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Urteil

11 K 528/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0316.11K528.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist Halter eines Audi A 6 - Avant mit dem amtlichen Kennzeichen I1. -L. ---. Am 26.8.2003 war dieses Fahrzeug auf dem Parkplatz des Flughafens Q. -M. in C. -B. abgestellt. Beamte des Beklagten stellten an diesem Tage fest, dass die Fahrertür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Ihnen gelang es nicht, das Fahrzeug zu verschließen. Sie beauftragen daraufhin das Autohaus T. in C1. X. , das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen und zu verwahren. Mitarbeiter der Firma T. stellten dann vor Ort fest, dass dies nicht möglich war. Sie konnten den Pkw jedoch verschließen. Mit Bescheid vom 15.9.2003 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der Sicherstellungskosten als Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 42,54 EUR und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe 73,- EUR fest. Diese Gebühr berechne sich gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG i.V.m. § 7 a KostO NRW nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Die festgesetzte Gebühr bewege sich im unteren Bereich des Kostenrahmens gemäß § 7 a Ziff. 13 KostO NRW (5,- bis 250,- EUR). Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger unter dem 9.10.2003 Widerspruch ein. Er sei sich sicher, sein Auto ordnungsgemäß verschlossen zu haben. Es sei auch technisch gar nicht möglich, dass nur die Fahrertür unverschlossen sei. In einem solchen Fall werde bei seinem Pkw automatisch ein Alarm ausgelöst. Es könne sich daher nur um einen Aufbruchsversuch handeln, für den er keine Verantwortung trage. Außerdem habe er sein Fahrzeug bewusst im kameraüberwachten Parkhaus abgestellt und deshalb darauf vertrauen dürfen, dass Diebstähle nicht vorkämen. Im Übrigen hätte sein Fahrzeug auch ohne die Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens problemlos verschlossen werden können. Das Fahrzeug könne "durch den im Wagen vorhandenen Schalter der Zentralverriegelung komplett verschlossen werden, danach durch zweimaliges Betätigen des inneren Türöffners (gesetzlich vorgeschriebene Notentriegelung) Beifahrertür öffnen, aussteigen, Verrieglungsknopf an der Tür niederdrücken und Tür zu schlagen. So viel technisches Verständnis sollte wohl jeder, der ein Fahrzeug führen darf, aufbringen!". Mit Schreiben vom 22.10.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seinen Leistungsbescheid weiterhin für rechtmäßig halte. Eine Sicherung durch den vor Ort eingesetzten Beamten sei nicht möglich gewesen, dieser habe den Schließmechanismus nicht gekannt. Aus Gründen des Eigentumsschutzes sei es jedoch auch nicht möglich gewesen, das unverschlossene Auto an Ort und Stelle stehen zu lassen. Deshalb sei beabsichtigt gewesen, den Wagen abschleppen zu lassen. Das dürften Polizeibeamte aus versicherungstechnischen Gründen nicht selbst tun. Nachdem sich herausgestellt habe, dass ein Abschleppen weder notwendig noch möglich gewesen sei, habe das beauftragte Unternehmen den Wagen dann verschlossen. Im Übrigen sei am Folgetag erneut festgestellt worden, dass die Fahrertür unverschlossen gewesen sei. Ob es sich hierbei um einen technischen Defekt des Fahrzeugs gehandelt habe oder das bekannte Phänomen, dass Zentralverriegelungen parkender Autos auf mögliche Impulse von landenden/startenden Fahrzeugen reagierten, könne nicht festgestellt werden. In jedem Fall habe der handelnde Beamte auf Grund seiner am Vortag gewonnenen Kenntnisse den Wagen am 27.8.2003 fachgerecht selbst verschlossen. Das sei dem Kläger nicht in Rechnung gestellt worden. Mit Schreiben vom 30.10.2003 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen das als Widerspruchsbescheid gewertete Schreiben vom 22.10.2003. Bei dem vom Kläger gewählten Parkplatz handele es sich nicht um öffentlichen Parkraum, da er von der Flughafen Q1. -N1. . GmbH privatrechtlich betrieben werde. Der Beklagte sei daher zum Einschreiten gar nicht berechtigt gewesen. Sein Handeln könne nur als Geschäftsführung ohne Auftrag im Rahmen des Verwahrungsvertrages zwischen der Flughafen Q1. -N1. . GmbH und dem Kläger gewertet werden. Aus diesem Grund sei auch der Flughafenbetreiber Kostenschuldner und nicht der Kläger. Dieser könne für die möglichen Technikprobleme im Übrigen nicht verantwortlich gemacht werden, mangels Verschuldens fehle es an einer Basis für seine Inanspruchnahme. Schließlich hätte ihn der Flughafenbetreiber auf das offenbar bekannte Problem hinweisen müssen. Mit Bescheid vom 8.1.2004 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch zurück. Bei dem gewählten Parkplatz handele es sich unabhängig von der Organisationsstruktur des Flughafenbetreibers um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Polizeirechts. Es habe auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, da das Fahrzeug des Klägers offen gewesen sei. Dadurch sei das Eigentum des Klägers unmittelbar gefährdet gewesen. Es seien sowohl Diebstähle aus dem Fahrzeug als auch ein Diebstahl des Fahrzeugs selbst zu befürchten gewesen. Da die Polizeibeamten die Fahrertür nicht selbst hätten verschließen können und angesichts der Vielzahl der Automodelle nicht alle Abschließmechanismen kennen könnten, sei der Auftrag an eine Fachfirma zulässig gewesen. Mit seiner am 9.2.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer sei zumindest ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hätte den Flughafenbetreiber als Verhaltensstörer in Anspruch nehmen müssen, mit dem der Kläger einen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag geschlossen habe. Er werbe mit einer Videoüberwachung des Parkhauses. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass für die Sicherheit seines Pkw gesorgt werde. Da darüber hinaus das Problem einer Wechselwirkung zwischen dem Flugbetrieb und Zentralverriegelungen offenbar bekannt sei, hätte der Flughafenbetreiber den Kläger hierauf auch hinweisen müssen. Dieser sei daher als Verhaltensstörer zu werten. Da andererseits ein technischer Defekt seines Pkw nach Angaben des Herstellers auszuschließen sei, komme der Kläger selbst als Verhaltensverantwortlicher nicht in Betracht. Es gebe jedoch einen allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, dass ein Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei. Solche Verhaltensstörer in Form der Flughafen Q1. -N1. . GmbH bzw. der Eigentümer der Strahlung aussendenden Flugzeuge seien hier jedoch vorhanden und haftbar zu machen. Im Übrigen seien hilfsweise zumindest die geltend gemachten Gebühren und Auslagen zu hoch. Der Beklagte habe bei seiner Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt, dass auf Grund der bekannten Probleme mit Zentralverriegelungen regelmäßige Kontrollen erforderlich sein, wodurch sich der Verwaltungsaufwand pro Fahrzeug ermäßige. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Hinzuziehung einer Fachfirma nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 15.9.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 8.1.2004 aufzuheben und den Beklagten zur Erstattung der bereits gezahlten Beträge (115,54 EUR) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen; 2. 3. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung vorgenannter Bescheide zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es komme häufiger vor, dass Fahrzeuge von ihren Haltern in der Eile des bevorstehenden Abfluges am Flughafen nicht ordnungsgemäß verschlossen würden. In diesen Fällen könnten Fahrzeuge unter Umständen wochenlang unabgeschlossen bleiben. Es sei dann jedoch Aufgabe der Polizei, drohende Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen oder Diebstähle dieser Fahrzeuge zu verhindern. Die Notwendigkeit polizeilichen Einschreitens werde insbesondere in Anbetracht der auf den Parkplätzen des Flughafens Q1. -N1. . begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen deutlich. Im Jahre 2003 seien sechs Fahrzeuge gestohlen worden und in 35 Fällen Diebstähle aus Kraftfahrzeugen festzustellen gewesen. Soweit ein technischer Defekt auf Grund des Flughafenbetriebes möglich sei und der Kläger eventuell zu Recht auf eine Hinweispflicht des Betreibers abstelle, sei das im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Dem Kläger bleibe es aber unbenommen, vermeintliche Ersatzansprüche wegen der Kosten der Sicherstellung gegen die Flughafen Q1. -N1. . GmbH geltend zu machen. Im Übrigen könne zumindest nicht von einem Massenphänomen gesprochen werden - die Flughafenpolizei verzeichne zwar ca. 15 Fälle nichtabgeschlossener Fahrzeuge monatlich, in der Regel handele es sich aber um Fehler der Fahrer. Eine - vermutete - Ursächlichkeit der Flughafentechnik sei in keinem Fall belegt oder auch nur bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.9.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C2. E1. vom 8.1.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Aus diesem Grund hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erstattung der mit den angefochtenen Bescheiden geforderten und gezahlten Gebühren und Auslagen in Höhe von 115,54 EUR, noch kam eine isolierte Aufhebung und Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht, § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1 (Auslagen), 7 a Nr. 7, 13 (Gebühren) KostO NRW. Danach kann die Vollzugsbehörde von dem Verantwortlichen Kosten und Gebühren für nach dem PolG NRW zulässige Maßnahmen fordern. Zu diesen Auslagen zählen auch die Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW) und sonstige durch Sicherstellung entstandene Kosten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO NRW). Darüber hinaus ist die Vollzugsbehörde berechtigt, Verwaltungsgebühren für entsprechende Amtshandlungen zu erheben (§ 7 a KostO NRW). Die genannte Rechtsgrundlage findet Anwendung unabhängig davon, ob das Abschleppen bzw. Verschließen des Fahrzeugs des Klägers rechtlich als Sicherstellung i.S.v. § 43 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG NRW zu qualifizieren ist oder als deren Ersatzvornahme (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 PolG NRW). Vgl. zur Rechtsgrundlage: OVG NRW, Urteil vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NWVBl. 1990, 407; Urteil vom 24.3.1998 - 5 A 183/96 -, NWVBl. 1998, 411; Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2724/00 -, NWVBl 2001, 181 ff. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung bzw. einer Vollstreckungsmaßnahme lagen im Falle des Klägers vor. Einer Zuständigkeit der handelnden Polizeibeamten steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger seinen Pkw auf einem Gelände geparkt hatte, das die Flughafen Q1. -N1. . GmbH verwaltet. Denn für die Eigenschaft als öffentlicher Parkraum im Sinne des Polizeigesetzes kommt es nicht auf die - hier möglicherweise privatrechtlichen - Eigentumsverhältnisse an, sondern allein darauf, ob die Flächen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Erlaubnis des Verfügungsberechtigten von einem nicht näher bestimmten Personenkreis benutzt werden können und sollen. OVG NRW, Beschluss vom 4.8.1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602 f. m.w.N. Dies trifft auf die Parkflächen rund um den Flughafen Q1. -N1. . zu. Eine Beschränkung auf namentlich definierte Nutzungsberechtigte findet ersichtlich nicht statt. Die Voraussetzungen der privatnützigen Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW lagen auch im Übrigen vor. Ob daneben auch ein Einschreiten nach § 43 Nr. 1 PolG NRW - wie im Widerspruchsbescheid vom 8.1.2004 zumindest angedeutet - vorlagen, konnte vor diesem Hintergrund offen bleiben. Zum Problem OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 -. Die Beamten des Beklagten handelten, um den Kläger als Eigentümer bzw. Halter des Pkw vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen - einem zivilrechtlichen berechtigten Geschäftsführer ohne Auftrag vergleichbar -. Das lag auch zumindest im objektiven Interesse des Klägers als Verfügungsberechtigtem. Vgl. allgemein zum Vorliegen der Scherstellungsvoraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 3.5.1999 - 3 B 48/99 -, BayVBl. 2000, 83 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 -; VGH München, Urteil vom 16.1.2001 - 24 B 99.1571 -, NJW 2001, 1960 f. Eine entsprechende Verlustgefahr bestand hier deshalb, weil das Fahrzeug unabgeschlossen aufgefunden wurde. Das begründete die naheliegende Gefahr, dass der Wagen gestohlen werden könnte oder Wertgegenstände aus diesem entwendet würden. Angesichts der objektiven Umstände - insbesondere weil der Pkw an einem Flughafen abgestellt war - war auch nicht damit zu rechnen, dass der Berechtigte kurzfristig zu seinem Wagen zurückkehren würde oder ggf. den Wagen absichtlich offen gelassen hatte. Dass eine Verlustgefahr nicht nur theoretisch bestand, hat der Beklagte durch Vorlage der Kriminalitätsstatistik des Flughafens Q1. -N1. . für das Jahr 2003 noch einmal belegt. Danach waren in diesem Jahr sechs Fahrzeugdiebstähle und 35 Diebstähle aus Fahrzeugen zu verzeichnen. Zur Bedeutung dieser Umstände vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 -; VGH München, Urteil vom 16.1.2001 - 24 B 99.1571 -, NJW 2001, 1960 f. Angesichts des Wertes des Fahrzeugs lag die Handlung der Polizeibeamten auch im objektiven Interesse des Klägers - die entstandenen Kosten machten nur einen Bruchteil des Fahrzeugwertes aus. Der Beklagte musste unabhängig davon jedoch nicht zuletzt deshalb einschreiten, weil er sich anderenfalls u.U. wegen Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hätte, hätte er in dieser Situation nicht reagiert. So jedenfalls OLG Hamm, Urteil vom 13.11.1998 - 11 U 186/97 -, DAR 1998, 237 f. Der Beklagte hat den Kläger auch im Ergebnis zu Recht für die Kosten dieser rechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahme herangezogen. Er ist als Halter des betroffenen Fahrzeugs als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 5 Abs. 1 und ggf. Abs. 2 PolG NRW zulässiger Adressat einer Kostenforderung i.S.v. § 77 VwVG NRW. Der Leistungsbescheid vom 15.9.2003 durfte daher grundsätzlich ihm gegenüber ergehen. Klarstellend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Verschulden des Betroffenen keine Voraussetzung einer solchen Inanspruchnahme ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ändert sich hieran auch dann nichts, wenn er tatsächlich nicht dafür verantwortlich gewesen sein sollte, dass sein Fahrzeug offen stand. Denn auch in diesem Fall hätte der Beklagte das ihm bei der Auswahl zwischen mehreren potenziellen Störern nach §§ 4, 5 PolG NRW zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil er nicht den Betreiber des Flughafens Q1. -N1. . zur Kostentragung herangezogen hat. Sofern neben dem Kläger auch andere Verhaltensverantwortliche i.S.v. § 4 PolG NRW in Betracht kommen, steht dem Beklagten ein Auswahlermessen zu, das einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, als die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Solche Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung zumindest im Widerspruchs- und Klageverfahren berücksichtigt, dass der Grund dafür, warum die Fahrertür des Pkw am 26.8.2003 - und darüber hinaus auch am 27.8.2003 - nicht abgeschlossen war, letztlich nicht zu klären ist. Neben einem technischen Defekt des Fahrzeugs des Klägers hat er auch erörtert, dass Wechselwirkungen zwischen dem Flughafenbetrieb und der Zentralverriegelung nicht auszuschließen seien. Darüber hinaus sei es möglich, dass solche Störungen durch startende oder landende Flugzeuge hervorgerufen werden könnten. Nach dieser Ausgangslage, die sich der Kläger im Kern zu Eigen gemacht hat, ist grundsätzlich offen, ob und wer durch sein Verhalten unmittelbar als Verursacher der Störung gem. § 4 PolG NRW herangezogen werden könnte. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, wäre ein technischer Defekt seines Fahrzeugs nur durch ein aufwändiges und kostenintensives Gutachten auszuschließen. Sollte dieses jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, wäre der Kläger auch als Verhaltensverantwortlicher zu betrachten, da es auch insoweit auf ein Verschulden nicht ankommt. Ebenfalls nur mit Hilfe von Sachverständigen wäre zu klären, ob der Flughafenbetrieb oder auch einzelne startende und landende Flugzeuge dafür verantwortlich sein könnten, dass das Fahrzeug des Klägers an zwei Tagen offen stand. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beklagten allenfalls durch kosten- und zeitintensive weitere Ermittlungen möglich gewesen, einen zweifelsfreien Verhaltensstörer heranzuziehen. Ob sich diese Frage überhaupt durch Sachverständigengutachten klären ließe, ist darüber hinaus durchaus offen. Es besteht zumindest eine reale Chance, dass sich auch durch solche Ermittlungen die Letztverantwortlichkeit für den Gefahrenzustand nicht aufklären ließe. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem "sicheren" Zustandsverantwortlichen die Kosten der Maßnahme aufzuerlegen, nicht beanstanden. Die Heranziehung eines Verhaltensverantwortlichen - so es ihn geben sollte und er nicht mit dem Kläger identisch wäre - wäre mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken behaftet. Insbesondere die Kosten einer Rechtsverfolgung könnten um ein Vielfaches höher liegen als die Kosten der durchgeführten Maßnahme. Unter Beachtung des Prinzips der Effektivität der Gefahrenabwehr, der auch das Kostenerstattungsregime unterworfen ist, war dieser im Vergleich zur vom Beklagten gewählten Marschroute langwierigere und ergebnisoffene Weg jedenfalls keine gleichwertige Alternative. Hinzu kommt, dass der Kläger letztlich der Nutznießer dieser Maßnahme gewesen ist, der Beklagte hat ausschließlich in seinem Interesse gehandelt. Angesichts des Wertes seines Fahrzeugs waren die Kosten des Verwaltungshandelns für ihn vergleichsweise geringfügig. Schließlich durfte der Beklagte den Kläger auch auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche verweisen, sollte sich herausstellen, dass es einen anderen identifizierbaren Verantwortlichen gebe. Angesichts des Umstandes, dass die Polizeibeamten nur zum Schutz des Klägers tätig wurden, ist dies interessengerecht. Es ist weder dem Beklagten noch der hinter ihm stehenden Allgemeinheit zumutbar, auch diese Risiken für den Kläger zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auch unerheblich, ob die Flughafen Q1. -N1. . GmbH als Betreiberin des Flughafens und des Parkplatzes ggf. in der Pflicht gewesen wäre, den Kläger auf das bestehende Risiko von Funkstörungen hinzuweisen. Selbst wenn man eine solche Verpflichtung annähme - was angesichts des Umstandes, dass von 15 monatlichen Fällen allenfalls ein Promillesatz auf solche technischen Probleme zurückgeführt werden könnte, durchaus zweifelhaft ist - spielte dies für die Rechtsbeziehung für den Kläger und den Beklagten keine Rolle. Allenfalls könnte der Kläger hieraus zivilrechtliche Ansprüche gegen den - privatrechtlich organisierten - Flughafenbetreiber ableiten. Der Beklagte ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, seine eigenen öffentlichrechtlichen Ansprüche von der Einhaltung einer solchen - unterstellten - Verpflichtung abhängig zu machen. Schließlich führt auch die vom Kläger geäußerte Ansicht, es gäbe einen allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach ein Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei, im vorliegenden Fall nicht weiter. Unabhängig davon, dass es einen solchen Grundsatz gerade nicht gibt, vgl. dazu nur Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, Seite 250 ff.; Gusy, Polizeirecht, 4. Auflage, Rdn. Ziffer 989 ff., jeweils m.w.N., besteht hier gerade das Problem, dass ein Verhaltensstörer nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit, ausfindig gemacht werden konnte. Ein ggf. vorrangig heranzuziehender Verhaltensstörer steht damit gerade nicht zur Verfügung. Insofern liefe dieser Grundsatz hier ins Leere. Ist damit die Heranziehung des Klägers zur Übernahme der Kosten und Gebühren des Abschließens seines Fahrzeugs rechtmäßig, ist auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen und Gebühren nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Kosten, die durch Heranziehung einer Fachfirma entstanden sind. Die vor Ort eingesetzten Beamten haben zu Recht ein solches Unternehmen beauftragt, zumal sie ursprünglich davon ausgingen, dass das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen war. Das wäre auch grundsätzlich zulässig gewesen, wenn ein offen stehendes Fahrzeug nicht ohne Weiteres durch die Polizei gesichert werden kann. Dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 3.5.1999 - 3 B 48/99 -, BayVBl. 2000, 380 f.; VGH München, Urteil vom 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - NJW 2001, 1961 f. Dem Beamten des Beklagten war es jedoch am 26.8.2003 nicht möglich, den Wagen selbst zu verschließen. Seine Versuche scheiterten. Das ist angesichts der vom Kläger geschilderten relativ komplexen Technik der Zentralverriegelung verständlich. Ohne spezielles Fachwissen ist es danach jedenfalls mehr als unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter zufällig die jeweils einschlägigen Verfahrensschritte unternähme. Angesichts der Vielzahl der Pkw-Modelle und der damit verbundenen verschiedenen Zentralverriegelungssysteme ist auch nicht zu erwarten, dass die Polizei jeden derartigen Mechanismus beherrscht oder sich mit ihm kurzfristig vertraut machen kann. Die Einschaltung eines Fachunternehmens ist deshalb regelmäßig schon aus Zeitgründen unerlässlich, damit die Polizei ihrer Kernaufgabe der Gefahrenabwehr nachgehen kann. So allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 3.5.1999 - 3 B 48/99 -, BayVBl. 2000, 380 f.; VGH München, Urteil vom 16.1.2001 - 24 B 99.1571 - NJW 2001, 1961 f. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hier aufgrund der Besonderheiten des Falles anders hätte handeln müssen und durch den Auftrag an die Fa. T. willkürlich Kosten für den Kläger verursacht hätte, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es dem handelnden Beamten am Folgetag möglich war, den Wagen selbst zu verschließen. Seine Erklärung, er habe sich die Fähigkeiten am Vortag erworben, ist ohne Weiteres plausibel. Sie zeigt im Übrigen, dass es nicht im Interesse des Beklagten lag, dem Kläger möglichst hohe Kosten aufzuerlegen. Den Verschließvorgang vom 27.8.2003 hat er vielmehr gar nicht in Rechnung gestellt, obwohl dies nach den gesetzlichen Regelungen durchaus zulässig gewesen wäre. Die Höhe der Auslagen ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass der Kläger insgesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7, 8 KostO NRW diese Kosten zu tragen hat. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühren, die gem. § 7 a KostO NRW pauschaliert werden dürfen. Zur Rechtmäßigkeit mit eingehender und überzeugender Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 ff. Die Höhe dieser Gebühr berechnet sich gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVfG NRW i.V.m. § 7 a KostO NRW nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für eine derartige Maßnahme und liegt im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Festsetzungsermessen des Beklagten. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 ff.; Urteil vom 230.11.1988 - 9 A 1129/88 -; Urteil vom 22.9.1992 - 9 A 1932/00 -. Diesen Durchschnitt setzt § 7 a KostO NRW in Ziffer 13 für eine Sicherstellung mit einem Rahmen von 5 bis 250 EUR, für eine Abschleppmaßnahme mit 25 bis 150 EUR an. Der Beklagte hat hier für die aus seiner Sicht durchschnittliche Maßnahme eine Gebühr von 73,- EUR festgesetzt, die sich im unteren Bereich des von § 7 a KostO NRW vorgegebenen Rahmens bewegt. Schon aus diesem Grund hat die Kammer gegen die angesetzte Gebührenpauschale keine durchgreifenden Bedenken. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht deshalb, weil es sich beim Verschließen von offen stehenden Pkw um ein "Massengeschäft" handeln könnte, wodurch sich der Kostenansatz pro Fall nach Meinung des Klägers reduzieren müsste. Ein solcher Rationalisierungseffekt dürfte im Einzelfall kaum messbar zu ermitteln sein; erforderlich ist dies angesichts der Zulässigkeit einer Pauschalierung, die dies zudem durch das Instrument einer Rahmengebühr grundsätzlich berücksichtigt, ebenfalls nicht. Der Beklagte hat solchen Bedenken unabhängig davon auch insoweit zumindest in der Sache Rechnung getragen, als er für den von ihm als durchschnittlich angesetzten Fall eine unterdurchschnittliche Gebühr festsetzte. Die vom Kläger mit ausschließlich diesem Argument hilfsweise begehrte Reduktion der Verwaltungsgebührenpauschale scheitert jedoch im vorliegenden Falle in erster Linie daran, dass hier tatsächlich kein spezielles Massengeschäft mit potentiellen Synergieeffekten feststellbar ist. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr unwidersprochen dargelegt, dass es monatlich allenfalls zu drei Abschleppfällen wegen offen stehender Türen im Flughafenbereich komme. Damit sind solche Situationen - insbesondere unter Berücksichtigung der vergleichsweise großen Aufnahmekapazität des betroffenen Parkplatzes - kaum verbreiteter als bei anderen Parkflächen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dies bestätigt, dass es sich um ein in jeder Hinsicht durchschnittlichen Fall handelte, für den der Ansatz einer unterdurchschnittlichen Gebühr in jedem Fall rechtmäßig war. Weitere konkrete Einwände gegen den vom Beklagten zugrunde gelegten Berechnungsmaßstab für die angeforderten Gebühren hat der Kläger im übrigen nicht vorgetragen, sie sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Da die Klage daher insgesamt abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Satz 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.