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Beschluss

15 L 1277/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0514.15L1277.04.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt. Gründe Die am 22. April 2004 sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Februar 2004 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2004 anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den im Rahmen des Widerspruchs vom 9. Februar 2004 gestellten Härtefallantrag vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 20. Januar 2004 auf 650,00 Euro festgesetzten Studiengebühr zu entbinden, bleiben ohne Erfolg. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei muss die Aussetzungsentscheidung bereits vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes getroffen worden sein, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, NWVBl. 1997, 23, weil das Aussetzungsverfahren nicht nur schlichte Voraussetzung für die sachliche Bescheidung des Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den Zugang zu den Gerichten darstellt, die durch diese Ausgestaltung entlastet werden sollen. Sie kann deshalb nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 1991 - 6 CS 91.5277 -, NVwZ 1992, 990; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 1992 - 12 B 10465/92 -, NVwZ-RR 1992, 589. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2004 geforderten Studiengebühr handelt es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i. S. des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, so dass der gegen diesen Bescheid gerichtete, am 9. Februar 2004 beim Antragsgegner eingegangene Widerspruch entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i. S. d. § 80 Abs. 4 VwGO hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. März 2004 entschieden. Zwar enthält dieser Bescheid an keiner Stelle den ausdrücklichen Hinweis, dass der Antrag abgelehnt werde. Jedoch lässt sich zum einen der Betreff- Zeile (Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 6. Februar 2004) entnehmen, dass Gegenstand des Bescheides der mit Schreiben vom 6. Februar 2004 gestellte Aussetzungsantrag ist. Ferner weist der Antragsgegner in dem genannten Bescheid vorsorglich darauf hin, dass er die Exmatrikulation einleiten werde, wenn die Studiengebühren nicht innerhalb der im Gebührenbescheid angegebenen Frist gezahlt würden. Hieraus lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung ablehnt. Denn die Exmatrikulation von Studierenden ist in diesem Zusammenhang einer Verwaltungsvollstreckung gleichzustellen, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, 724 (725). Der danach zulässige Rechtsschutzantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 20. Januar 2004 zu Grunde liegenden Forderung des Antragsgegners nach einer Studiengebühr für ein Zweitstudium in Höhe von 650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides des Antragsgegners ist § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG), das als Artikel 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) ist und gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes seit 1. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung gilt. Diese Rechtsgrundlage ist insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird einerseits sowohl auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 als auch auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001 verwiesen, die die gesetzliche Einführung einer Zweitstudiengebühr - um die es für den Antragsteller geht - als rechtmäßig angesehen haben, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 (208); Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, DÖV 2001, 833 (Leitsatz) bzw. Juris-Nr.: MWRE105240100 (Langtext). Zum anderen wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 11. März 2004 (15 L 370/04), der betreffend die Rechtmäßigkeit von Langzeitstudiengebühren folgende Ausführungen macht: "Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von Studiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) von seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit Gebrauch gemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist. Das StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. Insbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein- westfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb Nordrhein-Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206. Das StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Interessen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und diesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt das StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach denen die Steuergesetzgebung weitgehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr ist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist nicht wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft vielmehr an die mit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene Möglichkeit an, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. Die Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. Diesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegt nach der dem Entwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung, Drucksache des Landtags NRW 13/3023, der Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, gebührenfrei. Angesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt im Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich zu nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f. Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208. Die durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt ferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden verbunden sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen. Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208. Ebenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung einer Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im jeweiligen Vorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f. Auch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende nicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer Prüfung ausreichend Rechnung. Das Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben ebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines Studiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. Bei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines Ergänzungsstudiums i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer Hochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-StKFG NRW). Während gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) verfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester unberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, wirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium verlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den Sachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit des für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5- fache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in begrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen als weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger Lebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer gebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger Regelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen des Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung der Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen. Entgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass Studierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer ersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss einer nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich unzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist bereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. Die Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Auslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / Interkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten Voraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein weiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag pro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden (§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die einzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende regelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt es angesichts der nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen Unterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer möglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen Sportwettkämpfen. Verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW ein Auslandsstudium sowie das Studium an einer (außer-)staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. des HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) in dem Umfang zum Verbrauch des Studienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet werden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde vielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches Studium möglichst zielstrebig abzuschließen. Auch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip entspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis jedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der Begründung zum Entwurf des StKFG enthaltene Feststellung, vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023, zutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je Person die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden- Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden-Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche Missbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist sachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, dem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210. Diesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen Studiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass - entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch eine Studiengebühr in dieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die Hochschulen für die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders kostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch die Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht dadurch bestimmt, dass Studierende Lehrangebote, die die Hochschule zur Verfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern durch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der Hochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. Entgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine "echte Rückwirkung" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die Zeit vor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft- Treten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes. Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut dienen, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210. Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im bayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vorgesehen war, vgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext), ein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In- Kraft-Treten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das Sommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender Betrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW hinreichend Berücksichtigung. Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210." Die in diesem Beschluss dargelegten Erwägungen hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung für tatsächlich und rechtlich zutreffend. Sie sind - zumindest soweit sie die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Erhebung von Studiengebühren betreffen - auch auf die Einführung einer Zweitstudiengebühr übertragbar. Soweit sich die Beschlussbegründung ausdrücklich auf Spezifika der Langzeitstudiengebühr bezieht, sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die mit der Einführung der Zweitstudiengebühr verbundene Finanzierungs- und Lenkungsfunktion ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die der Langzeitstudiengebühr, wobei im Rahmen der Lenkungsfunktion neben dem Beschleunigungszweck das Ziel hinzukommt, nicht (ernsthaft) Studierwillige von (weiteren) Zweitstudien abzuhalten, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, Juris-Nr.: MWRE105240100, Abs. 24 und 26. Die Einführung einer Gebühr für Zweitstudien verletzt ferner auch nicht die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist zwar eröffnet, weil der verfassungsrechtlich Gewähr leistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht ist, BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 (363). Der durch die Einführung der Zweitstudiengebühr verursachte Eingriff in diesen Schutzbereich ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei sei ergänzend zu den zitierten Erwägungen der Kammer betreffend die Langzeitstudiengebühren im Hinblick auf die dortigen Ausführungen zur Begrenzung des Teilhaberechts darauf hingewiesen, dass Bewerber für ein Zweitstudium bereits mit der Zulassung zum Erststudium Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt haben. Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt, solche Bewerber unter weiter gehenden Beschränkungen zu einem Zweitstudium zuzulassen als sie für Erststudienbewerber gelten, Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., S. 364 zur Zweitstudienklausel für Numerus-clausus-Fächer sowie BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O., S. 208 und Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a. a. O., Abs. 26 zur Zweitstudiengebühr. Soweit es für das berufliche Fortkommen erforderlich oder aus sonstigen Gründen angezeigt ist, hat der Gesetzgeber die Folgen solcher weiter gehenden Beschränkungen - d. h. die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgemildert. Die vor diesem Hintergrund geschaffenen Ausnahmen, z. B. für Berufsabschlüsse, für die auf Grund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist (§ 8 RVO-StKFG NRW), für nicht gleichwertige ausländische Hochschulabschlüsse (§ 5 Abs. 1 S. 3 RVO-StKFG NRW), für den Bereich der Lehrerbildung (§ 5 Abs. 1 S. 4 sowie § 13 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW) oder für ein Promotionsstudium (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RVO-StKFG NRW) tragen den Besonderheiten der Einzelfälle Rechnung, in denen eine Gebührenpflicht für ein Zweitstudium nicht verhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sind sie im Verhältnis zu sonstigen Zweitstudien auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unbedenklich, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a. a. O., Abs. 27. Schließlich sind die Regelungen des StKFG bzw. der RVO-StKFG NRW zur Zweitstudiengebühr - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Rückwirkung nicht zu beanstanden. Nachdem sie wie die Vorschriften zur Langzeitstudiengebühr eine echte Rückwirkung nicht entfalten, weil sie keine Rechtsfolgen für die Zeit vor der Verkündung des StKFG auslösen, gilt dies insbesondere im Hinblick auf im Rahmen einer so genannten unechten Rückwirkung zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die seiner Entscheidung vom 28. März 2001 zu Grunde liegende Erhebung von Zweitstudiengebühren nach der Bayerischen Hochschulgebührenverordnung für den betreffenden Kläger wegen zu kurzer Übergangsfristen auch unter Hinweis darauf für rechtswidrig erklärt, dass sich die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei Kurzzeit-Zweitstudenten anders stellen könne, als bei Studenten, die die Regelstudienzeit für ihr Zweitstudium bereits deutlich überschritten haben und damit möglicherweise ihr fehlendes Engagement für ein zielgerichtetes Studium und die ernsthafte Nutzung der Ressourcen der Hochschule dokumentieren, BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a. a. O., Abs. 37. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die Regelungen des nordrhein-westfälischen StKFG bzw. der RVO-StKFG NRW rechtlich zu beanstanden sind. Denn die Frage des Vertrauensschutzes ist für nordrhein-westfälische Zweitstudenten unabhängig von der Tatsache zu beantworten, wie lange ihr Zweitstudium zum Zeitpunkt der Einführung der Studiengebühr bereits andauert. Dies ergibt sich daraus, dass für einen Studierenden im Zweitstudium spätestens seit dem 1. April 2000 kein Anlass (mehr) bestand, darauf zu vertrauen, dass sein einmal begonnenes Zweitstudium bis zur Beendigung gebührenfrei bleiben würde. Denn gemäß § 10 S. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) - HG - gilt lediglich der Grundsatz, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden. Diese Regelung, die § 27 Abs. 4 S. 1 HRG entspricht und von der Ausnahmen nunmehr nach dem StKFG möglich sind (§ 10 S. 2 HG), gilt bereits seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. April 2000 (§ 127 Abs. 1 S. 1 HG). Insoweit geht der Hinweis des Antragstellers auf § 10 S. 1 HG fehl, weil er sich danach gerade nicht darauf verlassen konnte, dass auch ein sonstiges Zweitstudium gebührenfrei bleiben würde. Schutzwürdiges Vertrauen, das durch die Regelungen des StKFG hätte erschüttert werden können, konnte sich danach von vorneherein nicht bilden. Schließlich hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber - wie im zitierten Kammerbeschluss bereits ausgeführt - im Gegensatz zur bayerischen Regelung den Betroffenen eine ausreichende Frist eingeräumt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ist die Gebührenpflicht für Studierende im Zweitstudium danach auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflichtigkeit von Seniorenstudien, die der Antragsteller ebenfalls in Zweifel zieht, -zumindest an dieser Stelle - nicht an. Nachdem Zweitstudien sowohl grundsätzlich ohne Ansehung der Anzahl der Hochschulsemester (Ausnahme: Verwendung von Restguthaben, § 8 StKFG) als auch ohne Rücksicht auf das Alter der Studierenden gebührenpflichtig sind, kann § 2 Abs. 4 StKFG, der die Führung von Studienkonten nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht und für zu diesem Zeitpunkt bestehende Studienguthaben den Verfall anordnet, nämlich nur für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses Bedeutung erlangen. Dennoch sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass rechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG nicht bestehen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, auf die sich der Antragsteller bereits nicht berufen kann. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nach Abschluss des im Wintersemester 2001 begonnenen Studiums der Romanistik eine ihm durch diesen Abschluss eröffnete Berufstätigkeit aufnehmen will. Soweit dies für andere Seniorenstudenten nicht ausgeschlossen werden kann, mag der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG im Einzelfall zwar eröffnet sein, weil selbst eine Beschäftigung im Ruhestand wesensmäßig auf Dauer angelegt und auch geeignet sein kann, als Grundlage der Lebensführung zu dienen, BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 (197). Jedoch ist der durch die Einführung einer Studiengebühr dann verursachte Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn das hier als Teilhaberecht berührte Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium eigener Wahl steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und garantiert nicht die Kostenfreiheit des Studiums, BVerwG Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., S. 207. In diesem Sinne können Senioren, bezüglich der der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise eine Altersgrenze von 60 Jahren festgelegt hat, nicht erwarten, dass ihnen die Inanspruchnahme von Kapazitäten einer Hochschule gebührenfrei ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Hochschulen in erster Linie Studierenden eine Bildung und einen entsprechenden Abschluss vermitteln sollen, der ihnen den Einstieg in das Berufsleben ermöglicht. Der mit der Studiengebühr verursachte Eingriff in die Berufsfreiheit, der die Betroffenen im Übrigen an einem (Weiter-)Studium nicht hindert, stellt sich für Senioren daher als sehr gering dar, da ein Hochschulstudium in diesem Alter die genannte Relevanz für die Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage grundsätzlich nicht besitzt. Es ist nämlich in aller Regel davon auszugehen, dass ein Studienbewerber im Seniorenalter nach Abschluss des von ihm aufgenommenen Studiums nicht mehr den ihm dann eröffneten Beruf ausüben wird, er zumindest aber in einem Alter als Berufsanfänger in den Arbeitsmarkt eintreten wird, der ihm bei realistischer Betrachtung nahezu keine Chance zur Ausübung des Berufs bieten wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur altersbezogenen Ausschlussfrist für die Teilnahme am zentralen Studienplatzvergabeverfahren: Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001, 822 f. Soweit der Gesetzgeber diese auf den Regelfall zutreffenden Überlegungen zur Grundlage der auf alle Senioren anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 4 StKFG gemacht hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, weil mit Hilfe der Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StFKG atypischen Ausnahmefällen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG ist auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich. Die Verschiedenbehandlung von Erststudenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und solchen, die diese Altersgrenze bereits überschritten haben, rechtfertigt sich aus der Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte. Junge Menschen betreiben ihr Studium in der Regel, um einen berufsqualifizierenden Studienabschlusses zu erwerben. Dieser Aspekt der Berufsqualifikation, die den Einstieg in das Arbeitsleben, zumindest aber die berufliche Weiterbildung ermöglichen bzw. erleichtern soll, ist für das Studium eines über 60-Jährigen - jedenfalls regelmäßig - nicht fruchtbar zu machen. Denn in diesem Alter wird ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit betrieben, zur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Studiengebühr für das Studium im Alter vgl. i. Ü. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. November 1998 - 10 L 5099/96 -, Juris-Nr.: MWRE113629800. Die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG ist schließlich auch im Hinblick auf die so genannte unechte Rückwirkung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auf Grund der bereits dargelegten primären Relevanz eines Hochschulstudiums für den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, der den Einstieg in das Arbeitsleben ermöglicht, und der damit einhergehenden relativ geringen Berührung der Interessen von Personen, die älter als 60 Jahre sind, ist das schutzwürdige Vertrauen in den gebührenfreien Abschluss eines Seniorenstudiums, das ein Erststudium darstellt, als sehr gering anzusehen. Der Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des StKFG (1. Februar 2003) und der erstmals für das Sommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht ist dabei hinreichend, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Sind die rechtlichen Grundlagen, auf die der Antragsgegner seine Entscheidung gestützt hat, danach rechtlich nicht zu beanstanden, ist der Antragsteller nach den maßgeblichen Vorschriften des StKFG und der RVO-StKFG NRW, die ihrerseits im StKFG eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, gebührenpflichtig. Gemäss den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 StKFG wird erstmals ab dem Sommersemester 2004 von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO- StKFG NRW zurzeit 650 Euro beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG sowie der §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW. Gemessen daran ist das Studium des Antragstellers an der C Universität X im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 RVO-StKFG NRW zusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist und über den der Antragsgegner bisher nicht entscheiden hat. Dem Antragsteller steht i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG kein Studienguthaben zur Verfügung. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW erhalten Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung der Studienkonten einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworben haben, kein Studienkonto. Der Antragsteller ist in diesem Sinne Studierender eines Zweitstudiums. Er hat nach eigenen Angaben einen Hochschulabschluss im Fach Rechtswissenschaft erworben. Zu diesem Zweck war er vom Sommersemester 1956 bis zum Sommersemester 1960 an der Universität zu L sowie an der S-Universität C eingeschrieben. Ihm steht ferner auch nicht deshalb (noch) ein Studienguthaben zur Verfügung, weil er i. S. d. § 8 StKFG ein Restguthaben aus seinem Erststudium in Ansatz bringen kann. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StKFG und der RVO-StKFG NRW zwar davon auszugehen, dass diese Regelung auch rückwirkend auf Erststudien Anwendung findet, die vor In-Kraft-Treten des StKFG abgeschlossen worden sind. Jedoch kann sich der Antragsteller, der bei Aufnahme des Zweitstudiums 65 Jahre alt gewesen ist, auf diese Vorschrift nicht berufen. § 2 Abs. 4 StKFG, der aus den oben genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Studienkonten nur bis zu dem Semester geführt werden, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht und zu diesem Zeitpunkt vorhandene Studienguthaben zum Ende des entsprechenden Semesters verfallen. Nachdem von der danach grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht auch Ausnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG bzw. § 13 RVO-StKFG NRW weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, kann der gegen die Entstehung der Gebührenpflicht gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg haben. Dem auf einen Erlass der Studiengebühren auf Grund eines Härtefalls zielenden Hilfsantrag bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Dieses Rechtsschutzgesuch ist gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antragsgegner über den im Rahmen des Widerspruchs vom 9. Februar 2004 gestellten Härtefallantrag des Antragstellers bisher nicht entschieden hat. Ein nach § 123 VwGO zu beurteilendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren ist insoweit bereits dann zulässig, wenn der Rechtsschutzsuchende einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. Der auf den Erlass der Studiengebühren gerichtete Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles dafür, dass dem Antragsteller auf seinen im Rahmen des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 9. Februar gestellten Härtefallantrag hin die mit Bescheid vom 20. Januar 2004 erhobene Studiengebühr nicht zu erlassen sein wird. Die nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG zu erhebende Gebühr kann gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung für Studierende auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Diese Härtefallregelung ist zwar grundsätzlich auch auf Studierende eines Zweitstudiums anwendbar. Einen Anspruch auf teilweisen oder vollständigen Erlass der Studiengebühr kann der Antragsteller aus ihr jedoch nicht herleiten. § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW findet auf Studierende eines Zweitstudiums Anwendung. Auch wenn die in § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW genannten Tatbestände, für die in der Regel von der Annahme einer unbilligen Härte auszugehen ist, ersichtlich auf Langzeitstudierende zugeschnitten sind, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des StKFG bzw. der RVO-StKFG NRW entnehmen, dass Härtefälle im Falle eines Zweitstudiums nicht zu berücksichtigen sind. Auch die Gesetzesmaterialien zum StKFG sprechen für eine Anwendbarkeit zumindest des Satzes 1 des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW auf Zweitstudien. Denn im Gesetzentwurf für das Gesetz zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 25. September 2002, Drucksache des Landtags NRW 13/3023, war im ursprünglichen § 2 Abs. 1 S. 1 des entsprechende Übergangsregelungen enthaltenden Art. 3 vorgesehen, dass sowohl die Gebühr für Erststudien als auch die Zweitstudiengebühr und die Gebühr für das Studium im Alter auf Antrag von der Hochschule ermäßigt oder erlassen werden kann, wenn die Einziehung der Gebühr auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Schließlich geht auch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW auf alle Fälle einer Gebührenpflichtigkeit Anwendung findet, vgl. Kapitel 7 des vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfadens zu den Studienkonten in NRW. Ob darüber hinaus auch die in § 14 Abs. 1 S. 2 genannten Regelbeispiele für Fälle anzunehmender unbilliger Härte auf Studierende eines Zweitstudiums Anwendung finden, so offenbar VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 491/04 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks. bedarf hier keiner Entscheidung. Dabei spricht vieles dafür, dass diese ersichtlich auf Langzeitstudierende zugeschnittene Vorschrift allein auf das gebührenpflichtige Erststudium anzuwenden ist. Denn der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren zählte in seiner bereits angeführten ursprünglichen Fassung in Art. 3 § 2 Abs. 1 S. 2 Regelbeispiele für das Vorliegen einer unbilligen Härte lediglich für die Einziehung von Gebühren für ein gebührenpflichtiges Erststudium auf, Drucksache des Landtags NRW 13/3023. Einer abschließenden Klärung bedarf diese Frage jedoch deshalb nicht, weil § 14 Abs. 1 S. 4 RVO-StKFG NRW ausdrücklich bestimmt, dass Satz 2 der Regelung nur bis zu dem in § 2 Abs. 4 S. 1 StKFG festgelegten Semester gilt. Danach können sich Studierende auf die in § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW regelbeispielhaft genannten Tatbestände nur bis zu dem Semester berufen, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht, so dass dem am 3. Januar 1936 geborenen Antragsteller eine Berufung auf die genannten Regelbeispiele jedenfalls aus diesem Grund verwehrt ist. Aus der danach hier allein anwendbaren Auffang-Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW kann der Antragsteller einen Anspruch auf Erlass der Studiengebühr nicht herleiten. Ungeachtet dessen, dass diese Regelung lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen teilweisen oder vollständigen Gebührenerlass vermittelt, kommt ein entsprechender Anspruch bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Tatbestand der unbilligen Härte nicht vorliegt. Die Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte, der als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat sich dabei an dem Zweck der jeweiligen Norm zu orientieren. Da es sich um den möglichen Erlass einer Gebühr handelt, ist zunächst zu fordern, dass die Einziehung dieser Gebühr für den Betreffenden in wirtschaftlicher Hinsicht eine nicht hinzunehmende Härte darstellt. Darüber hinaus muss für die Beurteilung, ob die Einziehung der Studiengebühr für einen Studierenden i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW unbillig hart ist, auch der Grund des Eintritts der Gebührenpflicht eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob es sich um ein überlanges Erststudium oder ein Zweitstudium handelt. Für Zweitstudien soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich grundsätzlich eine Gebührenpflicht bestehen, während die Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in einem gewissen zeitlichen Rahmen gebührenfrei sein soll. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er das Erststudium privilegiert, um den Studierwilligen mit einem entsprechenden Hochschulabschluss den angestrebten Eintritt in das Berufsleben zu ermöglichen. Dagegen wird das Zweitstudium grundsätzlich als fakultativ und damit als weniger schützenswert angesehen. Sofern ein solches Studium im Einzelfall dennoch erforderlich ist, etwa um einen bestimmten beruflichen Abschluss zu erreichen, der mehrere Studien voraussetzt, hat der Gesetzgeber - wie im Rahmen der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweitstudiengebühr bereits dargelegt - entsprechende Ausnahmen von der Gebührenpflicht konzipiert. Vor diesem Hintergrund kann im Falle eines gebührenpflichtigen Zweitstudiums eine unbillige Härte in besonderen Einzelfällen nur dann in Betracht kommen, wenn das Zweitstudium für den Studierenden aus einem Grund zwingend erforderlich ist, den der Gesetzgeber auf Grund seiner Atypik nicht bereits mit seinen Ausnahmeregelungen erfasst hat. Welche Fälle dies im Einzelnen sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn die zwingend zu fordernde berufsbezogene Komponente ist für das Zweitstudium des Antragstellers, der gleichzeitig Seniorenstudent ist, ebenso wenig ersichtlich wie seine wirtschaftliche Notlage. Wie sich aus der in der Antragsschrift enthaltenen Bezeichnung "Richter am Amtsgericht a. D." ergibt, hat der Antragsteller den sich ihm auf Grund seines ersten berufsqualifizierenden Studiums eröffnenden Beruf nicht nur ergriffen, sondern sogar bis zur Pensionierung ausgeübt. Dass von ihm nunmehr im Ruhestand betriebene Studium der Romanistik für eine weitere berufliche Entwicklung erforderlich ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ersichtlich ist ebenfalls nicht, dass sich der Antragsteller in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. In Anlehnung an die Auslegung dieses Begriffs in den Regelbeispielen des § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG, auf die hier zurückgegriffen werden kann, weil sachliche Gründe für eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium insoweit nicht ersichtlich sind, dürften dem Antragsteller für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage monatlich nur Mittel unterhalb des BAföG- Höchstsatzes zuzüglich eines Sechstels der Studiengebühr zur Verfügung stehen, vgl. die von der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 2003, die die Kammer diesbezüglich bereits im Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04 - für rechtlich unbedenklich gehalten hat. Selbst unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Umstände, dass er für den Unterhalt seiner über kein eigenes Einkommen verfügenden Frau sowie seinen studierenden Sohn aufkommen muss, ist dies - auch ohne dass es einer weiteren Sachaufklärung des Gerichts bedarf - in Anbetracht seiner richterlichen Versorgungsbezüge nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rn. 14. Danach war für den Hauptantrag ¼ des Gebührenbetrages von 650,00 Euro anzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x 650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von 650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden Hilfsantrag.