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Urteil

4 K 123/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0216.4K123.01.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.1.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2000 verpflichtet, der Klägerin für die von ihr im Dezember 1999 geleisteten 2,5 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für einen vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Gesamtschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.1.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2000 verpflichtet, der Klägerin für die von ihr im Dezember 1999 geleisteten 2,5 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für einen vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Gesamtschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin stand im Dezember 1999 als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Sie war seinerzeit an der Städtischen Gesamtschule T. in C. tätig. Auf Anordnung der Schulleitung erbrachte sie wiederholt Mehrarbeit. Im Dezember 1999 war ihre Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden ermäßigt. Mit Schreiben ohne Datum - eingegangen am 13.1.2000 - beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr für die im Dezember 1999 auf Anordnung der Schulleitung geleistete Mehrarbeit von 2,5 Unterrichtsstunden "zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 Z" BBesO zu gewähren. Ein derartiger Anspruch stehe ihr zu, da sie andernfalls als teilzeitbeschäftigte Beamtin gegenüber ihren vollzeitig tätigen Kollegen in rechtswidriger Weise benachteiligt werden würde. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17.1.2000 ab. Hierzu wurde ausgeführt, eine Vergütung von Mehrarbeit sei bei beamteten Lehrern nur vorgesehen, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Monat überschreite. Wie die Mehrarbeitsvergütung für Angestellte geregelt sei, sei unerheblich, weil das Arbeitsrecht mit dem für Beamte geltenden Recht nicht vergleichbar sei. Hiergegen legte die Klägerin am 9.2.2000 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2000 - zugestellt am 14.12.2000 - zurückwies. Am Montag, dem 15.1.2001, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend, nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vor, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die auf Grund des Arbeitsverhältnisses geleistet würden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte sei. Das gelte auch für Beamte. Dem entspreche es, dass gem. § 78 g LBG eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nur zulässig sei, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe seien für die hier vorliegende Ungleichbehandlung nicht gegeben. Die nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht vergütbare Mehrarbeit von Lehrern erreiche im Verhältnis zur jeweils geltenden Pflichtstundenzahl bei Teilzeitbeschäftigten einen höheren Prozentsatz als bei Vollzeitbeschäftigten. Von dieser Ungleichbehandlung seien erheblich mehr Frauen als Männer betroffen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17.1.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2000 zu verpflichten, der Klägerin für die von ihr im Dezember 1999 geleisteten 2,5 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für einen vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Gesamtschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Beamte würden in Bezug auf die Vergütung der Mehrarbeit gleich behandelt: Bei beiden Gruppen sei eine Vergütung der Mehrarbeit vorgesehen, wenn sie im Monat mehr als drei Unterrichtsstunden erreiche. Außerdem würden teilzeitbeschäftigte Lehrer in der schulischen Praxis durch Mehrarbeit wesentlich weniger belastet als Lehrkräfte mit einer vollen Pflichtstundenzahl. Die Kammer hat am 26.7.2002 beschlossen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Dieses Ersuchen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 27.5.2004 - C- 285/02 - beschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang. Der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Für die Gewährung einer Vergütung von Mehrarbeit an Beamte des beklagten Landes sind die Vorschriften des § 78 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) und des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) maßgeblich. Die genannte Verordnung ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: Die Klägerin erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt (§ 2 Abs. 1 MVergV) und ist im Schuldienst als Lehrerin tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 MVergV). Die hier betroffene Mehrarbeit wurde auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV angeordnet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV wird eine Vergütung unter anderem nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit fünf Stunden - bei Lehrern drei Unterrichtsstunden - im Kalendermonat übersteigt. Zwar hat die Klägerin im Monat Dezember 1999 nur 2,5 Unterrichtsstunden als Mehrarbeit geleistet; ihr steht aber dennoch Mehrarbeitsvergütung für jenen Monat zu. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl ist im vorliegenden Fall nämlich unanwendbar, weil sie mit den zwischen den Beteiligten unmittelbar geltenden Vorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.12.1975 unvereinbar ist. Auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorlagebeschluss des erkennenden Gerichts vom 26.7.2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 27.5.2004 - C-285/02 - entschieden, dass Art. 141 EG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG so auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist. Die letztgenannten beiden Voraussetzungen, die das erkennende Gericht im Übrigen in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach Auskunft des Beklagten waren im November 2004 landesweit in allen Schulformen etwa 40.000 Lehrkräfte teilzeitbeschäftigt; fast 37.000 dieser Lehrkräfte waren weiblich. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ähnliche Verhältnisse auch im Monat Dezember 1999 galten, als die Klägerin die hier betroffene Mehrarbeit leistete. Es steht demnach fest, dass von der Ungleichbehandlung, die durch die Festlegung einer Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV bewirkt wird, erheblich mehr Frauen als Männer betroffen waren und weiterhin sind. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann. Die Festsetzung einer Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte grundsätzlich verpflichtet sind, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Vergütung zu leisten; Mehrarbeit soll nur dann vergütungsfähig sein, wenn sie nicht unerheblich ist. Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, IV/7, § 3 Hinweis 2. b). Dieser Gesichtspunkt vermag möglicherweise zu begründen, dass alle Beamten - vollzeitbeschäftigte wie auch teilzeitbeschäftigte - eine Mehrarbeitsvergütung nicht bereits dann beanspruchen können, wenn sie in sehr geringem Umfang Mehrarbeit geleistet haben. Keineswegs aber kann er rechtfertigen, teilzeitbeschäftigte Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten im Zusammenhang mit der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ungleich zu behandeln. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.5.2004 ist die durch die Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV hervorgerufene Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gerade darin zu sehen, dass ihnen Merarbeitsvergütung nur gewährt wird, wenn sie die für alle Lehrkräfte gleichermaßen vorgesehene Mindestgrenze von drei Unterrichtsstunden im Monat überschritten haben, obwohl für sie eine Mehrarbeit von drei Unterrichtsstunden im Hinblick auf ihre - reduzierte - monatliche Arbeitszeit eine relativ größere Belastung darstellt als für Lehrkräfte, die vollzeitig tätig sind. Die Grenze, ab der Mehrarbeit im obigen Sinne als "nicht unerheblich" einzustufen ist, ist im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.5.2004 bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eher erreicht als bei ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen. Die Erwägung des Beklagten, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte würden durch Mehrarbeit wesentlich weniger als eine Lehrkraft mit einer vollen Pflichtstundenzahl belastet, steht zu den obigen Ausführungen im Widerspruch und ist daher nicht geeignet, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellte Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte zu legitimieren. Andere Gesichtspunkte, die der Kammer hätten Veranlassung geben können, der Frage nach der Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weiter nachzugehen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Ist die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV festgelegte Mindestgrenze von drei Unterrichtsstunden bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - wie dargelegt - mit europäischen Rechtsvorschriften unvereinbar, so ist sie im vorliegenden Fall unanwendbar. Hieraus folgt, dass der Klägerin für die im Dezember 1999 geleistete Mehrarbeit von 2,5 Unterrichtsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren ist. Zwar hat der Dienstherr möglicherweise die Befugnis, für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eine - andere - Mindeststundenzahl festzusetzen, die geringer als die zurzeit in §§ 3, Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV enthaltene ist und den Anforderungen europäischer Rechtsvorschriften genügt. Eine solche - geringere - Mindeststundenzahl ist vom Dienstherrn mit Wirkung für den hier maßgeblichen Monat Dezember 1999 aber zurzeit noch nicht verbindlich bestimmt worden. Insoweit ist im Übrigen auch zu beachten, dass der Dienstherr im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.5.2004 nicht berechtigt ist, unter Beibehaltung der aktuell geltenden Mindeststundenzahl für vollzeitig tätige Lehrkräfte eine Mindeststundenzahl für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte festzusetzen, die einem Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Mehrarbeit im hier geltend gemachten Umfang von 2,5 Unterrichtsstunden im Monat entgegenstehen würde: Die Arbeitszeit der Klägerin war im Dezember 1999 auf 15 Wochenstunden reduziert; die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin hätte im Falle ihrer Vollzeitbeschäftigung 24,5 Wochenstunden betragen. Angesichts des genannten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wäre es nicht zulässig, die für vollzeitig beschäftigte Lehrkräfte verbindliche Mindeststundenzahl von 3 Unterrichtsstunden im Falle einer Teilzeitbeschäftigung von 15/24,5 Wochenstunden um weniger als eine Unterrichtsstunde abzusenken. Bei Festsetzung einer sich danach ergebenden Mindeststundenzahl von nicht mehr als 2 Unterrichtsstunden ergäbe sich, dass der Klägerin Mehrarbeitsvergütung für die von ihr im Dezember 1999 geleisteten 2,5 Unterrichtsstunden zuständen. Auch im Hinblick hierauf ist die Kammer der Ansicht, dass die Sache spruchreif ist und der Beklagte zur Gewährung der von der Klägerin begehrten Mehrarbeitsvergütung zu verpflichten war. Die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung bestimmt sich nicht nach den in § 4 MVergV enthaltenen Stundensätzen; vielmehr hat die Klägerin Anspruch darauf, Mehrarbeitsvergütung unter Zugrundelegung des - deutlich höheren - Stundensatzes zu erhalten, der sich für den Monat Dezember 1999 für einen vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Gesamtschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Denn eine Vergütung der Mehrarbeit der Klägerin nach dem im Dezember 1999 geltenden Stundensatz gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV (46,51 DM) würde zu einer Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG widersprechenden Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften führen, die seinerzeit je Unterrichtsstunde unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 24,5 und eines Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (7055,69 DM) für jede Unterrichtsstunde mit einem Betrag von etwa 72 DM besoldet wurden. Auch für die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung, von der erheblich mehr Frauen als Männer betroffen waren bzw. sind, ist eine Rechtfertigung nicht erkennbar. Vgl. OVG NW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 - NVwZ 2004, 758; VG Minden, Urteil vom 22.5.2002 - 4 K 2238/00 -. Hiernach war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.