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Beschluss

9 LB 5/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Sturz des Regimes von S. H. hat die frühere Asylrelevanz regimebezogener Verfolgungsgründe grundlegend beseitigt. • Eine konkrete, individuell zu begründende Abschiebungsgefahr nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt nicht allein aufgrund allgemeiner Sicherheitsmängel oder terroristischer Anschläge vor. • Für die Prüfung asylrechtlicher Ansprüche sind aktuelle Erkenntnisse zur politischen Lage (hier: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.11.2003) maßgeblich. • Die bisherige Praxis, an Zeitpunkt der Asylantragstellung oder an längeren Auslandsaufenthalten anzuknüpfen, kann sich durch tiefgreifende Lageänderungen erledigt haben.
Entscheidungsgründe
Kein Asyl- oder Abschiebungsschutz nach Sturz des S.-Regimes • Der Sturz des Regimes von S. H. hat die frühere Asylrelevanz regimebezogener Verfolgungsgründe grundlegend beseitigt. • Eine konkrete, individuell zu begründende Abschiebungsgefahr nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt nicht allein aufgrund allgemeiner Sicherheitsmängel oder terroristischer Anschläge vor. • Für die Prüfung asylrechtlicher Ansprüche sind aktuelle Erkenntnisse zur politischen Lage (hier: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.11.2003) maßgeblich. • Die bisherige Praxis, an Zeitpunkt der Asylantragstellung oder an längeren Auslandsaufenthalten anzuknüpfen, kann sich durch tiefgreifende Lageänderungen erledigt haben. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft und muslimischen Glaubens, begehrt Anerkennung als Asylberechtigter und geltend macht Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51, 53 AuslG. Das Bundesamt lehnte dies mit Bescheid vom 30.07.2002 ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 21.10.2002 ab. Der Kläger wandte sich anschließend mit zugelassener Berufung an das Oberverwaltungsgericht und verwies u.a. auf persönliche Gefahren und fehlende familiäre Aufnahme im Irak. Der Senat leitete aus aktuellen Berichten, insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, ab, dass sich die politischen Verhältnisse im Irak nach dem Sturz S. H. grundlegend geändert hätten. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung nach § 130a VwGO angehört; ein mündlicher Termin wurde nicht für erforderlich gehalten. • Anknüpfung an aktuelle Lage: Grundlage der Entscheidung ist die veränderte politische Lage im Irak nach dem Sturz S. H., wie sie im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.11.2003 dargestellt ist (§ 77 Abs.1 AsylVfG als Erkenntnisquelle). • Wegfall regimebezogener Verfolgungsgründe: Die früher asylbegründenden Umstände gründeten in der Herrschaft des B.-Regimes; dessen Sturz hat diese Grundlage beseitigt, sodass frühere Verfolgungsgründe ihre asylrechtliche Relevanz verloren haben (Art.16a GG, § 51 Abs.1 AuslG). • Keine konkrete politische Verfolgung: Aufgrund der unumkehrbaren Machtverluste der B.-Führung und der gegenwärtigen Besatzungs- und Interimsverwaltung ist eine dem Kläger drohende, asylrechtlich relevante politische Verfolgung weder derzeit noch in absehbarer Zeit ersichtlich. • Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.6 AuslG nicht gegeben: Diese Vorschrift verlangt eine konkrete, einzelfallbezogene und erhebliche Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; allgemeine Gefahren infolge unsicherer Sicherheitslage oder terroristischer Anschläge genügen nicht. • Versorgungs- und Existenzlage: Aktuelle Informationen zeigen kein landesweit derart gravierendes Versorgungsdefizit, dass bei Rückkehr existenzielle Gefährdungen Einzelner, hier des klagenden H., zu erwarten wären. • Erwägung persönlicher Umstände: Der Hinweis des Klägers auf fehlende familiäre Aufnahme und Angriffe in seiner Heimatstadt reicht nicht aus, um die erforderliche konkrete Gefahr oder Verfolgungstatbestände zu begründen. • Verfahrensrechtliche Entscheidung: Die Berufung ist nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig als unbegründet zurückzuweisen, da das angefochtene Urteil in Ergebnis zutreffend ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG bzw. § 51 Abs.1 AuslG zu, noch bestehen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 AuslG. Entscheidend ist die grundlegend veränderte politische Lage im Irak nach dem Sturz S. H., durch die regimebezogene Verfolgungsgründe entfallen sind. Allgemeine Sicherheitsrisiken und lokale Gewaltereignisse begründen keine konkrete, individuelle Gefahr im Sinne des Abschiebungsschutzes. Eine Rückkehr des Klägers ist daher rechtlich nicht schutzbedürftig, weshalb die Klageabweisung Bestand hat.