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Urteil

11 K 7523/03

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Party- und Tanzband erfüllt nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a) UStG. • Ein begünstigender Verwaltungsakt, der unter Verstoß gegen § 4 Nr. 20 lit. a) UStG erteilt wurde, kann nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht. • Bei der Bewertungsfrage, ob eine Einrichtung gleichartige kulturelle Aufgaben erfüllt, ist entscheidend, ob die musikalische Darbietung Hauptzweck regelmäßig öffentlich zugänglicher Veranstaltungen ist und nicht vorrangig Party- oder Tanzzwecken dient. • Die Verwaltung hat bei der Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW einen Ermessensentscheid zu treffen; das öffentliche Interesse an Gleichbehandlung und Haushaltsbelangen kann das private Interesse überwiegen.
Entscheidungsgründe
Party-/Tanzband kein steuerbefreites musikalisches Ensemble nach § 4 Nr. 20 lit. a) UStG • Eine Party- und Tanzband erfüllt nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a) UStG. • Ein begünstigender Verwaltungsakt, der unter Verstoß gegen § 4 Nr. 20 lit. a) UStG erteilt wurde, kann nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht. • Bei der Bewertungsfrage, ob eine Einrichtung gleichartige kulturelle Aufgaben erfüllt, ist entscheidend, ob die musikalische Darbietung Hauptzweck regelmäßig öffentlich zugänglicher Veranstaltungen ist und nicht vorrangig Party- oder Tanzzwecken dient. • Die Verwaltung hat bei der Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW einen Ermessensentscheid zu treffen; das öffentliche Interesse an Gleichbehandlung und Haushaltsbelangen kann das private Interesse überwiegen. Die Klägerin betreibt seit 1991 eine Musikgruppe, die vorwiegend als Party- und Tanzband auf Stadtfesten, Vereins-, Betriebs- und privaten Feiern auftritt. Sie beantragte rückwirkend eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG, die die Beklagte zum 1.1.1992 erteilte. Nachfolgend widerrief die Beklagte die Bescheinigung mit dem Hinweis, die Gruppe erfülle nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie steuerbefreite Orchester, sondern sei kommerziell und überwiegend auf Unterhaltung und Tanz ausgerichtet. Die Klägerin widersprach und berief sich auf öffentliches Auftreten und Wettbewerbsnachteile; einstweiliger Rechtsschutz wurde abgelehnt. Die Beklagte bestätigte im Widerspruchsbescheid die Rücknahme; die Klägerin klagte gegen diesen Bescheid. Das VG prüfte, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung nach § 4 Nr. 20 lit. a) UStG und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme vorliegen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Beklagte war sachlich zuständig für Erteilung und Rücknahme der Bescheinigung. • Rechtmäßigkeit der Rücknahme: Der Bescheid vom 1.7.2003 war begünstigend und rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG nicht vorlagen. • Auslegung des Steuerbefreiungsbegriffs: Maßgeblich ist, dass steuerbefreite Einrichtungen regelmäßig öffentlich zugängliche musikalische Veranstaltungen durchführen, bei denen die musikalische Darbietung Hauptzweck ist; dies entspricht dem öffentlichen Zweck der Förderung kultureller Angebote. • Tatsächliche Einordnung der Klägerin: Die Klägerin tritt überwiegend als Party- und Tanzband auf, liefert den musikalischen Rahmen bei Veranstaltungen, deren Hauptzweck Unterhaltung und Tanz ist, nicht die Präsentation kultureller Darbietungen; viele Auftritte sind private oder kommerzielle Anlässe. • Öffentlichkeits- und Förderungsaspekt: Die häufig nicht-öffentlichen, kommerziellen Auftritte rechtfertigen keine Förderung durch Steuerbefreiung wie bei öffentlich auftretenden Ensembles, die regelmäßig nicht kostendeckend arbeiten. • Europarechtliche Aspekte: Das angeführte EuGH-Urteil ist nicht einschlägig für die Frage der nationalen Abgrenzung, ob Leistungen als kulturell im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a) UStG anzusehen sind. • Schutzwürdiges Vertrauen und Fristfragen: Es sind keine schutzwürdigen Vermögensdispositionen oder sonstiges schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dargetan; Rücknahmefrist wurde eingehalten. • Ermessen: Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; öffentliche Interessen an Gleichbehandlung, Haushaltsführung und Rechtmäßigkeit überwiegen das private wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rücknahme der Bescheinigung, weil die Klägerin keine gleichen kulturellen Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a) UStG erfüllt. Die Klägerin ist überwiegend als Party- und Tanzband tätig, ihre musikalischen Darbietungen sind regelmäßig nicht Hauptzweck öffentlich zugänglicher Konzerte und viele Auftritte sind privat oder kommerziell, sodass die steuerliche Begünstigung nicht gerechtfertigt ist. Es liegen keine schutzwürdigen Vertrauensgründe entgegen, und die Behörde hat bei der Rücknahme ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.