Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (bezüglich eines Teilbetrages von 1.380,13 Euro) in der Hauptsache für erledigt er- klärt haben; in diesem Umfang ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 12 % der bis zur Teilerledigung angefallenen Kosten; die übri- gen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zur Last. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 60 Flur- stück 150. Das Grundstück grenzt an den weg. Der weg, der im Geltungsbereich der Bebauungspläne 8023-2, 4 und 10 liegt, wurde in den Jahren 1975 bis 1985 ausgebaut. Der Erwerb des Straßenlandes wurde bis 1979 durchgeführt. Die Widmung des weges wurde 1990 abge- schlossen. In einem Vermerk vom 25. November 1994 hielt die Beklagte fest, dass endgültige Beitragspflichten für den weg noch nicht entstanden seien, da eine zum Straßenland gehörende Teilfläche der städtischen Parzelle 255 bisher noch nicht "herausgemessen" worden sei. Mit Bescheid vom 5. Januar 1995 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 22.540,43 DM heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1995 zurück. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Entstehen der Beitragspflicht erfordere unter dem Gesichtspunkt des Grunderwerbs nur, dass sämtliche für die Erschließungsanlage benötigten Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stünden. Nicht notwendig sei hingegen, dass bei einem gemeindeeigenen Grundstück, das teilweise als Straßenfläche genutzt werde, die zur Straße gehörige Teilfläche "herausvermessen" und die Straßenlandparzelle im Kataster aufgeführt sei. Hiervon ausgehend sei der Beitragsanspruch verjährt. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das in § 8 Abs. 1 Satz 1 a der Satzung der Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) aufgestellte Erfordernis, dass die "Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist", sei erst dann erfüllt, wenn die Gemeinde entweder bereits vermessene Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum bereitgestellten Flächen vermessen und von anderen Grundstücken abgeschrieben habe sowie als Eigentümerin dieser so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen sei. In Anwendung dieser Grundsätze sei die Beklagte noch nicht Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung, da es noch an der Vermessung und grundbuchmäßigen Abschreibung einer zum Straßenland gehörenden Fläche fehle. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 hat der Senat die Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Mit der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1980 stehe fest, dass - entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - eine Verselbständigung und damit eine Abtrennung von gemeindeeigenen Flächen nicht stets und nicht einmal in der Regel eine Vermessung und Abschreibung der Flächen voraussetze, sondern bereits vorliege, wenn die Stadt in formloser Weise zu erkennen gegeben habe, dass sie die Flächen für die Erschließungsanlage verwenden werde. Diese Auffassung sei durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 bestätigt und fortentwickelt worden. Vor diesem Hintergrund könne die Beurteilung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975, nach der die Vermessung und Abschreibung der von der Gemeinde bereitgestellten Straßenlandflächen vom Herstellungsmerkmal "Grunderwerb" umfasst seien, keinen Bestand mehr haben. Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei vielmehr anzunehmen, dass bereits mit der Planung und Herstellung des weges die im städtischen Eigentum stehenden Straßenlandflächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen hinreichend ausgesondert worden seien und damit zugleich dem Herstellungsmerkmal "Eigentümerin der Flächen" entsprochen worden sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 könne auch deshalb nicht überzeugen, weil die dort vorgenommene Auslegung nicht hinreichend auf einer Konkretisierung des gemeindlichen Willens in dem Text der Erschließungsbeitragssatzung fuße. Der Gemeinde stehe es frei, die Vermessung, Abschreibung und separate grundbuchmäßige Erfassung von gemeindeeigenen Flächen als Herstellungsmerkmale zu normieren. Unterlasse sie dies, bestehe kein Anlass, die Satzung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus zum Nachteil der Beitragspflichtigen auszulegen. Eine solche Interpretation vertrage sich auch nicht mit dem Zweck des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Bürgern den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen. Dem Bürger könne es nicht zugemutet werden, über den eindeutigen Wortlaut der Satzung hinaus die Notwendigkeit der Durchführung von Vermessungsarbeiten zu erkennen und den Abschluss dieser Arbeiten nachzuvollziehen. Schließlich sei eine Vermessung, Abschreibung und Grundbuchänderung bei gemeindeeigenen Grundstücken dann entbehrlich, wenn diese Grundstücke vollständig im Bereich der Straße lägen. Auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen OVG zu vergleichbaren Tatbestandsmerkmalen des § 49 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes sei geklärt, dass es auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und nicht auf eine Berichtigung des Grundbuchs ankomme. Ein planüberschreitender Mehrausbau im Bereich des Flurstücks 207 sei nicht gegeben. Das dort anzutreffende Straßenbegleitgrün sei innerhalb der Straßenbegrenzungslinien angelegt worden und lediglich von dort aus auf das Anliegergrundstück hinüber "gewuchert". Es fehle damit an einem planüberschreitenden Ausbau überhaupt, aber auch an verzichtsfähigen Mehrkosten. Mit Schriftsatz vom 16. August 2002 hat die Beklagte die angefochtene Vorausleistungsfestsetzung von 11.524,74 Euro um 1.380,13 Euro auf 10.144,61 Euro reduziert. Im Umfang dieser Reduzierung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; er beantragt nunmehr, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 und der Reduzierung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 16. August 2002 aufzuheben sowie die Kosten des erledigten Verfahrensteils der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat den Rechtsstreit im Umfang der Vorausleistungsreduzierung ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt; sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend: In den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1980 und vom 27. Januar 1995 sei ausschließlich die Frage zu beantworten gewesen, welcher Zeitpunkt für die Bewertung der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Verkehrsflächen maßgeblich sei. Darum gehe es vorliegend nicht. Für die Frage, wann die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage sei, seien weiterhin die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 und vom 26. Januar 1979 zugrunde zu legen. Im übrigen sei der Erschließungsaufwand erst nach Vermessung des aus Gemeindevermögen zur Verfügung gestellten Straßenlandes berechenbar. Dies gelte sowohl für die Vermessungskosten selbst als auch für den Bereitstellungswert des Straßenlandes. Die Vermessung der zur Straße gehörigen Teilfläche aus dem Flurstück 255 sei 1997 erfolgt. Die neu entstandene Straßenlandparzelle - Flurstück 327 - sei am 25. März 1998 in das Grundbuch übernommen worden. Der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten stehe darüber hinaus - und zwar nach wie vor - entgegen, dass eine zum Straßenbegleitgrün des wegs gehörende Grünfläche im Bereich des Anliegergrundstücks 207 planüberschreitend hergestellt und die jenseits der Straßenbegrenzungslinie für den Straßenbau in Anspruch genommene Fläche von der Stadt noch nicht zu Eigentum erworben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die danach noch anhängige Berufung ist unbegründet. In dem noch streitigen Umfang hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 und der mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. August 2002 vorgenommenen Reduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beitragsforderung sei noch nicht ver- jährt, ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise zugrunde gelegt, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a) EBS 1988 getroffenen Regelung über die endgültige Herstellung erst genügt ist, wenn die zur Straße gehörige (Teil-)Fläche des (früheren) Flurstücks 255 vermessen, von der übrigen Grundstücksfläche abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin der Fläche im Grundbuch eingetragen ist. Da diese Bedingungen erst seit dem 25. März 1998 erfüllt sind - an diesem Tage wurde nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die neu entstandene Straßenlandparzelle (Flurstück 327) in das Grundbuch eingetragen -, kommt es nicht darauf an, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - ein planüberschreitender Ausbau im Bereich des Flurstücks 207 erfolgt ist und unter diesem Aspekt die sachlichen Beitragspflichten bis heute noch nicht entstanden sind. Dem auf den letztgenannten Gesichtspunkt gerichteten Beweisantrag des Klägers musste der Senat deshalb nicht nachgehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a) EBS 1988 gehört zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Straßen u.a., dass "die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist". Die gleichlautende Formulierung der Erschließungsbeitragssatzung einer anderen Gemeinde ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne ausgelegt worden, dass die Gemeinde zur Erfüllung dieses Merkmals entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen eingetragen sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, BRS 37 Nr. 63. Zur Begründung dieser Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem darauf abgestellt, dass ein den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal bestimmender Ortsgesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit nach mit seiner Satzung von den durch § 127 ff. BBauG/BauGB eingeräumten Möglichkeiten in einem solchen Umfang Gebrauch machen will, dass alle Kosten, die unter § 128 BBauG/BauGB fallen, umgelegt werden können und dass Kosten auch dann nicht zu Lasten des allgemeinen Gemeindehaushalts gehen, wenn sie in der Kette der zur Herstellung der Erschließungsanlage aufzuwendenden Kosten - mehr oder weniger zufällig - als letzte entstanden sind. Diese Erwägung besitzt - auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführten jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - ungeschmälert Gültigkeit. Durch die in Bezug genommene neuere Rechtsprechung wird die übereinstimmende Auslegung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG/BauGB und des Satzes 2 dieser Bestimmung in dem Sinne, dass hier wie dort Vermessungs- und ähnliche Nebenkosten umfasst werden, nicht in Frage gestellt. So ist zwar bereits durch Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77 -, Buchholz 406.11 § 128 BauG, Nr. 26, klargestellt worden, dass - anders als es in dem Urteil vom 14. November 1975 zum Ausdruck kommt - das Bereitstellen von gemeindeeigenen Flächen für eine Erschließungsanlage im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG/BauGB keineswegs regelmäßig durch Ausmessung und Abschreibung der Flächen von den sonstigen Grundflächen geschieht. Diese Präzisierung, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 -, KStZ 1996, S. 151, weiter geführt worden ist, ändert aber nichts daran, dass es unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des § 128 Abs. 1 BauGB - den Gemeinden in einem möglichst weiten Umfange eine Deckung ihrer Straßenbaukosten durch Beitragserhebung zu ermöglichen - fernliegend wäre, Vermessungs- und ähnliche Nebenkosten zwar beim Grunderwerb dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, nicht aber bei der Bereitstellung gemeindeeigener Flächen. Diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - IV C 76.73 - maßgeblich tragende und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 - 4 C 17.76 -, BRS 37, Nr. 163, im Ergebnis nochmals bestätigte Erwägung, vgl. dazu auch Senatsbeschluss v. 28. April 1997 - 3 B 116/96 -, wird durch die jüngeren Aussagen zum Zeitpunkt der Bereitstellung gemeindeeigener Flächen nicht berührt. Vgl. dazu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 Rdn. 37 ff., wo einerseits die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bereitstellungszeitpunkt ausführlich dargestellt wird und anschließend bemerkt wird, zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB zählten auch die "Bereitstellungsnebenkosten", wobei z.B. an Vermessungs- und Grundbuchkosten zu denken sei, wenn etwa nur ein Teil eines gemeindeeigenen Grundstücks bereit gestellt werde. Ebenso: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Januar 2002, § 128 Rdn. 17. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Argumente vermögen die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die hier befürwortete Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a) EBS 1988 ist unter einem teleologischen Gesichtspunkt (Gewährleistung umfassender Refinanzierung) und mit Blick auf das systematische Verhältnis von § 128 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauGB gewonnen worden, ohne dass mit ihr die Grenzen der möglichen Wortbedeutung der Satzungsbestimmung überschritten sind. Inwieweit das Auslegungsergebnis durch den Wortlaut selbständig gestützt wird - wie das BVerwG in seinem Urteil vom 14. November 1975 annimmt -, kann dabei dahinstehen. Ob das Herstellungsmerkmal "Eigentümerin der Flächen der Erschließungsanlagen" in Konstellationen der in Rede stehenden Art nach Maßgabe der genannten Anforderungen erfüllt ist, kann der Bürger anhand des Grundbuchs feststellen, das Auskunft darüber gibt, ob die Gemeinde - wie verlangt - als Eigentümerin der abgeschriebenen Straßenlandfläche eingetragen ist. Der Umstand, dass gemeindeeigene Grundstücke, die vollständig Straßenland werden, nicht vermessen und abgeschrieben werden müssen, zieht die dargestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Die angeführte Rechtsprechung des Hamburgischen OVG, Beschluss vom 4. Okt. 1993 - Bs VI 39/93 -, KStZ 1994, 155, betrifft einen bereits im Ansatz anderen Sachverhalt: War dort die Rechtsänderung aufgrund gesetzlichen Eigentumserwerbs bereits eingetreten und das Grundbuch nur zu berichtigen (§§ 894 BGB, 22 GBO), wird vorliegend eine Rechtsänderung, nämlich die Schaffung eines neuen Buchgrundstücks, erst mit der Eintragung bewirkt. Vgl. etwa Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 890 Rd. 13. Ob der vom OVG Hamburg für den Berichtigungsfall vertretenen Lösung zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hin- sichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Diese Entscheidung entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, weil die Beklagte insoweit den angefochtenen Vorausleistungsbescheid aufgehoben und dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Namentlich besitzt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die streitige Auslegung der Satzungsbestimmung bundesrechtliche Bezüge besitzt, sind die sich dabei ergebenden Rechtsfragen - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.