 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Neben Äußerungen zum Wert des Hauses der Klägerin meint er, für die Klägerin sei aus seinem Bescheid vom 16.7.2001 nachvollziehbar ersichtlich gewesen, dass alle Bewilligungsbescheide vom Beginn des Sozialhilfebezugs der Klägerin im Juni 1997 bis zum Oktober 2000 aufgehoben werden sollten. Die Bezeichnung des aufgehobenen Bescheides nicht im Plural sei ein bloßes sprachliches Versehen, das an der Eindeutigkeit der getroffenen Regelung nichts ändere, zumal in Verbindung mit der richtigen Formulierung eines Plurals im Widerspruchsbescheid. Auch wenn er dem streitigen Bescheid eine Liste mit der genauen Bezeichnung der einzelnen zurückgenommenen Bewilligungsbescheide nicht beigefügt habe und sich nicht mehr klären lasse, ob dem Bescheid - wie sonst üblich - eine Berechnung der Rückforderungssumme beigefügt worden sei, sei sein Bescheid ausreichend bestimmt. Während einer persönlichen Vorsprache des Hilfeempfängers - wie hier am 19.7.2001 anlässlich der Widerspruchserhebung - werde nämlich stets und im Einzelnen die Rückforderungssumme mit ihm erörtert. Deshalb sei davon auszugehen, dass damals mit der Klägerin die Berechnung der zuviel gezahlten Sozialhilfe an Hand einer im Verwaltungsvorgang (Bl. 348 f.) enthaltenen Auflistung (für die Jahre 1997 bis 2000) durchgegangen worden sei. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin ihren Widerspruch nicht mit Zweifeln an der Höhe der Rückforderungssumme begründet habe. 13 Die erwähnte zweiseitige mehrspaltige Auflistung im Verwaltungsvorgang des Beklagten schließt in der letzten Spalte "Sozialhilfe" mit einem Gesamtbetrag von 26.645,15 DM. In einer vorangehenden Spalte "Beihilfen" ist als einziger weiterer Gesamtbetrag eine Summe von 1.915,- DM vermerkt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Soweit der Beklagte den streitigen Bescheid durch seine Erklärung vom 10.10.2003 aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist im noch streitigen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er ist weder hinreichend bestimmt noch ausreichend begründet. 18 Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn der in ihm zum Ausdruck gekommene Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist. Namentlich muss der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts unmissverständlich für den Adressaten erkennbar sein. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.1998 - 8 A 940/96 -, FEVS 49, 6 = ZfSH/SGB 2001, 416 = DÖV 1998, 741 = NWVBl. 1998, 356, m.w.N. 20 Maßgebend ist also der Erklärungswert der Behördenentscheidung, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Empfängerhorizont). 21 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26.9.1991 - 11 A 1604/89 -, NWVBl. 1992, 176, und vom 28.9.2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 = ZfSH/SGB 2002, 217, m.w.N. 22 Mit dem Ausgangsbescheid hat der Beklagte objektiv folgende Regelungen gegenüber der Klägerin getroffen (Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X): Zum einen die Rücknahme der Bewilligung monatlicher Sozialhilfegewährungen für die Monate Juni 1997 bis Oktober 2000, zum anderen das Verlangen nach Erstattung eines Betrages von 23.994,62 DM (12.268,25 EUR). Dabei war für einen objektiven Adressaten des Bescheides nicht zu verkennen, dass der Beklagte mehr als nur einen (einzigen) Bescheid zurücknehmen wollte. Zwar spricht der Ausgangsbescheid nur von der Rücknahme eines Bescheides, jedoch wird aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheidtenors offensichtlich, dass es sich insofern um einen bloßen Schreibfehler handelt und der Beklagte tatsächlich eine Mehrzahl von Bescheiden gemeint hat, nämlich alle Bescheide, mit denen er der Klägerin monatliche Sozialhilfeleistungen für die Monate Juni 1997 bis Oktober 2000 gewährt hatte. Bestätigt wird dieses Verständnis durch den Widerspruchsbescheid vom 4.1.2002, der dem Ausgangsbescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebende Gestalt gibt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und der - wenn auch nur in der Begründung - ausdrücklich davon spricht, dass der Beklagte "die Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 16.6.1997 bis 31.10.2000 aufgehoben" hat. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kommt es auf die Gestalt an, die dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.1998 - 8 A 940/96 -, a.a.O. 24 Selbst wenn die Klägerin objektiv nicht darüber im Unklaren sein konnte, dass der Beklagte mehrere Bescheide zurücknehmen wollte, könnte eine Unbestimmtheit der getroffenen Rücknahmeregelung schon aus der - im Widerspruchsbescheid nicht klargestellten - undeutlichen Formulierung des Ausgangsbescheides folgen, dass die "monatlichen Sozialhilfegewährungen" zurückgenommen werden, während der nachfolgende Bescheidtenor zur Höhe der Erstattungsforderung darauf verweist, dass im Erstattungsbetrag "einmalige Beihilfen" enthalten sind. Diese Regelungen sind möglicherweise in sich widersprüchlich. Denn unter einer "monatlichen Sozialhilfegewährung" ist objektiv nur eine Sozialhilfeleistung zu verstehen, die im Rahmen einer laufenden, monatlich wiederkehrenden Bewilligung gewährt wird. Dazu kann eine Einmalbeihilfe, die nicht Monat für Monat, sondern nur in größeren und eventuell sogar unregelmäßigen Zeitabständen gewährt wird, wohl allenfalls dann gehören, wenn ihre Bewilligung im Rahmen des Bescheides über die laufende monatliche Hilfeleistung oder, sofern kein ausdrücklicher Bewilligungsbescheid ergeht, wenn die Zahlung der Einmalbeihilfe gemeinsam mit der Zahlung der laufenden monatlichen Hilfe erfolgt. Falls jedoch für die Gewährung einer Einmalbeihilfe ein gesonderter Bewilligungsbescheid erlassen oder die Einmalbeihilfe als gesonderter Betrag nicht zeitgleich mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird, so wird eine Einmalbeihilfe schwerlich als "monatliche Sozialhilfegewährung" verstanden werden können. 25 Aus dem Rücknahmebescheid selbst und auch aus dem Widerspruchsbescheid ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche einzelnen Einmalbeihilfezahlungen nach den Vorstellungen des Beklagten von der Rücknahme erfasst sein sollen. Allerdings ist ein Wille des Beklagten, auch die im Zeitraum vom 16.7.1997 bis zum 31.10.2000 erfolgten Bewilligungen von Einmalbeihilfen an die Klägerin zurückzunehmen, auf Grund der Formulierung des Bescheidtenors zum nachfolgenden Erstattungsverlangen anzunehmen. Auch ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang (Bl. 348 f.) enthaltenen Auflistung, auf die der Beklagte im Klageverfahren verweist, dass die Summe der vom Erstattungsverlangen umfassten Einmalbeihilfen sich aus der wiederholten halbjährlichen Bewilligung von Bekleidungspauschalen und der Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe im Dezember eines jeden betroffenen Jahres errechnet; dies sind Leistungen, die - soweit aus dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist - der Beklagte jeweils zusammen mit der laufenden monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt und gezahlt hat. Damit könnten die der Klägerin im Zeitraum von Juni 1997 bis Oktober 2000 bewilligten Einmalbeihilfen abstrakt gesehen möglicherweise zu den "monatlichen Sozialhilfegewährungen" im Sinne des Tenors des streitigen Bescheides gerechnet werden. Ob allerdings die im streitigen Bescheid getroffene Rücknahmeregelung für "monatliche Sozialhilfegewährungen" auch insoweit ausreichend bestimmt ist - im Sinne der Rücknahme auch der bewilligten Einmalbeihilfen -, als sich (erst) aus anderen, der Klägerin mit diesem Bescheid nicht mitgeteilten Unterlagen ergibt, dass einige der laufenden monatlichen Bewilligungsbescheide Einmalbeihilfen einschlossen, und ob der Wille des Beklagten zur Rücknahme auch der Einmalbeihilfen damit objektiv bestimmt genug zum Ausdruck gekommen ist, bliebe immer noch zweifelhaft. 26 Die zuvor aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner abschließenden Antwort, weil das Rücknahme- und Erstattungsverlangen jedenfalls aus anderen Gründen gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X verstößt. 27 Durch das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit, das der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient, soll, soweit der Betroffene zu einer Leistung herangezogen wird, sichergestellt werden, dass genau feststeht, wofür die Leistung verlangt wird. Entsprechende Angaben gehören daher zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Leistungsbescheides. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Betroffene zu einer Leistung herangezogen wird, die er, aus welchen Gründen auch immer, nicht schuldet, oder dass im Nachhinein Streit darüber entsteht, ob eine geschuldete Leistung bereits erbracht worden ist oder ob sie auf andere Ansprüche angerechnet worden ist und/oder angerechnet werden durfte. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.1995 - 1 A 2113/90 - (zum entsprechenden § 37 VwVfG), NWVBl. 1996, 69 = juris, m.w.N. 29 Deshalb verstößt etwa ein Gebührenbescheid, der Gebühren für einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum nur in einem nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrag festsetzt, zumindest dann gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn weitere Bescheide für teilweise identische Zeiträume ergehen und demzufolge nicht erkennbar ist, welcher Bescheid welche Forderung welchem Zeitraum zuordnet. 30 Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.7.1995 - 5 UE 2132/90 - (zum entsprechenden § 37 VwVfG), NVwZ-RR 1996, 287 = juris, m.w.N. 31 Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der streitige Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht bestimmt genug. 32 Für einen objektiven Adressaten ist nicht erkennbar, welche Bewilligungsbescheide mit welchen Bewilligungsbeträgen zurückgenommen wurden. Die unzulänglichen Formulierungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid machen es einem objektiven Adressaten unmöglich, den Umfang der Rücknahme im Einzelnen nachvollziehen und überprüfen zu können. Weder enthält zumindest einer der Bescheide eine Auflistung, aus der sich die im Einzelnen zurückgenommenen Bescheide mit der Höhe der jeweiligen Leistungsbewilligung ergeben, oder ist einem der Bescheide eine solche Aufstellung als Anlage beigefügt, noch lässt sich auf Grund der als Gesamterstattungsbetrag verlangten Summe bestimmen, aus welchen für welchen Zeitraum bewilligten Einzelbeträgen sich die Erstattungssumme zusammensetzt und welche dementsprechenden einzelnen Bewilligungsbescheide und -beträge vom Rücknahmetenor des streitigen Bescheides umfasst werden sollen. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Beklagten eine Auflistung (Bl. 348 f.), aus der sich nach Auffassung des Beklagten der Umfang der Rücknahme und des Erstattungsverlangens erklären soll. Diese Auflistung wurde der Klägerin aber nicht zusammen mit dem streitigen Bescheid überreicht. Es ist nicht einmal sicher, dass die Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides überhaupt Kenntnis vom Inhalt jener Auflistung erhielt. Der Beklagte selbst äußert lediglich eine dahingehende Vermutung. Aber nur deshalb, weil einem Hilfeempfänger im Falle einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten üblicherweise die Zusammensetzung eines Rückforderungsbetrages anhand der jeweiligen Verwaltungsvorgänge erläutert werden mag - wie der Beklagte behauptet - und weil die Klägerin sich im Widerspruchs- und Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages gewandt hat, ist noch nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich bis zum Erlass des maßgebenden Widerspruchsbescheides Kenntnis von der Zusammensetzung des Rücknahmebetrages, wie ihn der Beklagte für zutreffend hält, erhalten hat. 33 Abgesehen davon vermag eine etwaige zusätzliche mündliche Erläuterung eines zu unbestimmten schriftlichen Bescheides den Bestimmtheitsmangel ohnehin nicht zu heilen. Selbst wenn hinsichtlich der Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses eine dem § 41 Abs. 1 und 2 SGB X vergleichbare gesetzliche Vorschrift fehlt, kann zwar, soweit ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht nichtig, sondern - was für den vorliegenden Fall zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden kann - nur aufhebbar ist, dieser Mangel durch eine nachträgliche Klarstellung, insbesondere durch einen fehlerfreien Widerspruchsbescheid, geheilt werden. Die Klarstellung muss jedoch grundsätzlich in derselben Form erfolgen, wie sie für den Verwaltungsakt selbst gilt bzw. von der Behörde gewählt wurde (vgl. § 33 Abs. 2 SGB X). Die bloß mündliche ergänzende Spezifizierung eines von der Behörde schriftlich geltend gemachten Leistungsanspruchs im Laufe eines Verwaltungsverfahrens oder eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist deshalb unerheblich, weil nicht ausreichend. Der Mangel der Bestimmtheit eines schriftlichen Bescheides kann vielmehr nur durch den Erlass eines neuen schriftlichen Leistungsbescheides oder eines schriftlichen Änderungsbescheides, gegebenenfalls auch noch während des Rechtsstreits, geheilt werden. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.1995 - 1 A 2113/90 - (zu den entsprechenden §§ 37, 45 VwVfG), a.a.O., m.w.N. 35 Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Weder ist der Widerspruchsbescheid im aufgezeigten Sinne hinreichend bestimmt noch hat der Beklagte während des Verwaltungs- oder des gerichtlichen Verfahrens einen neuen oder einen den streitigen Bescheid ändernden schriftlichen Rücknahmebescheid erlassen. 36 Als selbstständiger Grund für die Unbestimmtheit des streitigen Bescheides kommt abgesehen von allem Vorstehenden hinzu, dass nicht einmal die Zuhilfenahme der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. 348 f.) enthaltenen Auflistung die Rücknahmeentscheidung, die im Ergebnis dem nachfolgenden Erstattungsverlangen entsprechen soll, erklärt und nachvollziehbar macht. Denn die in der Auflistung angegebene Gesamtsumme der ursprünglich bewilligten und jetzt zurückgenommenen Sozialhilfeleistungen überschreitet die Summe, die der Beklagte erstattet verlangt, um 2.650,53 DM, ohne dass dieser Differenzbetrag sich aus der Auflistung erklären lässt. Nur der undatierte Aktenvermerk auf der Durchschrift des Anhörungsschreibens vom 16.5.2001 im Verwaltungsvorgang des Beklagten lässt den Grund für diese Differenz erahnen. Allerdings bleibt auch nach vollständiger Durchsicht des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs selbst für das Gericht vollkommen offen, von welchen in der Zeit von Juni 1997 bis Oktober 2000 bewilligten Sozialhilfeleistungen welche Beträge abgezogen werden sollen, die in der Summe den Betrag von 2.650,53 DM ergeben. Es ist deshalb sogar nach Auswertung des gesamten Verwaltungsvorgangs vollkommen unmöglich zu bestimmen, welche Leistungen der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum in welcher Höhe effektiv zurücknehmen wollte. Demgemäß konnte die Klägerin als Adressatin des Bescheides, die den Inhalt des Verwaltungsvorgangs jedenfalls in seiner Gesamtheit überhaupt nicht kannte, erst recht nicht nachvollziehen, worauf sich die Rücknahmeentscheidung des Beklagten im Einzelnen konkret bezog. Sie hatte außerdem nicht den mindesten Anhalt dafür, warum der Beklagte mit dem streitigen Bescheid auf Grund der Rücknahme einen geringeren Betrag erstattet verlangte, als er es ihr im ersten Anhörungsschreiben vom 16.5.2001 angekündigt hatte. 37 Der dargelegte Bestimmtheitsmangel wirkt sich auch auf das formelle Rechtmäßigkeitserfordernis der hinreichenden Begründung eines Bescheides (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) aus, denn § 33 Abs. 1 SGB X wird hinsichtlich der Verpflichtung zur schriftlichen Begründung durch § 35 SGB X ergänzt. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.1995 - 1 A 2113/90 - (zu den entsprechenden §§ 37, 39 VwVfG), a.a.O., m.w.N. 39 Ein Verwaltungsakt ist (nur dann) ausreichend begründet, wenn er nachprüfbar ist. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen bzw. zu verteidigen. 40 Vgl. BSG, Urteile vom 9.3.1994 - 6 RKa 16/92, 18/92 -, u.a. juris; OVG NRW, Urteil vom 27.3.1995 - 1 A 2113/90 - (zum entsprechenden § 39 VwVfG), a.a.O., m.w.N.; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, Komm., 4. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 5, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, DVBl. 1982, 198 = DÖV 1982, 76 = ZfSH/SGB 1982, 412. 41 Die Sach- und Rechtslage ist in einer für den Adressaten des Verwaltungsakts nachvollziehbaren Art und Weise darzustellen, wozu u.a. gehört, dass die genaue Höhe sowie die Zusammensetzung streitwesentlicher Geldbeträge mitgeteilt wird. 42 Vgl. VG Minden, Urteil vom 2.3.2004 - 6 K 3235/02 -; SG Münster, Urteil vom 3.3.1993 - S 9 Kr 46/91 -, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 61/98 R -, u.a. juris (Kostenbescheid muss so konkrete Zuordnungen enthalten, dass Prüfung der Plausibilität des geltend gemachten Aufwandes möglich ist). 43 Diesen Anforderungen genügt der streitige Bescheid auch in der jetzt maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit nicht, als er nicht darlegt, wie sich die Summe der zurückgenommenen und erstattet verlangten Sozialhilfeleistungen zusammensetzt. Wie oben bereits dargelegt, wäre es der Klägerin nicht einmal möglich gewesen, insoweit die Begründung des Bescheides allein anhand der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Auflistung von Bewilligungsbeträgen für den streitbefangenen Zeitraum nachzuvollziehen. 44 Der Beklagte hat auch den Mangel der ausreichenden Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachträglich geheilt. Eine Heilung gem. § 41 Abs. 1 und 2 SGB X ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. 45 Eine Ausnahmevorschrift, die für den vorliegenden Fall eine nähere inhaltliche Bestimmtheit und Begründung des streitigen Bescheides entbehrlich gemacht hätte, besteht nicht. Insbesondere greift § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X bezüglich des Begründungserfordernisses nicht ein, denn die Klägerin konnte ohne detaillierte Darlegung der Berechnung der Rückforderungssumme die Auffassung des Beklagten über die Sach- und Rechtslage nicht ohne weiteres erkennen. 46 Es kann dahinstehen, ob allein der aufgezeigte Begründungsmangel zur Aufhebung des streitigen Bescheides hätte führen können. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Norm gilt seit Anfang des Jahres 2001 auf Grund ihrer Neufassung durch Art. 10 Nr. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) auch für Ermessensentscheidungen. 47 Vgl. Wiesner, in: von Wulffen, a.a.O., § 42 Rdnrn. 1 und 9. 48 Damit kommt seither ihre Anwendung auf einen Rücknahmebescheid nach § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht, denn eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Außerdem stellt ein Begründungsmangel einen Verfahrensfehler i.S.d. § 42 Satz 1 SGB X dar, wie sich schon aus § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ergibt. 49 Vgl. BSG, Urteile vom 17.4.1991 - 1 RR 2/89 -, BSGE 68, 228 (231) = juris, und vom 3.12.1997 - 6 RKa 21/97 -, BSGE 81, 213 = juris; Wiesner, a.a.O., § 42 Rdnr. 4. 50 Allerdings ist im vorliegenden Fall zumindest zweifelhaft, dass die Verletzung des Begründungserfordernisses die Entscheidung des Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätte. Denn ebenso wie der Beklagte bei der nachträglichen Korrektur seines Bescheides durch die schriftliche Erklärung vom 10.10.2003 die Summe des auf die drei Monate August bis Oktober 2000 entfallenden Gesamtbewilligungsbetrages möglicherweise deswegen offenbar fehlerhaft - nämlich ohne Berücksichtigung der für Oktober 2000 bewilligten Einmalbeihilfe, deren Betrag er in die Summe der mit dem streitigen Bescheid verlangten Erstattung ursprünglich hatte einfließen lassen - ermittelt hat, weil es an einer übersichtlichen Gesamtaufstellung aller zurückgenommenen Bewilligungsbescheide und einzelnen Leistungsbeträge für die Zeit von Juni 1997 bis Oktober 2000 fehlt, ist es denkbar, dass der Beklagte bei ausreichender Begründung des streitigen Bescheides durch Auflistung aller einzelnen zurückgenommenen Verwaltungsakte zumindest in der Summe der zurückgenommenen Leistungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Denn dann wäre ihm möglicherweise z.B. aufgefallen, dass er die Leistungsbewilligungen für Oktober 2000 bereits durch seinen früheren, bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 8.11.2000 zurückgenommen hatte oder dass es an einer Zuordnung des - im undatierten Aktenvermerk auf der Durchschrift des Anhörungsschreibens vom 16.5.2001 genannten - Abzugsbetrages von 2.650,53 DM zu bestimmten Bewilligungsbescheiden des streitbefangenen Zeitraums fehlt. 51 Ob der Begründungsmangel im Ergebnis rechtliche Auswirkungen hat, kann aber dahinstehen, weil jedenfalls der Verstoß gegen die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes des § 33 Abs. 1 SGB X nicht gem. § 42 Satz 1 SGB X ohne Folgen ist, sondern zur Aufhebung des Bescheides vom 16.7.2001 führt. Denn bei einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz handelt es sich im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X nicht um eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit, sondern um einen materiellen Mangel. 52 Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.7.1995 - 5 UE 2132/90 - (zu den entsprechenden §§ 45, 46 VwVfG), a.a.O., m.w.N.; Engelmann, a.a.O., § 33 Rdnr. 10: mangelnde Bestimmtheit ist kein Formfehler; Wiesner, a.a.O., § 42 Rdnr. 4: § 42 kommt bei Verstößen gegen § 33 (nur) hinsichtlich dessen Abs. 2 und 3 in Betracht. 53 Eine weiter gehende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich daneben. 54 Da es im noch streitigen Umfang an einer rechtmäßigen Rücknahmeentscheidung des Beklagten fehlt, ist insoweit auch das von einer rechtmäßigen Aufhebungsentscheidung abhängige, auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Erstattungsverlangen des Beklagten rechtswidrig. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, weil er sich insoweit durch teilweise Rücknahme des streitigen Bescheides selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.