OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 550/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer schweren, behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sein, wenn im Zielstaat die erforderliche Behandlung nicht verfügbar oder dem Betroffenen aus individuellen Gründen nicht zugänglich ist. • Die Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit voraus; allgemeine Gefahren der Bevölkerung sind nach § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und § 54 AuslG grundsätzlich anders zu behandeln. • Bei psychischen Erkrankungen ist eine substantiierte fachärztliche Darlegung über Ursachen, Verlauf und erforderliche Behandlung erforderlich; unzureichende oder widersprüchliche Angaben können Zweifel begründen, führen aber nicht von vornherein zum Wegfall der Schutzbedürftigkeit, wenn objektivierbare Befunde vorliegen. • Fehlt dem Betroffenen in regionalen Teilen des Herkunftsstaates faktisch der Zugang zu notwendigen Therapien (z. B. Psychotherapie) aus finanziellen oder sozialen Gründen, kann dies eine individuelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshindernis wegen schwerer psychischer Erkrankung und fehlender Behandlungszugänglichkeit • Bei Vorliegen einer schweren, behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sein, wenn im Zielstaat die erforderliche Behandlung nicht verfügbar oder dem Betroffenen aus individuellen Gründen nicht zugänglich ist. • Die Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit voraus; allgemeine Gefahren der Bevölkerung sind nach § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und § 54 AuslG grundsätzlich anders zu behandeln. • Bei psychischen Erkrankungen ist eine substantiierte fachärztliche Darlegung über Ursachen, Verlauf und erforderliche Behandlung erforderlich; unzureichende oder widersprüchliche Angaben können Zweifel begründen, führen aber nicht von vornherein zum Wegfall der Schutzbedürftigkeit, wenn objektivierbare Befunde vorliegen. • Fehlt dem Betroffenen in regionalen Teilen des Herkunftsstaates faktisch der Zugang zu notwendigen Therapien (z. B. Psychotherapie) aus finanziellen oder sozialen Gründen, kann dies eine individuelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen. Die Klägerin, 1962 im Kosovo geboren, reiste 1992 mit Ehemann und zwei Kindern nach Deutschland und stellte Asylanträge, die abgelehnt wurden. 2002 beantragte sie das Wiederaufgreifen der Feststellung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG mit der Rüge, sie leide an einer schweren psychischen Erkrankung (depressive Episode/posttraumatische Belastungsstörung) mit wiederholter Suizidalität, die im Kosovo nicht ausreichend behandelbar sei. Sie legte mehrere ärztliche Atteste und Krankenhausberichte vor, die stationäre Behandlungen und Suizidversuche dokumentieren. Das Bundesamt lehnte das Wiederaufgreifen ab mit der Begründung unzureichender Nachweise und Fristversäumnis. Die Klägerin klagte und machte insbesondere geltend, ambulante Psychotherapie sei im Kosovo nicht verfügbar bzw. für sie wegen Armut unerschwinglich, sodass bei Rückkehr eine erhebliche Gefährdung ihres Lebens drohe. • Die Kammer stellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab und hält den Bescheid des Bundesamtes für rechtswidrig; die Klage ist begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 53 Abs. 6 S. 1 und S. 2 AuslG, § 51 VwVfG sowie verfassungsrechtliche Grenzen (Art. 1, Art. 2 GG) und einschlägige Rechtsprechung des BVerwG. • § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; allgemeine Gefahren sind grundsätzlich über § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und eine politische Leitentscheidung zu regeln. • Bei Gesundheitsstörungen tritt Abschiebungsschutz nur ein, wenn im Zielstaat eine Verschlechterung von besonderer Intensität zu erwarten ist; bloßes Zurückfallen unter deutschen Versorgungsstandard genügt nicht. • Für die Glaubhaftmachung posttraumatischer Belastungsstörungen sind detaillierte fachärztliche Befunde über Ursachen, Symptome, Verlauf und Behandlungsbedarf erforderlich; zugleich sind typische Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vorbringen zu berücksichtigen. • Trotz einiger Zweifel an der genauen Diagnose ergibt die übereinstimmende Dokumentation von Suizidalität und wiederholten stationären Behandlungen objektivierbare Befunde, die eine schwerwiegende, weiterhin behandlungsbedürftige psychische Erkrankung belegen. • Im Kosovo ist die psychiatrische Versorgung eingeschränkt: Psychotherapie ist kaum verfügbar, Behandlung meist rein medikamentös; für Minderheiten (Roma) erschweren Armut, Diskriminierung und fehlende finanzielle Mittel den Zugang zu erforderlicher ambulanter Psychotherapie. • Auch in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo wäre zwar grundsätzlich medizinische Versorgung vorhanden, faktisch ist sie für aus dem Kosovo stammende mittellose Personen ohne Registrierung/Versicherungsstatus oft nicht zugänglich; damit besteht für die Klägerin aus finanziellen Gründen kein realistischer Zugang zu notwendiger Psychotherapie. • Da die Klägerin mangels finanzieller Mittel die erforderliche ambulante Psychotherapie im Herkunftsgebiet nicht erlangen kann und bereits trotz medikamentöser Behandlung einen Suizidversuch unternommen hat, besteht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. • Aufgrund dieser Umstände ist das Ermessen der Behörde nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG in der gebotenen Weise zugunsten der Klägerin reduziert; die Behörde ist zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verpflichtet. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, die frühere Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten der Klägerin (bezogen auf Serbien und Montenegro) zu ändern und festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Klägerin eine schwere, behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mit wiederholter Suizidalität hat und die notwendige ambulante Psychotherapie im Kosovo nicht verfügbar ist bzw. ihr aus individuellen finanziellen Gründen nicht zugänglich wäre. Auch eine Rückkehr in andere Landesteile Serbiens oder nach Montenegro bietet der Klägerin faktisch keinen verlässlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung, weil aus dem Kosovo stammende mittellose Personen dort in der Praxis von registrierungsbedingten Leistungsansprüchen ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin bei Rückkehr; die Beklagte ist daher verpflichtet, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen.