Beschluss
7 L 248/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0427.7L248.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 05.11.2003 wird hinsichtlich der Ziffern I der angefochtenen Verfügungen wieder hergestellt und hinsichtlich der Ziffern IV der angefochtenen Verfügungen angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. - soweit die Abschiebungsandrohung betroffen ist - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 03.12.2003 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 05.11.2003 ist zulässig und begründet. 3 Das Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Bescheide. 4 Zwar sind die Bescheide des Antragsgegners vom 05.11.2003 rechtmäßig, wobei es ausnahmsweise offen bleiben kann, ob die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage richtigerweise in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG oder in § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG finden. Denn die Voraussetzungen für beide Vorschriften sind erfüllt. 5 Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kann die Aufenthaltsgenehmigung, u. a. also eine Aufenthaltsbefugnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), u.a. widerrufen werden, wenn die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erlischt oder unwirksam wird. Nach § 43 Abs. 2 AuslG kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht. 6 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat seine Feststellung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG zugunsten des Antragstellers zu 1. mit Bescheid vom 19.09.2002 widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat das VG Minden durch Urteil vom 28.07.2003 - 7 K 3531/02.A - rechtskräftig abgewiesen. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Antragstellers zu 1. vorliegen, ist also erloschen bzw. unwirksam geworden. Da auch der Antragstellerin zu 2. kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis zusteht, konnte auch deren Aufenthaltsbefugnis widerrufen werden. 7 Soweit die Antragsteller eine analoge Anwendung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 10.05.2001 begehren, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Kammer aus Rechtsgründen verwehrt ist, den darin erfassten Personenkreis zu erweitern. 8 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2003 - 18 A 4555/02 -; VG Minden, Urteil vom 18.12.2003 - 7 K 3506/02 -. 9 Die dem Antragsgegner danach eröffnete und von ihm getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere musste der Antragsgegner, worauf dieser zu Recht hingewiesen hat, nicht den Umstand berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1. noch über einen internationalen Reisepass mit einer Rückkehrberechtigung nach Deutschland verfügt. Denn der Antragsteller zu 1. ist nach § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet, diesen unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben, so dass er sich nicht darauf berufen kann, er verfüge noch über ein Rückkehrrecht. 10 Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt, d. h. kürzer als zuvor befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Grund für die dem Antragsteller zu 1. am 15.04.1999 erteilte und zuletzt bis zum 14.03.2005 verlängerte Aufenthaltsbefugnis war ausschließlich die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Dieser Grund besteht nicht mehr. Der Grund für die der Antragstellerin zu 2. am 18.07.2002 erteilte und zuletzt bis zum 14.03.2005 verlängerte Aufenthaltsbefugnis war nur die Ehe mit dem Antragsteller zu 1., der eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hatte. Dessen Aufenthaltsbefugnis ist jedoch entfallen. 11 Wie oben ausgeführt, ist die dem Antragsgegner danach eröffnete Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Dennoch überwiegt das Aufschubinteresse der Antragsteller hier ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Bescheide. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG muss für die Anordnung des Sofortvollzuges der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Androhung und Festsetzung der Abschiebung mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzung für die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes Erfordernis gerade auch in der Zeitspanne bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegen. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 (zitiert nach Juris); ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96, InfAuslR 1997, 358 und VGH Kassel, Beschluss vom 12.03.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 (zitiert nach Juris). 14 Dasselbe gilt auch für die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. ihren Widerruf. 15 Vgl. zum Fall des Widerrufs einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2001 - 18 B 1054/01 -. 16 Ein solches Erfordernis besteht hier nicht. Die Antragsteller leben weder von öffentlicher Unterstützung, noch liegen Straftaten vor, die eine sofortige Ausreise der Antragsteller rechtfertigen könnten. Der Antragsteller zu 1. ist zwar durch einen Strafbefehl des AG Fulda vom 13.07.2000 zu 15 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Da diese Straftat allerdings nicht gravierend ist und er - soweit ersichtlich - seitdem keine weiteren begangen hat, rechtfertigt sie allein die Anordnung des Sofortvollzuges nicht. 17 Allein der Umstand, dass der von den Antragstellern eingelegte Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, genügt im vorliegenden Fall nicht für ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verwaltungsakte. Dazu hat das BVerfG Folgendes ausgeführt: 18 "Das Gericht hat darauf hingewiesen, daß die sich schon aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Forderung nach einem angemessenen Rechtsschutz gegen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt durch die positive Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 GG, die in vollem Umfang auch für Ausländer gilt, erfüllt wird. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den einstweiligen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muß jedoch die Ausnahme bleiben. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]; 69, 220 [228]) ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung und Festsetzung der Abschiebung ist in jedem Fall eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch zusätzlich verschärft. Für die Anordnung des Sofortvollzuges muß daher entsprechend den obigen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzung für die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Da in den Fällen des Sofortvollzuges für die Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichte die Pflicht besteht, das Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen (vgl. BVerfGE 35, 382 [405]), müssen die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgehen, daß das Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert wird und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das für diesen Zeitraum festzustellende öffentliche Interesse muß von solchem Gewicht sein, daß es das schutzwürdige Interesse des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegt. (...) Zwar ist der Ausgangspunkt der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden, wonach bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse am Bestand der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß], Beschluß vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982). Die vorliegend von den Fachgerichten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene summarische Prüfung stellt deshalb ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges dar, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug besteht, nicht ersetzen. (...) Anders als in den Fällen von Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, in denen § 72 Abs. 1 AuslG den Suspensiveffekt ausschließt, ist bei der nachträglichen Befristung einer einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO auszugehen. Zudem entbindet auch im Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 AuslG die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges nicht von der Prüfung, ob überwiegende öffentliche Belange im Einzelfall diese Anordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 69, 220 [229])." 19 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 20 Zu den Erwägungen des Antragsgegners, seine Verfügung bliebe ohne die Anordnung des Sofortvollzuges praktisch ohne Wirkung, weil die Antragsteller noch über einen längeren Zeitraum in Deutschland bleiben könnten, und der weitere Aufenthalt der Antragsteller sei dann rechtswidrig, hat der VGH Mannheim 21 - Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, a.a.O. - 22 Folgendes ausgeführt: 23 "Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht daraus, daß die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihren Zweck verfehlte. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG ist - anders als etwa die Ausweisung (§§ 45ff. AuslG) - keine Maßnahme spezifischer Gefahrenabwehr. Sie bezweckt die Abkürzung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und dessen Beendigung. Sie bringt damit das den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes zugrundeliegende allgemeine öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung von Ausländern, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht (mehr) erfüllen, zur Geltung. Dieser Zweck wird unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfüllt. Denn die Wirksamkeit der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis wird durch Widerspruch und Klage nicht berührt, unbeschadet der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe (§ 72 Abs. 2 S. 1 AuslG). Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist aufgrund der Verfügung der Antragsgegnerin demnach auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam nachträglich zeitlich beschränkt und die Antragstellerin ist seit Ablauf der insoweit verkürzten Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet. Eine aufenthaltsrechtlich unerwünschte Verfestigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kann aufgrund der unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksamen Beschränkungsverfügung und der dadurch begründeten Ausreisepflicht nicht eintreten. Zwar setzt die Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht die Vollziehbarkeit des sie begründenden Verwaltungsaktes, also der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, voraus (§ 42 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AuslG) und führt diese Verknüpfung im Ergebnis dazu, daß der nach Ablauf der verkürzten Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßige Aufenthalt nicht zwangsweise beendet werden kann, wenn der Ausländer die Beschränkungsverfügung mit Widerspruch oder Anfechtungsklage anficht. Das hat der Gesetzgeber indes allgemein in Kauf genommen, indem er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bestimmt (§ 72 Abs. 1 AuslG), es in den Fällen eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendenden Verwaltungsaktes jedoch bei dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO belassen und lediglich klargestellt hat, daß die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes unberührt bleibt (§ 72 Abs. 2 S. 1 AuslG). Die mit dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs verbundene Folge, daß die durch diesen Verwaltungsakt begründete Ausreisepflicht anders als im Falle des § 72 Abs. 1 AuslG nicht vollziehbar ist, ist daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin grundsätzlich "hinzunehmen". In sonstiger Hinsicht ist ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragstellerin beeinträchtigt oder gefährdet - derzeit - keine aufenthaltsrechtlich erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Zwar beeinträchtigt die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts nach Ablauf der verkürzten Aufenthaltserlaubnis das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, daß sie für sich genommen die unverzügliche Entfernung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet rechtfertigt. Das ergibt sich schon aus der in §§ 42 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Alt. 1, 72 Abs. 1 AuslG zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß in allen anderen Fällen die bloße Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts begründenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig nicht begründet." 24 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 25 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG und des § 43 AuslG von Gesetzes wegen nicht zwingend dazu verpflichtet ist, die Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu beschränken. Die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen der Behörde. 26 Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.03.1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O. zu § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG. 27 Auch eine während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens trotz bestehender, jedoch nicht vollziehbarer Ausreisepflicht möglicherweise eintretende weitere (lediglich) faktische Integration im Bundesgebiet beeinträchtigt oder gefährdet kein Interesse der Bundesrepublik Deutschland, das eine sofortige Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller geböte. 28 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, a.a.O. 29 Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ein Hineinwachsen in eine geschützte Aufenthaltsposition allein durch fortschreitende tatsächliche Integration nicht zu befürchten ist. Die weiter verfügten Abschiebungsandrohungen teilen das rechtliche Schicksal der Grundverfügungen. Von daher überwiegt auch insoweit das Aufschubinteresse der Antragsteller. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.