Beschluss
1 L 84/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0218.1L84.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 04.02.2005 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs 28.01.2005 gegen die der Beigeladenen mit Datum vom 14.01.2005 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes und eines Lebensmitteldiscounters mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von 4.152 qm auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 14/16, Flurstück 233 u.a., anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der ihr erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung das entgegen gerichtete Verschonungsinteresse des Antragstellers. Dieser wird bei überschlägiger Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. 6 Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20, 2. Änderung und Erweiterung "nördlich des Q. Tores". Dieser Bebauungsplan ist für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem OVG NRW in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit eines solches Bebauungsplanes aus. Lediglich bei offensichtlichen Abwägungsmängeln kommt eine andere Bewertung in Frage. Derartige offensichtliche Mängel sind nicht erkennbar. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2004 - 7 a B 2132/04.NE - (in dem das Gericht es abgelehnt hat, den Vollzug des Bebauungsplanes bis zur Entscheidung über das gegen ihn angestrengte Normenkontrollverfahren auszusetzen) -. 8 Nachbarrechtsschutz kann dem Antragsteller unter diesen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben darüber hinausgehend gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstößt, das sowohl im unbeplanten Innen- als auch im Außenbereich Geltung besitzt und in § 15 BauNVO eine besondere Ausprägung erfahren hat. Welche Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu stellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2000 - 7 B 644/00 -. 10 Bei Anwendung dieser Grundsätze muss der Antragsteller das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen. Gemäß Nr. 20 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen sind die von der Genehmigung erfassten baulichen Anlagen schalltechnisch so zu errichten und dürfen nur so genutzt werden, dass die von ihnen einschließlich aller Einrichtungen des geschäftsbezogenen Fahrzeugverkehrs ausgehenden Emissionen am Wohnhaus des Antragstellers (I. Feld 3) eine Gesamtbelastung von 60 dB(A) am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr)und 45 dB(A) in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr), nicht überschreiten. Beurteilung und Bewertung sind auf der Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 vorzunehmen. Diese Werte entsprechen gemäß Nr. 6.1 der TA-Lärm den Richtwerten für ein Mischgebiet. Angesichts der Umgebungsbebauung, die auch von gewerblicher Nutzung geprägt wird, kann der Antragsteller weiter gehenden Lärmschutz eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets nicht verlangen. 11 Der Antragsgegner durfte die zulässige Lärmbelastung in Form einer Zielvorgabe festlegen und die Auswahl konkreter Maßnahmen zu deren Begrenzung dem Betreiber überlassen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn schon jetzt offensichtlich wäre, dass sich die Zielvorgabe nicht einhalten lässt und Nachbesserungen nicht möglich sind. Dafür aber ist nichts erkennbar. 12 Dies benachteiligt den Antragsteller nicht unzumutbar, weil der Antragsgegner sich vorbehalten hat, im Falle von Nachbarbeschwerden zu verlangen, dass die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte durch die messtechnische Untersuchung einer sachverständigen Stelle für Schallschutzgutachten nachgewiesen wird. Er hat sich gemäß Nr. 23 der Nebenbestimmungen auch vorbehalten, weiter gehende Schallschutzmaßnahmen zu verlangen. 13 Die zur Gewährleistung des Lärmschutzes notwendige Schallschutzwand beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Diese Wand hält die zum Grundstück des Antragstellers erforderliche Abstandfläche ein. Angesichts der Hängigkeit des Geländes, das zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen hin abfällt, ist nicht erkennbar, dass der Zutritt von Licht, Luft und Sonne in unzumutbarer Weise geschmälert wird. 14 Die Lärmschutzwand besitzt gegenüber dem Antragsteller keine erdrückende Wirkung. Ein Vorhaben kann wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. Maßgeblich ist die städtebauliche Situation, in der sich die Grundstücke befinden. 15 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 - (S. 4 m.w.N.); Urteil vom 30.11.2000 - 7 A 978/96 - (Amtl. Umdruck S. 7 f.). 16 Diese Voraussetzungen liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schallschutzwand zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen eine Höhe von 7 m aufweist. Wegen des zum Grundstück des Antragstellers ansteigenden Geländes besitzt sie ihm gegenüber lediglich eine Höhe von 4,89 m und eine Breite von ca. 10 m. Berücksichtigt man zudem, dass ihre Entfernung vom Wohnhaus des Antragstellers 18,31 bzw. 21,16 m beträgt, so vermag die Kammer - angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder - nicht festzustellen, dass der Antragsteller durch die Lärmschutzwand wegen ihres Volumens, ihres Standortes oder ihrer Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. 17 Da der Antrag abzulehnen war, trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das geltend gemachte Nachbarinteresse mit einem Betrag von 10.000,- EUR bewertet und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte angesetzt.