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Urteil

9 K 1786/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0714.9K1786.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin studierte vom Wintersemester 1999/2000 bis zum Wintersemester 2002/2003 an der Hochschule für Musik E. im Studiengang Musikpädagogik. Dieses Studium, dessen Regelstudienzeit neun Semester betrug, schloss sie mit dem Diplom ab. Seit dem Sommersemester 2003 studiert sie an der Hochschule für Musik E. im Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Hauptinstrument Violoncello. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren - StKFG NRW - vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) und der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG - vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570), später geändert durch Erste Änderungsverordnung vom 09. August 2004 (GV. NRW. S. 428), zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 09. Februar 2004 für das Sommersemester 2004 zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR mit der Begründung heran, die Klägerin sei für ein gebührenpflichtiges Zweitstudium immatrikuliert. Mit Schreiben vom 30. März 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass ihr aus dem Erststudium ein Restguthaben in Höhe von drei Regelabbuchungen verblieben sei. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin in der Sache bescheidend mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe seines Bescheides vom 09. Februar 2004 zurück. Mit ihrer am 13. Mai 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. April 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte die Gründe seines Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 und führt ergänzend aus, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW erfolgte Differenzierung zwischen Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erreicht hätten und jenen, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im oder nach dem Sommersemester 2004 erlangten, sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe sich bei dem Studienkontenmodell davon leiten lassen, die Studiengebührenfreiheit des Erststudiums zu sichern und Anreize für ein effizientes und zügiges Studium zu schaffen. Mit dem Instrument des Restguthabens habe er das Ziel verfolgt, den zügigen Abschluss eines Erststudiums zu fördern. Diejenigen Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2004 ihr erstes berufsqualifizierendes Studium abgeschlossen hätten, könnten sich mangels damaliger Geltung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes notwendigerweise nicht anhand des Anreizes durch ein Restguthaben zu einem zügigen Erststudium motivieren lassen. Der Verzicht auf die Stichtagsregelung würde zudem einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der nicht tragbar wäre. Es wäre für jeden neuen Zweitstudiumsbewerber individuell ein Kontostand zu ermitteln. Bei einigen der ehemaligen Studierenden wäre eine zuverlässige Berechnung des Restguthabens nur nach deren vorheriger Befragung möglich. Ohne zusätzlich geschultes Personal wäre eine termingerechte Anwendung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes nicht möglich gewesen. Mit der Stichtagsregelung verbundene Härten würden durch zahlreiche Ausnahme- und Härtefallregelungen im Studienkontenführungsmodell abgemildert. Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es kann offen bleiben, ob die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig oder das Fristversäumnis auf Grund der Sachentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid unbeachtlich und die Klage daher zulässig ist. Denn die Klage ist in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 14. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr im angefochtenen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR erhoben. Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin. Ihr ist kein Studienkonto einzurichten, auf dem sich ein etwaiges Studienguthaben befinden könnte, weil sie nicht - wie von § 2 Abs. 2 StKFG NRW vorausgesetzt - in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW eingeschrieben ist, sondern den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW entsprechend vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind - soweit eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses tastet das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt und nicht durch Abschluss eines Erststudiums verbraucht wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363), nicht an. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, kostenfrei zu ermöglichen. Denn das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, steht diesem nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Insbesondere umfasst es nicht einen Anspruch auf ein kostenfreies Studium. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (146). Der Gesetzgeber muss nur sicherstellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studiengebührenerhebung dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris. Diese Vorgaben sind sowohl vom Gesetz- als auch vom Verordnungsgeber beachtet worden. Die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR stellt keine unüberwindliche soziale Barriere dar. Zwar wird die Studiengebühr für ein Zweitstudium, anders als die für ein Erststudium, nicht erst bei Überschreitung der anderthalbfachen Regelstudienzeit, sondern bereits zu Beginn des Zweitstudiums erhoben. In Anbetracht der Begrenztheit staatlicher Ressourcen hat derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, aber weiter gehende Einschränkungen hinzunehmen als derjenige, der sich mit einem berufsqualifizierenden Studienabschluss begnügt. Denn derjenige, der bereits einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erlangt hat, hat bereits einmal an der Verteilung der Berufschancen teilgehabt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 (208). Hinzu kommt, dass die Rechtsverordnung zum Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Zweitstudiengebühr vorsieht. So wird etwa in den Fällen, in denen für die Erlangung des angestrebten Berufs auf Grund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist, bei der Einschreibung in den weiteren Studiengang ein weiteres, allerdings auf die einfache Regelstudienzeit des weiteren Studiengangs begrenztes Studienguthaben gewährt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW). Auch sind von der Entrichtung einer Zweitstudiengebühr u.a. Studierende befreit, die sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden oder sich auf die Promotion durch vorbereitende Studien vorbereiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 RVO-StKFG NRW). Schließlich findet für besondere, atypische Fälle die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW - zumindest in Gestalt der Generalklausel des Satzes 1 - auf Studierende im Zweitstudium Anwendung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Die Regelungen über die Studiengebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. Sie werden den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, DÖV 2004, 672; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03 -, S. 3; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht könne die Exmatrikulation gemäß § 70 Abs. 3 c) HG NRW nach sich ziehen und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen. Vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris. Denn von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln auf die fehlende Zahlung reagiert wird. Letzteres ist selbstständig verfassungsrechtlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (208); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519). Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, NVwZ 2004, 755 (756); VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3 f.; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Der Studiengebühr für das Zweitstudium kommt eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Finanzierungs- und Lenkungsfunktion zu. Ihrer Einführung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist. Dabei soll die Erhebung der Studiengebühren für ein Zweitstudium gleichsam ein Beitrag zur gerechten Verteilung der Studienressourcen sein und den mit der Einschreibung in einem Zweitstudiengang verbundenen Vorteil der Studierenden abgelten, der in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung besteht, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen. Vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19 und 22. Zudem dient die Erhebung einer Zweitstudiengebühr dazu, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientiertere Studienverläufe zu schaffen, vgl. zur entsprechenden Zielsetzung der "Langzeitstudiengebühr": Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19, insbesondere nicht ernsthaft Studierwillige von vornherein von einem Zweitstudium abzuhalten. So auch: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; zur Zweitstudiengebühr in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, 724; BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris. Zur Erreichung dieser vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ist die Erhebung einer Zweitstudiengebühr ein geeignetes und mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen auch angemessenes Mittel, das die Studierenden nicht unverhältnismäßig einschränkt, zumal sie bereits einmal von den Möglichkeiten, die ihnen eine Hochschulausbildung bietet, Gebrauch gemacht haben und die ihnen aus dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erwachsenden Chancen nutzen können. Vgl. zur "Langzeitstudiengebühr": OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519 f.); zur Zweitstudiengebühr: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Den Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren im Zweitstudium kommt auch keine mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebot unvereinbare Rückwirkung zu. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW und die hierzu ergangene Rechtsverordnung bewirken zwar insofern eine unechte Rückwirkung als die Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW an Sachverhalte anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Februar 2003 liegen. Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich aber noch hinnehmbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung der Studiengebühren das Interesse der Studierenden an einem gebührenfreien Zweitstudium überwiegt. Vgl. allgemein zur Frage der Rückwirkung: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 262 (271 f.); BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 -, BVerfGE 45, 142 (167 f.); BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1 (20); BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 (306 f.); BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (242, 257 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (210); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99 -, OVGE 48, 218 (222 ff.); Sachs, in: Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999, Art. 20 Rn. 131. Die Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr sind als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Sie dienen dem Erhalt der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Der Gesetzgeber hat auch ein legitimes Interesse daran, die mit der Erhebung von Studiengebühren verfolgten Zwecke möglicht bald zu erreichen. Würden Studiengebühren nur von Studierenden erhoben, die ihr Zweitstudium ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2003 oder sogar erst zum Sommersemester 2004 aufgenommen haben, so würde eine Gebührenpflicht für eine Vielzahl von Studierenden nicht begründet. Dem Land Nordrhein Westfalen entgingen ausgehend davon, dass sich im Wintersemester 2001/2002 jeder Elfte der rund 505.000 Studierenden in einem Zweitstudium befand, vgl. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen, Pressemitteilung vom 12. Juni 2002, erhebliche Einnahmen deren Erzielung finanzpolitisch gewollt ist. Auch könnte das angestrebte Ziel, eine Verkürzung der Studienzeiten im Zweitstudium zu erreichen und Studierunwillige von der Fortsetzung ihres Zweitstudiums abzuhalten, in vielen Fällen nicht erreicht werden. Vgl. so auch im Ergebnis: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Demgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes Zweitstudium gebührenfrei zu Ende führen zu können, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen weniger gewichtig. § 10 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) - HG NRW a.F. - sah lediglich vor, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, keine Studiengebühren erhoben werden. Die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums wurde hingegen auch schon vor Änderung des § 10 Satz 2 HG NRW zum 01. Februar 2003 durch Art. 5 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 28. Januar 2003 nicht versprochen. Auch der - inzwischen vom Bundesverfassungsgericht mangels Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für verfassungswidrig und nichtig erklärte § 27 Abs. 4 HRG, vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493 ff. -, verhielt sich nicht zur Gebührenfreiheit eines Zweitstudiums. So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Mit Blick darauf, dass "Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienverlauf in der nicht gänzlich unbeachtlichen Vorstellung, gebührenfrei zu Ende studieren zu können, geplant haben, durfte zwar die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härtefallregelungen eingeführt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a., NVwZ 2000, 910; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (359); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04 -, S. 9. Diesen Anforderungen ist der Landesgesetzgeber jedoch gerecht geworden. Er hat den Studierenden einen ausreichenden Zeitraum belassen, um sich auf die Gebührenerhebung einzustellen. Wenn nicht bereits mit der Einbringung des Gesetzentwurfs der Landesregierung in den Landtag am 25. September 2002 (LT-Drs. 13/3023), vgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (521), so doch spätestens seit dem 01. Februar 2003 mussten die Studierenden mit der Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR ab dem Sommersemester 2004 rechnen. Denn ein etwaiges Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums ist spätestens mit dem Inkrafttreten des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes NRW zum 01. Februar 2003 entfallen. Vgl. zum Fortfall des Vertrauensschutzes: BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (79). Der zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der erstmals gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW für das Sommersemester 2004 festgelegten Gebührenpflicht liegende Zeitraum von zwei Hochschulsemestern bzw. genau 14 Monaten ist zwar nicht in jedem Fall ausreichend, um ein zielstrebig betriebenes Zweitstudium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 abzuschließen. Der Verordnungsgeber hat jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits teilweise Regelungen getroffen. So sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW die Einrichtung eines Studienkontos für ausländische Studierende vor, die im Sommersemester 2004 an einer nordrhein-westfälischen Hochschule eingeschrieben sind, falls keiner der von ihnen im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüsse als gleichwertig anerkannt wird. Weiteren atypischen Lebenssachverhalten, die die gebührenfreie Fortsetzung eines Zweitstudiums rechtfertigen und vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht bereits gesondert berücksichtigt wurden, kann schließlich im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW Rechnung getragen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 2 StKFG NRW, dessen Regelungsgehalt vom Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW aufgegriffenen wurde, die Einführung von Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur für jene Studierenden vorsieht, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW eingeschrieben sind. Hierbei handelt es sich um eine verfassungsgemäße Stichtagsregelung, auch wenn mit ihr verbunden ist, dass Studierende, die ihren ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben haben, wegen fehlender Einrichtung eines Studienkontos von der in § 8 StKFG NRW vorgesehenen Möglichkeit, ein etwaiges Restguthaben aus dem Erststudium für ein Zweitstudium einzusetzen, keinen Gebrauch machen können, hingegen Studierenden, die im oder nach dem Sommersemester 2004 in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind bzw. waren, ein auf ihrem Studienkonto nach dem Erststudium verbliebenes Restguthaben für ein Zweitstudium zur Verfügung steht. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (270); BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE 87, 1 (43); BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, 297 (311); BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 (219 f.); BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -, NVwZ 1988, 50; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1970 - 1 BvR 51, 587, 759/68 und 693/70 -, BVerfGE 29, 283 (299). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei begünstigenden Regelungen eine weiter gehende Gestaltungsfreiheit hat als bei benachteiligenden Typisierungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (319); BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 30/57, 11/61 -, BVerfGE 17, 1 (24). Die in § 8 StKFG NRW normierte Berechtigung zur Verwendung eines Restguthabens für ein Zweitstudium stellt eine begünstigende Regelung innerhalb der (Ober-)Gruppe aller sich in einem Zweitstudium befindenden Studierenden dar. Denn § 2 Abs. 2 StKFG NRW unterwirft mit der ausschließlichen Einrichtung von Studienkonten für Studierende, die sich im oder nach dem Sommersemester 2004 in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses befinden, grundsätzlich alle Studierenden in einem Zweitstudiengang der Studiengebührenpflicht. Der Gesetzgeber hat die danach weiten Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsraums mit der Unterscheidung zwischen der privilegierten Gruppe jener Studierenden, die im oder nach dem Sommersemester 2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses eingeschrieben sind oder waren, und der nicht privilegierten Gruppe jener Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben haben, nicht überschritten. Die vom Gesetzgeber vorgenommene zeitliche Differenzierung ist durch den von ihm mit der Erhebung von Studiengebühren verfolgten Lenkungszweck, die Studierenden zu einem zügigen und effizienten Studium anzuhalten, gerechtfertigt. Zur Erreichung dieses Ziels leistet § 8 StKFG NRW insofern einen Beitrag als Studierenden, die sich in einem Studiengang befinden, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss führt, die Möglichkeit der Verwendung eines Restguthabens für ein etwaiges Zweitstudium in Aussicht gestellt wird. Vgl. zum Lenkungszweck des § 8 StKFG NRW: Protokoll der 31. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 09. Januar 2003, Ausschussprotokoll 13/755, S. 6. Dieses Ziel wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Studierenden auch bei Einhaltung der Regelstudienzeit wegen der in § 10 Abs. 1 RVO-StKFG NRW normierten Höhe der Abbuchung von 25 SWS pro Semester und des Verbots der Nutzung eines verbleibenden Teilguthabens für ein Zweitstudium in der Regel lediglich ein Restguthaben zur Verfügung steht, das ihnen ein gebührenfreies Zweitstudium im Umfang von zwei Semestern ermöglicht. Studierende, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Restguthaben in Anspruch nehmen können, werden immerhin von Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.300,00 EUR freigestellt. Auch können Studiengänge von zwei Semestern - wie manche Masterstudiengänge - gänzlich gebührenfrei studiert werden. Zudem steht das Restguthaben für öffentlich-rechtlich angebotene, weiterbildende Studien gemäß § 10 Abs. 2 RVO-StKFG NRW vollständig zur Verfügung. Der Gesetzgeber musste bei der Stichtagsregelung auch nicht berücksichtigen, dass Studierende zum Teil gar nicht oder kaum durch die Möglichkeit, für ein etwaiges Zweitstudium ein etwaiges Restguthaben in Anspruch nehmen zu können, zu einem zügigen Erststudium veranlasst werden können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Anreizfunktion nur eine zu vernachlässigende Minderheit der Studierenden erreicht. Die Anreizfunktion erreicht zumindest jene Studierenden, die ihr Erststudium an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder doch zu einem überwiegenden Teil im oder nach dem Sommersemester 2004 absolvieren wollen und ein Zweitstudium bereits in Betracht ziehen. Ihre Zahl wächst mit dem Fortschreiten der Zeit und dürfte - anders als in der Phase des Übergangs - in Zukunft die Zahl der Studierenden, denen ein Restguthaben zur Verfügung steht, obwohl sie nicht von der Anreizfunktion erfasst werden, etwa weil sie nur für kurze Zeit nach dem Wintersemester 2003/2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ihr Erststudium betrieben haben, überschreiten. Hierbei ist zu auch zu berücksichtigen, dass Studierende, die sich zur Aufnahme eines Zweitstudiums an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen entschließen, in der Regel ihr Erststudium bereits an einer staatlichen Hochschule in Nordrhein-Westfalen absolviert haben. Die mit § 8 StKFG NRW verbundene und die Privilegierung begründende Anreizfunktion geht bei Studierenden, die ihr Studium bereits vor dem Sommersemester 2004 abgeschlossen haben, ins Leere, weil sie ihr Erststudium auf Grund des bereits erlangten Abschlusses nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers gestalten können. Dass Studierende dieser Gruppe ihr Erststudium auch zügig absolviert haben und daher bei Einrichtung eines Studienkontos über ein Restguthaben verfügen würden, ist ohne Belang. Denn der zügige Abschluss des Erststudiums dieser Studierenden findet seinen Grund nicht in der lenkenden Wirkung des Gesetzes. So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die § 2 Abs. 3 StKFG zu Grunde liegt. Diese Vorschrift findet zwar auch auf Studierende Anwendung, die einen Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters bereits vor dem Sommersemester 2004 vorgenommen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3797/04 -, NWVBl. 2005, 222. Mit § 2 Abs. 3 StKFG NRW war im Unterschied zu § 8 StKFG NRW aber kein Lenkungszweck verbunden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer sogenannten Orientierungsphase zu Beginn des Studiums gerade auf die steuernde Wirkung des Gesetzes verzichtet. So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Als weiterer rechtfertigender Grund für die Beschränkung der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben auf diejenigen Studierenden, die bis zum Sommersemester 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht haben, tritt das Argument der Verwaltungspraktikabilität hinzu. Vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Zwar obliegt es gemäß § 7 StKFG NRW den Studierenden, die zur Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Daten anzugeben. Diese müssen jedoch bei Studierenden, deren erster Studienabschluss bereits relativ weit zurückliegt, manuell erfasst und verarbeitet werden. Denn die zur Berechnung des Studienkontos erforderlichen Daten wurden nicht oder häufig nur unzureichend erfasst und können nicht immer ohne weiteres elektronisch bearbeitet werden. Auch wenn der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich erklärt hat, die Stichtagsregelung diene dazu, den Hochschulen einen mit der Ermittlung der Daten und der Berechnung des Studienguthabens trotz der Auskunftspflicht der Studierenden nach § 7 StKFG NRW verbundenen, nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, so ist doch während des Gesetzgebungsverfahrens der mit der Durchführung des Gesetzes verbundene bürokratische Aufwand vielfach zur Sprache gekommen. Vgl. Protokoll der 80. Sitzung des Plenums des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 22. Januar 2003, Plenarprotokoll 13/80, S. 8062, 8066, 8067; Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003, Ausschussprotokoll 13/1035, S. 24 ff.; Protokoll der 27. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 04. November 2002, Ausschussprotokoll 13/696, S. 4, 5, 7, 8, 12, 15, 16, 17, 21, 22. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit der Stichtagsregelung den insbesondere von den Hochschulen vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des mit der Einführung von Studiengebühren verbundenen Verwaltungsmehraufwandes Rechnung tragen wollte. Der Ausschluss der Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2004 einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, von der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen Restguthabens stellt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden dar, die sich bei gleicher Semesterzahl noch im Erststudium befinden und mangels Überschreitung der anderthalbfachen Regelstudienzeit noch nicht gebührenpflichtig sind. Die Differenzierung zwischen beiden Gruppen ist gerechtfertigt, weil Studierende in einem Zweitstudium im Gegensatz zu Studierenden in einem Erststudium bereits einen Studienabschluss erworben haben, der sie zur Berufsausübung qualifiziert und ihnen die Sicherung einer eigenen Lebensgrundlage ermöglicht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studiengebühren wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren für ein Zweitstudium, insbesondere auch die Frage, ob die Gewährung eines Restguthabens allein für Studierende, die im oder nach dem Sommersemester 2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein- Westfalen für ein Erststudium eingeschrieben sind bzw. waren, mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.