Urteil
10 K 3020/03.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0518.10K3020.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Verbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine Abschiebung der Kläger nach B. vorliegt. Der Entscheidungsausspruch unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegen steht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu fünf Sechstel und die Beklagte zu einem Sechstel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1., nicht durch Personalpapiere ihres Heimatlandes ausgewiesen, ist am 20. März 1974 in P. /B. geboren. Ihr Sohn, der Kläger zu 2., ist am 8. Januar 2001 ebenfalls in P. /B. geboren. Am 22. Februar 2002 stellten sie einen Asylantrag, den die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) näher begründete: Ihr Mann sei verschwunden, als ihr Sohn etwa zwei Monate alt gewesen sei. Sie nehme an, dass er von Islamisten oder Regierungsangehörigen entführt und getötet worden sei. Sie habe befürchtet, ebenfalls getötet zu werden. 3 Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als asylberechtigt ab. Darüber hinaus stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen und drohte den Klägern die Abschiebung nach B. an. 4 Die Kläger haben am 7. Februar 2003 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nachdem die Klägerin zu 1. im Laufe des Verfahrens ärztliche Atteste vorgelegt hatte, aus denen hervorgeht, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befand bzw. befindet, hat das Gericht zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes den Oberarzt Dr. A. sowie die Assistenzärztin Dr. M. von der Abteilung Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule I. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Wegen der Ausführungen der Sachverständigen wird auf das Gutachten vom 28. April 2005 (Bl. 154 ff d. Gerichtsakte) Bezug genommen. 5 In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 hat die Klägerin zu 1. ergänzend vorgetragen, dass sie im Falle ihrer und ihres Sohnes Rückkehr nach B. keine Hilfe von ihren dortigen Familienangehörigen erwarten könne. Ihr Ehemann sei vor Jahren spurlos verschwunden. Ihr Vater sei alt und zuckerkrank. Ihre Schwester sei seit ein paar Jahren Witwe und arbeitslos und habe fünf Kinder im Alter zwischen sechs und 17 Jahren. Sie selbst würde in B. keine Arbeit finden, da sie keinen Beruf erlernt habe. Staatliche Sozialhilfe wie in Deutschland gebe es in B. nicht. Zudem müsse sie regelmäßig vier verschiedene Medikamente einnehmen. Des Weiteren könne sie nicht nachweisen, verheiratet zu sein, da sie nur vor einem islamischen Geistlichen geheiratet habe. Ohne einen entsprechenden Nachweis werde ihr Sohn als unehelich angesehen, was in B. eine große Schande bedeute. Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger nunmehr, 6 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beteiligte hat sich nicht geäußert. 10 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 hat dieser die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Hefter) sowie die über die Kläger geführte Ausländerakte (1 Hefter) Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 13 Die Kläger haben ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2005 umformuliert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben ihr ursprüngliches Klagebegehren inhaltlich unverändert fortgeführt und haben lediglich den Wortlaut ihres Antrags an das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angepasst. 14 Die so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich B. vorliegt. 15 1. Aufgrund der beigezogenen ärztlichen Unterlagen (Bl. 74, 89-94 d. Gerichtsakte), insbesondere dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten (Bl. 154 ff d. Gerichtsakte), steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1. an wiederkehrenden mittelschweren und schweren depressiven Episoden auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist (Bl. 192/193 d. Gerichtsakte). Wegen dieser Erkrankung bedarf sie dringend regelmäßiger psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer und zusätzlich medikamentöser Behandlung (Bl. 194 d. Gerichtsakte). Bei einer zeitnahen Rückkehr der Klägerin zu 1. nach B. ohne vorherige Behandlung droht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit rascher Dekompensation und suizidalen Krisen mit akuter Eigengefährdung sowie Gefährdung des Klägers zu 2. (Bl. 195 d. Gerichtsakte) - und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin zu 1. in B. adäquat behandelt werden könnte (Bl. 196 d. Gerichtsakte). Damit droht ihr jedenfalls derzeit im Falle ihrer Rückkehr nach B. eine individuelle, erhebliche und konkrete Leibesgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. Norm kann sich nämlich auch daraus ergeben, dass dem betroffenen Ausländer im Zielstaat alsbald nach seiner Rückkehr dorthin 16 - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - Az.: 9 C 2.99 - - 17 eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht 18 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - Az.: 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff -. 19 Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin zu 1., wie sich aus dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergibt, vor. 20 Die der Klägerin drohenden gesundheitlichen Gefahren sind auch nicht als allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen. Aufgrund der fast nahezu vollständigen Wortgleichheit des § 60 Abs. 7 AufenthG und des § 53 Abs. 6 AuslG stellt das Gericht für die Abgrenzung zwischen individueller und allgemeiner Gefahr auf die zu § 53 Abs. 6 AuslG entwickelten Grundsätze ab. Danach liegt hier keine allgemeine Gefahr für die Klägerin zu 1. vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine so große Anzahl von Personen in B. an wiederkehrenden mittelschweren und schweren depressiven Episoden auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist, als dass diese Personen eine Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen 21 - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - Az.: 9 C 58/96 -, a.a.O., und 27. April 1998 - 9 C 13/97 - -. 22 Die der Klägerin zu 1. drohenden gesundheitlichen Gefahren wären aber auch dann nicht als allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen, wenn man entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten davon ausginge, dass die psychische Dekompensation der Klägerin zu 1. mit einer unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach B. einsetzenden psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung 23 - eine solche Behandlung ist in B. grundsätzlich möglich, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2005 sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 19. März 2004 - Az.: 12 K 11/04.A) - 24 verhindert werden könnte. In diesem Falle wäre nämlich nicht ersichtlich, wer für die Behandlungskosten aufkommen sollte. Zwar existiert in B. eine Krankenversicherung, die aber nur für versicherte Personen Leistungen übernimmt. Personen, die wie die Kläger nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland nach B. zurückkehren, sind nicht krankenversichert und müssen sämtliche Kosten für Behandlung und Medikamente selbst übernehmen 25 - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, B. (Kurzinformation), Januar 2004; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2005 -. 26 Ein der deutschen Sozialhilfe vergleichbares System gibt es in B. nicht 27 - Deutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Minden vom 18. Dezember 2003 und 6. Februar 2004 -. 28 Von ihrer Familie wäre bezüglich der Behandlungskosten nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. ebenfalls keine Hilfe zu erwarten. 29 Die fehlende Finanzierbarkeit einer im Heimatland erhältlichen medizinischen Behandlung führt nicht automatisch dazu, dass die einem Ausländer im Falle seiner Abschiebung dorthin drohenden gesundheitlichen Gefahren als allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen sind 30 - vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13. August 2003 - A 5 K 11176/03 -; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - Az.: 12 A 550/03 -; a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2003 - Az.: 10 A 10168/03 -; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - Az.: 1 B 59/02 - -. 31 Das Gericht schließt sich der überzeugenden Argumentation des VG Sigmaringen an: Vergleicht man die Situation der Klägerin zu 1. mit der Situation anderer mittelloser Kranker in B. wird deutlich, dass nicht allen dieselbe Gefahr droht. Die Gefahr für Leib und Leben ergibt sich nämlich nicht in erster Linie aus dem fehlenden Zugang zum Gesundheitssystem, sondern aus der individuellen Erkrankung. Dies zeigt, dass die Gruppe der mittellosen Kranken so inhomogen ist, dass sie nicht als Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingestuft werden kann. Insbesondere droht nicht allen Angehörigen dieser "Gruppe" eine Gefahr für Leib und Leben, sondern nur denjenigen, die an einer entsprechend schweren Erkrankung leiden. 32 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Anzahl der mittellosen Kranken, die ohne medizinische Behandlung einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind, in B. , einem Land mit einem existierenden, wenn auch nicht lückenlosen Krankenversicherungssystem, so groß ist, dass diese Personen eine Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG bilden. 33 2. Nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen wäre der Kläger zu 2. im Falle seiner Rückkehr nach B. derzeit ebenfalls gefährdet, da seine Mutter, die Klägerin zu 1., ihn in ihr suizidales Erleben mit einbezieht. 34 3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit den Klägern die Abschiebung nach B. angedroht wird. Gemäß § 34 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, im vorliegenden Fall also B. . Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind hiervon - anders als nach der alten Rechtslage Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG) - nicht ausgenommen. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 708 Zivilprozessordnung (ZPO).