Urteil
7 K 6517/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0930.7K6517.03.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt u.a. das K. -T1. M. (Pflegeeinrichtung), in welchem Frau J. -N. Q1. seit dem 20.09.2000 einen Heimplatz belegt. Frau Q1. erhält Sozialhilfeleistungen vom Landkreis I. -Q2. , in dessen Bereich sie vor der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung zusammen mit ihrem Ehemann wohnte. Mit Bescheid vom 07.11.2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin erstmals Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau Q1. . Nach mehrfacher - teilweise nur verwaltungsinterner - Änderung belief sich das monatliche Pflegewohngeld zuletzt auf 595,93 EUR; der Bewilligungszeitraum endete am 31.12.2003. Mit Bescheid vom 26.05.2003 nahm der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld gem. § 45 SBG X für die Zeit ab dem 01.06.2003 zurück und forderte die für den Monat Juni 2003 bereits zur Anweisung gebrachte Zahlung über 595,93 EUR nach § 50 Abs. 1 und 2 SGB X zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau Q1. sei rechtswidrig. Bei der Bewilligung habe er möglicherweise vorhandenes verwertbares Vermögen der Heimbewohnerin unberücksichtigt gelassen. Das OVG NRW habe am 09.05.2003 in mehreren Urteilen entschieden, dass die Zahlung von Pflegewohngeld nicht nur vom Einkommen, sondern auch von vorhandenem verwertbaren Vermögen des Heimbewohners abhängig sei. Es sei davon auszugehen, dass Frau Q1. über verwertbares Vermögen, welches die sozialhilferechtliche Schongrenze von 2301,00 EUR überschreite, verfüge. Die Rücknahme der Bewilligung für die Zukunft liege im Interesse der Öffentlichkeit. Besondere entgegenstehende Interessen der Klägerin oder auch der Heimbewohnerin seien demgegenüber nicht erkennbar. Die daraufhin vorgelegte Erklärung der Heimbewohnerin über Bar-, Spar- und sonstiges Vermögen vom 05.06.2003, aus der sich ein Barvermögen in Höhe von 2239,54 EUR ergibt, wertete der Beklagte als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 zurückwies. Zur Begründung führte er nunmehr aus, die Bewilligung von Pflegewohngeld sei bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil er für die Gewährung örtlich unzuständig gewesen sei. Örtlich zuständig sei nach § 97 Abs. 2 BSHG der Landkreis I. -Q2. , da die Bewohnerin Q1. dort in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Vorsorglich stellte die Klägerin am 26.06.2003 einen "neuen" Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 01.06.2003, über den bisher nicht förmlich entschieden worden ist. Ferner hat die Klägerin am 06.11.2003 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesem hat die Kammer mit Beschluss vom 04.02.2004 - 7 L 1161/03 - entsprochen. Ebenfalls am 06.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung von Pflegewohngeld für gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 1161/03 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch der Klägerin bereits in der Übersendung der Erklärung der Heimbewohnerin Q1. über ihr Bar-, Spar- und sonstiges Vermögen am 05.06.2003 oder erst in der Stellung des "neuen" Antrags auf Gewährung von Pflegewohngeld am 26.06.2003 zu sehen ist. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Bewilligung von Pflegewohngeld zu Unrecht ab dem 01.06.2003 zurückgenommen und den für den Monat Juni 2003 bereits angewiesenen Betrag zurückgefordert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Rücknahmeentscheidung einzig in Betracht kommenden und vom Beklagten im angefochtenen Bescheid auch angegebenen Ermächtigungsgrundlage - § 45 Abs. 1 SGB X - sind nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SBG X u.a. mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die Bewilligung von Pflegewohngeld an die Klägerin für den hier streitbefangenen Heimplatz ist - wenn auch teilweise stillschweigend erfolgt - unstreitig eine begünstigende Regelung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X. Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit der Bewilligung für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2003. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau Q1. im angeführten Zeitraum zu. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin für die Bewilligung von Pflegewohngeld durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.07.2003 ist § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes vom 19.03.1996 (Pflegegesetz, - PfG NRW 1996 -, GV NRW S.137 ff) in der Fassung des Art. 21 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 09.05.2000 (GV NRW S. 462 ff) - PfG NRW 2000 -. Danach haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, u.a. einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld in der festgesetzten Höhe - ausgenommen die Frage der "Zuständigkeit" des Beklagten - an sich vorlagen, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Für die Kammer ergibt sich insoweit kein abweichendes Ergebnis. Entgegen der Annahme des Beklagten richtete sich der umstrittene Pflegewohngeldanspruch aber auch gegen ihn. Dem Umstand des gewöhnlichen Aufenthalts der Heimbewohnerin in Niedersachsen vor der Aufnahme in die von der Klägerin betriebene Pflegeeinrichtung kommt nicht die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretene Bedeutung zu. Allerdings legt der Wortlaut der Norm - " gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe" - mangels einer Legaldefinition des verwandten Terminus im PfG NRW 1996 wie im PfG NRW 2000 selbst den Schluss nahe, dass damit auf die grundsätzlich "bewohnerorientierte" Bestimmung des § 97 BSHG, welche die örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers näher bestimmt, verwiesen wird, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall eine Anspruchsberechtigung gegen den Beklagten wegen der Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG scheiterte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14.04.2004 - 16 B 461/04 - und vom 19.05.2004 - 16 B 547/04 -. Ein derartiges Ergebnis würde auch der Empfehlung des Bundesgesetzgebers in § 9 Satz 3 SGB XI entsprechen, wonach zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen - dieses Ziel verfolgt § 14 Abs. 1 PfG NRW 2000 - die Einsparungen eingesetzt werden sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. Im Falle der Gewährung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW 2000 für solche Heimplätze, die von Bewohnern besetzt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in einem anderen Bundesland hatten, treten Einsparungen indes nur für den "Sozialhilfeträger im anderen Bundesland" ein. Der Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen des BSHG ist jedoch nicht zwingend, denn während im BSHG Leistungen an einen Hilfeempfänger, also personenbezogene Hilfen, geregelt sind, steht der Anspruch auf Pflegewohngeld einer Pflegeeinrichtung, einer hilfegewährenden Institution, zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -. Es werden mithin völlig unterschiedliche Dinge geregelt. Aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt hingegen ganz eindeutig, dass auch die Heimplätze "Landesfremder" gefördert werden sollten, d. h. § 97 Abs. 2 BSHG in Fällen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung kommen sollte. Die Frage, ob nur mit sog. Landeskindern besetzte Heimplätze zu fördern sind oder die Förderung unabhängig von der "Herkunft" der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners erfolgen soll, spielte bereits bei Schaffung des Pflegegesetzes im Jahre 1996 eine Rolle. Aus den Materialien zum Gesetzentwurf des PfG NRW 1996 - die dem OVG NRW bei Abfassung seiner Beschlüsse vom 14.04.2004 - 16 B 461/04 - und vom 19.05.2004 - 16 B 547/04 - wohl nicht in vollem Umfange vorlagen - geht nämlich hervor, dass die Landschaftsverbände in Anbetracht der später Gesetz gewordenen Entwurfsfassung, die sich in der hier entscheidenden Vorschrift nur unwesentlich von der anzuwendenden Gesetzesfassung des Jahres 2000 unterscheidet, ausdrücklich auf die "Gefahr" hingewiesen haben, dass auch solche Heimplätze gefördert werden könnten, die nicht von Landeskindern, sondern von Heimbewohnerinnen bzw. -bewohnern besetzt sind, die vor der Aufnahme in der Pflegeeinrichtung in einem anderen Bundesland gewohnt haben. Vgl. dazu die Stellungnahme zum Regierungsentwurf der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe an den Präsidenten des Landtages NRW vom 30.11.1995, Seite 11 - 12, (Zuschrift 12/135). Der von den Landschaftsverbänden seinerzeit vorgeschlagenen Fassung des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 - "Zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen i.S. von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den zuständigen Landschaftsverband oder den Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, für die die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers in Nordrhein-Westfalen gegeben ist und die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach den §§ 25, 25 a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nichtgeförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse)." - hat der Gesetzgeber jedoch gerade keine Beachtung geschenkt. Dieser Umstand kann schon für sich genommen nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber von vornherein auch die Heimplätze fördern wollte, die von "Landesfremden" besetzt sind. Etwas anderes ließe sich nur dann annehmen, wenn der Gesetzgeber die Bedenken der Landschaftsverbände mit der Gesetz gewordenen Entwurfsfassung bereits hinreichend berücksichtigt sah. Dafür fehlt es jedoch an jedwedem Anhalt. Zum einen ist die Vorschrift in der hier umstrittenen Frage keineswegs eindeutig im Sinne der Forderung der Landschaftsverbände - ansonsten wäre die von diesen für notwendig gehaltene Änderung nicht erklärlich -, zum anderen entwickelte sich nach dem Inkrafttreten des PfG NRW 1996 eine - vom Beklagten ausdrücklich bestätigte - Praxis dahingehend, dass wie selbstverständlich auch Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gefördert wurden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung außerhalb Nordrhein-Westfalens hatten. Vgl. zur Frage der Anwendungspraxis die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1782 des Abgeordneten Rudolf Henke vom 28.06.2004, Lt.-Drs. 13/5632, und auch die Ausführungen des VG Hannover, Urteil vom 28.01.2003 - 3 A 3506/02 -. Wäre eine solche Praxis dem Willen des Gesetzgebers zuwider gelaufen, hätte er im Rahmen der Überlegungen zum 2. Modernisierungsgesetz im Jahre 1999 Veranlassung und Gelegenheit zu einer Korrektur gehabt. Eine solche ist indes unterblieben. Aus den Materialien zum 2. Modernisierungsgesetz ergeben sich vielmehr folgende Ziele der Reform: Straffung des Verwaltungsaufbaus, Verlagerung der Aufgaben auf die örtliche Verwaltungsebene aus Gründen der Qualitätsverbesserung, Beschleunigung der Verfahren, Vereinfachung der Verwaltung, mittelfristige Entlastung des Landeshaushalts und Sicherung der politischen Gestaltungsfähigkeit. Zu keinem Zeitpunkt des Gesetzesvorhabens ist eine inhaltliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen diskutiert worden. Es bestand lediglich Konsens darüber, dass bei einem Übergang der Hilfe zur Pflege auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe auch die Zuständigkeit für das Pflegewohngeld dorthin verlagert werden sollte. Dementsprechend äußerte sich der Vertreter des Städtetages NRW in den Ausschussberatungen am 13.01.2000 wie folgt: "Mit dem 2. Modernisierungsgesetz sollen im Pflegebereich die Aufgabenveranlassung und die Finanzierungsverantwortung zusammengeführt und den Städten nach Ansicht der Landesregierung größere Spielräume für eigenes Handeln eingeräumt werden." Vgl. Ausschussprotokoll 12/1468 vom 13.01.2000. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber von Beginn an und über das 2. Modernisierungsgesetz hinaus eine umfassende Förderungsregelung hat schaffen wollen, die nicht nach der "Herkunft" der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners differenziert. Dieses Ergebnis findet noch eine weitere Stütze in den Materialien zum PfG NRW 1996. So heißt es in der Begründung zum PfG NRW 1996, dass Ziel der Regelung eine Versorgung der Pflegebedürftigen in Nordrhein-Westfalen ist, vgl. A. Allgemeiner Teil b) zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 12/194 vom 05.10.1995, und dass die Leistung (Pflegewohngeld) nur gebunden ist an die Person - des Heimbewohners -, den Fortbestand seiner Pflegebedürftigkeit und wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, sowie die Dauer seines Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung. Vgl. dazu B. Einzelbegründung zu § 14 a.a.O. Soweit die Bindung an die "Person" gefordert wird, ist damit allein der konkret nach einer Person bestimmbare Heimplatz gemeint; mit keinem Wort wird die "Herkunft" des Heimbewohners angesprochen. Folgerichtig enthält das Landesgesetz selbst keinen wörtlichen Hinweis auf § 97 Abs. 2 BSHG. Der der Pflegeeinrichtung selbst zustehende Anspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 bzw. 2000 ist mithin nur insoweit "bewohnerorientiert", als es um die Frage der wirtschaftlichen und pflegerischen Bedürftigkeit sowie des Verweilens des Bewohners in der Einrichtung geht. Wenn dagegen auf die Bestimmungen über das Antragsverfahren in § 3 Abs. 1 - insbesondere dessen Satz 3 - der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 - PfGWGVO 1996 - (GV NW 1996, 200) hingewiesen wird, ist unerheblich, ob der Verordnungsgeber die von ihm formulierte entsprechende Anwendbarkeit des § 97 BSHG auch für solche Fälle vorsehen wollte, in denen die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner vor ihrer/seiner Aufnahme in der Einrichtung ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Nordrhein-Westfalens hatte. Eine solche Regelung wäre nach vorstehenden Ausführungen von der darüber liegenden gesetzlichen Regelung nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfGWGVO 1996 kann daher bei verständiger Würdigung allenfalls so verstanden werden, dass der Verordnungsgeber innerhalb seines Hoheitsbereiches einen gewissen Schutz der Einrichtungsorte sicherstellen wollte. Entsprechendes kann auch nur aus den Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 - abgeleitet werden. Zwar führt das OVG NRW in der angesprochenen Entscheidung den § 97 Abs. 2 BSHG ausdrücklich auf; der Entscheidung lag jedoch gerade eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der die Heimbewohnerin vor der Aufnahme in der Einrichtung in einer anderen Gemeinde Nordrhein-Westfalens aufhältig gewesen war und - darüber hinaus - die Heimaufnahme bereits 1990, also vor Einführung der Pflegeversicherung und Inkrafttretens des Pflegegesetzes NRW, erfolgte. Soweit schließlich das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14.04.2004 - 16 B 461/04 - die Äußerungen zweier Abgeordneter im Rahmen der Debatte um die Novellierung des PfG NRW im Jahre 2003 gegen das hier vertretene Ergebnis anführt, beruht dies auf der nach obigen Ausführungen unzutreffenden Prämisse, dass die "Landeskinderproblematik" erstmals im Rahmen der Debatte um die Novellierung eine Rolle gespielt habe. Zum anderen dürften die ohnehin wenig aussagekräftigen Äußerungen der Abgeordneten allein vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass das Land Niedersachsen im Jahre 2001 von der Förderung "Landesfremder" Abstand genommen hatte und im parlamentarischen Raum die Forderung nach einer entsprechenden Anspruchsbeschränkung für den Geltungsbereich des PfG NRW erhoben worden war. Vgl. dazu die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1782 des Abgeordneten Rudolf Henke vom 20.06.2004 - Lt.-Drs. 13/5632 -; VG Hannover, Urteil vom 28.03.2003 - 3 A 3506/02 -. Der Landesgesetzgeber war schließlich auch nicht etwa auf Grund übergeordneten Rechts an der Schaffung einer - wie dargestellt - weitgehenden Regelung gehindert. Insbesondere steht § 9 Satz 3 SGB XI der geschaffenen Regelung nicht entgegen. Dies schon deshalb nicht, weil es sich insoweit um eine weitgehend unverbindliche Verpflichtung des jeweiligen Landesgesetzgebers handelt. Vgl. dazu Udsching, SGB XI, 2. Aufl., Rdnr. 7. Ist der Anspruch auf Pflegewohngeld nach alledem nicht an die Herkunft des Heimbewohners geknüpft, so kann das Tatbestandsmerkmal des "zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe" jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nur einrichtungsbezogen verstanden werden. Dann aber steht die "Zuständigkeit" des Beklagten für die von der Klägerin betriebene Einrichtung außer Frage. Für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2003 ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Rechtsgrundlage ist insoweit § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 08.07.2003 (GV NRW S. 380 f.) - PfG NRW 2003 -. Die Vorschrift stimmt fast wörtlich mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 2000 überein. Von daher ergibt sich mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe" keine Änderung. Eine solche kann auch aus der Historie des PfG NRW 2003 nicht abgeleitet werden. Im Gesetzentwurf der Landesregierung - vgl. Lt.-Drs. 13/3498 vom 03.02.2003 - nimmt die Diskussion u.a. um die Verwertung von Vermögen, die Unter- /Obergrenze für Pflegeplätze pro Einrichtung und die Bedarfsplanung einen breiten Raum ein, eine "Landeskinderproblematik" hingegen wird nur marginal angesprochen. Wie bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14.04.2004 -16 B 461/04 - anführt, haben lediglich die Abgeordneten Michael Scheffler (SPD) und Rudolf Henke (CDU) das Thema "Landeskinder" angesprochen, mit dem Ziel, dies u.a. in den Ausschussberatungen zu thematisieren. Die Problematik ist jedoch nicht weiter aufgegriffen worden. Mithin blieb es insoweit bei dem oben dargelegten bisherigen Willen des Gesetzgebers. Dementsprechend führt die Landesregierung, vgl. die Antwort auf die Kleine Anfrage 1782 des Abgeordneten Rudolf Henke vom 28.06.2004, Lt.-Drs. 13/5632, denn auch aus: "Da nach den abschließenden Beratungen in den Ausschüssen des Landtages kein Wille zur Einführung einer begrenzenden "Landeskinderregelung" durch den Gesetzgeber erkennbar war und mehrheitlich in den Ausschussberatungen der Wille bestand, in NRW Einrichtungen auch für mit "Nichtlandeskindern" belegte Plätze Pflegewohngeld zu zahlen, hat die Landesregierung in § 6 Abs. 1 Satz 4 PflEinrVO diesen Willen des Gesetzgebers konkretisiert." Mit dem von der Landesregierung angesprochenen § 6 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (GV NRW S. 613) - PflFEinrVO - vom 15.10.2003 wird nunmehr - klarstellend - für die Fallgruppe der "landesfremden" Heimbewohner ausdrücklich auf deren tatsächlichen Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung und damit vom Ergebnis her für diesen Personenkreis von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Pflegeeinrichtung begründet. Dass der Gesetzgeber eine Landeskinderregelung weder 1996 noch 2000 gewollt hat - und auch 2003 weiterhin nicht anstrebte -, ergibt sich schließlich auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2003 an den Präsidenten des Landtages betr. das Anhörungsverfahren zu den Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Landespflegegesetzes NRW 2003, in dem es sogar ausdrücklich die "eindeutigere" Formulierung der Zuständigkeitsregelung in § 6 einfordert, damit die Regelung eben nicht im Sinne einer "Landeskinderregelung interpretiert werden kann". Dass das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW nach einem von ihm erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gegenwärtig an die Streichung des § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO denkt, was jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den Ausführungen der Landesregierung in der mehrfach zitierten Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Rudolf Henke oder mit den eigenen Ausführungen im Schreiben vom 30.09.2003 in Einklang zu bringen ist, ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb ohne Belang, weil die Regelung bislang noch nicht "gestrichen" worden ist. Somit richtete sich der Pflegewohngeldanspruch mithin auch für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 weiterhin gegen den Beklagten. Dass die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau Q1. im angeführten Zeitraum aus anderen Gründen als der "Zuständigkeitsfrage" hätte rechtswidrig sein können, wird selbst vom Beklagten nicht vorgetragen. Derartiges ist auch für das Gericht nicht zu erkennen. Erweist sich nach alledem die Rücknahme der Bewilligung als rechtswidrig, so gibt es auch keine Rechtsgrundlage für das den Monat Juni 2003 betreffende Rückforderungsbegehren des Beklagten. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens verweist die Kammer auf die Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, der sie folgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen.