Beschluss
4 L 86/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0404.4L86.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Gemäß § 65 VwGO werden a) Polizeioberkommissar N1. , b) Polizeioberkommissar X. , c) Polizeioberkommissar M. , d) Regierungsoberinspektor L. , e) Polizeioberkommissar P. , f) Polizeioberkommissar T. , g) Polizeioberkommissar L1. , h) Polizeioberkommissar T1. , i) Polizeioberkommissar O. , j) Polizeioberkommissar H. , k) Polizeioberkommissar M1. , l) Polizeioberkommissarin H1. , m) Polizeioberkommissarin C1. , n) Polizeioberkommissarin E. , o) Polizeioberkommissarin H2. , p) Polizeioberkommissarin H3. , sämtlich zu laden über den Antragsgegner, beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem J. zum 01.01.2005 zugewiesenen und noch nicht besetzten 16 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO 2. Säule mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: I. Der Antragsteller steht im Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO 2. Säule) im Dienst des Antragsgegners und ist im Bereich des J. (J. ) beschäftigt. 2 Zum 01.01.2005 wurden dem J. u.a. 25 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO 2. Säule zugewiesen, auf die sich 73 Beamte bewarben. 9 dieser Stellen wurden bereits an Beamte vergeben, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil von 4 Punkten erzielt hatten. Die übrigen 64 Bewerber einschließlich des Antragstellers und der Beigeladenen waren zuletzt mit einem Gesamtergebnis von 3 Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") beurteilt worden. Dabei waren im Falle des Antragstellers die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten zum Stichtag 01.06.2002 mit 3, 3 und 4 Punkten bewertet worden. 3 Im Januar 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er bei den Stellenbesetzungen nicht berücksichtigt werden könne. Bei dieser Entscheidung seien leistungsbezogene Kriterien, die Frauenförderung und weitere Hilfskriterien zugrunde gelegt worden. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller unter dem 04.02.2005 Widerspruch. 4 Am selben Tag hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er an, dass der Antragsgegner die inhaltliche Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen der Bewerber unterlassen habe, da manche der Beigeladenen nach seinem Kenntnisstand in allen Hauptmerkmalen mit 3 Punkten beurteilt worden seien. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 01.01.2005 zugewiesenen 16 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO 2. Säule nicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er macht geltend, den Inhalt der Beurteilungen der Bewerber in ausreichender Form ausgewertet zu haben. Nach seiner Auffassung sei aber ein besseres Abschneiden eines Bewerbers um nur eine Notenstufe bei einem Hauptmerkmal kein entscheidungsrelevanter Qualifikationsvorsprung, zumal die vorgegebene Anwendung von Richtsätzen lediglich beim Gesamturteil zum Tragen gekommen sei. Außerdem sei bereits die Vergleichbarkeit der Beurteilungen aus den Bereichen der Vorgängerinstitutionen des heutigen J. wegen der unterschiedlichen Größe der Vergleichsgruppen fraglich. Ungeachtet dessen würde der Antragsteller in keinem Fall zu dem Kreis der zu befördernden Beamten gehören: Von den 64 Beamten mit einer 3-Punkte-Beurteilung habe ein Beamter in zwei Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten, von den übrigen Bewerbern seien 42 Beamte bei einem Hauptmerkmal mit 4 Punkten bewertet worden. Da in vielen Fällen die (Vor-)Beurteilungen schon durch Beförderungen "verbraucht" worden seien, hätte auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden müssen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Personalakte des Antragstellers verwiesen. 11 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 12 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 13 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. 14 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der allein möglichen summarischen Überprüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der hier maßgeblichen Stellen an Mängeln leidet, die die getroffene Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. 15 Zwar hat ein Beamter nach dem geltenden Dienstrecht keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG) ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einer Auswahl des Antragstellers führen würde. 16 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.09.1989 - 12 B 2478/89 -, n.v. 17 Das ist hier der Fall. 18 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. 20 Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch sogenannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. 22 Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 23 Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 26 - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 - 27 kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. 28 Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -. 30 Hiernach begegnet die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zum Erfolg des vorliegenden Eilantrags führen. 31 Zwar ist der Antragsteller in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2002 ebenso wie die übrigen für die 16 noch zu vergebenden Stellen miteinander konkurrierenden 63 Bewerber einschließlich der Beigeladenen im Ergebnis mit 3 Punkten beurteilt worden. Ausweislich der vom Antragsgegner erstellten Rangliste liegt es jedoch nahe, dass der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen T1. , O. , H1. und C1. als besser qualifiziert einzustufen ist. Denn in seiner aktuellen Beurteilung hat der Antragsteller in den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten 3, 3 und 4 Punkte erhalten, während diese 4 Beigeladenen bei diesen Hauptmerkmalen durchgängig mit 3 Punkten beurteilt worden sind. Es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auf Grund dieses Eignungsvorsprungs im Bereich des Sozialverhaltens bei der Vergabe der hier betroffenen Stellen im Verhältnis zu diesen Beigeladenen den Vorrang hätte einräumen müssen. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass ein Polizeibeamter in der Regel bereits dann als qualifizierter als ein Mitbewerber einzustufen ist, wenn er nur bezüglich eines einzigen Hauptmerkmals besser bewertet worden ist. Das Sozialverhalten, welches die Zusammenarbeit mit Kollegen, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und den Umgang mit dem Bürger umfasst, ist an keine bestimmte Funktion gebunden, sodass die Bewertung dieses Hauptmerkmals Bedeutung für jedes Beförderungsamt haben kann. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2004 - 6 B 1584/04 -. 33 Stichhaltige Gründe, warum der Antragsgegner diesem Eignungsvorsprung des Antragstellers - wie im Übrigen auch im Falle des Polizeioberkommissars E1. , der als einziger der mit 3 Punkten beurteilten Beamten sogar bei 2 Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten hat und dennoch nicht ausgewählt worden ist - gegenüber den Beigeladenen T1. , O. , H1. und C1. keine Bedeutung beigemessen hat, hat er bislang nicht substantiiert dargelegt und daher der ihm obliegenden besonderen Begründungspflicht nicht genügt. Der Einwand, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei im Hinblick auf die Zusammenführung verschiedener Dienststellen zum heutigen J. kritisch zu hinterfragen, vermag bereits wegen der erheblichen Schematisierung des Beurteilungssystems durch die Beurteilungsrichtlinien der nordrhein-westfälischen Polizei nicht zu überzeugen. 34 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 2026/04 -. 35 Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen bislang am Verfahren nicht beteiligt waren, demzufolge keinen eigenen Antrag gestellt haben und sich somit nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.