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Urteil

5 K 306/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0923.5K306.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die an die Kläger zu 1. und 3. ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 18.03.2003 werden aufgehoben. Der an die Klägerin zu 2. ergangene Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.03.2003 wird aufgehoben, soweit er eine Festsetzung eines Erschließungsbeitrags von mehr als 40.000,00 EUR zum Gegenstand hat. Der Beklagte trägt die Kosten der Klageverfahren. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen, die der Beklagte für die endgültige Herstellung der Straße L. in Q. erhoben hat. 3 Die Straße L. hat die Funktion einer Haupterschließungsstraße für das gleichnamige Wohnbaugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 150 der Stadt Q. , der ebenfalls unter der Bezeichnung "L. " aufgestellt worden und seit dem 05.10.1991 rechtsverbindlich ist. Das Plangebiet hat etwa die Form eines Dreiecks, dessen Grundlinie und südliche Abgrenzung eine ca. 750 m lange Teilstrecke der E. Straße bildet. Nach Nordwesten wird das Plangebiet auf ca. 600 m durch die Eisenbahnlinie Q. -B. und nach Nordosten auf ca. 500 m durch den als sog. Osttangente ausgebauten H. -N. -S. begrenzt. Die mit ihrem Hauptzug insgesamt etwa 950 m lange Straße L. zweigt etwa in der Mitte der erwähnten Grundlinienstrecke der E. Straße von dieser nördlich ab, knickt nach 200 m innerhalb des Bebauungsplangebiets nach Nordosten ab und verläuft dann mit einigen leichten Verschwenkungen über gut 500 m in östliche Richtung, wendet sich danach in einer annähernd rechtwinkligen Abknickung nach Süden und mündet nach ca. 230 m wieder in die E. Straße ein. Von der Straße L. zweigen etliche weitere Straßen ab, die als gemischte Verkehrsflächen in Form von Stichstraßen oder Schleifen der weiteren Erschließung des Baugebiets dienen. Zur weiteren Darstellung der Bebauungssituation und des Streckenverlaufs der Straße L. sowie der übrigen Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet L. wird auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene Kartenmaterial hingewiesen. 4 Zum Bebauungsplan Nr. 150 gehört ein Grünordnungsplan vom 19.06.1991 der als Beiplan zum Bebauungsplan L. beschlossen worden ist. Darin sind u.a. Flächen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ausgewiesen, die infolge der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen. 5 Im Zusammenhang mit der künftigen erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung von Aufwendungen für naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen im Bebauungsplanbereich wurde am 08.09.1997 vom Beklagten (Beigeordneter S1. ) eine "Zuordnungsentscheidung" getroffen. Danach wurde für jeweils zwei Gruppen von Straßen eine Zuordnung von straßenbezogenen Ausgleichsflächen vorgenommen. Zu einer dieser Gruppen gehörte auch die Straße L. , die nach der Darstellung des Beklagten im Jahre 2002 als letzte der beitragspflichtigen Erschließungsanlagen im Plangebiet endgültig hergestellt worden ist. 6 Die Ausbauarbeiten für die Straße L. begannen in den Jahren 1992/93 mit der abschnittsweisen Anlegung von Baustraßen, der Kanalisation und der Straßenbeleuchtung. Der straßenbautechnische Endausbau entsprechend dem städtischen Bauprogramm mit Fahrbahn, Geh- u. Radwegen erfolgte im wesentlichen zwischen 1998 und 2002. Für restliche Ausbaumaßnahmen an der östlichen Einmündung der Straße in die E. Straße ging die Unternehmerschlussrechnung am 04.12.2002 bei der Stadt Q. ein. Bereits mit am 02.08.1995 öffentlich bekannt gemachter Widmung war die Straße L. "ganz" mit der Straßenuntergruppenbezeichnung "Haupterschließungsstraße" straßenrechtlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Die Straße L. nimmt die Fläche der Flurstücke 184, 899, 981 und 985 insgesamt sowie jeweils eine Teilfläche der Flurstücke 865, 982 und 831 ein. 7 Bei seiner im Jahre 2003 vorgenommenen beitragsrechtlichen Abrechnung berücksichtigte der Beklagte von dem der Stadt Q. durch Grunderwerb und Herrichtung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplangebiet entstandenen Aufwand für die Straße L. auch einen Anteil von 210.519,18 EUR, wovon ebenso wie bei dem übrigen erschließungsbeitragsrechtlichen Herstellungsaufwand 90 % zur Umlage gebracht wurden. 8 Mit seinen nunmehr durch die Klagen angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2003 zog der Beklagte die Kläger zu Erschließungsbeiträgen heran. Die Bescheide beziehen sich auf das im Eigentum der Klägerin zu 2. stehende Grundstück Gemarkung Q. Flur 33, Flurstück 491 und die dem Kläger zu 1. gehörenden Grundstücke Flurstücke 652 und 178. Im Falle der Klägerin zu 3. erstreckt sich der Bescheid auf das 179/10.0000 betragende Teileigentum an dem Grundstück Flurstück 928. 9 Mit den nach erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren fristgerecht erhobenen Klagen wird in allen Verfahren u.a. die Umlage der Aufwendungen für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen beanstandet. Im Klageverfahren zu 2. wird dazu geltend gemacht, solche Aufwendungen seien überhaupt nicht als Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage beitragsfähig, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Herstellungstatbestand stünden. Im übrigen sei auch die S2. Zuordnungsentscheidung keine geeignete Grundlage für die Berechnung des entsprechenden Aufwandsanteiles. Der Kläger W. macht weiterhin geltend, seine Grundstücke seien bereits von dem südlich verlaufenden N1.----weg her früher erschlossen gewesen und unterlägen deshalb nicht der Beitragspflicht für die Straße L. . 10 Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 3. beantragen, 11 den an sie ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.03.2003 aufzuheben. 12 Die Klägerin zu 2. beantragt, 13 den an sie ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.03.2002 insoweit aufzuheben, als darin ein den Betrag von 40.000,00 Euro übersteigender Erschließungsbeitrag festgesetzt wird. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klagen abzuweisen. 16 Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger unter Hinweis auf seine Berufungsbegründung in dem früheren Verfahren der Klägerin zu 2. (5 K 844/01 - Urteil vom 07.03.2003 - ) entgegengetreten. Davon abgesehen sei die Berechnung des Aufwandes für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen jedenfalls im Falle der hier abgerechneten Straße L. gem. § 2 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung 1988/99 zulässig und möglich, auch wenn man die Auffassung der Kammer in dem zuvor genannten Urteil zugrundelegen würde. Mit seinen per Telefax übermittelten Schriftsätzen vom 21. und 22.09.2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, macht der Beklagte auf § 6 VwGO bezogene verfahrensrechtliche Bedenken und außerdem geltend, die in dem - vom Gericht den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten - Urteil des OVG NRW vom 27.09.2002 - 3 A 2259/99 - vertretenen Rechtsgrundsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall mangels erforderlicher Vermessung des Straßenlandes der Erschließungsanlage L. nicht übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klagen haben Erfolg. 20 Unbedenklich zulässig ist es allerdings, dass die Rechtsstreitigkeiten durch den dazu gem. § 6 Abs. 1 VwGO ermächtigten Einzelrichter entschieden werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat es weder an den Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtsstreitigkeiten auf den Einzelrichter gefehlt noch ist eine Rückübertragung auf die Kammer gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO angezeigt. Bei Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 13.09.2005, die für die Straße L. deren maßgebliche Flächen für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen betraf, hat sich am 19.09.2005 u.a. ergeben, dass die Straße an drei Stellen nicht auf selbstständige Straßenlandflurstücke entfällt, sondern jeweils eine Teilfläche größerer im Eigentum der Stadt Q. stehender Grundstücke - der Flurstücke 831, 865 und 982 - einnimmt. Durch diese Sachverhaltsentwicklung ist unter Berücksichtigung des im Tatbestand genannten Urteils des OVG NRW vom 27.09.2002 nach der ihrem Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 20.09.2005 zugrunde gelegten Auffassung der Kammer die Prozesssituation eingetreten, welche mit den in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter beschrieben wird. Da der somit zu Recht zur Entscheidung berufene Einzelrichter für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten der vom OVG NRW a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung folgt, kommt den Rechtssachen nicht die ihnen vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu und besteht kein Anlass für eine Rückübertragung auf die Kammer gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO. 21 Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 18.03.2003 unterliegen gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Aufhebung bzw. im Falle der Klägerin zu 2. wegen ihres eingeschränkten Klageantrags der Teilaufhebung, weil sie rechtswidrig sind und als belastende Verwaltungsakte daher die Kläger in ihren Rechten verletzen. 22 Rechtswidrig sind die an die Kläger ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 18.03.2003, weil die mit ihnen geltend gemachte Beitragspflicht für die Straße L. als eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht besteht. Die Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung. Das ist der Zustand der Erschließungsanlage, der durch die gem. § 132 Nr. 4 BauGB erforderliche Satzungsregelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung bestimmt worden ist. In diesem Zustand befindet sich die Erschließungsanlage L. aber noch nicht. Bei ihr fehlt es daher an der endgültigen Herstellung im Sinne von § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB. 23 Straßen sind, von den übrigen in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Q1. Erschließungsbeitragssatzung vom 15.07.1988 und 16.12.2003 genannten Voraussetzungen abgesehen, dann endgültig hergestellt, wenn - wie unter Nr. 2 a) bestimmt - "ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen". Daran fehlt es bei der Straße L. , weil die von ihr eingenommene Grundfläche auf den Flurstücken 831, 865 und 982 nicht jeweils ein selbstständiges Straßenlandgrundstück ist. 24 Für den Fall der Merkmalsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, wonach Voraussetzung der endgültigen Herstellung von Straßen u.a. war, dass "die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist", hat das OVG NRW in seinem oben genannten Urteil rechtsgrundsätzlich entschieden, dass diese Voraussetzung nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Stadt Eigentümerin einer größeren Grundfläche ist, auf der die Erschließungsanlage angelegt worden ist. Sie muss vielmehr im Grundbuch als Eigentümerin der gesondert gegenüber anderen als öffentlichen Verkehrsflächen abvermessenen Fläche, die auf die Erschließungsanlage entfällt, eingetragen sein. Das Gericht hält dieses Verständnis einer Merkmalsbestimmung, die mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) der Q1. Erschließungsbeitragssatzungen regelungsidentisch ist, für überzeugend und schließt sich daher der vom OVG NRW vertretenen Rechtsauffassung an. Da den Vertretern der Parteien ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung zufolge nach Abruf aus dem Internet ein Abdruck des Urteils des OVG NRW vom 27.09.2002 - 3 A 2259/99 - zur Verfügung steht, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen und hierauf zur Begründung im Einzelnen verwiesen. 25 Dem gegenüber verfängt der Hinweis des Beklagten, es müsse im Zusammenhang mit der gesonderten Abvermessung des Straßenlandes um im Hinblick auf den Erwerb oder die Bereitstellung von Erschließungsflächen überhaupt erforderliche Kosten gehen, was aber im Falle der Straße L. absolut nicht der Fall sei, nicht. Kosten, die wegen der Verwirklichung der endgültigen Herstellung entsprechend der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung entstehen, sind vielmehr zwangsläufig notwendig bzw. erforderlich und gehören daher zum Erschließungsaufwand. Wenn die Gemeinde einen Teil dieser Kosten im Einzelfall einer Straße (Erschließungsanlage) vermeiden will, so kann sie dies durch eine abweichende Gestaltung der in ihrer Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen allgemeinen Merkmalsregelung erreichen. 26 Der nach allem festzustellende Mangel der endgültigen Herstellung der Straße L. ist unabhängig von der Einordnung dieser Straße als eine oder mehrere Erschließungsanlagen in allen drei Klageverfahren gleichermaßen entscheidungserheblich. Es kommt zwar in Betracht, an Stelle der vom Beklagten gewählten einheitlichen Anlagenerfassung des Straßengebildes mit der Bezeichnung L. bei der gebotenen natürlichen Betrachtung zwei einzelne sich jeweils bis zur Abzweigung des U.-------wegs erstreckende Erschließungsanlagen zugrunde zu legen. Jedoch ist jede dieser beiden Erschließungsanlagen im erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB, § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) der Erschließungsbeitragssatzungen) noch nicht endgültig hergestellt, weil es für die eine dieser Anlagen an der eigens abvermessenen Straßenlandfläche aus dem Flurstück 831 und für die andere an der entsprechenden Vermessung aus den Flurstücken 865 und 982 fehlt. 27 Die Entscheidung über die Kosten und Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 167 Abs. 2 VwGO.