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Beschluss

7 B 558/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ortsbesichtigung ist nur erforderlich, wenn die vorhandenen Akten- und Bildunterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen. • Ein Bauvorhaben erfüllt das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise und überbaubarer Fläche in die Umgebungsbebauung einfügt. • Eine Verschlechterung von Belichtungs- und Belüftungsverhältnissen begründet nur dann einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie unzumutbar ist; relative Einschränkungen und Wertminderungen genügen nicht. • Bei geschlossener Bauweise sind Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 BauGB durch genehmigtes Wohn- und Geschäftshaus • Eine Ortsbesichtigung ist nur erforderlich, wenn die vorhandenen Akten- und Bildunterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen. • Ein Bauvorhaben erfüllt das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise und überbaubarer Fläche in die Umgebungsbebauung einfügt. • Eine Verschlechterung von Belichtungs- und Belüftungsverhältnissen begründet nur dann einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie unzumutbar ist; relative Einschränkungen und Wertminderungen genügen nicht. • Bei geschlossener Bauweise sind Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung vom 20.12.2001 für ein Wohn- und Geschäftshaus mit vier Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück. Sie rügte, das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, da insbesondere der Innenhof ihres Grundstücks und somit Belichtung und Belüftung der Wohnungen erschlagen würden. Die Antragstellerin legte ein Sachverständigengutachten vor, aus dem sie eine Unterschreitung von Abstandsmaßen und eine unzureichende Besonnung ableitete. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, ohne eine Ortsbesichtigung vorzunehmen; es stützte sich auf Bauakten, Lagepläne, Ansichts- und Schnittzeichnungen sowie Bildmaterial. Gegen diese Bewertung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. • Prüfungsumfang der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die vorgetragenen Gründe; die Beschwerde ist unbegründet. • Keine Pflicht zur Ortsbesichtigung, soweit Lageplan, Grundkarte, Bauvorlagen und Bildmaterial eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung bieten; eine Inaugenscheinnahme ist nur erforderlich, wenn die vorliegenden Erkenntnisquellen nicht ausreichen. • Auslegung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 BauGB: Maßgeblich ist die Einfügung in die Umgebungsbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche; reine Massivität, Höhe oder Geschossigkeit begründen allein keinen Verstoß. • Erdrückende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn ein Baukörper wegen Volumen, Standort oder Gestaltung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt; maßgeblich ist die städtebauliche Situation des gesamten Wohngrundstücks, nicht der Ausblick einzelner Fenster. • Aus den vorliegenden Unterlagen ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der genehmigte Baukörper eine solche erdrückende Wirkung entfaltet; Breite und Firsthöhe liegen noch im Rahmen der zweigeschossigen Umgebungsbebauung. • Die Interessenabwägung führt zuungunsten der Antragstellerin: Eine zwar bestehende Verschlechterung von Belichtung und Belüftung ist nicht unzumutbar; das Interesse des Nachbarn an angemessener Ausnutzung seines Grundstücks überwiegt. • Bei geschlossener Bauweise (gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO) ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW keine Abstandfläche zu beachten; die behauptete Unterschreitung der Abstandmaße ist daher unbeachtlich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 34 Abs. 1 BauGB durch die erteilte Baugenehmigung; die vorhandenen Akten- und Planunterlagen genügen zur Beurteilung, eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich. Zwar führt das Bauvorhaben zu einer Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin, diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht unzumutbar. Die Belange der Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung ihres Grundstücks überwiegen, und bei vorliegender geschlossener Bauweise sind die vom Antragsteller geltend gemachten Abstandflächen nicht relevant. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.