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Urteil

9 K 2935/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0905.9K2935.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 598 (Hügelstraße, E. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17-12 "Auf der Korke". Der Bebauungsplan wurde am 25. März 1976 vom Rat der Stadt E. als Satzung beschlossen. Unter dem 25. Oktober 1976 genehmigte der Regierungspräsident E. den Bebauungsplan unter zwei Auflagen. Die erst Auflage sah vor, dass aus dem Landschaftsschutzgebiet im Südwesten des Bebauungsplans die Wohnbebauung herauszunehmen ist. Nach der zweiten Auflage war die Wohnbebauung südwestlich der Hügelstraße so weit vom Waldrand zurückzunehmen, dass ein nicht überbaubarer Sicherheitsabstand von 35 Metern zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand erhalten bleibt. Den gegen die Genehmigung unter Auflagen gerichteten Widerspruch der Stadt E. vom 24. Juni 1977 wies der Regierungspräsident E. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1977 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Bebauungsplan verstoße gegen die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen vom 27. November 1972. Unabhängig von der Frage des förmlichen Landschaftsschutzes verstoße der Bebauungsplan gegen die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Die Wohnbebauung solle sich in der Regel dem Landschaftsbild ein- und unterordnen und in einer Landschaft mit land- und forstwirtschaftlicher Struktur nicht wesensfremd empfunden werden; mithin sollten sichtbare und exponierte Landschaftsteile nicht bebaut werden; Waldränder seien in angemessener Tiefe von Bebauung freizuhalten. Die aus dem Bebauungsplan herausgenommenen reinen Wohngebiete umfassten das im Süden liegende Laubwaldstück kragenförmig. Die Bebauung sei wegen der nach Süden ansteigenden Hanglage weithin sichtbar und nehme dem Waldstück die landschaftliche Gestaltungs- und Erholungswirkung. Es liege eine hässliche Inanspruchnahme freier Landschaft auf Kosten Erholungssuchender und auf Kosten des vorhandenen Ortsbildes vor. Die Bebauung südwestlich der Hügelstraße im Schatten des hoch gewachsenen Laubwaldes würde auch gegen die Wohnbedürfnisse und die Gesundheit der Bevölkerung verstoßen, weil die dort vorgesehenen Wohnbauten die längste Zeit des Tages ohne Besonnung wären. Auch bestünde bei den vorhandenen, erheblichen Reserven an Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan der Stadt E. kein Grund, ausgerechnet diesen reizvollen und das Ortsbild von I. prägenden Landschaftsteil für Wohnhäuser in Anspruch zu nehmen. 3 Mit Beschluss vom 27. April 1978 trat der Rat der Stadt E. den Auflagen des Regierungspräsidenten E. zu der Genehmigung des Bebauungsplanes bei. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt des Kreises M. vom 25. Januar 1977 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses des Rates der Stadt E. vom 27. April 1978 erfolgte im Amtsblatt des Kreises M. vom 10. Juni 1978. 4 Der Bebauungsplan Nr. 17-12 "Auf der Korke" sieht für das Grundstück der Kläger kein Baufenster vor. Die nachrichtlich verzeichnete Grenze des in der Landschaftsschutzverordnung vom 27. November 1972 festgelegten Landschaftsschutzgebiets verläuft ausweislich des Bebauungsplans an der südwestlichen Grenze des Grundstücks der Kläger. In der Landschaftsschutzverordnung vom 27. November 1972 ist das Landschaftsschutzgebiet in einer Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 50.000 in seinen Grenzen dargestellt. 5 Eine Bauvoranfrage der Kläger vom 14. Februar 1975 beschied der Stadtdirektor der Stadt E. unter dem 30. Oktober 1975 negativ. In der Begründung führte er aus, dass das Vorhaben zwar nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17-12 "Auf der Korke" - hierbei handelte es sich um einen Bebauungsplan, der dem zuvor beschriebenen Bebauungsplan Nr. 17-12 "Auf der Korke" zeitlich vorausgegangen war - widerspreche, jedoch die erforderliche Erschließung des Grundstücks nicht gesichert sei. 6 Am 27. November 2003 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2004 ab. Zur Begründung führte er aus: Einer Bebauung des Grundstücks der Kläger stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17-12 "Auf der Korke" entgegen. Der Bebauungsplan weise für das Grundstück der Kläger keine Bebauungsmöglichkeit aus. Auch eine Befreiung von den nachteiligen Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt seien. Bei Erteilung einer Befreiung würden Grundzüge der Planung, wie sie in der Begründung der Genehmigung des Bebauungsplans unter Auflagen des Regierungspräsidenten E. vom 25. Oktober 1976 zum Ausdruck gekommen seien, berührt. 7 Den von den Klägern gegen die ablehnende Entscheidung mit Schreiben vom 27. Februar 2004 eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Kreises M. mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus: Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung nicht. Die Abweichung sei städtebaulich nicht vertretbar und die Durchführung des Bebauungsplans führe nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. 8 Mit ihrer am 26. August 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus: Soweit der Bebauungsplan Nr. 17-12 "Auf der Korke" für ihr Grundstück keine Bebauung vorsehe, habe eine solche Festsetzung keinen Bestand. Sie sei durch die vorhandene Bebauung überholt. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ausgerechnet ihr Grundstück nicht überbaubar sein solle, obwohl sie seinerzeit dieses Grundstück als Bauland für einen Quadratmeterpreis von immerhin 43,00 DM erworben hätten. Das von ihnen geplante Einfamilienhaus könne auch nicht als wesensfremd empfunden werden. Vielmehr würde sich das Haus harmonisch in die Umgebung einfügen. Zudem sei die Entfernung des geplanten Einfamilienhauses zum Waldrand ausreichend. Ihr Grundstück stelle lediglich eine Baulücke dar. Zumindest hätte der Vorbescheid unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Insbesondere würde das geplante Bauvorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten keine hässliche Inanspruchnahme freier Landschaft darstellen. Auch erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn mit der Bebauung könne verhindert werden, dass das Grundstück weiterhin als Müllabladeplatz genutzt werde. Das geplante Bauvorhaben sei auch städtebaulich vertretbar, weil sich das geplante Haus in die nähere Umgebung einfügen würde. Die Durchführung des Bebauungsplans führe weiter zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Sie hätten das Grundstück als Bauland erworben und Grunderwerbssteuer in Höhe von 3.748,00 DM zahlen müssen. Hinzu kämen die Kosten für die Reinigung des Grundstücks. Trotz der hohen Kosten hätten sie keinen Nutzen von dem Grundstück. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei gerade im Interesse der Nachbarn, dass die Baulücke nunmehr geschlossen werde und das streitgegenständliche Grundstück nicht länger als Müllabladeplatz genutzt werden könne. Öffentliche Belange würden durch die Bebauung des Grundstücks nicht berührt. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr, dass bei einer Legalisierung des begehrten Bauvorhabens Bestrebungen anderer Bauwilliger entstünden, nicht für eine Bebauung vorgesehene Flächen zu nutzen. Es gehe ausschließlich um die Bebaubarkeit ihres Grundstücks. Schließlich stehe die Weigerung des Beklagten, ihnen einen Bauvorbescheid zu erteilen, mit Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht in Einklang. Abschließend sei zu berücksichtigten, dass ihr Grundstück nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebiets liege. Wäre dies der Stadt E. und der Bezirksregierung E. seinerzeit bekannt gewesen, so wäre auf ihrem Grundstück eine überbaubare Fläche festgesetzt worden. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 27. Juli 2004 zu verpflichten, ihnen den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 598, zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte vertieft und erweitert die Begründung seines Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. und weist ergänzend darauf hin, dass nur eine erneute planerische Entscheidung zu einer sachgerechten Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Belange in diesem Bereich führen könne. Eine besondere Stellung des Grundstücks der Kläger sei nicht anzunehmen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Ablehnung des von den Klägern begehrten Bauvorbescheides durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Kläger haben nach den §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Ihre Bauvoranfrage, ob die Errichtung eines Einfamilienhauses bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist im negativen Sinne zu beantworten. 19 Dem Bauvorhaben der Kläger steht § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17-12 "Auf der Korke". Es soll außerhalb der im Bebauungsplan bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen verwirklicht werden. 20 Das vom Bebauungsplan erfasste Grundstück der Kläger ist als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Der Plangeber hat auf den nordöstlich der Hügelstraße und südwestlich der Hügelstraße und der Straße "B. " liegenden Grundstücken jeweils Baufenster vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Bebauung nur innerhalb der Baufenster erfolgen soll. Das Fehlen eines Baufensters auf dem Grundstück der Kläger lässt auch nicht den Schluss zu, dass dort eine Bebauung ohne räumliche Beschränkungen erlaubt sein sollte. Dass der Plangeber das im Südwesten des Bebauungsplangebiets liegende Grundstück der Kläger als nichtüberbaubare Grundstücksfläche festsetzen wollte, wird zudem durch die Begründung der Genehmigung des Bebauungsplans unter Auflagen, der der Rat der Stadt E. mit Beschluss vom 27. April 1978 beigetreten ist, bestätigt. Danach sollte im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes eine Bebauung in diesem Bereich nicht zugelassen werden. 21 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Plangeber getroffene und das Grundstück der Kläger betreffende Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihr Fortgelten gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1245). 23 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Gelände südwestlich der Hügelstraße ist nach wie vor weitgehend unbebaut. Insbesondere sind die Flächen, die infolge der Auflagen des Regierungspräsidenten E. vom 25. Oktober 1976 von einer Bebauung freigehalten werden sollen, bis heute unbebaut, sodass die Geltungskraft der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen insoweit nicht in Frage gestellt ist. 24 Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sie von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen befreit. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter weiteren Bedingungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Entscheidend ist dabei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. 25 Vgl. zu den Grundzügen der Planung: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 B 35.04 -, Juris; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Januar 2005, § 31 Rn. 35 ff.; Roeser, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band 1, 3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, Stand: Januar 2005, § 31 Rn. 10 ff. 26 Die hier von den Klägern erstrebte Befreiung würde eine Änderung der Plankonzeption darstellen. Ausweislich der Begründung des Regierungspräsidenten E. zur Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17-12 "Auf der Korke" unter Auflagen, ist die Wohnbebauung südwestlich der Hügelstraße bewusst ausgeschlossen worden, um den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen. Dabei wurde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht - wovon die Kläger zu Unrecht ausgehen - allein in einer Bebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gesehen, sondern auch in einer - von den Klägern vorgesehenen - Bebauung, die einen Waldabstand von 35 m unterschreitet. Denn in der Begründung der Verfügung des Regierungspräsidenten E. vom 25. Oktober 1976 heißt es, dass auch Waldränder in einer angemessenen Tiefe von Bebauung freizuhalten seien und ein nicht überbaubarer Sicherheitsabstand von 35 m zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand gefordert werde. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Regierungspräsidenten E. in seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1977, wonach es auf den förmlichen Landschaftsschutz nicht ankomme, weil die südwestlich der Hügelstraße ursprünglich geplante Wohnbebauung sich dem Landschaftsbild nicht ein- bzw. unterordne, in der land- und forstwirtschaftlichen Struktur, weil weithin sichtbar, wesensfremd sei und eine hässliche Inanspruchnahme freier Landschaft auf Kosten Erholungssuchender und auf Kosten des vorhanden Ortsbildes und seiner Einbettung in die Landschaft darstelle. Dementsprechend sind auch auf jenen Flächen keine Baufenster mehr vorgesehen, die unter Berücksichtigung der nachrichtlich im Bebauungsplan verzeichneten Grenze des Landschaftsschutzgebiets außerhalb desselben liegen. 27 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei ihrem Grundstück um eine Baulücke und damit um einen besonderen Einzelfall handele. Für das Vorliegen einer Baulücke ist nichts ersichtlich. Vielmehr nimmt das Grundstück der Kläger an der südwestlich der Hügelstraße gelegenen freien Landschaft zwischen dem Gebäude I1.----straße 3 und dem Gebäude I2.-------straße 20 teil. Die freie Fläche zwischen der I3.-------straße und dem Gebäude I1.----straße 3 erstreckt sich dabei über ca. 130 m. Die für die Freihaltung von Wohnbebauung seitens des Regierungspräsidenten E. genannten Gründe haben für das Grundstück der Kläger und die sich nordwestlich anschließende freie Fläche bis zum Gebäude I1.----straße 3 in gleicher Weise Bedeutung. Eine die von den Klägern begehrte Befreiung rechtfertigende Sondersituation ist auch nicht dadurch begründet, dass sich in südwestlicher Richtung zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Waldgebiet bereits das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 17-12 "Auf der Korke" errichtete und Bestandsschutz genießende Gebäude I3.-------straße 17 befindet. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Plangeber berücksichtigten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes mit Blick auf das bereits vorhandene Gebäude I2.-------straße 17 in Bezug auf das Grundstück der Kläger von unter geordneter Bedeutung sind. Durch das Hinzutreten des von den Klägern geplanten Einfamilienhauses würde die Eigenart der natürlichen Landschaft und ihre Erholungsfunktion weiter beeinträchtigt. Während das Gebäude I3.-------straße 17 als in der zwischen dem Gebäude I1.----straße 3 und der I3.-------straße gelegenen freien Landschaft wesensfremd empfunden wird, würde mit dem Hinzutreten des Bauvorhabens der Kläger die Landschaft als zwischen dem Gebäude I1.----straße 3 und dem Einfamilienhaus der Kläger eingeengt erlebt. 28 Überdies ist für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch deshalb kein Raum, weil der Plangeber eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Kläger unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gewollt hat. Er hat in Kenntnis der Bebauung I4.---------straße 17 und der Grundstückssituation in der näheren Umgebung keine Veranlassung gesehen, eine Bebauung auf dem Grundstück der Kläger durch die Einrichtung eines Baufensters bauplanungsrechtlich zuzulassen. 29 § 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich - anders als hier - regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen gemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von den Festsetzungen sachnäher ist. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, NVwZ-RR 2005, 388. 31 Angesichts alldessen kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im Übrigen und die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null erfüllt sind. 32 Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass die Kläger auf die Bebaubarkeit ihres Grundstücks vertraut haben, nicht die von ihnen begehrte Befreiung. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans können nicht seitens der Verwaltung über die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hinaus außer Kraft gesetzt werden. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.