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Urteil

4 K 880/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung auch bei monatlich 3 oder weniger Mehrstunden haben, wenn die nationale Mindestgrenze zu einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung führt (Art. 141 EG-Vertrag; Richtlinie 75/117/EWG). • Eine nationale Vorschrift, die für alle Lehrkräfte eine Mindeststundenzahl von 3 Unterrichtsstunden im Monat für Vergütungsanspruch festlegt, ist unvereinbar mit unionsrechtlichen Vorgaben, wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer trifft und nicht objektiv gerechtfertigt ist. • Bei berechtigtem Anspruch bestimmt sich die Vergütung nicht nach den niedrigen Sätzen der MVergV, sondern nach dem höheren Stundensatz, der sich für gleichaltrige vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte derselben Besoldungsgruppe als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet.
Entscheidungsgründe
Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrerin auf anteilige Mehrarbeitsvergütung wegen unionsrechtswidriger Mindestgrenze • Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung auch bei monatlich 3 oder weniger Mehrstunden haben, wenn die nationale Mindestgrenze zu einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung führt (Art. 141 EG-Vertrag; Richtlinie 75/117/EWG). • Eine nationale Vorschrift, die für alle Lehrkräfte eine Mindeststundenzahl von 3 Unterrichtsstunden im Monat für Vergütungsanspruch festlegt, ist unvereinbar mit unionsrechtlichen Vorgaben, wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer trifft und nicht objektiv gerechtfertigt ist. • Bei berechtigtem Anspruch bestimmt sich die Vergütung nicht nach den niedrigen Sätzen der MVergV, sondern nach dem höheren Stundensatz, der sich für gleichaltrige vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte derselben Besoldungsgruppe als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Ihre Pflichtstundenzahl war in verschiedenen Zeiträumen zwischen 14 und 18 Wochenstunden reduziert. Auf Anordnung der Schulleitung leistete sie in zahlreichen Monaten Zusatzstunden zwischen 1 und 3 Unterrichtsstunden. Die Landesbehörde verweigerte anteilige Besoldung mit der Begründung, Mehrarbeitsvergütung erfolge erst ab mehr als 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat. Die Klägerin wandte ein, diese Regelung benachteilige Teilzeitkräfte und verstoße gegen Art. 141 EG-Vertrag, die Richtlinie 75/117/EWG sowie GG. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit der MVergV, die unionsrechtliche Vorgaben und den Umfang der einzelnen Mehrarbeitsansprüche. • Anwendbare Vorschriften sind §§78a LBG, §48 BBesG und die MVergV; die in §3 Abs.1 Nr.2, §5 Abs.2 MVergV enthaltene Mindeststundenzahl sieht Vergütung erst bei Überschreiten von 5 Stunden bzw. bei Lehrern 3 Unterrichtsstunden vor. • Der EuGH hat in C-285/02 (Vorlage aus dem Verfahren 4 K 123/01) entschieden, dass Art.141 EG-Vertrag und Richtlinie 75/117/EWG einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Teilzeit- und Vollzeitlehrkräfte unterschiedlich behandelt, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und nicht durch ein geschlechtsunabhängiges Ziel gerechtfertigt ist. • Für den vorliegenden Sachverhalt ist nachvollziehbar, dass die Mindestgrenze der MVergV erheblich mehr Frauen betrifft (z. B. 37.000 von 40.000 teilzeitbeschäftigten Lehrkräften waren weiblich) und dass kein sachfremdes, die Geschlechterzugehörigkeit ausschließendes Rechtfertigungsziel ersichtlich ist. • Der zur Rechtfertigung ins Feld geführte Gesichtspunkt, Mehrarbeit solle nur bei nicht unerheblichem Umfang vergütet werden, kann nicht die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitkräfte rechtfertigen, weil bei Teilzeitbeschäftigten bereits geringere absolute Stunden eine relative höhere Belastung darstellen. • Maßgeblich ist eine quotenbasierte Betrachtung: Die Grenze für Vergütungsanspruch ist anteilig zur reduzierten Pflichtstundenzahl zu bestimmen; die Klägerin erreichte in den aufgeführten Monaten die anteilige Schwelle und hat daher Anspruch. • Wegen unionsrechtswidriger Ungleichbehandlung ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung nicht der niedrigere MVergV-Stundensatz, sondern der höhere Stundensatz, der sich für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte derselben Besoldungsgruppe als Besoldung je Unterrichtsstunde ergibt. • Konsequenz: Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig; die Klage ist für die konkret genannten Monate überwiegend begründet, für andere Monate (mit nur je 1 Mehrstunde) war die Ablehnung zu Recht. • Kostenentscheidung berücksichtigt den Teilgewinn der Klägerin entsprechend §155 Abs.1 VwGO. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Land wird verpflichtet, für die konkret bezeichneten Monate anteilige Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, da die nationale Mindestgrenze der MVergV unionsrechtswidrig eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter (überwiegend weiblicher) Lehrkräfte bewirkt. Zugrunde zu legen ist der Stundensatz, der sich für vollzeitbeschäftigte Realschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 als Besoldung je Unterrichtsstunde ergibt; die aufgelisteten Monate sind daher nach diesem Satz abzugelten. Die Klage ist insoweit begründet, für andere Monate mit nur je einer geleisteten Zusatzstunde war die Ablehnung rechtmäßig. Die Kostenentscheidung wurde anteilig zu Lasten des Landes getroffen, da die Klägerin hinsichtlich 36 von 44 geltend gemachten Mehrarbeitsstunden obsiegte.