Urteil
11 K 782/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1202.11K782.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter eines Citroens mit dem amtlichen Kennzeichen C. -I1. 69. Am Samstag, den 29.5.2004 war dieses Fahrzeug gegen 4.00 Uhr morgens auf dem L. in C1. geparkt. Die Benutzung dieses Teils des L1. regelt das Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatzschild "Sa 0-16 h (Wochenmarkt)". Gegen 4.00 Uhr beauftragte ein Mitarbeiter des Beklagten ein örtliches Abschleppunternehmen damit, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Hierzu kam es im Folgenden nicht mehr, weil der Fahrer des Fahrzeugs zurückkehrte, als der Abschleppwagen noch mit vorbereitenden Rangierarbeiten beschäftigt war. Das beauftragte Unternehmen stellte dem Beklagten mit Rechnung vom 29.5.2004 für den abgebrochenen Abschleppvorgang eine Rechnung in Höhe von 46,00 EUR für eine "Leerfahrt mit Vorbereitung" aus, die der Beklagte auch beglich. 3 Am 12.7.2004 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anforderung von Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren an. Mit Schreiben vom 28.7.2004 teilte der Kläger daraufhin mit, dass die beabsichtigte Erhebung aus seiner Sicht rechtswidrig sei. Zu einem Abschleppvorgang sei es nicht gekommen, da der Fahrer rechtzeitig zurückgekehrt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abschleppwagen gerade damit beschäftigt gewesen, rückwärts vor sein Auto zu fahren, um es an den Vorderrädern anzuheben. Der Beklagte könne auch nicht die Kosten einer Leerfahrt geltend machen, da sich bereits ein Fahrzeug auf der Ladefläche befunden habe. Schließlich sei das bestehende Parkverbot auf dem L. nicht hinreichend beschildert. 4 Mit Bescheiden vom 5.8.2004 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 51,60 EUR sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR. Diese Gebühr berechne sich gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG i.V.m. § 7 a KostO NRW nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Hier sei eine Gebühr gemäß der Kategorie 2 (Ersatzvornahme/Sicherstellung/Leerfahrt, wenn Abschleppkosten nicht direkt bezahlt werden) in Ansatz gebracht worden. 5 Mit Schreiben vom 28.7.2004 und 9.8.2004, bei dem Beklagten eingegangen am 17.11.2004, legte der Kläger gegen die Bescheide vom 5.8.2004 Widerspruch ein. Insbesondere habe angesichts der Uhrzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestanden. Darüber hinaus machte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 4.2.2005 geltend, die genannten Bescheide verstießen gegen den Grundsatz, wonach der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei. Da nicht der Kläger, sondern sein Sohn das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei, seien die Bescheide allenfalls gegen diesen zu richten gewesen. 6 Mit Bescheid vom 10.3.2005 wies die C2. E. die Widersprüche als unbegründet zurück. Allein die Nichtbefolgung von Verkehrszeichen begründe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine Abschleppanordnung rechtfertige. Der Kläger sei auch zu Recht als Halter herangezogen worden. Schließlich habe der Beklagte rechtmäßig Leerfahrtkosten geltend machen können, da diese Kosten bereits mit der Abfahrt des Abschleppfahrzeugs vom Betriebsgelände entstünden und nicht erst mit dessen Eintreffen am Einsatzort. 7 Mit seiner am 12.4.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ein Abschleppauftrag sei nicht notwendig gewesen, da der Sohn des Klägers bereits im Begriff gewesen sei, das Fahrzeug wegzufahren. Dies ergebe sich daraus, dass der Abschleppauftrag um 4.10 Uhr erteilt, das Fahrzeug jedoch bereits um 4.01 Uhr entfernt worden sei. Darüber hinaus sei die Anordnung unverhältnismäßig gewesen, da um diese frühe Uhrzeit eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder Marktbeschicker auszuschließen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 5.8.2004 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.8.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C2. E. vom 10.3.2005 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es treffe zudem nicht zu, dass ein Abschleppauftrag erst erteilt worden sei, nachdem der Fahrer bereits beim Fahrzeug eingetroffen sei. Der Kläger habe vielmehr selbst am 28.7.2004 mitgeteilt, dass der Fahrer zurückgekehrt sei, als das Abschleppfahrzeug bereits dabei gewesen sei, rückwärts an das Auto des Klägers heranzufahren. Dass auf dem Abschleppauftrag eine geringfügig abweichende Uhrzeit vermerkt worden sei, sei daher im konkreten Fall jedenfalls unerheblich. Darüber hinaus sei der Abschleppauftrag auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Er sei vielmehr erforderlich gewesen, um den Aufbau der Marktstände und damit den reibungslosen Ablauf des Wochenmarktes zu gewährleisten. Insofern habe eine konkrete Behinderung vorgelegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger seinen Widerspruch gegen die angefochtenen Verfügungen vom 5.8.2004 erst am 17.11.2004 bei dem Beklagten erhoben hat. Die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO war zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Monaten abgelaufen. Die C2. E. hat den Widerspruch jedoch trotzdem in der Sache beschieden. Nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dies dazu, dass das Fristversäumnis geheilt ist. 16 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.6.1988 - 6 C 24/87 -, NVwZ-RR 1989, 85 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 70 Rdz. 9 m.w.N. 17 Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbehörde - wie offensichtlich hier - überhaupt nicht bewusst ist, dass der Widerspruch verfristet sein könnte. 18 So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.6.1988 - 6 C 24/87 -, NVwZ- RR 1989, 86. 19 Die damit zulässige Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 5.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C2. E. vom 10.3.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Rechtsgrundlage für die Bescheide des Beklagten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1 (Auslagen), 7 a Nr. 7, 13 (Gebühren) KostO NRW. Danach kann die Vollzugsbehörde von dem Verantwortlichen Kosten und Gebühren für nach dem OBG oder PolG NRW zulässige Maßnahmen fordern. Zu diesen Auslagen zählen auch die Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW) und sonstige durch Sicherstellung entstandene Kosten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO NRW). Darüber hinaus ist die Vollzugsbehörde berechtigt, Verwaltungsgebühren für entsprechende Amtshandlungen zu erheben (§ 7 a KostO NRW). 21 Die genannte Rechtsgrundlage findet Anwendung unabhängig davon, ob das - abgebrochene - Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers rechtlich als Sicherstellung i.S.v. § 43 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG NRW zu qualifizieren ist oder als deren Ersatzvornahme (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 PolG NRW). 22 Vgl. zur Rechtsgrundlage: OVG NRW, Urteil vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NWVBl. 1990, 407; Urteil vom 24.3.1998 - 5 A 183/96 -, NWVBl. 1998, 411; Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2724/00 -, NWVBl. 2001, 181 ff. 23 Die Voraussetzungen einer Sicherstellung bzw. einer Vollstreckungsmaßnahme lagen im Falle des Klägers vor. Es bestand eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit, § 14 Abs. 1 OBG NRW bzw. § 43 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung i.S.d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW vor. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt der Maßnahme auf dem L. in C1. verbotswidrig im Halteverbot geparkt. Es lag ein Verstoß gegen das Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatzkennzeichen "Sa 0-16 h (Wochenmarkt)" vor. Das Verkehrszeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art - verbietet jedes Einfahren und Parken im Sperrbezirk, für den Fall seiner zeitlichen Beschränkung umfasst dies auch das Gebot, parkende Fahrzeuge noch vor dem Beginn der Sperrzeit aus dem gesperrten Bereich zu entfernen. 24 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2.6.1986 - 7 A 400/85 -, VRS 71, 467; Bick, NZV 1992, 86; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVO, § 41 Rdz. 248 (zu Z 250) m.w.N. 25 Dieser Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung begründete eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Er berechtigte den Beklagten auch dazu, im Wege des Sofortvollzuges gem. § 55 Abs. 2 VwVG bzw. im Rahmen der Sicherstellung gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW tätig zu werden. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die angeordnete Abschleppmaßnahme sind nicht ersichtlich, die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war geeignet, die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und hierzu auch erforderlich, weil andere ebenso geeignete, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel bei der Anordnung selbst nicht zur Verfügung standen. Insbesondere steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Abschleppauftrag nicht erst zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als der Fahrer bereits zum Fahrzeug des Klägers zurückgekehrt war und im Begriff stand, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung am 28.7.2004 vielmehr selbst plastisch beschrieben, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens des Fahrers ein Abschleppwagen bereits vor Ort tätig war und im Begriff stand, so rückwärts an sein Fahrzeug heranzufahren, dass dieses unmittelbar "an den Haken" genommen werden konnte. Darüber hinaus kann die Aussage, der Abschleppwagen habe bereits ein anderes Fahrzeug geladen gehabt, nur auf Grund unmittelbarer eigener Beobachtung des Klägers bzw. des Fahrers zu Stande gekommen sein. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe in der Klagebegründung, ein Abschleppauftrag sei ausweislich des Protokolls erst gefertigt worden, nachdem das Fahrzeug entfernt worden sei, nur als reine nachträgliche Schutzbehauptung gewertet werden, die den Angaben des Klägers selbst nicht gerecht wird. Aus diesem Grund brauchte die Kammer auch nicht weiter aufzuklären, warum im Abschleppauftrag eine ggf. spätere Uhrzeit eingetragen wurde. 26 Die Abschleppmaßnahme war auch trotz der frühen Uhrzeit angemessen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur dann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt. 27 So etwa OVG NRW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -; Urteil vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870; Beschluss vom 18.2.2002 - 3 B 149/01 -, DVBl. 2002, 1560, 1561. 28 Denn im Falle des Klägers lag zumindest eine Funktionsbeeinträchtigung im Sinne vorgenannter Rechtsprechung vor, zudem durfte der Beklagte zumindest davon ausgehen, dass eine konkrete Behinderung anderer, im Gegensatz zum Kläger berechtigter Nutzer jedenfalls so unmittelbar bevorstand, dass deren tatsächlicher Eintritt nicht abgewartet werden musste oder konnte. Durch die Zusatzbeschilderung "Sa 0-16 h (Wochenmarkt)" war der fragliche Teil des L1. für die genannte Zeit von 16 Stunden nicht mehr als Parkraum, sondern als Fläche für den Wochenmarkt ausgewiesen. Mit dieser Funktion der Verkehrsfläche - ähnlich wie bei einer Fußgängerzone - war das Befahren und Parken mit sonstigen Kraftfahrzeugen nicht zu vereinbaren. Vielmehr bestand für diese Zeit lediglich noch eine Nutzung für Marktbeschicker und Marktnutzer. Schon aus diesem Grund war die Anordnung des Abschleppens jedenfalls vier Stunden nach Beginn der konkreten Nutzungsauswiesung verhältnismäßig. Zudem stand um 4.00 Uhr jedenfalls unmittelbar zu erwarten, dass erste Marktbeschicker in Kürze eintreffen könnten, um ihre Marktstände aufzubauen und ggf. auch frühzeitig mit dem Verkauf zu beginnen. Parkten um diese Zeit noch Pkw auf dem ansonsten als Parkraum genutzten L. und wäre der Beklagte erst dann berechtigt, Abschleppmaßnahmen einzuleiten, entstünden u.U. erhebliche Beeinträchtigungen des Wochenmarktbetriebs, dem der L. am Samstagvormittag allein zu dienen bestimmt ist. Die Verzögerungen könnten so jedenfalls nicht wirksam verhindert werden. Aus diesem Grund muss sich der Beklagte nicht darauf verweisen lassen, erst bei eingetretenen konkreten Beeinträchtigungen tätig werden zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als ein absolutes Halteverbot, wie es dem Verkehrszeichen 250 auch zu entnehmen ist, ohnehin nur dann aufgestellt werden darf, wenn typischerweise konkrete Gefahren bei Zuwiderhandlung zu erwarten sind. Ist diese generelle Annahme wie hier sogar noch durch eine Zusatzbeschilderung zeitlich konkretisiert, fällt dieser Gesichtspunkt bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Vollzugsmaßnahme um so stärker ins Gewicht. Da der Kläger zudem nicht gegen das Verkehrszeichen selbst vorgegangen ist, ist es zumindest ihm gegenüber in Bestandskraft erwachsen, sodass die Kammer die Gefahrenprognose insoweit ebenfalls zu Grunde zu legen hat. 29 Ihre Maßnahme konnte der Beklagte auch gem. § 17, 18 OBG gegen den Kläger als Fahrzeughalter richten. Insbesondere gibt es - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Grundsatz, wonach vorrangig der Fahrer als Verhaltensverantwortlicher heranzuziehen ist. 30 Vgl. nur Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. Seite 250 ff.; Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl. Rdnr. 989 ff., jeweils m.w.N.; im konkreten Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.1985 - 7 A 47/85 -, DöV 86, 483 f. 31 Dies gilt bei Fahrzeugen schon deshalb, weil ansonsten die Effektivität des Verwaltungshandelns als leitender Grundsatz des Rechts der Gefahrenabwehr erheblich beeinträchtigt wäre. Während nämlich der Halter eines Fahrzeugs regelmäßig - und so auch hier - ohne weiteres zu ermitteln ist, gilt dies für den Fahrer in aller Regel nicht. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bereits daran, dass erstmals mit Schreiben vom 5.2.2005 überhaupt mitgeteilt wurde, dass der Kläger sein Fahrzeug am fraglichen Abend gar nicht selbst gefahren ist. Wollte man den Beklagten verpflichten, hierauf im vom Kläger gewünschten Sinne zu reagieren, hätte er das gesamte Verwaltungs- und auch das bereits weitgehend durchgeführte Vollstreckungsverfahren erneut gegenüber dem Fahrer in Gang setzen müssen. Dass dies mit erheblichen Effektivitätsverlusten einnherginge, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal hinsichtlich des Fahrers, anders als beim Halter, Beweisschwierigkeiten auftreten können. 32 Ist damit die Heranziehung des Klägers zur Übernahme der Kosten und Gebühren des eingeleiteten Abschleppvorgangs dem Grunde nach rechtmäßig, ist auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen und Gebühren nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Kosten, die durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmers entstanden sind. Hierbei handelt es sich um vom Kläger grundsätzlich zu erstattende Auslagen i.S.v. §§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG, 11 Abs. 2 Nr. 7, 8 KostO NRW. § 11 Abs. 2 KostO erfasst nämlich auch diejenigen Kosten, die durch die Anordnung und Einleitung der Abschleppmaßnahme selbst entstehen. Das gilt gleichermaßen für eine Ersatzvornahme wie für eine Sicherstellung. 33 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 2483/88 -; Urteil vom 30.7.1991 - 5 A 673/90 -, Urteil vom 27.2.1996 - 5 A 1700/92 -; VG Minden, Urteil vom 18.2.1999 - 2 K 4168/97 -. 34 Die Kosten für eine Leerfahrt des Unternehmers entstehen nach den mit dem Beklagten geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bereits mit der Abfahrt des Abschleppfahrzeugs vom Betriebsgelände und nicht erst mit dessen Eintreffen am Einsatzort oder sogar erst dann, wenn eine Verbindung zwischen dem abzuschleppenden Fahrzeug und dem Abschleppfahrzeug hergestellt wurde. 35 So bereits VG Minden, Urteil vom 18.2.1999 - 2 K 4168/97 -. 36 Zur Übernahme dieser Kosten ist der Kläger auch verpflichtet. Anders als für Gebühren verlangt § 77 Abs. 1 VwVG NRW nicht, dass die Auslagen in jeder Beziehung so zu gestalten sind, dass sie für den Verursacher möglichst gering gehalten werden. Insofern ist der Beklagte vielmehr berechtigt, die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen mit dem privaten Abschleppunternehmer insgesamt möglichst kostengünstig und effizient zu regeln, nicht zuletzt um durch Typisierungen den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund ist es auch nicht willkürlich, dass auch solche Leerfahrten abgerechnet werden, bei denen das Abschleppfahrzeug tatsächlich einen zweiten Wagen abschleppen kann und dies konkret auch tut. Dies ist vielmehr in der Praxis fast schon der Regelfall und dementsprechend in der Kostenkalkulation des Abschleppunternehmers "eingepreist". Aus diesem Grund kann sich der Kläger ebenso wenig auf diesen Umstand berufen wie etwa auch auf den Umstand, dass der Einsatzort nur wenige Meter vom Betriebsgelände entfernt liegt und insofern weniger Kosten individuell verursacht wurden als bei einem Einsatzort, der vom Betriebsgelände mehrere Kilometer entfernt liegt. 37 Vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW 2001, 168 ff.; VG Minden, Urteil vom 18.2.1999 - 2 K 4168/97 -. 38 Ob dies dann anders zu beurteilen wäre, wenn in unmittelbarer Nähe des klägerischen Fahrzeugs ein weiteres Fahrzeug abgeschleppt wurde und hierfür ein weiteres Abschleppfahrzeug nicht herbeigerufen werden musste, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung. Dies ist weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet. 39 Die Höhe der Auslagen ist schließlich für sich genommen ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass der Kläger insgesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7, 8 KostO NRW die Kosten des Abschleppauftrages zu tragen hat. 40 Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühren, die gem. § 7 a KostO NRW pauschaliert werden dürfen. 41 Zur Rechtmäßigkeit mit eingehender und überzeugender Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 ff. 42 Die Höhe dieser Gebühr berechnet sich gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVfG NRW i.V.m. § 7 a KostO NRW nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für eine derartige Maßnahme und liegt im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Festsetzungsermessen des Beklagten. 43 OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 ff.; Urteil vom 230.11.1988 - 9 A 1129/88 -; Urteil vom 22.9.1992 - 9 A 1932/00 -. 44 Diesen Durchschnitt setzt § 7 a KostO NRW in Ziffer 13 für eine Sicherstellung mit einem Rahmen von 5 bis 250 EUR, für eine Abschleppmaßnahme mit 25 bis 150 EUR an. Der Beklagte hat hier für die aus seiner Sicht durchschnittliche Maßnahme eine Gebühr von 50,- EUR festgesetzt, die sich im unteren Bereich des von § 7 a KostO NRW vorgegebenen Rahmens bewegt. Schon aus diesem Grund hat die Kammer gegen die angesetzte Gebührenpauschale keine durchgreifenden Bedenken. 45 Zweifel ergeben sich insbesondere nicht deshalb, weil die von dem Beklagten gewählte "zweite Kategorie" bestimmte Fälle der Leerfahrt mit solchen durchgeführter Abschleppvorgänge gleichsetzt. Regelmäßig ist im Hinblick auf den nachfolgenden Verwaltungsaufwand eine Leerfahrt nicht weniger arbeitsintensiv als ein durchgeführter Abschleppvorgang. 46 So insb. auch OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 ff. 47 Weitere konkrete Einwände gegen den vom Beklagten zu Grunde gelegten Berechnungsmaßstab für die angeforderten Gebühren hat der Kläger im Übrigen nicht vorgetragen, sie sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. 48 Da die Klage daher insgesamt abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Satz 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.