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Urteil

9 K 5425/03.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0819.9K5425.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger eine Hälfte als Gesamtschuldner, die Beklagte trägt die andere Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dere jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 15. Januar 1942 geborene Kläger zu 1. und die am 3. Juni 1952 geborene Klägerin zu 2. sind die Eltern der zwischen 1986 und 1993 geborenen Kläger zu 3. bis 6. Sie haben zwei weitere Söhne, den 1984 geborenen L. , Kläger im Verfahren 9 K 5208/03.A, und den 1985 geborenen C. , Kläger im Verfahren 9 K 5207/03.A. Alle Kläger sind ihren Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger des vorliegenden Verfahrens reisten Mitte Februar 2001 angeblich auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragten am 13. März 2001 Asyl. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. März 2001 gab der Kläger zu 1. an: 4 Er stamme aus einer politisch aktiven und bekannten Familie. Schon sein Vater, N. O. T. , sei eine sehr bekannte politische Persönlichkeit in Afghanistan gewesen. Er sei unter Najibullah bis zum Ende von dessen Regierungszeit im Senat gewesen und habe zeitweise wegen seiner politischen Tätigkeit in Haft gesessen. Seine, des Klägers, Schwestern S1. und B. und sein Bruder N. G. seien ebenfalls politisch aktiv gewesen, der Bruder unter Najibullah im politischen Bereich des Fernsehens. Er selbst, der Kläger zu 1., habe Abitur gemacht und sich zum Lehrer für die Sprachen Dari und Englisch ausbilden lassen. Während der Revolution 1978 habe er sich vom Islam losgesagt. Nach der Aprilrevolution habe er dreizehn Jahre lang Sozialismus unterrichtet; er sei für die politische Bildung von Parteimitgliedern zuständig gewesen. Er sei Mitglied der DVPA gewesen und habe verschiedene Positionen innerhalb der Partei inne gehabt. So sei er etwa Chefredakteur der Parteizeitung des Generalpräsidiums für Erdöl und -gas gewesen und zuständig für politische Versammlungen in der Behörde. 1987 sei er zum Vorsitzenden der ersten Parteiorgansisation in der Behörde gewählt worden. Er sei auch Delegierter für Parteitage der DVPA auf Stadtebene in Kabul gewesen. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, Personen zu überwachen und zu kontrollieren, er habe sogar Personen aus der Partei ausschließen können. Selbst hochrangige Parteimitglieder und Minister habe er beobachtet und über sie Dossiers angelegt, die er dann dem zuständigen Ausschuss im Zentralkomitee vorgelegt habe. Sein Sohn T1. sei Leibwächter von General Abdul Baqi gewesen, der wiederum Präsident des Präsidiums Nr. 5 im Geheimdienst Khad gewesen sei. Dieser Sohn sei von Anhängern von Rabbani erschossen worden. 5 Nach dem Sturz Najibullahs habe er Kabul verlassen müssen und sei nach Mazar-e Sharif zu einem Cousin mütterlicherseits gegangen. Er habe über seinen Schwiegervater sein Haus und das seiner Schwester in Kabul verkauft und den Erlös seinem Cousin gegeben, der das Geld angelegt habe. Von diesen Erträgen hätten sie in Mazar-e Sharif gelebt und von einem Gehalt, das er noch von der DVPA bezogen habe. Dafür habe er ausfindig gemacht, was aus ehemaligen Parteimitgliedern geworden ist. Diese Aufgabe habe ihm Assadullah Keshmand vermittelt, der Bruder des Sultans Ali Keshmand. Dieser habe ihn zum General Ghulam Sakhi geschickt, der ihm die Aufgabe übertragen habe. 6 Im Mazar-e Sharif hätten sie zunächst relativ ruhig leben können. Es habe zwar ab und zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern von Dostum und seinen Gegnern gegeben, aber im Wesentlichen sei dort ein normales Leben möglich gewesen. Sowohl Jungen als auch Mädchen hätten Schulen besuchen können. Die Schwierigkeiten hätten erst begonnen, als die Taliban (1998) an die Macht gekommen seien. Keiner sei vor ihnen sicher gewesen. Seine Familie habe im Hof des Hauses des Cousins eine Grube ausgehoben, in der sie sich verstecken konnten. Das Versteck sei von außen als Hühnerstall getarnt gewesen. So hätten sie bis Anfang 2000 in Mazar-e Sharif gelebt. An einem Abend habe es an die Tür geklopft. Am Klopfen hätten sie erkannt, dass es nicht der Cousin war, der da kam. Die Söhne hätten sich versteckt und er, der Kläger zu 1., habe die Tür geöffnet. Das habe er eigentlich gefahrlos tun können, da er zwischenzeitlich die vorgeschriebene Haar- und Barttracht getragen habe und auch vorschriftsmäßig gekleidet gewesen sei. Drei oder vier Taliban seien in den Raum gekommen. Auf Nachfrage habe er, der Kläger, seinen zweiten Vornamen und auch den Vornamen seines Vaters genannt. Einer der Taliban habe ihn gemustert und gesagt: "Ich glaube, er ist es." Man habe ihn dann mitgenommen, ohne dass er vorher noch feste Schuhe habe anziehen dürfen. Er sei in eine Art Hof gefahren worden. Dort habe man ihm gesagt, jetzt bekomme er, was er als Schiit, als Ungläubiger und als Mitglied der Partei verdiene. Man habe ihn geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Er habe alle Zähne verloren und auch seine Nase sei verletzt worden. In der fünften Nacht, kurz vor dem Morgen, sei er befreit worden. Er wisse nicht, wer ihn aus dem Gefängnis geholt habe, es müsse aber wohl ein Taliban gewesen sein, der ihn später seinem Cousin ausgeliefert habe. Der habe ihn dann in seinem Keller versteckt. Sein Cousin habe ihm später gesagt, dass er 2.000 Dollar an die Taliban gezahlt habe, damit diese ihn freiließen. Bis zu seiner Ausreise am 18. Februar 2001 habe er sich in diesem Kellerversteck aufgehalten. 7 Die Klägerin zu 2. bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Sie selbst sei nach der Verhaftung ihres Mannes mit den Kindern zunächst in dem Haus geblieben, in dem sie in den Vorjahren gelebt hätten. Erst nachdem die Freilassung ihres Mannes gelungen sei, habe sein Cousin auch sie und die Kinder zu sich geholt und ebenfalls im Keller versteckt. Weiter ergänzte sie, dass die Familie Kabul habe verlassen müssen, weil der Kläger zu 1. und sie selbst Schwierigkeiten mit Rabbani und mit Gulbuddin Hekmatyar bekommen hätten. Beide hätten öffentlich gedroht, dass sie für den Fall, dass sie die Macht dazu hätten, die Frauen, die als Parteisoldatinnen gearbeitet hätten, hart bestrafen würden. Deshalb seien sie nach Mazar-e Sharif gegangen. Ihr Vater sei von Anhängern Rabbanis umgebracht worden. Diese seien zu ihm gekommen, nachdem sie, die Kläger, Kabul verlassen hätten, und hätten ihn nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Er habe ihn aber nicht genannt und sei daraufhin getötet worden. Das sei 1996 gewesen; ihre Schwester habe ihr davon berichtet. 8 Am 13. September 2001 wurden die Kläger ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Insbesondere wurden die Kläger zu 3. und 4. nach ihren Erinnerungen an die Ausreise gefragt. Der Kläger zu 1. legt dabei ein Buch eines afghanischen Historikers namens Mir Ghulam Mohammad Ghobar vor. In diesem Buch werde sein Vater, N1. O. T. , namentlich erwähnt. 9 Mit Bescheid vom 29. Juli 2003, ab am 31.07.2003, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an. Soweit die Kläger vortrügen, wegen ihrer Mitgliedschaft und ihrer Aktivitäten innerhalb der DVPA gefährdet zu sein, begründe dies keinen Anspruch auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz. Dabei könne offen bleiben, ob in Afghanistan staatliche oder staatsähnliche Strukturen bestünden. Einfachen Mitgliedern der DVPA drohten bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmaßnahmen. Zudem lebten heute offenbar wieder viele Kommunisten unbehelligt in Afghanistan. Einige von ihnen nähmen sogar wichtige Positionen ein. Es sei davon auszugehen, dass die gegenwärtige Regierung bemüht sei, im Interesse der Zukunft Afghanistans "alte Zeiten ruhen" zu lassen. 10 Am 15. August 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren, die sie ergänzen und vertiefen haben. Insoweit wird auf Blatt 13 ff. und 34 ff. der Akte und Blatt 94 ff. der Beiakte 1 Bezug genommen. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 16 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2004 ergänzend angehört worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 9 K 5207 und 5208/03 und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - verneint wird. Der Bescheid ist auch aufzuheben, soweit das Nichtbestehen eines Abschiebungshindernisses festgestellt und die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert wurden. 20 Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG beantragen. Auf diese Norm kann sich gem. Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sicherer Drittstaat). Die sicheren Drittstaaten sind im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates durch § 26 a AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG bestimmt worden. Danach zählen alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland zu den sicheren Drittstaaten. Die Einreise eines Asylbewerbers aus einem dieser Staaten schließt die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, es sei denn, § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet Anwendung. Entscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich. 21 BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 (196). 22 Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufklärungspflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben weder bei ihrer ersten Anhörung am 20. März 2001 noch bei der ergänzenden Anhörung am 13. September 2001 nachprüfbare Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht. Sie waren nicht gewillt oder in der Lage auch nur Abflugsort und Ankunftsflughafen zu nennen. Deshalb ist das Gericht der Überzeugung, dass sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Da kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gegeben ist, können die Kläger nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. 23 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor. 24 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.). 26 Im Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. 27 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 29 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit). 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). 31 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. 32 Im vorliegenden Fall ist der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil die Kläger ihr Heimatland Anfang des Jahres 2001 auf der Flucht vor bereits eingetretener (Kläger zu 1.) bzw. vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung (Kläger zu 2. bis 6.) verlassen haben. Die damals eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Taliban, die damals die Staatsgewalt innehatten und von denen die Verfolgung der Kläger ausging, inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Die damalige Verfolgung hatte ihre Grundlage nicht allein im Unrechtsregime der Taliban, 33 vgl. dazu in Bezug auf den Irak OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 614, 34 sondern war eine Fortsetzung der schon zuvor unter den - heute wieder an der Staatsmacht beteiligten - Mujahedin häufig praktizierten Verfolgung ehemaliger Kommunisten. 35 Für die Kläger kann die Gefahr (erneuter) politischer Verfolgung nach einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 36 Dabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime (Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. 37 In diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 10. Juni 2003 - 2 E 3485/01.A -; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 3116/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. August 2002 - 5 K 2360/01.NW -; VG Chemnitz, Urteil vom 18. Juli 2002 - A 4 K 30024/98 -; a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 22. August 2003 - 1 A 13/01 -; VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2003 - 1 A 242/01 -; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2003 - 19 VG A 368/98 -; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 K 2188/95.A -. 38 Die Verabschiedung der neuen Verfassung und deren Ausfertigung und In-Kraft-Treten im Januar 2004 haben diese Staatlichkeit eindrucksvoll bestätigt. 39 Die Staatlichkeit seit dem bejahend: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Februar 2004 - 7 K 1517/00.A -. 40 Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG setzt voraus, dass die Verfolgung - im Unterschied zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. 41 BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, InfAuslR 2000, 521. 42 Die Frage, ob nach dem Fortfall einer früheren Staatsgewalt von den neuen Machthabern politische Verfolgung ausgehen kann, ist - insbesondere in einer Bürgerkriegssituation - danach zu beurteilen, ob die neue Macht zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Maßgeblich ist, dass eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Inneren und der Dauer des Bestandes einer Herrschaftsmacht entscheidende Bedeutung zukommt. 43 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00-, NVwZ 2001, 815. 44 Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bejaht die Kammer die grundsätzliche Möglichkeit staatlicher Verfolgung unter der Regierung Karzai. 45 Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der Basis des Petersberg-Abkommens vom 5. Dezember 2001 mit der Bestimmung einer Übergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen. Inzwischen berieten und verabschiedeten die 502 Delegierten einer weiteren Großen Ratsversammlung im Dezember 2003 in Kabul eine neue Verfassung, die Präsident Karzai im Januar 2004 unterzeichnete und in Kraft setzte. Damit ist der Weg frei für die nunmehr für Oktober 2004 geplanten Präsidentschafts-Wahlen und die für Frühjahr 2005 avisierten allgemeinen Parlamentswahlen. 46 Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die letztlich zum Erfolg des langen und zähen Ringens um einen tragfähigen Kompromiss bei der Verabschiedung der Verfassung geführt hat und auch international breite Unterstützung findet. 47 Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (Vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht; Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder), Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden und vom 5. August 2002 an VG Schleswig; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder) und Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden). Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. auch dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen, jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. 48 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. 49 Es gibt aber Hinweise darauf, dass Personen, die mit dem kommunistischen Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden oder sich für einen säkularen Staat einsetzen, besonders gefährdet sind, Gewalt, Schikanen oder Diskriminierungen ausgesetzt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung hängt davon ab, wie und in welchem Umfang der Betroffene tatsächlich unter dem kommunistischen Regime tätig geworden ist. Unter anderem spielen der Grad der Identifikation mit der kommunistischen Ideologie, der Bekanntheitsgrad der betreffenden Person (Mitglied des Zentralkomitees oder der Provinz-, Distrikt- oder Stadtkomitees), der frühere Rang oder die Position, die erweiterten familiären Beziehungen und der Bildungsgrad und eventuelle Auslandsaufenthalte eine Rolle (vgl. zur Gefährdung ehemaliger Kommunisten: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, S. 17 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht; Danesch, Auskunft vom 17. Dezember 2003 an VG Frankfurt (Oder); Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Dezember 2003 an VG Hamburg; Österreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Afghanistan, September 2003; Ahmed, Auskunft vom 24. November 2002 an VG Bayreuth; UNHCR, Auskunft vom 4. November 2002 an Caritas Österreich; Danesch, Auskunft vom 31. Oktober 2002 an VG Bayreuth; Danesch, Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig; Country Report by the Netherlands on the Situation in Afghanistan vom 19. August 2002, S. 45; Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig). 50 Vor diesem Hintergrund dieser Erkenntnisse kann das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor erneuter Verfolgung, die dem afghanischen Staat zuzurechnen wäre, hinreichend sicher sind. 51 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 52 Der Kläger zu 1. hat sowohl in seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung detailliert und in sich schlüssig seiner Karriere innerhalb der DVPA und die politische Position seiner Familie geschildert. Seine Angaben sind glaubhaft. Danach stammt er aus einer politisch aktiven Familie, aus der viele Vertreter unter der kommunistischen Herrschaft exponierte Stellungen inne hatten. So war sein Vater, N. O. T. , der schon unter der Regierung König Zahir Shahs für Demokratisierung gekämpft hatte, unter Najibullah Senator, nach den Angaben des Klägers mit großem Einfluss. Ein Bruder des Klägers, N. G. T. , war politischer Kommentator im Staatsfernsehen und später, in den letzten fünf Jahren der Regierungszeit Najibullahs, Präsident des Journalistenverbandes. Ein Schwager des Klägers zu 1., I. N. T2. , war unter Najibullah einer von 12 Oberstaatsanwälten und hat unter anderem Prozesse gegen Mujahedin geführt. Dessen Vorgesetzter, Generaloberstaatsanwalt Karime Shadan, ist bald nach der Machtübernahme der Mujahedin in Kabul ermordet worden, vermutlich von Anhängern Rabbanis. Eine Schwester, S1. , war ebenfalls als Lehrerin und Schuldirektorin in der DVPA aktiv. Der Kläger zu 1. selbst ist schon als Zwanzigjähriger in die DVPA eingetreten und aufgrund seiner pädagogischen Fähigkeiten unmittelbar nach der Machtübernahme der Kommunisten im parteiinternen Schulungsapparat eingesetzt worden. Dort hat er drei- oder vierzehn Jahre lang Parteimitglieder aller Rangstufen unterrichtet und somit erheblichen Einfluss auf die Struktur der Partei genommen. In der Parteihierarchie hat er es bis zum Ersten Politischen Kommissar im Vierten Partei- und Wohnbezirk in Kabul gebracht, einem der politisch wichtigsten Bezirke, zu dem unter anderem bekannte Schulen, das Ministerium für öffentliche Versorgung und Arbeit, eine große Bibliothek, die Frauenorganisation und das Interconti-Hotel mit seinen ausländischen Gästen gehörten. Insgesamt umfasste der Bezirk 72 Parteistellen mit je etwa 1.000 Parteimitgliedern, für deren politische Überwachung der Kläger zu 1. - mit Hilfe seiner Vertreter in den Stellen vor Ort - zuständig war. Seine Berichte legte er unmittelbar dem Zentralkomitee vor, das gegebenenfalls auf der Grundlage seiner Angaben vorging. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, Deserteure ausfindig zu machen und den Umlauf von Waffen zu kontrollieren. 53 Unter Berücksichtigung der oben genannten Parameter für die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ehemaliger Kommunisten (Grad der Identifikation mit der kommunistischen Ideologie, Bekanntheitsgrad, früherer Rang oder Position, familiäre Beziehungen, Bildungsgrad) hat der Kläger zu 1. innerhalb des kommunistischen Regimes eine exponierte Stellung inne gehabt, die ihn schon früh als Person in das Blickfeld besonders radikaler Mujahedin geraten ließ. Es spricht alles dafür, dass seine Vermutung, Mitglieder der Rabbani- Gruppierung Jamiat-e Islami, die er auch für die Ermordung des Generals und Geheimdienstmitarbeiters Abdul Baqi und dessen Leibwächters, seines Sohnes T1. , verantwortlich macht, hätten nach der Machtübernahme Rabbanis auch versucht, ihn aufzuspüren und zu töten, richtig ist. Damit besteht auch heute noch konkret die Gefahr, dass Anhänger Rabbanis, der, wenn auch nicht offiziell in die Regierung Karzai eingebunden, doch als "graue Eminenz" der Mujahedin gilt (Die Welt vom 28. Juli 2004), ihn nach einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgen würden. 54 Auch die Klägerin zu 2. ist, nicht nur als Ehefrau des Klägers zu 1., sondern zusätzlich verstärkt wegen ihrer eigenen politischen Tätigkeit, gefährdet. Zwar war sie nicht an exponierter Stelle tätig, wie ihr Mann, doch war sie als Soldatin in Uniform am Aufspüren von Deserteuren und Waffenlagern in Privathäusern beteiligt und hat so einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt und sich bei den betroffenen Familien verhasst gemacht. 55 Soweit das Bundesamt in seinem Bescheid vom 29. Juli 2003 (S. 4) darauf verweist, dass keine Berichte über eine Verfolgung von Kommunisten vorlägen und offenbar viele von ihnen unbehelligt in Afghanistan leben könnten, ist dem zu entgegnen, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 18) die Kommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhalten, dies nur deshalb gefahrlos tun können, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne diese Absicherung wäre ein gefahrloser Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar. Die Kläger verfügen aber nicht (mehr) über solche Kontakte, weder in Kabul noch in Mazar-e Sharif, wo sie sich seit 1992 vor den Mujahedin versteckten. 56 Insgesamt betrachtet besteht daher zunächst jedenfalls für die Kläger zu 1. und 2. bei einer Rückkehr nach Afghanistan sogar eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie wegen ihrer früheren politischen Aktivitäten und der damit verbundenen, bis heute andauernden, islam-kritischen und Säkulärstaat-befürwortenden Einstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten wären, die der Übergangsregierung zugerechnet werden müssten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Karzai willens oder in der Lage wäre, ehemalige Kommunisten vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil bestehen sogar Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen (Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18). 57 Von den Auswirkungen dieser Maßnahmen blieben auch die weiteren Kläger, ungeachtet ihres Geschlechts, nicht verschont. In einer Stammesgesellschaft, in der Familienverbindungen eine wesentliche Rolle spielen und Blutrache und Sippenhaft ausgeübt werden, wird, wenn sich Familienmitglieder politisch besonders hervorgetan haben, ganz selbstverständlich die gesamte Familie dafür in Haftung genommen (vgl. AA, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht, S. 3 Mitte, und Danesch, Auskunft vom 21. Mai 2003 an VG Braunschweig, S. 14). 58 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind aufzuheben, da die Kläger nicht zur Ausreise verpflichtet sind. Von einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen, da eine solche Feststellung nach der Systematik des Asylverfahrensgesetzes entbehrlich ist und der entsprechende Antrag erkennbar nur für den Fall eines Unterliegens im Übrigen gestellt worden ist. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.